Urteil des VG Wiesbaden vom 25.09.2007

VG Wiesbaden: hessen, vorbehalt des gesetzes, amtshilfe, öffentliche bekanntmachung, gemeinde, behörde, stadt, erfüllung, anhörung, anpassung

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Gericht:
VG Wiesbaden 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 1160/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 6 ROG, § 22 ROG, § 23
ROG, § 8 Abs 4 VwVfG HE, § 8
PlanG HE 2002
(Landesentwicklungsplanung in Hessen;
Öffentlichkeitsbeteiligung durch Gemeinde im Wege der
Amtshilfe für das Land; Anspruch auf Auslagenersatz)
Leitsatz
Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Gemeinde im Bereich eines
Landesentwicklungsplans i. S. d. § 8 HLPG stellt Amtshilfe i. S. d. § 8 Abs. 4 HessVwVfG
dar und verpflichtet das Land zur Zahlung der Auslagen, soweit sie 35,-- EUR
übersteigen. Das Land Hessen hat seine gesetzliche Verpflichtung zur Regelung der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 22 ROG nicht bis zum 31.12.2006 erfüllt.
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 69,83 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2006 zu
zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Kostengläubigerin nicht Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte hat u.a. die Klägerin am 25.05.2005 bezüglich der Änderung des
Landesentwicklungsplans Hessen 2000 angeschrieben und mitgeteilt, dass die
Hessische Landesregierung den Entwurf der Änderungsverordnung zum
Landesentwicklungsplan Hessen 2000 gebilligt und beschlossen habe, die
Anhörung gemäß § 8 Abs. 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG)
einzuleiten sowie der Öffentlichkeit nach § 7 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes
(ROG) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Planänderung und ihrer
Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben. In diesem Schreiben heißt es u.a.
"In entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 3 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes bitte ich Sie, den Entwurf und dessen Anlagen für
die Zeit vom 27. Juni bis zum 26. September 2005 zur Einsicht für die Öffentlichkeit
auszulegen."
Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2005 an die Magistrate und
Gemeindevorstände der Städte und Gemeinden in Hessen und damit auch an die
Klägerin sind unter Bezug auf das Schreiben vom 25.05.2005 zwei Exemplare des
Entwurfs der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - Erweiterung
Flughafen Frankfurt/Main - nebst Unterlagen übersandt worden. Die Adressaten
sind gebeten worden, ein Exemplar des Entwurfs und seiner Anlagen für die Zeit
vom 27.06. bis zum 26.09.2005 in entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 3
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zur Einsicht für die
Öffentlichkeit auszulegen. Das zweite Exemplar sei im Rahmen der Anhörung zur
Stellungnahme als kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
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Stellungnahme als kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
HLPG zugeleitet worden.
Die amtliche Mitteilung der Stadtverwaltung A-Stadt über die Änderung des
Landesentwicklungsplans Hessen 2000 ist im "F Anzeiger" am 18.06.2005 erfolgt.
Der insoweit geltend gemachte Rechnungsbetrag des "F Anzeigers" ist mit
Schreiben vom 18.07.2005 von der Klägerin dem Beklagten gegenüber geltend
gemacht worden. Insoweit ist um Zahlung eines Betrages von 69,83 € gebeten
worden.
Eine Zahlung ist durch den Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2005 abgelehnt
worden, da die Wahrnehmung des Anhörungsrechts nach § 8 Abs. 2 HLPG und die
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 7 Abs. 6 ROG eine originäre
Aufgabe sei, die die Kommunen im eigenen Interesse sowie im Interesse ihrer
Bürger wahrzunehmen hätten. Sie diene der Sicherstellung der Berücksichtigung
der kommunalen Belange bei der Aufstellung und Änderung des
Landesentwicklungsplans. Die Kommunen seien daher auch verpflichtet, die ihnen
im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens entstehenden Kosten zu tragen.
Hierzu hat die Klägerin erwidert, dass die Vorschriften zum
Landesentwicklungsplan keine Regelung zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen
würden, dies anders als in § 10 Abs. 3 Satz 3 HLPG, der die öffentliche Auslegung
des Entwurfs des Regionalplans sowie die zugehörige Bekanntmachung regele.
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 HLPG werde der Entwurf des Landesentwicklungsplans den
kommunalen Gebietskörperschaften zur Stellungnahme zugeleitet. Diese
Stellungnahme als "Träger öffentlicher Belange" sei jedoch scharf von der
Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 7 Abs. 6 ROG zu trennen. In §
8 Abs. 3 HLPG sei explizit die kommunale Gebietskörperschaft als Stelle genannt,
der der Entwurf des Landesentwicklungsplans zuzuleiten sei. Insoweit handele es
sich um eine Beteiligungsmöglichkeit der kommunalen Gebietskörperschaften.
