Urteil des VG Wiesbaden vom 12.08.2008

VG Wiesbaden: fahrtkosten, reisekosten, erlass, verfügung, verkehrsmittel, behörde, rückgriff, fahrausweis, eigentum, vergütung

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Gericht:
VG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 605/08.WI(V)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Kriminalkommissarin beim C. in A. Durch ihren Dienstherrn
veranlasst, führte die Klägerin mehrere Dienstreisen durch. Bei diesen
Dienstreisen setzte die Klägerin die von ihr privat beschaffte Bahncard 100 Mobility
ein. Die Klägerin hat die Bahncard erworben, um von ihrem Wohnsitz in A-Stadt
ihren Arbeitsplatz beim C. in A. arbeitstäglich zu erreichen.
Nach Dienstreisen rechnete diese die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt ab.
Bei der Dienstreise vom 26.03. bis 25.04.2007 und 25.06. bis 06.07.2007 gab die
Klägerin keine Fahrtkosten an. Bei den weiteren Dienstreiseabrechnungen gab die
Klägerin dann die fiktiven Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel der jeweiligen
Strecke an.
Diese Kosten erstattete das Bundesverwaltungsamt nicht. Zur Begründung wurde
jeweils angegeben, die angegebenen Kosten könnten nicht erstattet werden, da
sie aufgrund der Nutzung der Bahncard 100 nicht entstanden seien.
Mit Schreiben vom 25.04.2008, eingegangen bei dem Bundesverwaltungsamt am
02.05.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im
Wesentlichen vor, sie sei der Auffassung, dass gem. § 4 Abs. 2
Bundesreisekostengesetz (BRKG) mögliche Fahrpreisermäßigungen zu
berücksichtigen seien. Weiterhin würden Fahrtkosten nicht erstattet, wenn
unentgeltliche Beförderungsmöglichkeiten bestünden. Dabei ginge der
Gesetzgeber davon aus, dass die Fahrpreisermäßigungen bzw. die unentgeltliche
Beförderungsmöglichkeit dem Dienstherrn zustünden bzw. gehörten. Sie müssten
dem Dienstreisenden auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies bedeute, dass
z. B. eine Bahncard nicht nur bei der Behörde vorhanden sein müsse, sie müsse
dem Dienstreisenden für die Dienstreise auch tatsächlich zur Verfügung gestellt
werden. Der Dienstreisenden könne nicht verpflichtet werden, privat beschaffte
Fahrkarten für eine Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der Rückgriff des
Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen begrenzt. Durch die
Regelung in § 5 Abs. 4 BRKG, wonach eine Wegstreckenentschädigung nicht
gewährt werde, wenn vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Beförderungsmöglichkeiten genutzt werden könnten, habe der Gesetzgeber damit
die Grenzen des Rückgriffs des Dienstherrn auf vermögensrechtlich geschützte
Positionen deutlich gemacht.
Soweit nach den Verwaltungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes in Nr.
4.2.4 festgelegt sei, dass Dienstreisende keinen Anspruch auf Fahrtkosten hätten,
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4.2.4 festgelegt sei, dass Dienstreisende keinen Anspruch auf Fahrtkosten hätten,
wenn sie z. B. privat beschaffte Fahrkarten nicht nutzten, sei diese Festlegung
durch den Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt. Sie habe ihre Bahncard Mobility
100 ausschließlich zu privaten Zwecken beschafft. Die Bahncard habe sie nur
deshalb eingesetzt, weil sie von dem von der Reisevorbereitung genutzten
Formularblatt dazu aufgefordert wurde anzugeben, ob sie im Besitz einer privaten
Bahncard sei. Anders als im Trennungsgeldrecht handele es sich bei der von ihr
durchgeführten Dienstreise ausschließlich um solche im dienstlichen Interesse.
