Urteil des VG Wiesbaden vom 25.08.2010

VG Wiesbaden: grundsatz der gleichbehandlung, englisch, versetzung, französisch, zeugnis, eltern, lese, gymnasium, hauptsache, besuch

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 826/10.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 75 Abs 1 Nr 1 SchulG HE
2005, § 75 Abs 1 Nr 2 SchulG
HE 2005, über die Förderung
von Schülerinnen und
Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lese
Verordnung, § 7 LRRFöV HE
Regelmäßig scheidet eine Versetzung in die nächsthöhere
Jahrgangsstufe ohne Ausgleich nicht ausreichender
Leistungen aus
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt eine vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Klasse.
Er ist am … geboren.
Während der Grundschulzeit besuchte er die D-schule.
Die Eltern des Antragstellers wünschten für die Zeit nach der Grundschule den
Besuch eines Gymnasiums. Die D-schule empfahl den Eltern des Antragstellers
mit Anschreiben vom 02.03.2006 den Besuch der Realschule. Gleichwohl meldeten
die Eltern den Antragsteller an einem Gymnasium, der E-schule, an.
Im Schuljahr 2006/2007 besuchte der Antragsteller dort die 5. Klasse. Mit dem
Halbjahreszeugnis wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass die Versetzung
gefährdet sei. Das Zeugnis weist für das Fach Deutsch die Note „fünf“ aus. Unter
Bemerkungen heißt es, die Leistungen im Fach Englisch seien schwach
ausreichend. Bereits Ende des Jahres 2006 hatte die Schule einen individuellen
Lern- und Förderplan für das Fach Deutsch erstellt, welcher fortgeschrieben wurde.
Im Februar 2007 kam ein Lern- und Förderplan für die Fächer Englisch und
Französisch hinzu.
Nach Ende des zweiten Halbjahrs des Schuljahrs 2006/2007 wurde der
Antragsteller nicht in die Jahrgangsstufe 6 versetzt. Das Zeugnis weist im Fach
Deutsch mangelhafte Leistungen aus.
Im Schuljahr 2007/2008 besserten sich die Leistungen des Antragstellers. Er wurde
jetzt in die Jahrgangsstufe 6 versetzt.
Etwas schwächer waren die Leistungen im Schuljahr 2008/2009. Der Antragsteller
wurde aber in die Jahrgangsstufe 7 versetzt.
Im Dezember 2009 wurde der Lern- und Förderplan für das Fach Deutsch wieder
fortgeschrieben. In einem Schreiben an die Erziehungsberechtigen vom
02.12.2009 zeigte die Schule Mängel im Leistungsvermögen, der
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
02.12.2009 zeigte die Schule Mängel im Leistungsvermögen, der
Leistungsbereitschaft und im Sozialverhalten auf und empfahl zugleich angesichts
der schwachen Leistungen in fast allen Fächern einen Schulformwechsel, den
Besuch der Realschule. Im Januar 2010 mahnte die Schule die Rücksendung des
unterschriebenen Förderplans für das Fach Deutsch an.
Im Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2009/2010 erhielt der Antragsteller in
Deutsch, Französisch und Englisch die Note „mangelhaft“.
Am 05.02.2010 führte die Schule ein Elterngespräch durch. Dabei lehnten sie
einen Schulformwechsel sowie therapeutische Maßnahmen zur Unterstützung des
Antragstellers ab. In der Folgezeit wurde dann ein Lern- und Förderplan für Englisch
und Deutsch erstellt.
Mit Anschreiben vom 11.02.2010 übersandten die Eltern des Antragstellers der E-
schule ein zwei Jahre altes Attest der Neurologischen Privatpraxis Dr. F. vom
13.02.2008. Darin wurde bescheinigt, der Antragsteller habe ein knapp
durchschnittliches Intelligenzniveau von IQ 88 im Verbalteil. Daneben sei von einer
manifesten Rechtschreibstörung auszugehen. Auf Nachfrage reichten die Eltern
des Antragstellers ein weiteres Attest vom 26.02.2010 derselben Praxis nach.
Danach sei der Antragsteller nochmals mit einem Rechtschreibtest geprüft
worden. Es habe sich ein ähnliches Ergebnis wie zwei Jahre zuvor gezeigt. Nach
dem Attest sollte der Antragsteller eine gezielte Rechtschreibförderung erhalten.
