Urteil des VG Wiesbaden vom 25.05.2009

VG Wiesbaden: informationssystem, daten, schengener durchführungsübereinkommen, ausschreibung, hauptsache, verkündung, bundesrat, rechtsgrundlage, vorverfahren, erlass

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Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 168/09.WI(V)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 BKAG, § 7 Abs 1
BKAG, § 2 Abs 3 BKAG, § 11
BKAG, Art 6 SDÜ-GREO
Löschung seiner Ausschreibung im Schengener
Informationssystem SIS
Leitsatz
1. Das Bundeskriminalamt ist für Löschungsanträge im NSIS die verantwortliche
Behörde und damit der richtige Klagegegner bis zum Inkrafttreten von Art. 2 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II-Gesetz).
2. Bei dem Schengener Informationssystem handelt es nicht um ein polizeiliches
Informationssystem, sondern um ein System zur Abschaffung der Kontrollen des
Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports
und des Warenverkehrs.
3. Nach dem BKA-Gesetz vom 07.07.1997 ist das Bundeskriminalamt nur Zentralstelle
für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen.
4. Das SIS II-Gesetz regelt erstmals, dass Ausschreibungen im Schengener
Informationssystem im polizeilichen Informationssystem nach § 11 BKAG erfolgen und
macht das NSIS damit zum polizeilichen Informationssystem.
Tenor
Der Rechtsstreit ist erledigt.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrte ursprünglich die Löschung seiner Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS). Wegen des Sach- und Streitstandes wird
auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13.02.2009 (Az.: 6 L
93/09.WI) vollinhaltlich Bezug genommen. Nachdem dem Bundeskriminalamt mit
Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13.02.2009 aufgegeben
worden war, die Daten des Klägers bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu
sperren, wurden die Daten im Schengener Informationssystem endgültig gelöscht.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass das vorliegende Verfahren erledigt ist
sowie die Beiziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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Das beklagte Bundeskriminalamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil bereits die ursprüngliche
Klage unzulässig gewesen sei. Das Bundeskriminalamt sei nicht passiv legitimiert
und auch nicht prozessführungsbefugt. Aus dem Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ergäben sich keine Regelungen für die
innerstaatliche Verteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit.
Datenschutzrechtlich verantwortlich für die Löschung sei die Bundespolizei. Denn
der Anspruch auf Löschung richte sich nach § 32 Abs. 9, 11 Abs. 3 BKA-Gesetz,
weil die Daten im “NSIS - Personenfahndung” als Verbunddatei und Teil des
polizeilichen Informationssystems gespeichert seien. Die Verbunddatei “NSIS –
Personenfahndung” sei von dem Bundeskriminalamt auf der Grundlage von § 7
Abs. 1 BKAG, Art. 32 Abs. 2, 94, 108 SDÜ in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 Gesetzes
zu dem Schengener Übereinkommen vom 19.06.1990 betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen errichtet
worden. Soweit nunmehr § 3 BKAG um einen Absatz 1 a durch das Gesetz zum
Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II - Gesetz)
dahingehend ergänzt werde, dass Ausschreibungen im Schengener
Informationssystem im polizeilichen Informationssystem nach § 11 erfolgten,
ergebe sich nach der amtlichen Begründung lediglich eine Klarstellung, dass es
sich bei den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem nicht um ein
eigenständiges Informationssystem handele, sondern dieses Bestandteil des
polizeilichen Informationssystems sei. Insoweit sei die Zuständigkeit des
Bundeskriminalamtes nicht begründet mit der Folge, dass die vorliegende Klage
unzulässig sei. Das Bundeskriminalamt habe insoweit auch ein
Feststellungsinteresse.
Mit Beschluss vom 17.03.2009 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter
übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
Gerichtsakte 6 L 73/09 das Eilverfahren betreffend Bezug genommen, welche
sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ohne dass
der Beklagte dem gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zugestimmt hat, mit der Folge, dass
das Gericht auszusprechen hat, dass der vorliegende Rechtsstreit sich in der
Hauptsache erledigt ist.
Der Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des
Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klageänderung dar. An
die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen
Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem
Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen
worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1989, Az.: 9 C 61.88 -, Rdnr. 9 nach Juris).
Aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung liegt insoweit ein
Erledigungsfeststellungsrechtsstreit vor. Nur eine mangelnde Zulässigkeit der
Klage würde das Gericht hindern, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen.
Die ursprüngliche Klage war jedoch gegen das Bundeskriminalamt zulässig. Es
mag zwar sein, dass das Bundeskriminalamt das nationale Schengener
Informationssystem als “NSIS – Personenfahndung” im Rahmen des polizeilichen
Informationssystems (INPOL-System) führt. Dies ändert aber nichts daran, dass
das Bundeskriminalamt die verantwortliche Behörde und damit der richtige
Klagegegner war und ist. Zum einen hat der Gesetzgeber die fehlende Befugnis
zur Betreibung des “NSIS-Personenfahndung” als Teil des polizeiliches
Informationssystems INPOL selbst erkannt, wenn er nunmehr den Art. 2 Nr. 2 des
Gesetzes zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II-
Gesetz) nunmehr erstmalig eine Regelung trifft, dass Ausschreibungen im
Schengener Informationssystem im polizeilichen Informationssystem nach § 11
BKAG erfolgen (vgl. BT-Drucks. 698/08).
