Urteil des VG Wiesbaden vom 17.02.2011

VG Wiesbaden: hessen, firma, werbung, veranstaltung, eugh, glücksspiel, veranstalter, ddr, stadt, behörde

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Gericht:
VG Wiesbaden 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 122/09.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 56 AEUV, § 4 Abs 1
GlSpielWStVtr, § 4 Abs 2
GlSpielWStVtr, § 4 Abs 4
GlSpielWStVtr, § 5 Abs 1
GlSpielWStVtr
Gewerbliche Spielvermittlung
Leitsatz
Die Erlaubnispflicht für die gewerbliche Spielvermittlung ist nicht zu beanstanden.
Auch das Internetverbot begegnet keinen verfassungs- und europarechtlichen
Bedenken.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, früher eine AG, jetzt eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in A-
Stadt, war seit 1999/2000 als gewerbliche Spielvermittlerin bundesweit im Internet
tätig und begehrt in erster Linie die Feststellung, dass sie auch ab 2009 berechtigt
ist, zugelassene Lotterieprodukte in Hessen ohne Erlaubnis und ohne Auflagen im
Internet zu vermitteln und dafür zu werben.
Auf ihren Antrag hin erhielt die Klägerin mit Bescheid vom 21.12.2007 die
Erlaubnis, in Hessen im Jahre 2008 Lotterieverträge der Lotterien „Lotto 6 aus 49“,
„Spiel 77“ und „Super 6“ sowie „Glücksspirale“ und „ARD-Fernsehlotterie“ an die
Lotterie-Treuhandgesellschaft Hessen bzw. die Deutsche Fernsehlotterie im
Internet zu vermitteln, unter anderem mit der Auflage, den Spielteilnehmer vor
Abschluss eines Spielvermittlungs-vertrages zu befragen, ob er sich in Hessen
aufhält (die dagegen erhobene Klage im Verfahren 5 K 1370/08 wurde teilweise mit
dem hiesigen Verfahren verbunden, soweit ein Feststellungsantrag gestellt wurde,
im Übrigen wurde sie nach Erledigung eingestellt).
Mit am 23.09.2008 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 19.09.2008
beantragte die Klägerin die Erteilung einer Internet-Vermittlererlaubnis für die
gewerbliche Vermittlung der Lotterien „Lotto 6 aus 49“ mit Zusatzlotterien, „Spiel
77“, „Super 6“, „Glücksspirale“, „ARD-Fernsehlotterie“, „Norddeutsche
Klassenlotterie und Süddeutsche Klassenlotterie“ an die Lotteriegesellschaften
bzw. –veranstalter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
sowie das Saarland gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) für
die Zeit ab dem 1. Januar 2009. Zusätzlich werde die Erlaubnis zur Vermittlung von
ODDSET-Sportwetten, KENO und Rubbellosen, soweit diese von den genannten
Lotterieveranstaltern angeboten werden, und die Vermittlererlaubnis für die
geplante Landeslotterie Euro-und Extralotto, sofern die Lotterie-
Treuhandgesellschaft Hessen dafür eine Veranstaltererlaubnis erhalte, beantragt.
Der Antrag solle hilfsweise auch für die Spielvermittlung außerhalb des Internets
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Der Antrag solle hilfsweise auch für die Spielvermittlung außerhalb des Internets
gelten.
Zum Jahresende 2008 gab die Klägerin ihre Tätigkeit im Bereich der Internet-
Lottovermittlung auf. Dieser Geschäftsbereich wurde zum 1. Januar 2009 durch die
Firma A. mit Sitz in London übernommen. Seit dem 8. Januar 2009 vermittelt die
Firma A. sogenannte Zweitlotterien der Firma D., ebenfalls mit Sitz in London.
Nachdem bis zum 30. April 2009 die Klägerin zu 100 % an der Firma D. und diese
wiederum zu 100 % an der Firma A. beteiligt waren, hat die Klägerin diese
Beteiligungsverhältnisse zum 30. April 2009 verändert, um eine sogenannte
„Entherrschung“ zu erreichen. Seit dem 30. April 2009 ist die Klägerin nur noch
mit 40 % an der Firma D. beteiligt; 60 % der Anteile hält die Schweizerische
Stiftung „E.“, die von der Klägerin gegründet worden ist. Die Firma D.. wiederum ist
zu 40 % an Firma A. beteiligt, auch hier gehören die weiteren 60 % der
Schweizerischen Stiftung (so die Feststellungen des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 8 B 2939/09,
vorgehend: VG Wiesbaden, Az.: 5 L 591/09).
Mit Bescheid vom 27.01.2009 lehnte der Beklagte die Erlaubnisanträge der
Klägerin ab und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr von 562,60 € fest.
Obwohl die Klägerin bisher über keine Erlaubnis einer deutschen Behörde verfüge,
ab 1. Januar 2009 weiterhin Lotterien zu vermitteln, vermittele sie trotzdem auch
nach diesem Zeitpunkt unvermindert Lotterien über das Internet. Damit verstoße
sie gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV.
Ihre glücksspielrechtlich relevante Betätigung habe die Klägerin auf ihre
Tochterfirmen verlagert. Jetzt vermittele die Firma A. unter der Internetadresse
www.Firma-A. Spielverträge an die Firma D. als Veranstalter. Bei diesen
Spielverträgen handele es sich um Wetten auf die Ergebnisse des deutschen
Lottos, nicht jedoch um eine Teilnahme am deutschen Lotto.
Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
das Internetverbot seien nicht begründet. Das Bundesverfassungsgericht habe
darüber mit Beschluss vom 14.10.2008 (Az.: 1 BvR 928/08) bereits entschieden.
Auch die europarechtliche Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit seien
nicht verletzt, da das Internetverbot aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses eingeführt worden sei. Die geplante Vermittlung von
Lotterieverträgen per SMS stelle so, wie die Klägerin sie beschreibe, einen Vertrieb
über das Internet dar. Wie die Vermittlung außerhalb des Internets geplant sei,
lasse sich den bisher vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, in Hessen die Teilnahme an Lotterien von
Veranstaltern anderer Bundesländer zu vermitteln, stünden dem die Vorschriften
des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV und des § 14 Abs. 2 Hessisches Glücksspielgesetz
(GlüG) entgegen. Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, Lotterien und
Ausspielungen in Hessen durch Direktmailing und außerhalb des Internets an die
Hessische Lotterieverwaltung zu vermitteln, müsse dieser nach § 15 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 10 Abs. 6 Nrn. 3, 4 und 6 GlüG abgelehnt werden, weil die Klägerin in der
Vergangenheit kontinuierlich gegen § 5 Abs. 3 GlüStV verstoßen habe. Nach dieser
Vorschrift sei seit dem 1. Januar 2008 jede Werbung für öffentliches Glücksspiel im
Internet verboten. Bis vor kurzem seien Werbebanner der Klägerin auf
verschiedenen Internetseiten deutscher Internetportale zu finden gewesen. Auf die
Unvereinbarkeit dieser Werbung mit § 5 Abs. 3 GlüStV sei die Klägerin mehrfach
hingewiesen worden, habe das Werbeverhalten aber trotzdem über Monate hinweg
fortgesetzt.
Außerdem habe sie ihr Vertriebskonzept außerhalb des Internets nicht hinreichend
nachvollziehbar dargelegt, und nicht erklärt, wie sie im Falle eines auf Hessen
begrenzten Vertriebs den Anforderungen des Jugendschutzes entsprechen werde.
Schließlich sei eine Erlaubnis auch deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin
jetzt über ihre Tochterfirmen als Veranstalterin in Deutschland nicht erlaubter
Wetten betätige.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11.02.2009 erhobenen Klage.
Sie habe zwar ihre Geschäftstätigkeit bis zur Klärung der Rechtslage in
Deutschland eingestellt, wolle diese aber wieder aufnehmen, sobald der aus ihrer
Sicht verfassungs- und europarechtswidrige Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft
gesetzt sei.
Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und das Internetverbot des §
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Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und das Internetverbot des §
4 Abs. 4 GlüStV verstießen gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht und seien
deshalb unanwendbar. Bislang habe die Klägerin zugelassen landesübergreifend
im Internet staatlich veranstaltete Lotterien, insbesondere des Deutschen Lotto-
Toto-Blocks, vermitteln können. Das Angebot sei auch vom Ausland aus nutzbar
gewesen. Durch die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sei diese
Betätigung von heute auf morgen ab 01.01.2008 verboten worden. Die Klägerin
habe keine realistische Möglichkeit, auf einen legalen Vertriebsweg umzustellen.
Von der Internetvermittlung staatlicher genehmigter Lotterieangebote gehe
nachweislich keine schwerwiegende Gefahr aus. Das Angebot der Klägerin
entspreche dem der Lottoannahmestellen. Mit der Suchtbekämpfung seien die
Einschränkungen der gewerblichen Betätigung nicht zu rechtfertigen, weil das
Lotteriespielen kein nennenswertes Suchtpotential aufweise. Die Abgabe eines
Lottoscheins über das Internet sei nicht vergleichbar mit einem Online-Spiel.
Der Erlaubnisvorbehalt (ohne Erlaubnisanspruch) für die gewerbliche
Spielvermittlung sei auch im Übrigen unverhältnismäßig und widerspreche dem
Bestimmtheitsgebot.
Außerdem wendet sich die Klägerin gegen das Regionalitätsprinzip, das sie für
kartell- und verfassungswidrig hält, und rügt die ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung von Annahmestellen und gewerblichen Spielvermittlern.
Wegen Verstoßes gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit
seien die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Glücksspielgesetzes
insgesamt unanwendbar. Der grenzüberschreitende Bezug sei durch zahlreiche
Internetnutzer aus anderen Mitgliedsstaaten der EU hergestellt.
Es stelle sich nicht nur die Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern auch die Frage,
wie das Verbot der Internetvermittlung von harmlosen Lotterien einerseits und die
Internetvermittlung und -veranstaltung von Pferdewetten andererseits mit dem
Kohärenzgebot zu vereinbaren sei. Für die behauptete Gefahr der Spielsucht treffe
den Gesetzgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Bei den bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
gewerblichen Spielvermittlung handele es sich um Nichtannahmebeschlüsse, die
sich allein auf eine bereits im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 zitierte Studie
stützten. Demgegenüber hätten sich das Verwaltungsgericht B-Stadt und das
Verwaltungsgericht Halle ausführlich mit weiteren Untersuchungen
auseinandergesetzt und eigene Erhebungen angestellt. Beide Gerichte seien zu
dem Ergebnis gelangt, dass das Gefährdungspotential des Lottospiels als gering
einzustufen sei.