Die Klassenkonferenz beschloss am 04.03.2010 Fördermaßnahmen. Die Schule
teilte das den Erziehungsberechtigen des Antragstellers mit Anschreiben vom
23.03.2010 mit und verwies wegen der Art der Fördermaßnahmen bzw. des
Nachteilsausgleichs auf eine Anlage vom 08.03.2010. Danach sollten für das Fach
Deutsch Rechtschreibleistungen ohne Wertung (in Aufsatzform und Diktaten) sein.
Ähnliches galt für Englisch, Französisch, Erdkunde, Geschichte, Mathematik und
Physik.
Über die Situation im Fach Deutsch wurde mit dem Antragsteller am 05.03.2010
gesprochen. In einem Vermerk heißt es: „Rechtschreibung, lange
Überlegungsphasen, beim Vorlesen keine Probleme, kaum Versprecher aus
Aufregung, Leseverständnis : 2-3 mal durchlesen, ansonsten keine Probleme.“
Ansonsten waren Gegenstand des Gesprächs Konzentration, Ablenkbarkeit und
die Rolle des Antragstellers in der Klasse.
Im Protokoll über die Versetzungskonferenz werden neben der Note 5 im Fach
Deutsch sowie der Note 5 im Fach Politik und Wirtschaft die Durchschnittsnote mit
3,9 und als Ausgleich für das Nebenfach eine 2 in Sport angegeben. Eine
pädagogische Versetzung wurde nicht gewährt, weil schwache Leistungen in fast
allen Fächern eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Jahrgangsstufe nicht
erwarten ließen.
Entsprechend wurden im Zeugnisses für das zweite Halbjahr des Schuljahres
2009/2010 die Leistungen des Antragstellers im Fach Deutsch sowie Politik und
Wirtschaft mit „fünf“ angegeben. Er wurde nicht in die Jahrgangsstufe 8 versetzt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29.07.2010 meldeten sich bei der E-
schule die Bevollmächtigten des Antragstellers und wiesen darauf hin, dass
offenbar der Nachteilsausgleich für eine bestehende Lese- und
Rechtschreibschwäche nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Im Zeugnis sei
jedenfalls solches nicht vermerkt. Zugleich beantragten sie eine positive
Versetzungsentscheidung in die Jahrgangsstufe acht. Mit ergänzendem Schreiben
legten sie ausdrücklich noch einmal Widerspruch gegen die
Nichtversetzungsentscheidung sowie die Bewertung im Fach Deutsch ein, darüber
hinaus gegen die Festsetzung der Noten in den Fächern Englisch und Französisch.
Am 04.08.2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt. Er trägt vor, die Note „fünf“ im Fach Politik und Wirtschaft
könne ohne weiteres durch die Note „befriedigend“ im Fach Physik ausgeglichen
werden.
Die Versetzung scheitere ausschließlich an der Bewertung im Fach Deutsch.
Ursache für die nicht ausreichende Bewertung liege in einer attestierten Lese-
Rechtschreib-Schwäche. Hätte die Antragsgegnerin die Förderrichtlinien
berücksichtigt, wäre der Antragsteller versetzt worden. Der Antragsteller habe in
seiner bisherigen Schullaufbahn eine stringente Entwicklung genommen. Nach der
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
seiner bisherigen Schullaufbahn eine stringente Entwicklung genommen. Nach der
Grundschule habe er das Gymnasium bislang auch erfolgreich besucht. In der
Klasse 7 seien die Leistungen dann abgerutscht, was einerseits an dem
schwierigen Stoff gelegen habe, andererseits aber auch an der Lebenssituation
des gerade 14 Jahre alten Antragstellers. Er habe seine Pflichten stets erfüllt, nur
einen Tag gefehlt und es in den Fächern Französisch und Englisch von einer „fünf“
noch auf eine „vier“ geschafft. Besondere Hilfestellungen, wie sie die Verordnung
über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vom 18.05.2006 –
VOLRR – vorsehe, seien nicht gewährt worden. Der Antragsteller habe die Arbeiten
ohne jegliche besondere Förderung geschrieben. Statt den Antragsteller einen
Aufsatz schreiben zu lassen, sei es geboten gewesen, dass er seine Prüfungen
hätte mündlich ablegen dürfen. Im ersten Halbjahr sei er trotz ausreichender
Aufsichtsarbeiten sogar noch abgestuft worden. Im zweiten Halbjahr habe er
aufgrund seiner angeblich schlechten mündlichen Leistungen die Note „fünf“
erhalten, wozu auch die schlechte Note in einem Diktat beigetragen, das
naturgemäß nicht habe bestanden werden können. Auch bestünden Antipathien
der Deutschlehrerin gegenüber dem Antragsteller. Sie habe sich geäußert, dass,
so lange sie an der Schule sei, der Antragsteller an dieser Schule kein Abitur
machen würde.