Diese habe sie mit ihren privaten Mitteln vorfinanziert und deshalb auch einen
Anspruch auf Kostenersatz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch
die privat vorhandene Mobility Bahncard 100 für die Fahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln keine weiteren Kosten entstanden seien. Bei einem Kauf aus
privaten Gründen könnten fiktive Kosten nicht für angefallene Aufwendungen
erstattet werden. Denn besondere Fahrtkosten für die Dienstreisen entstünden
nicht, denn die privat beschaffte Karte könne ohne finanzielle Mehraufwendungen
auch für dienstliche Fahrten verwendet werden. Zweifelsfrei ergebe sich für den
Dienstherrn durch die Nutzung der privaten Bahncard für Dienstreisen eine
Ersparnis. Doch gehe diese Ersparnis nicht zu Lasten der Klägerin. Der Wert der
privaten Mobility Bahncard 100 werde durch die Nutzung auch für Dienstreisen
nicht berührt. Der Grundsatz, Reisekostenmittel möglichst wirtschaftlich und
sparsam zu verwenden, gelte sowohl für die Verwaltung als auch für die
Dienstreisenden. Dieses Gebot sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG "Vergütung der
dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten" enthalten. Es werde für die
notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die
Klarstellung in § 4 Abs. 2 BRKG ergänzt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BRKG seien auch
mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen.
Notwendige Fahrtkosten bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien im Falle
der Klägerin die Fahrtkosten, die tatsächlich durch die jeweilige Dienstreise
veranlasst oder dieser unmittelbar zuzurechnen seien. Dies sei z. B. die
Reservierung für den City Night Line bei der Reise vom 02.09. bis 21.09.2007.
Hierbei handele es sich um Fahrtkosten i. S. v. § 4 Abs. 1 BRKG. Ansonsten
bestünde eine 100%ige Fahrpreisermäßigung, die die Klägerin wegen ihrer
Bahncard 100 erhalten habe. Insoweit sei eine Erstattung von fiktiven
Aufwendungen für die Fahrt nicht möglich. Die Kosten für eine privat gekaufte
Bahncard könnten nur erstattet werden, wenn sich die Bahncard dienstlich
vollständig amortisiert habe. Eine anteilige Erstattung des Kaufpreises erfolge
nicht.
Der Widerspruchsbescheid soll per Einschreiben/Einwurf aufgegeben worden sein.
Ein entsprechender Zur-Post-Aufgabenachweis befindet sich im Behördenvorgang.
Mit Schreiben an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 06.06.2008,
eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der
Auffassung, dass das Bundesverwaltungsamt unzutreffend davon ausgehe, dass
eine Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG unterbleiben könne, weil bei diesen
Dienstreisen durch die Nutzung ihrer privat vorhandenen Bahncard Mobility für die
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine weiteren Kosten entstanden seien.
Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die in Frage stehenden
Dienstreisen sei jedoch nicht kostenlos gewesen. Sie hätten nur mit einem
gültigen Fahrausweis durchgeführt werden dürfen. Dieser Fahrausweis sei in ihrem
Fall die Bahncard 100 Mobility. Diese Bahncard sei für sie - die Klägerin - jedoch
nicht kostenlos. Sie habe sie zu einem Jahrespreis von 3.300,-- Euro (bis Mai 2007)
bzw. 3.400,-- Euro (bis Mai 2008) im Voraus erworben. Somit seien für sie die
dienstlich durchgeführten Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Kosten
entstanden, die sie im Voraus bezahlt habe. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
BRKG könnten nicht davon abhängen, wie die Dienstreisende die erforderlichen
Kosten vorfinanziere.
Auch eine Berufung auf die unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit ziehe nicht.