Obwohl einzig im Internet Einsatzbegrenzungen und Spielersperren bundesweit
umgesetzt werden könnten, habe der Gesetzgeber nicht diesen Vertriebsweg,
sondern insbesondere den über Annahmestellen gewählt. Diese seien von den
Regelungen des Spielerschutzes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ausdrücklich
ausgenommen. Sogar gesperrte Spielsüchtige dürften nach dem
Glücksspielstaatsvertrag Lotto spielen. Auch Einsatzgrenzen seien nicht
vorgesehen.
Die Ausspielungen des Deutschen Lotto-Toto- Blocks fänden bundesweit durch
Poolung statt, die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittler solle aber auf das
jeweilige Bundesland beschränkt werden.
Die derzeitige Werbe- und Vertriebspraxis der staatlichen Lotteriegesellschaften,
zum Beispiel mit der Höhe des Jackpots, widerspreche den Zielsetzungen des
Glücks-spielstaatsvertrages. Die Werbung sei auch geradezu omnipräsent.
Es fehle gänzlich an negativen Erfahrungen mit der über 10-jährigen
Internetvermittlung von Lotto. Wer außerhalb des Internets nicht wirklich vor
Spielsucht bei Lotto schütze, dürfe nicht den Internetvertrieb von Lotto verbieten,
um vor Lottosucht zu schützen.
Im Übrigen bestehe kein generelles Internetverbot, sondern es sei zum Beispiel
die Vermittlung von Lotto durch Internet-Brief möglich, Gewinnspiele dürften sich in
Telemedien an die Allgemeinheit richten. Außerdem gebe es zahlreiche
Internetterminals zur Lottotippabgabe, die an öffentlichen Orten aufgestellt seien.
Sowohl aufgrund alter DDR-Genehmigungen als auch nach dem Rennwett- und
Lotteriegesetz sei Internetvermittlung und -veranstaltung möglich, obwohl es sich
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Lotteriegesetz sei Internetvermittlung und -veranstaltung möglich, obwohl es sich
bei diesen Sportwetten um eine gefährlichere Art von Glücksspielen handele.
So hätten auch in jüngster Zeit das Verwaltungsgericht Gera und das
Verwaltungsgericht Minden das Internetverbot und den Erlaubnisvorbehalt für
gewerbliche Spielvermittler für unanwendbar erklärt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Klägerin im Land Hessen in der bislang von ihr
ausgeübten Weise als Vermittlerin von in Deutschland behördlich zugelassenen
Lotterieprodukten mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche (z.B. Lotto 6
aus 49 mit Zusatzlotterien und Sonderauslosungen, SKL, NKL, Glücksspirale und
ARD-Fernsehlotterie) bzw. Rubbellose im Internet tätig sein darf, insbesondere
festzustellen,
a) dass die Klägerin mit Bezug auf das Land Hessen berechtigt ist, auch ohne
eine Erlaubnis des Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 9, 14, 15, 17 Abs.
1 Nr. 1 GlüG in Deutschland zugelassene Lotterien und Glücksspiele (etwa von
Gesellschaften der Deutschen Lotto- und Totoblocks und der Klassenlotterien) mit
nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche und Rubbellose zu vermitteln,
b) dass die Klägerin hierbei mit Bezug auf das Land Hessen berechtigt ist,
entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet zu vermitteln,
c) dass die Klägerin hierbei mit Bezug auf das Land Hessen berechtigt ist,
entgegen § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 3 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2
GlüG auch an Personen mit Aufenthalt außerhalb des Landes Hessen und auch für
Personen mit Aufenthalt im Land Hessen an Lotterieveranstalter anderer Länder
zu vermitteln,
d) dass die Klägerin entgegen § 5 Abs. 3 GlüStV, § 17 Abs. 1 Nr. 4 GlüG für ihre
Tätigkeit auch im Internet werben darf und
e) dass die Klägerin entgegen § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 17 Abs. 1 Nr. 3 GlüG
mit Werbemaßnahmen auch gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern,
anreizen oder ermuntern darf,
und
2. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2009 aufzuheben,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Januar
2009 zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Feststellungsanträge für unzulässig, da bereits das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2008 die Rechtslage zu
Ungunsten der Klägerin geklärt habe.
Der Vertriebsweg Internet werde nicht nur der Klägerin, sondern auch allen
anderen Veranstaltern und Vermittlern verboten; der Vertriebsweg über örtliche
Verkaufsstellen sei in Hessen für gewerbliche Spielvermittler auch früher nicht
erlaubt gewesen.
Der Klägerin bleibe der exklusive Vertriebsweg des Direktmarketings, der auch für
die Klassenlotterien zur Verfügung stehe.
Europarecht finde auf einen reinen Inlands-Sachverhalt (wie den vorliegenden)
keine Anwendung. Im Übrigen sei der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV
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keine Anwendung. Im Übrigen sei der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV
verfassungs- und europarechtlich unbedenklich. Das gelte auch für das generelle
Internetverbot. Dabei handele es sich um eine monopolunabhängige Regelung.
Die von der Klägerin zitierten alten DDR-Erlaubnisse stünden unter dem Vorbehalt
von Beschränkungen aus anderen Rechtsvorschriften.
TV-Gewinnspiele unterfielen dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit sie sich unter
den Glücksspielbegriff fassen ließen.