Diese hätten auch die Kosten der Erarbeitung der Stellungnahme zu tragen.
Anders verhalte es sich jedoch mit der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 7 Abs. 6 ROG. Aus dieser Norm ergebe sich lediglich, dass in Ausfüllung des
Rahmensrechts vorzusehen sei, dass die Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Stellungnahme bekomme. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass es
sich dabei um eine originäre Aufgabe der Kommune handele, deren Kosten sie zu
tragen habe. Bereits aus dem Vergleich von § 10 HLPG und § 8 HLPG ergebe sich,
dass eine Umsetzung von § 7 Abs. 6 ROG für den Landesentwicklungsplan nicht
stattgefunden habe. Somit könne auch keine originäre Aufgabe der Kommune
vorliegen, die eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 5 HVwVfG rechtfertigen
könne. Es sei daher keine Regelungslücke vorhanden, die eine analoge Anwendung
von § 73 HVwVfG rechtfertigen könne. Daher habe die Stadt A-Stadt auf Ersuchen
des Ministeriums lediglich ergänzende Hilfe geleistet mit der Folge, dass ihr die
hierfür entstandenen Auslagen erstattet werden müssten.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2006 führte der Beklagte insoweit aus, dass es zutreffe,
dass das HLPG bislang noch keine Regelung über die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung und der damit verbundenen obligatorischen
Öffentlichkeitsbeteiligung enthalte. Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und
Programmen sei mittlerweile europarechtlich zwingend vorgeschrieben. Für den
Bereich der Raumordnung enthalte § 7 ROG die entsprechenden
rahmenrechtlichen Vorgaben. Diese würden zur Zeit in Hessen unmittelbar gelten.
Die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei nicht nur im Interesse des Landes, sondern
auch im Eigeninteresse der Kommunen. Die nunmehr europarechtlich
vorgeschriebene Bürgerbeteiligung sei auch ein Element der kommunalen
Beteiligung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 HLPG. Insoweit werde es für gerechtfertigt
gehalten, dass Städte und Gemeinden einen vergleichsweise kleinen Teil der
Kosten der Öffentlichkeitsbeteiligung mitzutragen hätten.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2006, der am 28.08.2006 bei dem Verwaltungsgericht in
Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Erstattung der
Kosten aus § 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG ergebe. Es handele sich vorliegend um
Amtshilfe i. S. d. § 4 Abs. 1 HVwVfG. Auf Ersuchen einer Behörde werde die
Amtshandlung der ersuchenden Behörde durch eine andere Behörde unterstützt.
Das HLPG enthalte insoweit keine Regelung zur Beteiligung der Öffentlichkeit.
Hieraus ergebe sich, dass es sich hierbei nicht um eine Aufgabe der Kommunen
handeln könne. Die Zuleitung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans an die
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handeln könne. Die Zuleitung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans an die
kommunalen Gebietskörperschaften zur Stellungnahme sei von der Durchführung
einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 7 Abs. 6 ROG zu unterscheiden. Hierbei
handele es sich um die Wahrnehmung eigener Rechte. Aus der unmittelbaren
Anwendung des Bundesrahmenrechts ergebe sich nur, dass der Öffentlichkeit
frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des
Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben
sei. Auf welche Art und Weise dies stattzufinden habe, sei nicht geregelt. Eine
analoge Anwendung von § 73 Abs. 5 HVwVfG sei unzulässig. Dies ergebe sich
daraus, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege, da die Verpflichtung, die
Öffentlichkeit zu beteiligen, erst in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in
das ROG übernommen worden sei. Aus dem Vergleich aus § 10 und § 8 HLPG
ergebe sich, dass der Gesetzgeber aufgrund § 7 Abs. 6 ROG a. F. noch zwischen
Regionalplänen und dem Landesentwicklungsplan differenziert habe. Insofern liege
keine planwidrige Regelungslücke vor, sondern vielmehr eine bewusste
Entscheidung des Gesetzgebers bei unterschiedlichen Raumordnungsplänen, die
Beteiligung der Öffentlichkeit unterschiedlich auszugestalten. Auch für das
beklagte Land gelte der Vorbehalt des Gesetzes, der besage, dass ohne formelle
Rechtsgrundlage ein Eingriff in die Rechte Dritter unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 69,83 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2006 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass § 8 Abs. 3 HLPG für die Anhörung die
Zuleitung des Entwurfs an den Landtag und eine Beteiligung von Trägern
öffentlicher Belange vorsehe. Diese Regelung sei unvollständig, da sie nicht den
europarechtlichen bzw. bundesrahmenrechtlichen Vorgaben entspreche. § 7 Abs.