Richtigerweise hätte auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibschwächen
vornehmlich in Deutsch verzichtet werden müssen. Das sei nicht der Fall gewesen.
Auch hätten die Rechtschreibleistungen in den Fächern Englisch und Französisch
nicht benotet werden dürfen. Angesichts der Schwere der Störung habe eine Note
im Fach Deutsch gar nicht vergeben werden dürfen.
Jedenfalls liege ein Ermessensfehlgebrauch der Klassenkonferenz vor, weil etwa im
Protokoll über die Versetzungskonferenz mit keinem Wort auf die Lese-
Rechtschreib-Schwäche eingegangen werde. Im Übrigen habe die
Klassenkonferenz keine Stellungnahme zu den bisherigen Maßnahmen
abgegeben.
Der Antragsteller beantragt,
ihm vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, den Besuch der
Klasse 8 der E-schule in Wiesbaden zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er legt Erklärungen der Lehrerin G. und der Referendarin H. zum
Zustandekommen der Note im Fach Deutsch vor und das Protokoll über die
Versetzungskonferenz. Ebenfalls die Antragsgegnerin die Schülerakte übersandt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt.
II.
Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO der
Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO ist unbegründet. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes im Bezug ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Die begehrte Regelungsanordnung setzt voraus, dass die
einen Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch betreffenden Tatsachen
glaubhaft gemacht werden.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Dieser setzt voraus, dass ein Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend
wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache
im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Zulassung zum Unterricht der
nächsthöheren Klasse der Fall ist, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten der
Hauptsache besondere Anforderungen zu stellen. Eine vorläufige Versetzung in die
31
32
33
34
35
36
37
38
39
Hauptsache besondere Anforderungen zu stellen. Eine vorläufige Versetzung in die
nächst höhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung kommt
danach nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die
Rechtmäßigkeit der getroffenen Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte
Bedenken bestehen, und dass die Versetzungskonferenz bei einer erneuten
Befassung mit dem Vorgang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine positive
Zulassungsentscheidung treffen wird (HessVGH, NVwZ-RR 2008, 537).
Der Antragsteller hat ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von ihm
angegriffenen Noten nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig wie Zweifel am
ordnungsgemäßen Zustandekommen der Nichtversetzungsentscheidung. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsbewertung eine pädagogische Bewertung
ist und daher nur eingeschränkt überprüft werden kann, etwa ob gegen
wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, ob von unrichtigen
Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder ob gegen
allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde (vgl. § 93 Abs. 3 HSchG;
HessVGH, NVwZ-RR 1993, S. 386).
Ebenso kann die Entscheidung einer Versetzungskonferenz nur eingeschränkt
überprüft werden, auch insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum, weil die
Prognose, ob auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen eine
erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu
erwarten ist, von pädagogischen Erwägungen bestimmt wird, die Ausdruck einer
umfassenden Bewertung der Leistungen des Schülers, einer Beurteilung seiner
Persönlichkeit sowie individuell auf den Schüler bezogene Einschätzungen über
dessen weitere Fortschritte und Entwicklungen sind (HessVGH, NVwZ-RR 2008,
537).
Der Antragsteller war nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 HSchG zu versetzen, weil
seine Leistungen nicht in allen Fächern mit mindestens „ausreichend“ zu bewerten
sind.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Versetzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2
HSchG. Danach wird in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn trotz nicht
ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine
erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächst höheren Jahrgangs unter
Berücksichtigung der Lernentwicklung des Schülers zu erwarten ist. Diese
Voraussetzungen sind in § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Gestaltung des
Schulverhältnisses unter Hinweis auf deren Anlage I näher ausgestaltet.
Nach II Nr. e dieser Anlage kann der Antragsteller die Note „mangelhaft“ im Fach
Politik und Wirtschaft durch die Note „gut“ im Fach Sport ausgleichen.
Die Note „mangelhaft“ in Deutsch kann der Antragsteller nicht ausgleichen. Nach
II Nr. d der oben bezeichneten Anlage kann die Note „mangelhaft“ im Fach
Deutsch nur durch mindestens die Note „gut“ in einem oder die Note
„befriedigend“ in zwei Fächer des Lernbereichs ausgeglichen werden. Nur in den
Fächern Physik und Sport hat der Antragsteller im Halbjahr 2009/2010 bessere als
ausreichende Leistungen erzielt.