Der Pferdewettmarkt habe sich historisch bedingt anders entwickelt als der übrige
Glücksspielmarkt. Mit einem Marktanteil von unter einem Prozent und einem noch
geringeren Prozentsatz, der über das Internet abgewickelt werde, könne dieser
keine Inkohärenz des allgemeinen Internetverbots begründen.
Über die Lotto-Terminals könne nur ein personalisierter Wettschein ausgedruckt
werden, der dann an der Kasse der Annahmestelle vorgelegt werde. Es handele
sich dabei nicht um ein Spiel im Internet. Dasselbe gelte für den E-Postbrief in
Hessen. Hier werde nicht im Internet gespielt, sondern ein Brief in digitaler Form
versandt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
Akten 5 K 1370/08 und 5 L 591/09 sowie auf die vorgelegten Behördenakten des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des Klageantrags ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO
zulässig.
Anders als über einen Feststellungsantrag, dass sie für ihre Betätigung bundesweit
und im Internet keiner Erlaubnis bedarf, kann die Klägerin ihr umfassendes
Rechtsschutzziel auf Klärung ihrer Rechtsbeziehungen zum Beklagten nicht
erreichen.
Dem steht die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2
Satz 1 VwGO) nicht entgegen, denn mit der zusätzlich erhobenen
Anfechtungsklage kann die Klägerin nur gegen die im Bescheid vom 27.01.2009
genannten Ablehnungsgründe vorgehen, aber keine abschließende Klärung ihrer
Rechtsposition erzielen.
Die Klägerin hat – obwohl sie momentan ihre Tätigkeit eingestellt hat – nach wie
vor ein Feststellungsinteresse, weil sie wieder in Deutschland aktiv werden möchte,
wenn die Rechtslage geklärt ist.
Die Klage ist mit ihrem ersten Hauptantrag jedoch nicht begründet.
Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 19 GlüStV, 9, 14, 15 GlüG sind auf die
Spielvermittlung der Klägerin in Hessen anwendbar.
Soweit die Betätigung der Klägerin generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wird,
ist dies nicht zu beanstanden.
Weder der europäische Gerichtshof (vgl. zuletzt in den Urteilen vom 08.09.2010,
Rs. C-46/08 und Rs. C-316/07 u.a.) noch das Bundesverfassungsgericht (vgl.
Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08; Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR
1054/01) verlangen im Bereich des Glücksspiels uneingeschränkte
Gewerbefreiheit. Vielmehr wird dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und
Prognosespielraum eingeräumt; welches Schutzniveau er anstrebt und welche
Maßnahmen er zum Schutz der Bevölkerung und im Allgemeininteresse für nötig
hält, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen.
Die neu eingeführte Erlaubnispflicht ist weder inkohärent noch unverhältnismäßig
oder diskriminierend. Vielmehr passt sie ins Regelungssystem der §§ 284 ff. StGB,
1 und 4 GlüStV, 9 GlüG, 1 und 2 Rennwett- und Lotteriegesetz, 1 Hessisches
Spielbankengesetz und der §§ 33 c, d, e und i Gewerbeordnung. In diesen
Vorschriften haben sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber zum
Ausdruck gebracht, dass sie Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen,
kontrollieren und ihnen begegnen wollen, und dass sie den unzweifelhaft
vorhandenen Spieltrieb in kontrollierbaren Bahnen halten wollen.
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Eine behördliche Erlaubnis ist dafür ein geeignetes Mittel.
Die nach der aktuellen Gesetzeslage bestehende Erlaubnispflicht hat nach
Auffassung der Kammer grundsätzlich auch dann Bestand, wenn sich das
staatliche Lotterie-Veranstaltungsmonopol als verfassungs- oder
europarechtswidrig erweisen würde. Der Erlaubnisvorbehalt dient nicht dazu, das
Angebotsmonopol durchzusetzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2010, Az.: 8
C 13.09).
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt nicht nur den Zugang von Veranstaltern zum
Glücksspielmarkt, sondern legt daneben die Anforderungen an die Veranstaltung
und Vermittlung von Glücksspielen und die Werbung hierfür fest. Diese Regelungen
können unabhängig davon, ob neben dem staatlichen Monopolveranstalter weitere
private Veranstalter aus Gründen der Dienstleistungs- oder Berufsfreiheit zum
Lotteriemarkt zugelassen werden müssen, bestehen (vgl. dazu OVG Lüneburg,
Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 11 MC 429/10; OVG B-Stadt-Brandenburg,
Beschluss vom 19.11.2010, Az.: OVG 1 S 204.10).
Der Rechtsauffassung des VG Halle (Urteil vom 11.11.2010, Az.: 3 A 158/09), dass
- bei festgestellter Europarechtswidrigkeit – mit dem
Glücksspielveranstaltungsmonopol auch alle Regelungen, die die Vermittlung
betreffen, unanwendbar werden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
Vielmehr müssten für diesen Fall nur die Vorschriften der §§ 10 Abs. 2 und 5
GlüStV, 6 Abs.1 und 6 GlüG unangewendet bleiben, ohne dass der
Glücksspielstaatsvertrag und das Hessische Glücksspielgesetz im Übrigen ihren
Sinn verlieren würden.
Denn auch wenn anderen Veranstaltern Zugang zum hessischen Lotteriemarkt
einzuräumen wäre, würden diese einer Erlaubnispflicht unterliegen, wie sie derzeit
für den Monopolisten gilt (§§ 6 Abs. 4, 9 GlüG, 4 Abs. 1 GlüStV). Entsprechendes
gilt für die - nicht monopolisierte - gewerbliche Spielvermittlung. Deren
Zulässigkeit knüpft an die in Hessen zugelassenen Lotterien an, unabhängig
davon, ob diese monopolisiert oder im regulierten Markt veranstaltet werden.