Die unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit müsse nämlich dem Dienstherrn
zustehen bzw. gehören. Sie müsse dem Dienstherrn auch tatsächlich zur
Verfügung stehen. Dies bedeute, dass z. B. eine Bahncard nicht nur bei der
Behörde vorhanden sein müsse, sie müsse dem Dienstreisenden für die
Dienstreise auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
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Im Umkehrschluss könne daher der Dienstreisende nicht verpflichtet werden,
privat beschaffte Fahrkarten für die Dienstreise zu nutzen. Insoweit sei der
Rückgriff des Dienstherrn auf im Eigentum des Beamten stehende Sachen
begrenzt. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 4 BRKG. Der Gesetzgeber habe mit
dieser Regelung die Grenzen des Rückgriffs des Dienstherrn auf
vermögensrechtlich geschützte Positionen deutlich gemacht.
Auch die Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz zu Nr. 4.2.4, welche
regele, dass Dienstreisende keinen Anspruch auf Fahrtkosten hätten, wenn sie z.
B. privat beschaffte Fahrkarten nicht nutzten, sei durch den oben genannten Willen
des Gesetzgebers nicht gedeckt. Wegen der allgemein anerkannten
Wesentlichkeitstheorie hätte der Gesetzgeber einen Rückgriff auf
vermögensrechtlich geschützte Positionen der Beamten selbst regeln müssen. Es
verstoße gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Erstattung von Fahrtkosten
verweigert werde. Hinzu komme, dass die Kosten für eine privat beschaffte
Bahncard übernommen würden, wenn die Anschaffung einer Bahncard dazu führe,
dass die Reise damit kostengünstiger abgewickelt werden könne (Nr. 2.4.3 der
Information über die Verlagerung der Reisekosten-, Trennungsgeld-,
Umzugskostenangelegenheiten zum BVA mit Stand 03.2006 (Bl. 44 bis 46 der
Gerichtsakte)). Vor diesem Hintergrund habe sie einen Anspruch auf Erstattung
der ihr für ihre Dienstreise entstandenen Fahrtkosten bzw. anteilige Übernahme
der Kosten für die privat erworbene Bahncard Mobility.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 12.12.1969
entschieden habe, dass aus persönlichen Gründen erworbene Netzkarten um
zahlreiche und nicht nur gelegentliche Familienheimfahrten durchführen zu
können, durch die Verwendung der Netzkarte für eine einzelne Fahrt keinen
hinreichend verursachten Mehraufwand und deshalb keine erstattungsfähigen
Auslagen entstünden, habe jedoch das Bundesverwaltungsgericht damit nichts zur
Durchführung einer Dienstreise gesagt. Hier sei es vielmehr um Fälle der
Reisebeihilfe für Familienheimfahrten gegangen. Dienstreisen dienten allein der
Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes und der Beamte habe solche Dienstreisen
auf Anordnung seines Dienstherrn durchzuführen. Insoweit ließen sich die
Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.
Die Klägerin beantragt,
unter entsprechender Aufhebung der Ausgangsbescheide und des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16.05.2008 den Beklagten zu
verpflichten, für die Dienstreisen vom 02.09.2007 bis 21.09.2007, 11.11.2007 bis
23.11.2007 und 06.02.2008 bis 07.02.2008 die Kosten für die von ihr privat
beschaffte Bahncard 100 Mobility entsprechend der Rechtsauffassung des
Gerichtes zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er legt dar, dass er durch Erlass des Bundesministers des Innern vom 05.12.2002
mit Wirkung vom 01.01.2003 zur Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die im
Zusammenhang mit der Bearbeitung der Reisekosten, Trennungsgeld und
Umzugskostenangelegenheiten der Beschäftigten des C. entstehen, zuständig sei.
Insoweit seien ihm die Aufgaben übertragen worden. Gemäß dem vorgelegten
Erlass sind die Einzelheiten der Aufgabenübertragung - insbesondere den
Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben der Reisevorbereitung - unmittelbar
zwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem C. abzustimmen gewesen.