Nach den im Eilverfahren bekannten Umständen ist zunächst die Note im Fach
Deutsch ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere liegt kein Verstoß
gegen wesentliche Verfahrensvorschriften oder gegen allgemein anerkannte
Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung vor.
Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbewertung wurden nach den
Angaben der Deutschlehrerin Frau G. in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2010 bei
der zweiten Klassenarbeit die Rechtschreibleistungen nicht berücksichtigt. Allein
wegen des Inhaltes sei die Klassenarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet
worden. Dies entsprach den in der Klassenkonferenz Anfang März 2010
beschlossenen Fördermaßnahmen, nämlich einem Abweichen von den sonst
üblichen Grundsätzen bei der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung nach
§ 7 Abs. 1, 2 b) VOLRR.
Nichts ist dafür ersichtlich, dass darüber hinaus auch der Inhalt der Arbeit, etwa
ohne Schreibzeitverlängerung, nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, was bei
einer Leseschwäche nicht ganz auszuschließen sein mag. Die vom Antragsteller
vorgelegten ärztlichen Atteste bescheinigen alleine eine Rechtschreibschwäche;
40
41
42
43
44
45
46
47
48
vorgelegten ärztlichen Atteste bescheinigen alleine eine Rechtschreibschwäche;
allerdings bei gleichzeitiger Feststellung eines nur knapp durchschnittlichem IQ im
Verbalteil.
Die Atteste gaben daher keinen Anlass, auch eine besondere Leseschwäche
festzustellen und entsprechende Fördermaßnahmen zu beschließen. Das hielt die
Klassenkonferenz wohl aus den bisherigen Erkenntnissen über den Antragsteller
nicht für erforderlich. Nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen
war es das auch nicht. Aus dem Vermerk über das Gespräch mit dem
Antragsteller vom 05.03.2010 ist zu entnehmen, dass es beim Vorlesen keine
Probleme gibt, kaum Versprecher aus Aufregung, Leseverständnis : 2-3 mal
durchlesen, ansonsten keine Probleme
Die erste Arbeit wurde offenbar geschrieben und bewertet, bevor beschlossen
wurde, von sonst üblichen Grundsätzen bei der Leistungsfeststellung oder
Leistungsbewertung abzusehen; die ärztliche Bescheinigung vom 13.02.2008
hatte der Antragsteller der Schule noch gar nicht zur Kenntnis gebracht. Die Arbeit
wurde mit der Note „ungenügend“ bewertet. Hier mag die Rechtschreibleistung
tatsächlich berücksichtigt worden sein. Der Antragsteller hat die Arbeit aber nicht
vorgelegt und dargetan, weshalb die Arbeit ohne die Rechtschreibleistung zu
berücksichtigen, mit „ausreichend“ zu bewerten sein sollte. Auf diese Möglichkeit
hat das Gericht den Antragsteller hingewiesen.
Nach Angabe der Deutschlehrerin G. ist in die Bewertung der mündlichen
Leistungen das Diktat nicht eingeflossen. Das Zustandekommen der mündlichen
Note unter Berücksichtigung der Mitarbeit unter Berücksichtigung der
Hausaufgaben wie sie die Lehrerin dargestellt hat, ist nach den derzeit zur
Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht zu beanstanden.
Dem Gericht erscheint nicht glaubhaft, dass eine behauptete negative Einstellung
von Frau G. gegenüber dem Antragsteller zu der negativen Bewertung führte. So
unterrichtete ab dem 06.05.2010 bis zum Schuljahresende die Referendarin H.
selbständig den Antragsteller, und sie musste letztlich die vergebene Note
rechtfertigen. Auch sie kam ausweislich ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis,
dass der Antragsteller nicht ausreichend mitarbeitete und Verständnis vermissen
ließ. Sie traf insoweit letztlich auch keine nur punktuelle und deshalb vielleicht
ungenaue Feststellung, weil sie schon seit Beginn des 2. Halbjahres im Unterricht
hospitiert hatte.
Eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen wie etwa in § 7 Abs. 2 a)
VOLRR als Möglichkeit vorgesehen, wäre den Antragsteller daher auch nicht
vorteilhaft gewesen.
Die Klassenkonferenz hat anscheinend eigentlich vorrangige Fördermaßnahmen
eines Nachteilsausgleichs nach § 6 VOLRR für nicht allein ausreichend oder
angemessen erachtet und weitergehende Fördermaßnahmen nach § 7 VOLRR
beschlossen.