Die Erlaubnispflicht ist auch weder unverhältnismäßig noch diskriminierend. Sie gilt
für alle gewerblichen Spielvermittler gleichermaßen und erfordert keinen Aufwand,
der für die bundesweit tätigen Vermittler unzumutbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08). Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
durch den Erlaubnisvorbehalt wiegt im Übrigen weit weniger schwer als solche
Zulassungsschranken, die sämtliche Grundrechtsträger vom Beruf ausschließen.
Die strengen Kriterien, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Monopols
entwickelt hat, sind insoweit hier nicht einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom
24.11.2010, Az.: 8 C 13.09).
Der Einführung der Erlaubnispflicht kann auch nicht die im Verhältnis zu anderen
Glücksspielarten relativ niedrige Suchtgefahr der von der Klägerin vermittelten
staatlichen Lotterien entgegengehalten werden. Denn auch die Veranstaltung
dieser Lotterien und Ausspielungen ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 Abs. 1
GlüStV, § 9 GlüG) und gesetzlich reglementiert, um den Jugend- und Spielerschutz
gewährleisten zu können. Für die Notwendigkeit der Ausdehnung dieser
Erlaubnispflicht auch auf diejenigen, die – erlaubte – Glücksspiele vermitteln,
bestand aus der Sicht des Gesetzgebers begründeter Anlass.
Nach den Erläuterungen zum Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland (unter www.gluestv.de) gaben unter anderem der bisherige
Marktauftritt einiger gewerblicher Spielvermittler und die an die
Verbraucherzentrale gerichteten Beschwerden Anlass, die Beachtung der
suchtpräventiven und allgemeinwohlbezogenen Zielsetzungen des
Staatsvertrages auch in diesem Bereich durch eine vorgehende Erlaubnisprüfung
sicherzustellen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Erläuterung
zu zweifeln.
Auch in der amtlichen Begründung zu § 15 GlüG hält der hessische Gesetzgeber
eine stärkere Reglementierung des Berufs des gewerblichen Spielvermittlers für
geboten, unter anderem mit der Begründung, dass der Geschäftsablauf bislang
nicht hinreichend transparent gewesen sei (vgl. Hessischer Landtag, 16.
Wahlperiode, Drucksache 16/7656 vom 23.08.2007).
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV muss allerdings in diesem
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Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV muss allerdings in diesem
Zusammenhang verfassungs- und europarechtskonform ausgelegt werden.
Denn ein System vorheriger behördlicher Erlaubnisse ist nur gerechtfertigt, wenn
es auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien
beruht, die dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen setzen (so EuGH,
Urteil vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, Rdnr. 87). Solche Kriterien lassen sich der
schlichten Formulierung, dass kein Anspruch auf eine Erlaubnis besteht, nicht
entnehmen. Auch der Verweis in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüG, dass bei der
Ermessensausübung den Zielen des § 1 GlüStV Rechnung zu tragen ist, beinhaltet
lediglich eine Selbstverständlichkeit, benennt aber keine ermessenbindenden
Kriterien. Aus dem Gesamtkontext der Normen lässt sich aber die Verpflichtung
der Behörde ableiten, dass dann, wenn alle zulässigen Erlaubnisvoraussetzungen
erfüllt und keine Unzuverlässigkeitsgründe i.S.v. § 35 Abs. 1 GewO vorhanden sind,
eine Erlaubnis erteilt werden muss, weil das Ermessen auf Null reduziert ist.
Auch der Feststellungsantrag, bezogen auf eine Betätigung der Klägerin im
Internet, muss erfolglos bleiben.
Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher
Glücksspiele im Internet verboten. Eine Ausnahme war nach § 25 Abs. 6 GlüStV
nur für die Übergangszeit von einem Jahr zulässig.
Das generelle Internetverbot gilt für alle dem Glücksspielstaatsvertrag
unterfallende Glücksspielbereiche. Es gilt in Hessen auch für die Betätigung
aufgrund von Erlaubnissen, die während des Bestehens der DDR erteilt wurden,
denn diese Erlaubnisse haben in Hessen keine Geltung, sondern allenfalls in dem
Bereich, über den den damaligen DDR-Behörden Gebietsgewalt zustehen konnte
(vgl. BVerwG, GewArch 2006, S. 412).
Im Übrigen kann ein eventueller Bestandsschutz nur im Rahmen der allgemein
geltenden Ausübungsregelungen bestehen (vgl. dazu m.w.N. OLG Frankfurt am
Main, Urteil vom 04.06.2009, Az.: 6 U 93/07).
Auf die – bundesrechtlichen – Regelungen für die Automatenspiele kommt es im
vorliegenden Zusammenhang nicht an, denn diese Spiele werden nicht im Internet
angeboten. Terminals in Annahmestellen, an denen der Lottoschein erstellt und
ausgedruckt werden kann, oder die Weiterleitung des Lottoscheins per E-Postbrief
ermöglichen kein direktes Internetspiel.
