Urteil des VG Wiesbaden vom 26.03.2008

VG Wiesbaden: handel mit betäubungsmitteln, vollstreckung der strafe, abschiebung, ausnahmefall, emrk, datum, psychiatrie, stadt, diebstahl, klinik

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 39/08.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 53 AufenthG, § 54 AufenthG,
§ 56 AufenthG
Ist-Ausweisung eines iranischen Staatsangehörigen, kein
besonderer Ausweisungsschutz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger ist iranischer Staatsbürger. Er reiste am 06. Februar
1989 zusammen mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den
zunächst mit Datum 31. März 1989 gestellten Asylantrag nahm die Mutter des
Klägers am 15. November 1993 im Hinblick auf die Erlangung einer
Aufenthaltsbefugnis nach dem so genannten Asylkompromiss vom 06.12.1992
zurück. Mit Datum 15.07.1994 wurde dem Kläger ein solches Aufenthaltsrecht
gewährt. Die Aufenthaltsgenehmigungen wurden im Folgenden mehrfach
verlängert, zuletzt bis zum 25.02.2005. Seit diesem Zeitpunkt wurden keine
weiteren Aufenthaltstitel beantragt.
Der Kläger fiel seit Ende 1995 durch eine Vielzahl von Straftaten auf: Raub,
Diebstahl, Hehlerei, räuberische Erpressung, Beihilfe zum Diebstahl, räuberische
Erpressung im minder schweren Fall, Freiheitsberaubung in TE mit gefährlicher
Körperverletzung, unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln (Kokain) an
Minderjährige in 40 Fällen in TE mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 10
Fällen, Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in TE mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in 2 Fällen,
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in 17 Fällen in TE mit
gewerbsmäßiger Hehlerei sowie Abgabe von Betäubungsmitteln (Haschisch) in 40
Fällen.
Die Taten wurden durch die Strafgerichte mit Jugend- und Freiheitsstrafe
geahndet. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts ... vom … zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 5
Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt
angeordnet. Seit dem 19.11.2007 befindet sich der Kläger in der Klinik für
forensische Psychiatrie in A-Stadt.
Eigenen Angaben zu Folge wollte der Kläger bereits im Jahr 2005 seine langjährige
deutsche Freundin heiraten. Eine Eheschließung ist bis heute nicht erfolgt. Nach
dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers besteht - entgegen der
Darstellung im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme der Klinik für
forensische Psychiatrie vom 18.10.2007 - das Verlöbnis bis heute fort.
Mit Schreiben vom 16.08.2007 wurde der Kläger von dem Beklagten darüber in
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Mit Schreiben vom 16.08.2007 wurde der Kläger von dem Beklagten darüber in
Kenntnis gesetzt, dass der Beklagte eine Ausweisung beabsichtige.
Mit Datum vom 05.12.2007 wurde der Kläger gemäß § 53 Ziffern 1 und 2 AufenthG
aus der Bundesrepublik ausgewiesen und ihm die Abschiebung (gemäß § 59 Abs.
1 AufenthG; § 58 Absatz 1 i.V.m. § 58 Absatz 3 Ziffern 1 und 3 AufenthG) in den
Iran aus der Haft angedroht.
Der Kläger hat am 08.01.2008 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
erhoben.
Der Kläger meint, er unterliege einem besonderen Ausweisungsschutz im Sinne
der gesetzlichen Vorschriften, da er bereits im Alter von neun Jahren in das
Bundesgebiet eingereist sei und daher keinerlei Beziehungen zum Iran bestünden.
Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten in das Herkunftsland seiner Vorfahren
zurückzukehren. Auch sei der Kläger in Deutschland zur Schule gegangen, sei hier
verlobt, mithin spiele sich sein sozialer Bezugsrahmen ausschließlich in der
Bundesrepublik ab, er habe nur hier eine weitere Perspektive für sein zukünftiges
Leben. Er wolle sich weiterhin nach der Entlassung aus der Strafhaft um seine
Eltern kümmern, denn sein Stiefvater habe vor einiger Zeit einen Schlaganfall
erlitten und sei längere Zeit im Krankenhaus gewesen. Auch sei der Kläger zum
christlichen Glauben übergetreten und habe sich durchaus in die kulturellen
Verhältnisse der Bundesrepublik integriert. Insgesamt sei unter Berücksichtigung
seines bisherigen Lebenslaufs eine Ausweisung gemäß § 53 Absatz 1 AufenthG
unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.12 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung der Kläger genieße keinen besonderen
Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Die Ausweisung verstoße nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakte (2 Bände) Bezug genommen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 26.03.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2007
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1
Satz 1 VwGO).
Gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, nach § 53 Nr. 2 AufenthG wenn er
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (zwingende Ausweisung).
Ein Fall des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG liegt beim
Kläger nicht vor.
Da er seit dem 26.02.2005 über keinen Aufenthaltstitel verfügt, liegen die
Voraussetzungen eines Ausweisungsschutzes nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3 und Absatz 3 AufenthG nicht vor. Auch kann sich der Kläger nicht auf einen
besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Absatz 2 und
Absatz 4 Satz 2 AufenthG berufen, denn sein Asylverfahren endete mit
Rücknahme des Asylantrages 1993.
Selbst wenn der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 AufenthG genösse, wovon, entgegen der Auffassung des
Klägerbevollmächtigten aber nicht auszugehen ist, da die Verlobte keine
Familienangehörige ist und eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft i.S.d. § 56
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Familienangehörige ist und eine lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft i.S.d. § 56
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
erfasst (so auch OVG NRW - Beschluß vom 8. März 2006, Az: 18 B 130/06), läge
immer noch ein Fall der Regelausweisung vor (§§ 56 Absatz 1 Satz 3 und 4, 53
Abs. 1 AufenthG) und die Ausweisung wäre auch unter Würdigung anhand dieser
Vorschriften rechtmäßig, weil ein Ausnahmefall vorliegend nicht angenommen
werden kann.
Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der
Regel bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes nach § 53 AufenthG (§ 56 Abs.
1 Satz 3 AufenthG) vor. Ein Ausnahmefall, der dann ein Absehen von der
Ausweisung rechtfertigen könnte, kann zugunsten des Klägers aber nicht
festgestellt werden. Dabei steht nicht in Frage, dass die in §§ 53 ff. AufenthG
normierten Gründe für die Ausweisung sowohl spezial- als auch generalpräventiver
Art sind; vor allem kommt den Maßnahmen der Ist- und Regelausweisung von
Natur aus generalpräventive Wirkung zu (vgl. Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage
2005 -, § 53 Rdnr. 4; Discher, a.a.O., § 53 Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine
Ausweisung, die aus Anlass einer oder mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen
erfolgt, aufgrund einer entsprechenden kontinuierlichen Verwaltungspraxis der
Ausländerbehörden geeignet ist, andere Ausländer von Straftaten abzuhalten
(BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63,
68 mit weiteren Nachweisen). Hierfür spricht, dass eine Ausweisung für den
betroffenen Ausländer eine erhebliche Belastung bedeutet und ihre allgemeine
Androhung durch eine stringente Ausweisungspraxis neben der drohenden
strafgerichtlichen Verurteilung eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten lässt
(vgl. Discher, a.a.O., vor §§ 53 ff. Rdnr. 432 mit weiteren Nachweisen). Dass sich
der Kläger immerhin über einen Zeitraum von ca. 11 Jahren rechtmäßig in der
Bundesrepublik Deutschland aufhielt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass
generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausweisungsentscheidung
unberücksichtigt bleiben müssen. Gegen diese Auffassung des Klägers ist
anzuführen, dass diesem Umstand grundsätzlich bereits durch den besonderen
Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG, der, wie bereits oben ausgeführt
tatbestandlich schon nicht gegeben ist, Rechnung getragen wird, aber auch in
diesen Fällen generalpräventive Gesichtspunkte der Ausweisungsentscheidung
zugrunde gelegt werden können (vgl. Renner, a.a.O., § 56 Rdnr. 7). Auch weist der
Fall keine Besonderheiten auf, die, bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen, zur Annahme eines Ausnahmefalls nach § 56 Abs. 1 Satz 4
AufenthG führen könnten. Zwar hält sich der Kläger seit rund 19 Jahren in der
Bundesrepublik Deutschland auf. Ihm ist es aber in keiner Weise gelungen, sich zu
integrieren. Nach der Einschulung in Deutschland und dem Besuch der
Gesamtschulen in ... und ... wurde der Kläger in der 8. Klasse der Schule
verwiesen. Einen Abschluss konnte er auch im Folgenden aufgrund des Besuches
verschiedener Schulen im ... Raum nicht erlangen. Die Berufsausbildung wurde
nicht zu Ende gebracht, vielmehr kurze Zeit nach Aufnahme des
Ausbildungsverhältnisses wieder beendet. Der Lebensunterhalt wurde im
wesentlichen durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. Nur
gelegentlich arbeitete der Kläger in Aushilfsjobs. Größere Einnahmen verschaffte
er sich aus Straftaten. Auch bei einem sehr langen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland und selbst bei Ausländern, die hier geboren sind, liegt
nicht bereits von Verfassungswegen ein Ausnahmefall vor, wenn der
Ausweisungsgrund wie hier schwer wiegt. Die Bindungen des Klägers zu seiner
deutschen Verlobten begründen ebenfalls keinen Ausnahmefall. Das
Aufenthaltsgesetz hält es grundsätzlich für zumutbar, dass ein Ausländer, der
schwerwiegende Straftaten im Sinne des § 53 AufenthG begangen hat, selbst von
seinen deutschen Ehegatten bzw. Familienangehörigen getrennt zu werden.