Das beklagte Bundesverwaltungsamt ist der Auffassung, dass dem Anspruch der
Klägerin nicht entsprochen werden könne, da diese sich die Bahncard 100
ausschließlich zu privaten Gründen gekauft habe. Insoweit sei auch die
Entscheidung des VG Darmstadt, Urteil vom 20.12.2005, Az.: 5 E 1804/04 - vom
VGH bestätigt -, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort sei es um
Gewährung von Trennungsgeld gegangen. Reisekostenvergütung könne jedoch nur
insoweit gewährt werden, als die Aufwendungen zur Erledigungen des
Dienstgeschäftes notwendig waren. Der Dienstreisende habe mögliche
Fahrpreisermäßigungen zu nutzen. Dazu gehöre u. a., dass der Dienstreisende
keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten habe, wenn er privat (oder
dienstlich) beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten) nicht nutze. Im
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dienstlich) beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten) nicht nutze. Im
Umkehrschluss bedeute dies, dass der Dienstreisende privat erworbene Bahncard
im Rahmen von Dienstreisen einsetzen müsse. Diese Regelung stehe auch mit der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang. Demzufolge habe der Dienstherr dem
Bediensteten den anlässlich einer Dienstreise entstehenden tatsächlichen und
notwendigen Mehraufwand zu erstatten. Andererseits habe ein Bediensteter, der
dem Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend verpflichtet sei, die Reisekosten so
gering wie möglich zu halten und keinen Anspruch, an den dadurch dem
Dienstherrn zufließenden Ersparnissen beteiligt zu werden. Eine finanzielle
Beeinträchtigung sei allein durch die Nutzung der Bahncard auch zu dienstlichen
Zwecken jedenfalls nicht erkennbar. Im umgekehrten Fall gestatte der Dienstherr
seinen Bediensteten auch, eine dienstlich beschaffte Bahncard für private
Reisezwecke einzusetzen. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, wieso das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes auf den Sachverhalt der Klägerin nicht
Anwendung finden solle. Der Dienstherr erstattet dem Dienstreisenden nach
einheitlichen Grundsätzen die entstandenen Mehraufwendungen, die im Rahmen
der Dienstreisen entstünden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass solche
Auslagen tatsächlich entstünden. Dies sei bei dem vorliegenden Sachverhalt
jedoch nicht der Fall, da der Klägerin die Benutzung der Deutschen Bahn AG sowie
öffentlicher Verkehrsmittel vor Ort aufgrund der Bahncard 100 Mobility keine
Kosten entstünden. Auch komme eine hilfsweise beantragte anteilige Erstattung
der Anschaffungskosten der Bahncard 100 nicht in Betracht. Die mögliche
Erstattung einer privat erworbenen Bahncard sei zwar grundsätzlich in Ziffer 4.2.2
BRKGVwV eröffnet und in einem hierzu ergangenen Erlass des
Bundesinnenministeriums konkretisiert - welcher nicht vorgelegt wurde -.
Voraussetzung sei hierfür jedoch die vollständige Amortisierung der vom
Bediensteten privat erworbenen Bahncard. Eine anteilige Erstattung sei generell
ausgeschlossen.
Die Bahncard 100 sei ausschließlich zu privaten Beweggründen erworben worden,
weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin nunmehr eine anteilige
Erstattung der Anschaffungskosten anstrebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie einen
Heftstreifen Behördenvorgang Bezug genommen, welche sämtlich zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung der Kosten für die von ihr privat angeschaffte Bahncard 100
Mobility.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt die für die
Reisekostenabrechnung und Personalteilaktenführung der Beamten des
Bundeskriminalamtes zuständige Behörde ist, denn für das vorliegende
Verpflichtungsbegehren kommt es hierauf nicht an.
Zwar wurde mit nicht veröffentlichtem Erlass des Bundesministeriums des Innern
vom 05.12.2002 aufgrund von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes dem Bundesverwaltungsamt mit Wirkung vom
01.01.2003 die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die im Zusammenhang mit
der Bearbeitung der Reisekosten, Trennungsgeld und
Umzugskostenangelegenheiten der Beschäftigten des Bundeskriminalamts
entstehen, übertragen. Diese Übertragung der Aufgaben dürfte jedoch in dieser
Form unzulässig sein.