Lediglich die von privaten konzessionierten Buchmachen angebotenen
Pferdewetten werden zum Teil über das Internet vertrieben, weil es
bundesgesetzlich im Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 kein
ausdrückliches Internetverbot gibt. In Anbetracht dieser Sonderstellung kann
jedoch das im Übrigen geltende Internetverbot als notwendige und geeignete
Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung übermäßigen Glücksspiels nicht in Frage
gestellt werden.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR
928/08) als auch der Europäische Gerichtshof (vgl. Urteil vom 08.09.2010, Rs. C-
46/08, Rdnrn. 100 ff.) betonen die spezifischen Gefahren des Internets im
Glücksspielbereich, besonders im Hinblick auf die zeitlich unbeschränkte
Verfügbarkeit des Angebots und die erleichterten Zugriffsmöglichkeiten. Es liegt
im weiten Ermessen des Gesetzgebers, besondere Veranstaltungs- und
Vertriebsmöglichkeiten als gefährlich anzusehen und sie zu verbieten, unabhängig
davon, ob einzelne (auch staatliche) Anbieter auf die Wiedereinführung des
Internetangebotes dringen. Das umfassende Internetverbot kann grundsätzlich als
zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Jugendschutz geeignet angesehen
werden, auch wenn das Anbieten von Glücksspielen über herkömmliche Kanäle
zulässig bleibt (vgl. dazu auch OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom
19.11.2010, Az.: OVG 1 S 204.10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, Az.:
11 MC 429/10).
Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf die Frage, ob das Lotteriemonopol
europarechtlicher Überprüfung standhalten kann, nicht entscheidend an. Denn das
Internetverbot gilt allgemein in den durch den Glücksspielstaatsvertrag geregelten
Bereichen, seien sie monopolisiert oder dem regulierten Markt zuzurechnen. Die
gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Rechtmäßigkeit des
Sportwettenmonopols befassen, sind vorliegend nicht einschlägig.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Internetverbot diskriminierend angewandt
würde. Es gilt für alle Veranstalter und Vermittler, die der Geltung des
Glücksspielstaatsvertrages in Hessen unterliegen.
Die - noch - für die Pferdewetten-Vermittlung geltend gemachten Ausnahmen
stellen die Kohärenz und Systematik des Regelungswerks nicht in Frage.
Art. 56 AEUV – der vorliegend deshalb zu prüfen ist, weil die Klägerin eine
europäische Gesellschaft ist, bisher ausländische Kunden hatte und wieder auch
grenzüberschreitend und im Internet tätig werden möchte (vgl. dazu EuGH, Urteil
vom 10.05.1995, Rs. C-384/93) – gebietet zur zulässigen Einschränkung der
Dienstleistungsfreiheit kohärente, also zusammenhängende und in einem
einheitlichen Rahmen stehende Regelungen (vgl. Art. 7 AEUV) im gesamten
Glücksspielbereich (so EuGH, Urteil vom 08.09.2010, Rs. C-46/08). Das bedeutet
jedoch nicht, dass alle Glücksspiele in gleicher Weise zu regeln wären; vielmehr
darf der Gesetzgeber – anhand nachvollziehbarer Kriterien – differenzieren und
auch zwischen unterschiedlichen Vorgehensweisen zur Erreichung des die
Einschränkungen rechtfertigenden Zieles wählen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
24.11.2010, Az.: 8 C 15/09).
Wenn der Bundesgesetzgeber die Pferdewetten-Veranstaltung und -Vermittlung
im Internet bislang nicht ausdrücklich verboten hat, zeugt dies im Vergleich zu den
dem Glücksspielstaatsvertrag landesrechtlich unterworfenen Glücksspielen von
einen Systembruch, der eine gewisse Inkonsequenz (so das OLG Frankfurt am
Main, a.a.O.) aufweist, in Anbetracht der geringen Bedeutung der Pferdewetten im
Vergleich zu dem übrigen Glücksspielangebot und der insoweit geringeren
Suchtgefahr aber hingenommen werden kann (vgl. dazu auch OVG Lüneburg,
Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 11 MC 429/10; LG Düsseldorf, Urteil vom
03.11.2010, Az.: 12 O 232/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
15.11.2010, Az.: 4 B 733/10).
Dass fiskalische Interessen des Staates eine Sonderstellung der Pferdewetten-
Vermittlung begründen würden, ist nicht ersichtlich. Die Regelungen des
Pferdewett-Bereichs beruhen auf historischen Gründen (Förderung der Pferdezucht
und des Pferdesports), die Möglichkeiten und Gefahren des Internets waren
damals nicht abzusehen. Einen aktuellen Handlungsbedarf hat der
Bundesgesetzgeber bislang nicht gesehen, zumal das Rennwett- und
Lotteriegesetz in § 2 Abs. 2 ausdrücklich von einem Ortsbezug der
Buchmachererlaubnis ausgeht.
Außerdem erteilt die nach Landesecht zuständige Behörde die Erlaubnis, die sie
mit Auflagen versehen kann (§ 1 Rennwett- und Lotteriegesetz). Eine solche
Auflage könnte das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV beinhalten, denn die
Regelungen des ordnungsrechtlich legitimierten Glücksspielstaatsvertrages
können auf alle öffentlichen Glücksspiele Anwendung finden, soweit in diesem
Bereich keine spezielleren Normen vorhanden sind.
Auch hinsichtlich der Werbung im Internet ist der Feststellungsantrag unbegründet.