Ein Anlass, eine Deutschnote überhaupt nicht zu vergeben, und damit auf
jegliches Fordern von Leistung zu verzichten, war und ist nicht ersichtlich.
Dazu, dass andere Noten fehlerhaft vergeben wurden, so dass etwa ein Ausgleich
der Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch doch zu gewähren sein könnte, ist
konkret nichts ersichtlich, außer dass der Antragsteller ohne nähere Begründung
gegen die Noten in den Fächern „Englisch“ und „Französisch“ Widerspruch
eingelegt hat. Es ist Sache des Antragstellers, ihm vermeintlich günstige
Umstände glaubhaft zu machen. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die
Leistungen in den beiden Fremdsprachen mit „befriedigend“ oder in einer
Fremdsprache mit „gut“ zu bewerten wären, nachdem die Leistungen in beiden
Fächern zum Halbjahr noch „mangelhaft“ waren.
Die Versetzungskonferenz hat sich auch insoweit im Rahmen des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums gehalten, als sie eine Versetzung ohne Ausgleich
abgelehnt hat. Eine solche Versetzung ohne Ausgleich ist nach § 10 Abs. 3 Satz 3
in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände
vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten haben. Die
Versetzungskonferenz hat ihre Entscheidung begründet und die Gründe im
Protokoll der Versetzungskonferenz festgehalten. Soweit darin etwa darauf
hingewiesen wurde, dass schwache Leistungen in fast allen Fächern eine
erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Jahrgangsstufe nicht erwarten ließen, ist das
49
50
51
52
53
54
55
56
erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Jahrgangsstufe nicht erwarten ließen, ist das
nicht zu beanstanden.
Die Versetzungskonferenz hatte die von den Fachlehrern gegebenen Noten nicht
zu überprüfen. Allein die Fachlehrer waren gehalten, bei der Vergabe ihrer Noten
die im März 2010 beschossenen Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.
Im Protokoll über die Versetzungskonferenz waren nicht die bisherigen
Fördermaßnahmen darzustellen. § 7 Abs. 2 f) Satz 3 VOLRR gilt für den Fall, dass
Staatliche Schulamt Fördermaßnahmen für die Sekundarstufe II genehmigen soll
(vgl. § 7 Abs. 2 f Satz 2 VOLRR).
Soweit auf dem Zeugnis des 2. Halbjahres 2009/2010 die Bemerkung fehlt, dass
Rechtschreibleistungen bei den Zeugnisnoten, etwa in Deutsch, vielleicht auch in
Englisch und Französisch, unberücksichtigt geblieben sind, mag der Antragsteller
das von der E-schule berichtigen lassen.
Der rechtlich nicht eindeutig zuzuordnende Vortrag des Antragstellers, er habe
bislang das Gymnasium erfolgreich besucht und es seien erst jetzt Umstände
eingetreten, wie sie in der Pubertät keine Ausnahme darstellen, ist nach den
Erkenntnissen im Eilverfahren nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu
kommen, etwa weil anzunehmen wäre, es bestehe derzeit ein völlig falsches Bild
über den Antragsteller.
Er hatte eine Realschulempfehlung. Er besuchte das Gymnasium und wiederholte
bereits die Klasse 5.
Mängel im Sozialverhalten zeigten sich nicht erst im abgelaufenen Schuljahr.
Pubertäre Probleme mit Auswirkungen auf die schulischen Leistungen liegen eher
nicht alleine vor. Bereits im Zeugnis der Grundschule für das Schuljahr 2003/2004
heißt es, der Antragsteller nehme gern die Gelegenheit wahr andere zu ärgern und
löse damit Streitigkeiten aus. Im Zeugnis für das Schuljahr 2004/2005 ist erneut
zu lesen, dass der Antragsteller störe. Für das Schuljahr 2005/2006 wird unter
anderem mitgeteilt, er zeige zunehmend Bereitschaft, im Umgang mit seinen
Kameraden verträglicher zu werden, neige jedoch immer noch dazu, seinen Willen
durchzusetzen und eine Trotzhaltung einzunehmen. Auf dem Gymnasium hatte
der Antragsteller nie bessere Kopfnoten als „befriedigend“, meistens schlechter.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes geht von dem ungekürzten Auffangwert des § 52
VwGO 2 GKG aus, weil der Antragsteller der Sache nach eine Vorwegnahme der
Hauptsache erstrebt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.