Danach kann nicht festgestellt werden, dass die Folgen der Beendigung des
Aufenthalts des Klägers im Hinblick auf verlöbliche und familiäre Belange im
Verhältnis zu dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des
Ausländers unverhältnismäßig hart sind.
Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht gegeben. Das
Aufenthaltsgesetz enthält in den §§ 53 ff. AufenthG ein differenziertes
Regelungswerk, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisung von straffälligen
Ausländern der zweiten Generation - faktischer Inländer - lässt sich unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers aber nicht feststellen, dass seine
Ausweisung unverhältnismäßig ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass
den in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten der Schwere
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den in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten der Schwere
der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten und seines Alters bereits
durch die Abstufungen des Ausländerrechts in Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung
(§§ 53 ff. AufenthG) sowie durch den besonderen Ausweisungsschutz für
Ausländer, die sich langjährig im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten (§ 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthG), die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das
Bundesgebiet eingereist sind (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder die mit
einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (§
56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung
getragen wird (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 1. März 2004
- 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852).
Im Hinblick auf die Achtung des Familien- und Privatlebens des Klägers spricht
letztlich nur sein langer Aufenthalt zu seinen Gunsten. So ist er seit seinem
neunten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und hat
teilweise eine Schulausbildung erfahren. Er ist zum christlichen Glauben
übergetreten. Über einen Zeitraum von ca. elf Jahren hielt sich der Kläger legal im
Bundesgebiet auf und es ist nach seinem Vorbringen davon auszugehen, dass
seine wesentlichen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet bestehen.
Andererseits hat er weder seine Schul- noch seine Berufsausbildung erfolgreich
abgeschlossen und seine Integration ist insgesamt gesehen nicht gelungen. Er war
auf staatliche Unterstützung - Sozialhilfe und Leistungen nach Hartz IV - zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen. Darüber hinaus gehende
Bedürfnisse hat er durch fortgesetzte Straftaten finanziert, wie z.B. mit dem
Handel mit gefälschter Markenbekleidung bzw. Handel mit Betäubungsmitteln.
Auf der anderen Seite kommt dem öffentlichen Interesse an einer
Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zu. Dies begründet sich in den
zahlreichen erheblichen Straftaten, die der Kläger über einen längeren Zeitraum
als Erwachsener begangen hat. Selbst die Erwartung, dass die Aussetzung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung (Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 19.08.2004)
den Kläger in einem hinreichenden Maße beeindrucke und eine günstige Prognose,
dass er keine Straftaten mehr begehen werde, gegeben sei, ging fehl. Denn diese
Erwartungen haben sich als unzutreffend erwiesen. Der Kläger ist erneut erheblich
straffällig geworden. Besonders hervorzuheben ist die zunehmende Schwere der
Taten und die hierin zum Ausdruck kommende, über die Jahre hin steigende
kriminelle Energie. Schließlich hat er Betäubungsmittel an Minderjährige
abgegeben und gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln getrieben.