§ 5 Abs. 3 GlüStV verbietet generell die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen, im
Internet und über Telekommunikationsanlagen. Dieses Verbot gilt wie das
Veranstaltungsverbot für alle Anbieter und alle Glücksspielarten, auf die der
Glücksspielstaatsvertrag anwendbar ist. Für das Werbeverbot gelten dieselben
Erwägungen wie für das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung. Es ist zur
konsequenten Bekämpfung der auch von erlaubten Lotterien ausgehenden
Suchtgefahren unabdingbar (so die Erläuterungen zum Entwurf des GlüStV,
14.12.2006, unter: www.gluestv.de). Wegen der Breitenwirkung und der
Zielgruppenorientierung der genannten Medien wird durch das Verbot der
Omnipräsenz des Glücksspielangebots entgegengewirkt. Es bleibt der Klägerin
auch für die Werbung der Postweg als traditionelle, keine unmittelbare Reaktion
des Empfängers anreizende Möglichkeit, ihr Angebot zu präsentieren (vgl.
Hecker/Ruttig in: Dietlein/Hecker/Ruttig, § 5 GlüStV, Rdnr. 48).
Der Wunsch der Klägerin, gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern,
anreizen und ermuntern zu dürfen, widerspricht § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Werbung
hat sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten der Teilnahme an
den Lotteriespielen zu beschränken (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR
1054/01).
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Jede Form der Image- und Sympathiewerbung ist als zum Spielen motivierende
Aussage unzulässig. Die Teilnahme am Glücksspiel darf nicht zu positiv zu
beurteilendem, wünschenswertem oder sozial verantwortlichem Handeln
aufgewertet werden (so BVerwG, Urteile vom 24.11.2010, Az.: 8 C 13.09 und 15.09
m.w.N.).
Die Feststellungsklage ist auch unbegründet, soweit sie das Regionalitätsprinzip
betrifft.
Die Regionalisierungsverpflichtung (§§ 3 Abs. 4, 9 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, 14 Abs. 1
und 2 GlüG) fordert in Bezug auf die Spielvermittler, dass – soweit dem Spieler in
Hessen die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV) – der
Spieler sich in Hessen aufhält und sein Spielauftrag nur für Lotterien und
Ausspielungen, die in Hessen zulässig sind, entgegengenommen wird. Diese
Vorschrift ist in Anbetracht der Regelung des § 9 Abs. 3 GlüG auch auf Spieler
anzuwenden, die in Hessen wohnen. Damit dürfen in Hessen Spielaufträge
auswärtiger Spieler, die sich auch nicht in Hessen aufhalten, nicht an Lotto Hessen
vermittelt werden. Auch Spielaufträge hessischer Spieler dürfen nicht an andere
Lottogesellschaften weitergeleitet werden, wenn das Vermittlungsgeschäft in
Hessen stattfindet. Diese Einschränkungen machen die überregionale Vermittlung
unmöglich und verlangen im Ergebnis die Bildung von Spielergemeinschaften nach
Bundesländern getrennt. Damit geht das Gesetz über die bisherigen Regelungen
in § 14 Lotteriestaatsvertrag hinaus; es will den Wettbewerb verschiedener
Veranstalter um Kunden verhindern und das Angebot sozialverträglich begrenzen
(so die amtliche Begründung zu § 15 GlüG, Hessischer Landtag, 16. Wahlperiode,
DS 16/7656 vom 23.08.2007). Auch wenn die im Deutschen Lotto-Toto-Block
zusammengeschlossenen Lottogesellschaften der einzelnen Bundesländer
bundeseinheitlich die Ziehung „6 aus 49“ ausspielen, ist die ordnungsrechtliche
Kontrolle durch die Landesbehörden aufgrund der beschränkten Gebietshoheit nur
im Bereich des jeweiligen Bundeslandes möglich. Entsprechendes gilt für die
Erlaubnis, auch diese kann von einer hessischen Behörde nur für eine Betätigung
in Hessen erteilt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat vergleichbare Regelungen anderer
Bundesländer als einen Eingriff in die Berufsfreiheit der gewerblichen
Lotterievermittler angesehen, der aber gerechtfertigt ist, obwohl er maßgeblichen
Einfluss auf die Rentabilität des Gewerbebetriebes hat, weil er der Verwirklichung
der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages dient (Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1
BvR 928/08). Das staatliche Glücksspielangebot soll lediglich der Kanalisierung des
menschlichen Spieltriebs dienen, nicht jedoch einen förderungs- und
ausbauwürdigen Wirtschaftszweig darstellen (so BVerfG, Beschluss vom
14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08, unter Bezugnahme auf BVerfGE 115, 276).
Eine ordnungsbehördliche Begrenzung und Überwachung auch der Tätigkeit der
gewerblichen Spielvermittler begegnet darüber hinaus keinen europarechtlichen
Bedenken, weil die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels keinen
unbeschränkten Marktzugang fordert, sondern nur unangemessene
Einschränkungen und den diskriminierenden Ausschluss einzelner Bewerber
verhindern will. Die Vorteile des Wettbewerbs für den Verbraucher, Produkte und
Dienstleistungen in höchster Qualität zum günstigsten Preis zu erhalten, sollen
gerade im Bereich des Glücks- und Geldspiels nicht zum Tragen kommen (vgl.
dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Bott im Verfahren RS.C-42/07; EuGH,
Urteil vom 08.09.2010, RS.C-316/07 u.a.). Das gilt auch für die Spielvermittlung.
