Urteil des VG Wiesbaden vom 07.04.2008

VG Wiesbaden: öffentliches interesse, öffentliche sicherheit, schutzwürdiges interesse, hessen, vorrang, vollzug, rechtswidrigkeit, anerkennung, interessenabwägung, gewerbefreiheit

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Gericht:
VG Wiesbaden 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 264/08.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen.
Eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 07.03.2008 ist
nicht festzustellen.
Die Erfolgsaussichten einer im Hauptsacheverfahren noch zu erhebenden Klage
müssen als insgesamt offen beurteilt werden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilbeschluss vom 08.11.2007
(Az.: 7 TG 1921/07) Bedenken im Hinblick auf die ab 01.01.2008 geltende
Rechtslage aufgezeigt und im Übrigen die bei ihm anhängigen
Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über
die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart ausgesetzt (vgl.
z.B. Beschluss vom 27.11.2007 im Verfahren 7 UE 1420/07). Demgegenüber hat
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom
22.02.2008 (Az.: 13 B 1215/07) den ab 01.01.2008 geltenden
Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV – (in der Fassung, die er durch das
Landesglücksspielgesetz gefunden hat) als aller Voraussicht nach verfassungs-
und europarechtsgemäß beurteilt (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2008,
Az.: 10 K 4239/06; a.A.: VG Minden, Beschluss vom 28.02.2008, Az.: 3 L 14/08, und
VG Arnsberg, Beschluss vom 05.03.2008, Az.: 1 L 12/08).
Da nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Glücksspielgesetzes (GlüG) vom 12.12.2007
(GVBl I S. 835) i.V.m. §§ 4, 10, 21 GlüStV nur das Land Hessen befugt ist,
innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten, unterscheidet sich
die Neuregelung insoweit nicht von dem bisher geltenden § 1 SpW/LottoG. Das
staatliche Sportwetten-Monopol wird aufrecht erhalten. Die bundesrechtlichen
Regelungen über Pferdewetten bleiben davon (nach wie vor) unberührt.
Das erkennende Gericht, das nach der bisherigen Rechtslage die sektorale
Betrachtung für zulässig erachtet hat, hält auch nach seinem derzeitigen
Erkenntnisstand im Hinblick auf den Glücksspielstaatsvertrag und das Hessische
Glücksspielgesetz an seiner zuletzt in den Urteilen vom 11.12.2007 zum Ausdruck
gekommenen Rechtsauffassung fest (vgl. Az.: 5 E 285/07 und 5 E 951/06), wonach
es im Rahmen (der in Zweifel gezogenen) Kohärenz der staatlichen
Glücksspielpolitik in Deutschland nicht geboten ist, die Ausgestaltung der
verschiedenen oder gar aller Zweige des Glücksspielwesens in der gesamten
Bundesrepublik zu untersuchen und zu vereinheitlichen.
Die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01)
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Die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01)
geforderten Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Suchtprävention im Bereich
der Sportwetten sind nunmehr durch die Begrenzung der Zahl der
Annahmestellen, die Beschränkung der Werbung, das Internetverbot und die
Spielersperre umgesetzt worden; außerdem wurden die Entwicklung von
Sozialkonzepten und die Förderung der Suchtforschung verbindlich
vorgeschrieben.
Für die Annahme einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Ordnungsverfügung und des zugrunde liegenden Glücksspielrechts bestehen
derzeit keine Anhaltspunkte, denn § 4 Abs. 1 GlüStV verbietet das Veranstalten
und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen ohne Erlaubnis; eine solche
Erlaubnis nach hessischem Recht (vgl. § 9 GlüG) haben weder der Antragsteller
noch seine Geschäftspartnerin, eine nach Kärntner Landesrecht zugelassene
Anbieterin von Sportwetten.
Die bei offenen Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung muss zu
Lasten des Antragstellers ausgehen.
Zunächst ist festzustellen, dass das neue Glücksspielrecht von Gesetzes wegen
ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug von
Untersagungsverfügungen bejaht (§ 9 Abs. 1 und 2 GlüStV). Der Gesetzgeber hat
damit den öffentlichen Belangen eindeutig den Vorrang eingeräumt.
Bei einer solchen Sachlage kann nur ganz ausnahmsweise ein Überwiegen von
privaten Interessen angenommen werden. Der Antragsteller hat kein solches ganz
besonderes individuelles und schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung. Er hat erst am 04.12.2007 sein Gewerbe auf
"Sportwettenvermittlung" ausgedehnt und hat damit in einer Phase den Betrieb
insoweit begonnen, als das vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom
28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) gesetzte Übergangsrecht noch galt und bereits
bekannt war, dass auch durch die Neuregelung ab dem 01.01.2008 das
Staatsmonopol für Sportwetten aufrecht erhalten wird. Ein Vertrauenstatbestand
in dem Sinne, dass der Antragsteller hätte damit rechnen können, zukünftig
dieses Gewerbe legal ausüben zu dürfen, konnte somit nicht entstehen.
Selbst wenn man unterstellt, der Glücksspielstaatsvertrag und das Hessische
Glücksspielgesetz schlössen rechtsfehlerhaft Private vom Sportwettenmarkt aus,
so könnten zwar die entsprechenden Vorschriften nicht mehr angewandt werden.
Daraus folgte aber keine Verpflichtung, unter Anerkennung der ausländischen
Genehmigung vorbehaltlos die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung im Bereich
Sportwetten zu gewähren und dementsprechend von Untersagungsverfügungen
abzusehen.
Was die gegenseitige Anerkennung ausländischer Genehmigungen betrifft, so ist
darauf hinzuweisen, dass insoweit keine europarechtlich verbindliche
Harmonisierung auf Sekundärebene erfolgt ist.
Bereits aus dem allgemeinen Polizeirecht ergibt sich, dass Maßnahmen zur
Bekämpfung der Spielsucht und Eindämmung der Wettleidenschaft im Rahmen
der Gefahrenabwehr getroffen werden können. Dazu gehören auch Untersagungs-
und Schließungsverfügungen, für die – jedenfalls nach der bisherigen
Rechtsprechung – stets ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen
Vollzug bejaht wurde.
Bis zu einer verbindlichen obergerichtlichen Klärung der Frage, wann und in
welchem Umfang eine Regelung des deutschen Sportwettenrechts als kohärente
und verhältnismäßige Einschränkung der Berufs-, Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit angesehen werden kann, besteht keine Verpflichtung, der
gewerblichen Betätigung in jedem Fall den Vorrang vor den besonderen
öffentlichen Schutzinteressen einzuräumen. Eine vorbehaltlose
Marktzugangsfreiheit kann in einem Bereich, in dem Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung allgemein angenommen werden, nicht verlangt werden.
Das deutsche Rechtssystem geht trotz grundsätzlich bestehender Gewerbefreiheit
von einer Erlaubnispflichtigkeit der Veranstaltung von Glücksspielen aus (vgl. § 33c
GewO, §§ 1 und 3 Hess. SpielbG, §§ 1 und 2 Rennwett- und Lotteriegesetz, § 284
StGB). Über eine in Hessen geltende Erlaubnis verfügt der Antragsteller – wie
bereits ausgeführt – aber nicht.
Die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls
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Die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls
nicht zu beanstanden (vgl. §§ 16 HessAGVwGO; §§ 69, 70, 71 76 HessVwVG; §§ 47,
50, 53 HSOG). Ein besonderes und ganz überwiegendes Aussetzungsinteresse des
Antragstellers kann nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer II Nr. 54.1
des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt und wegen
der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens halbiert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.