Trotz einschneidender strafrechtlicher Sanktionen, insbesondere die Verbüßung
einer Jugendstrafe, ist der Kläger immer wieder straffällig geworden und die Art und
Schwere der letzten Straftaten belegen eine erhebliche kriminelle Energie des
Klägers. Es existieren keine fundierten Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger
werde sich nach seiner Haftentlassung nunmehr straffrei verhalten. Die Bindungen
zu Familie und Verlobten haben ihn nicht davon abgehalten, erhebliche Straftaten
zu begehen. Das Lebensumfeld des Klägers hat sich zu keinem Zeitpunkt
entscheidend und dauerhaft geändert. Eine verlässliche wirtschaftliche und soziale
Perspektive besteht nicht.
Weiter erachtet das Gericht die Rückkehr des Klägers in das Land seiner
Staatsangehörigkeit nicht für unzumutbar. Der Kläger macht im Hinblick hierauf
geltend, dass er bereits im Kindesalter in die Bundesrepublik eingereist sei. Das ist
zwar zutreffend, aber der Kläger, der im Alter von 9 Jahren mit seiner Mutter
gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, ist doch zunächst mit der
persischen Sprache und Kultur in seinem Heimatland aufgewachsen und somit
auch mit den dortigen Lebensverhältnisse vertraut.
Im Hinblick auf die Regelung in Art. 8 Abs. 2 EMRK kann es notwendig sein, die
Ausweisung auch dann zu befristen, wenn der Kläger einen Antrag auf Befristung
der Ausweisungswirkungen nicht gestellt hat; die Regelung verlangt aber nicht, die
Ausweisung stets zu befristen. Ob die Entscheidung über die Dauer der Wirkungen
einer Ausweisung gleichzeitig mit der Ausweisungsverfügung oder erst
nachträglich in einem gesonderten Verfahren erfolgt, ist keine Frage der EMRK,
sondern des deutschen Verfahrensrechts. Insofern ergibt sich aus § 11 Absatz 1
Satz 3 AufenthG, dass über die Dauer der Sperrwirkung einer Ausweisung nur auf
Antrag entschieden werden muss und dass eine Verbindung diese
Befristungsentscheidung mit der Ausweisung rechtlich nicht geboten ist. Da der
bundesdeutsche Gesetzgeber diese Regelung auch nicht im Rahmen des
Gesetzes zur Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der
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Gesetzes zur Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der
Europäischen Union vom 19. August 2007 geändert hat, geht das Gericht davon
aus, dass Ausweisungs- und Befristungsentscheidung nicht zwingend miteinander
zu verbinden sind.
Die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheides vom 05.12.2007 ist
ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 59 Absatz 1 soll die Androhung schriftlich unter Bestimmung einer Frist
erfolgen. Eine Fristsetzung ist nach dieser Soll-Vorschrift im Regelfall erforderlich;
auf sie kann aber in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Der Beklagte
ist bei Abfassung seines Bescheides vom 05.12.2007 ersichtlich davon
ausgegangen, dass bei Abschiebung aus der Haft ein solcher Ausnahmefall
vorliegt. Dafür spricht, dass ein inhaftierter Ausländer grundsätzlich nur begleitet
abgeschoben wird, so dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise im Hinblick auf
den Hauptzweck der Fristsetzung, eine Abschiebung zu vermeiden, keinen Sinn
hat. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nunmehr durch Einfügung des § 59
Absatz 5 Satz 1 AufenthG im Rahmen des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes
erneut ausdrücklich klargestellt, dass es bei einer Abschiebung aus der Strafhaft
keiner Fristsetzung bedarf. Vielmehr wird dem Interesse des Ausländers, Klarheit
über den Zeitpunkt der Abschiebung zu erlangen, dann Rechnung getragen
werden, wenn der Abschiebungstermin feststeht. Gemäß § 59 Absatz 5 Satz 2
AufenthG soll die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt
werden. Mit dieser Regelung wird allerdings nur erneut klar gestellt, was in den o.g.
Strafhaftfällen auch schon auf der Grundlage des § 59 Absatz 1 AufenthG Geltung
beanspruchen konnte. Daher gilt das Ankündigungserfordernis des § 59 Absatz 5
Satz 2 AufenthG auch in den Fällen entsprechend, in denen die
Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Absatz
2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.