5, 6 ROG schreibe vielmehr in Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG jetzt zusätzlich
die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung und
Änderung von Raumordnungsplänen zwingend vor. Hierbei sei den öffentlichen
Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht
zu geben. Aufgrund der bislang fehlenden Anpassung des HLPG gelte diese
Bestimmung zur Zeit in Hessen unmittelbar, § 23 Abs. 3 ROG. Die geltend
gemachte Forderung sei unbegründet. Es sei zwar richtig, dass das HLPG im
Gegensatz zur Regelung zu den Regionalplänen für den Landesentwicklungsplan
noch keine Bestimmung zur Offenlage des Planentwurfs durch Städte und
Gemeinden enthalte. Allerdings handele es sich hier um einen identischen
Sachverhalt. In beiden Fällen wirkten die Kommunen im eigenen und im Namen
ihrer Bürger an der Willensbildung bei der regionalen bzw. landesweiten
Raumordnungsplanung mit. Insoweit handele es sich auch hier um eine
Selbstverwaltungsaufgabe der Klägerin, die gewisse Kostenbelastungen mit sich
bringe. Die Auffassung der Klägerin, sie sei hier ausschließlich im Wege der
Amtshilfe für das Land tätig geworden, sei somit unzutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG ein Erstattungsanspruch in
Höhe von 69,83 € zu. Die amtliche Mitteilung der Stadtverwaltung A-Stadt über die
Änderung des Landesentwicklungsplans 2000 ist im F Anzeiger am 18.06.2005
erfolgt. Hierfür sind der Klägerin Kosten in Form von Auslagen in Höhe des oben
angegebenen Betrages entstanden, insoweit handelt es sich um Auslagen im
Sinne des § 8 HVwVfG, die auch eine Höhe von mehr als 35,-- € haben.
Nach Auffassung des Gerichts ist die vorliegend geltend gemachte Leistungsklage
die richtige Klageart. Eine Notwendigkeit, dass die Klägerin ihren Kostenanspruch
gegenüber dem Land Hessen im Wege eines Verwaltungsaktes festsetzt und
diesen dann vollzieht, wobei den jetzigen Beklagten dann die Möglichkeit gegeben
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diesen dann vollzieht, wobei den jetzigen Beklagten dann die Möglichkeit gegeben
wäre, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs, des Widerspruchs, letztendlich zu
einem Klageverfahren mit der umgekehrten Beteiligtenposition zu gelangen, ergibt
sich nicht unmittelbar aus der Vorschrift, die die Anspruchsgrundlage darstellt und
ist auch sonst nicht zwingend geboten. Daher hat die Klägerin zu Recht die
Auslagenforderung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und im hier
vorliegenden Fall der Zahlungsverweigerung dementsprechend Leistungsklage
erhoben.
Das Tätigwerden der Klägerin für den Beklagten stellt auch eine Amtshilfe im Sinne
des § 4 HVwVfG dar. Die entsprechenden Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2
HVwVfG sind vorliegend nicht gegeben. Die erste Alternative des Ausschlusses der
Amtshilfe liegt nicht vor, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein
Weisungsverhältnis weiteres Verhältnis besteht. Die amtliche Mitteilung im F
Anzeiger ist auch keine eigene Aufgabe der Gemeinde. Durch die Änderung des
Landesentwicklungsplans Hessens 2000, die sich auf die Erweiterung des
Frankfurter Flughafens bezieht, wird zwar der örtliche bzw. kommunale Bereich der
Klägerin berührt, dies führt aber nicht dazu, dass die entsprechende Maßnahme zu
einer eigenen Aufgabe wird.
Mit der Unterstützungshandlung erfüllt die Klägerin keine Aufgabe, die ihr ohnehin
von Rechtswegen obliegt. Dementsprechend liegt eine Amtshilfe nur dann vor,
wenn die hilfeleistende Behörde ihre Befugnisse nicht zur Erfüllung eigener,
sondern fremder Aufgaben, nämlich von Aufgaben der ersuchenden Behörde
einsetzt.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.09.1977 - Az.: 7 A 68/76 -, DöV,
1978, Seite 377 ausgeführt, dass die Offenlegung der Planunterlagen durch die
Gemeinden im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 18 Fernstraßengesetz
sich als ein gesetzlich geregelter Fall der Amtshilfe begreife; denn die Gemeinde
nehme bei der Offenlegung der Pläne keine eigene Aufgabe wahr, sondern handele
als verlängerter Arm der Anhörungsbehörde, weil sie aus Gründen der Kosten- und
Zeitersparnis sowie der Zweckmäßigkeit eine ergänzende Hilfeleistung erbringt,
wie es dem Wesen der Amtshilfe entspricht. Dementsprechend hat auch der VGH
Kassel mit Beschluss vom 27.07.1989 - Az. 6 TH 1651/89 -, NVwZ-RR 1990, Seite
96 ff. ausgeführt, dass die Offenlegung der Planunterlagen durch eine Gemeinde
im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Fernstraßengesetz als ein
gesetzlich geregelter Fall der Amtshilfe anzusehen sei, dies entspreche
herrschender Meinung.