Unter der Prämisse, dass im Glücksspielrecht den einzelnen Mitgliedsstaaten ein
weites Auswahlermessen hinsichtlich der von ihnen zum Spielerschutz ergriffenen
Maßnahmen zusteht (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und 316/07),
kann eine unverhältnismäßige Beschränkung insoweit nicht festgestellt werden,
zumal den gewerblichen Spielvermittlern nach Erteilung entsprechender
landesrechtlicher Erlaubnisse – auf die sie nach Ansicht des Gerichts (vgl. Urteil
vom 06.01.2011, Az.: 5 K 9/11.WI) bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen
Anspruch haben – nach wie vor der gesamte Glücksspielmarkt in Deutschland
offensteht.
Soweit der Bundesgerichtshof die Regionalisierung kartellrechtlich zu prüfen hatte,
hat dessen Beschluss vom 14.08.2008 (Az.: KVR 54/07) keine Auswirkungen auf
die ordnungsrechtliche Zulässigkeit einer nach Landesrecht erforderlichen
Erlaubnis.
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Die am 11.02.2009 erhobene Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid
vom 27.01.2009 (Klageantrag Ziffer 2) ist zulässig. Von dem Bescheid geht nach
wie vor eine Belastung für die Klägerin aus, die sie beseitigen möchte, um wieder
in Deutschland tätig werden zu können.
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet.
Die Klägerin darf weder ohne Erlaubnis Spielvermittlung im und außerhalb des
Internets betreiben noch steht ihr ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zu. Eine
Ermessensre-duzierung auf Null kann nicht festgestellt werden.
Dass die generelle Erlaubnispflicht nach §§ 19 i.V.m. 4 Abs. 1 GlüStV, § 15 GlüG,
und das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV, die beide für die Klägerin ab
01.01.2009 uneingeschränkt gelten, weder gegen Verfassungs- noch gegen
Europarecht verstoßen, hat das Gericht bereits festgestellt. Insoweit kann in
vollem Umfang auf die Ausführungen zur Begründetheit der Feststellungsklage
Bezug genommen werden.
Das gilt auch für den Wunsch der Klägerin, länderübergreifend tätig zu werden.
Eine Erlaubnis, in anderen Bundesländern und an andere Lottogesellschaften
Spielaufträge im Internet zu vermitteln, kann die Klägerin außerdem mit einem an
das Land Hessen gerichteten Antrag schon wegen mangelnder Gebietshoheit des
Beklagten nicht erreichen.
Der Ablehnungsbescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als keine Erlaubnis für eine
Vermittlung erst geplanter Landeslotterien erteilt wird. Auf eine vorgreifliche
Vermittlungserlaubnis, die noch nicht eingeführte Lotterien betrifft, besteht kein
Rechtsanspruch (vgl. § 14 Abs. 2 GlüG).
Auch soweit der Beklagte den Erlaubnisantrag, bezogen auf eine Spielvermittlung
außerhalb des Internets, abgelehnt hat, muss die Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage erfolglos bleiben.
Die von der Klägerin vorsorglich beantragte Vermittlung per SMS ist derzeit weder
zulässig noch erlaubnisfähig. Zum einen hat die Klägerin insoweit kein
abschließendes Vertriebskonzept vorgelegt, zum anderen steht diesem
Vertriebsweg der zu gewährleistende Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 und § 4
Abs. 3 GlüStV) entgegen (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2009, Az.: 7 K
1307/09). Wenn schon die Werbung für Glücksspiele über
Telekommunikationsanlagen verboten ist, muss dies erst recht für die Vermittlung
der Spielteilnahme gelten.
Zu Recht hat der Beklagte im Übrigen die Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen
Nichtbeachtung des seit 01.01.2008 geltenden Werbeverbots im Internet
festgestellt. Mit ihrer Presseerklärung vom 08.12.2008 hat die Klägerin selbst die
bisherige Online-Werbung bestätigt und darauf hingewiesen, diese werde ab 2009
weitgehend eingestellt. Die Werbung im Internet war im Jahre 2008 aber weder
durch die Erlaubnis vom 21.12.2007 noch durch gesetzliche Vorschriften
legalisiert.
Die Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 6 GlüStV lässt nur § 4 Abs. 4 GlüStV für die
Dauer eines Jahres unangewendet; § 5 Abs. 3 GlüStV gilt dagegen bereits ab
Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des Glücksspielgesetzes.
Einer anderen Auslegung ist die Übergangsvorschrift nicht zugänglich (vgl. Postel
in: Dietlein/Hecker/Ruttig, § 25 GlüStV, Rdnr. 41).
Auch wenn die Rechtslage in Deutschland von den Gerichten nach wie vor
unterschiedlich beurteilt wird und eine allgemeinverbindliche, abschließende
höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht, sind der Glücksspielstaatsvertrag
und das Hessische Glücksspielgesetz geltendes Recht, das von den
Normadressaten zu beachten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.562,60 € festgesetzt.
Gründe
Das Gericht ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an
der positiven Bescheidung ihrer beiden Anträge jeweils weit über den
Mindeststreitwert aus Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit hinaus gehen.
In Anlehnung an den Beschluss des Hessischen VGH vom 29.10.2007 (Az.: 7 TG
2891/06) setzt das Gericht im Klageverfahren je 50.000,-- € für den
Feststellungsantrag und für den Anfechtungs- mit dem hilfsweise gestellten
Verpflichtungsantrag an.
Hinzu kommen die im Bescheid vom 27.01.2009 festgesetzten Gebühren in Höhe
von 562, 60 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.