Zwar regelt § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes, dass das Bundesverwaltungsamt als beauftragte
Behörde Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt, wenn es mit deren
Ausführung von dem Bundesministeriums des Innern beauftragt wird. Diese
Regelung in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom
05.12.2002 stellt jedoch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
zur Übertragung von Teilen der Personalaktenverwaltung von der bisherigen
personalaktenführenden Dienststelle C. auf das Bundesverwaltungsamt dar.
Insoweit entspricht die hier vom Bundesministerium des Innern angewandte
Regelung nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR
209/83 - Volkszählungsgesetz -). Hiernach hat der Gesetzgeber für den
Betroffenen normenklar zu klären, wer welche Daten über ihn hat. Diese Vorgaben
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Betroffenen normenklar zu klären, wer welche Daten über ihn hat. Diese Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichtes wurden auch durch die in das
Bundesbeamtengesetz eingeführten Regelungen zum Personalaktenrecht (§§ 99
ff. BBG) grundsätzlich umgesetzt. Dabei zählen zu den Personalakten als
Personalteilakten auch Umzugs- und Reisekostenvorgänge (vgl. § 90 f. Abs. 2
BBG).
Insoweit hätte es einer entsprechenden gesetzlichen bzw. aufgrund einer formellen
materiellen gesetzlichen Ermächtigungsnorm den Erlass einer entsprechenden
Zuständigkeitsverordnung bedurft. Solche normativen Regelungen über die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts fehlen jedoch.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts ließe
lediglich eine Auftragsdatenverarbeitung im Rahmen des § 11 BDSG zu, bei der
das C. weiterhin verantwortliche datenverarbeitende Stelle bleiben müsste.
Auf diese Frage, inwieweit das Bundesverwaltungsamt überhaupt Personalakten
über die Klägerin führen darf, kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn die
Klägerin begehrt von dem Bundesverwaltungsamt eine "Reisekostenerstattung".
Selbst wenn nämlich das C. zuständig wäre, hätte dies im vorliegenden Fall keine
andere Entscheidung treffen können. Denn der Klägerin steht kein Anspruch auf
anteilige Kostenerstattung für die von ihr privat beschaffte Bahncard 100 Mobility
zu.
Gem. § 3 BRKG hat ein Dienstreisender einen Anspruch auf Vergütung der
notwendigen Reisekosten
Kosten auch tatsächlich entstanden sind.
Diese Kosten müssen auch - wie sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt -,
im Zusammenhang mit der Dienstreise entstanden sein.
Demgegenüber sind die Kosten für die Bahncard 100 Mobility der Klägerin nicht
durch die Dienstreise veranlasst worden, sondern vielmehr wurde die Karte bereits
im Vorfeld aus privat veranlassten Gründen angeschafft. Damit stehen die hiermit
verbundenen Kosten nicht im adäquaten Zusammenhang mit der Dienstreise.
Insoweit kommt eine Anwendung und Auslegung einer der die
Reisekostenerstattung spezifizierenden Regelungen (vgl. § 4 oder 5 BRKG) nicht in
Betracht. Denn diese spezifizierenden Erstattungsregelungen greifen erst, wenn
tatsächlich entstandene Reisekosten zu vergüten sind.
Insoweit kommt es auf die Auslegungsüberlegungen der Klägerin insbesondere
bezüglich § 5 Abs. 4 BRKG nicht an. Denn diese Regelung spezifiziert lediglich die
vorausgegangene Regelung zur Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit
anderen als nach § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln.
Insoweit folgt die Kammer den Überlegungen und Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 12.12.1969, Az.: BVerwG, VI C 75.67,
BVerwG, 34, 312 ff.), wonach entsprechend dem Wortlaut der damaligen
Regelungen nur die durch die Dienstreise verursachten Mehraufwendungen zu
erstatten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.