Anders als in der alten Fassung des § 18 Fernstraßengesetz, wo die Auslegung der
Planunterlagen durch die Gemeinden gesetzlich vorgesehen war, und trotzdem
das Vorliegen der Amtshilfe durch die beiden vorzitierten Entscheidungen gesehen
worden ist, liegt eine solche gesetzlich geregelte Aufgabenzuweisung im
Hessischen Landesplanungsgesetz nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist
die landesweite Raumordnung (Landesplanung) Aufgabe des Landes. Soweit in
diesem Gesetz Aufgaben bzw. Aufgabenteile nicht auf andere (Gebiets-)
Körperschaften übertragen worden sind, bleibt es dabei, dass die Aufgaben zu
dem Aufgabenbereich des Landes gehören und dass daher die Wahrnehmung
dieser Aufgaben durch eine andere (Gebiets-) Körperschaft die Wahrnehmung
fremder Aufgaben darstellt und daher eine Amtshilfe gegeben ist.
Das HLPG differenziert zwischen einerseits dem landesweit geltenden
Landesentwicklungsplan und den örtlich bezogenen Regionalplänen. In § 10 Abs. 3
Satz 3 HLPG ist für den letztgenannten Plantyp geregelt, dass der Entwurf des
Regionalplans und die Begründung u.a. bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen
öffentlich auszulegen ist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für den
Landesplan fehlt insoweit, so dass die Gemeinden bei der Auslegung der
Regionalpläne eigene, d.h. durch das HLPG auf diese übertragenen Aufgaben
wahrnehmen, durch die fehlende Regelung bei den Landesentwicklungsplänen
verbleibt es aber dabei, dass dies Aufgabe des Landes ist.
Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27.06.2001 sieht zwar die Einführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung vor, diese
zwingende gesetzliche Vorgabe ist auf Bundesebene durch die Änderung des § 7
Abs. 6 ROG dergestalt umgesetzt worden, dass aus einer Kann-Vorschrift eine Ist-
Vorschrift geworden ist. Die weitere Umsetzung und die Anpassung des
Landesrechts ist in § 22 ROG geregelt und verpflichtet die Länder zur Erfüllung
dieser Verpflichtung bis zum 31.12.2006. Dieser Verpflichtung ist das Land Hessen
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dieser Verpflichtung bis zum 31.12.2006. Dieser Verpflichtung ist das Land Hessen
bislang nicht gefolgt. Eine unmittelbare Geltung der geänderten Vorschrift des § 7
Abs. 6 ROG ist zwar in § 23 Abs. 3 ROG vorgesehen, dies führt aber nicht zu einer
Aufgabenverlagerung vom Land auf die Gemeinden, soweit es um die hier
fragliche öffentliche Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans
Hessens 2000 geht.
Seitens des Beklagten ist insoweit auch mit Schriftsatz vom 24.01.2006
vorgetragen worden, dass man bemüht sei, schnellstmöglich eine Anpassung des
HLPG an das Rahmenrecht zu veranlassen, dies ist bislang jedoch nicht erfolgt. Die
nunmehr in einem Gesetzgebungsverfahren vorgesehene
Öffentlichkeitsbeteiligung wird - nach den Angaben des Vertreters der Beklagten
im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007 - aber keine gesetzliche
Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einführen, sondern wird eine öffentliche
Auslegung bei den Regierungspräsidien konzentrieren.
Mangels einer Regelungslücke kommt auch die von dem Land in Betracht
gezogene Anwendung der Planfeststellungsvorschriften nach dem HVwVfG in
analoger Form vorliegend nicht in Betracht.
Es verbleibt daher dabei, dass das Land eigene Aufgaben wahrzunehmen hat und
die Erfüllung dieser Aufgaben durch Dritte sich daher als Amtspflicht darstellt, wo
eine Kompensation der dabei anfallenden Auslagen - soweit sie sich über 35,-- €
belaufen, zu erfolgen hat.
Bei Leistungsklagen, die auf Zahlung einer fälligen Geldschuld gerichtet sind, hat
die Klägerin ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender
Anwendung von § 291 BGB Anspruch auf Prozesszinsen. Die Klageschrift ist am
28.08.2006 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen, so dass ab
diesem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit der Klage gegeben ist. Entsprechend § 291
Satz 2 i.V.m. § 288 Satz 2 BGB gibt sich der Zinssatz mit 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt
sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.