Das Gesetz zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II-
Gesetz) wurde in der dritten Beratung am 30.01.2009 vom Bundestag
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Gesetz) wurde in der dritten Beratung am 30.01.2009 vom Bundestag
angenommen und der Bundesrat hat nach Unterrichtung über den
Gesetzbeschluss des Bundestages in der Plenarsitzung am 06.03.2009 keinen
Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt (vgl. BR-Drucks.
123/09 (B) vom 06.03.2009). Mit Veröffentlichung des Gesetzes würde Art. 2 Nr. 2
nach der Übergangsregelung von Art. 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft
treten. Eine entsprechende Verkündung ist jedoch bis heute nicht erfolgt. Die
Verkündung hat jedoch das dem BKA vorgesetzte Bundesinnenministerium als
federführendes Fachressort Ministerium in der Hand. Insoweit fehlt dem beklagten
BKA bereits ein Feststellungsinteresse für zukünftige Fälle.
Unabhängig davon ist aufgrund der Gesetzeshistorie gerade nicht davon
auszugehen, dass vor Inkrafttreten des SIS II – Gesetzes der Nationale Teil des
Schengener Informationssystems Teil des polizeilichen Informationssystems ist.
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zu dem Schengener
Übereinkommen vom 19.06.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SchÜbkDÜbkG) vom 15.07.1993 (BGBl.
II, S. 1010 ff.) galt das Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes
(Bundeskriminalamtgesetz in der Fassung vom 29.06.1973). Hiernach hatte das
Bundeskriminalamt als Zentralstelle alle Nachrichten und Unterlagen für die
polizeiliche Verbrechensbekämpfung zu sammeln und auszuwerten. Es war auch
Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern.
Damit war keine Zuständigkeit für ein Nationales Schengener Informationssystem
begründet.
Hinzu kam, dass die hier getroffenen Regelungen des BKA-Gesetzes nicht den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zum Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (BVerfG, Entscheidung Volkszählungsgesetz zum vom
15.12.1983 - Az. 1 BvR 209/83 u. a. -, E 65,1 ff.; NJW 1984, 419 ff.) entsprachen.
Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes dürfen Beschränkungen
nach Art. 2 Abs. 1 GG einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus
der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkung klar und für den
Bürger erkennbar ergeben und damit dem rechtsstaatlichen Gebot der
Normenklarheit entsprechen.
Insoweit führten diverseste verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Löschung von
Daten im polizeilichen Informationssystem dazu, dass die Daten mangels
gesetzlicher Grundlage zu löschen waren. Spätestens mit Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtes München vom 22.10.1987 (Az.: M 17 K 86.625, RDV 1987, S.
88 f.) stand unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 9.07.1985, Az. Vf. 44 – VI/84, NJW
1986, 915 f.) fest, dass die Übergangsfrist zur Schaffung bereichsspezifischer
Regelungen abgelaufen war. In ähnlicher Art und Weise entschieden auch die
Verwaltungsgerichte in Hessen. Zuletzt stellte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 22.06.1995 (Az.: 6 UE 1668/92 und 6 UE
152/92) unter Bestätigung der Erstentscheidungen des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden aus 1991 bzw. 1992 fest, dass das BKA-Gesetz damaliger Fassung
lediglich Aufgabenzuweisung feststelle, nicht aber Normen enthalte, in denen die
Voraussetzungen für die Befugnis zur Speicherung und die Verpflichtung zur
Löschung personenbezogener Daten geregelt sind. Mithin die personenbezogenen
Daten mangels einschlägiger Rechtsgrundlage zu löschen waren.
In Kenntnis dieser sich seit 1985 abzeichnenden Rechtsprechung - zunächst der
Gerichte der ersten Instanz - wurde das Gesetz zu dem Schengener
Übereinkommen vom 19.06.1990 betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erlassen. Es beinhaltet selbst
Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, nicht nur im Bereich
der Gefahrenabwehr, sondern insbesondere und gerade im Bereich des Ausländer-
und des Strafrechtes. Bereiche, für die eine Zuständigkeit des BKA bis heute
immer noch nicht gegeben ist.
Schon der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren zu dem Schengener
Übereinkommen 1992 auf das Problem hingewiesen (BR-Drucks. 121/1/92,
insbesondere R 6, zur Zuständigkeit von Bundesbehörden: “
), ohne dass der Gesetzgeber
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), ohne dass der Gesetzgeber
bis zum Erlass des nunmehr geltenden Bundeskriminalamtgesetzes darauf
reagierte.
Insoweit wurde durch Art. 6 SchÜbkDÜbkG dem Bundeskriminalamt die
Zuständigkeit für das NSIS und das Schengener Informationssystem
zugeschrieben, dies mit der Folge, dass das Bundeskriminalamt die derzeit die
alleinige zuständige verantwortliche Stelle für die Eingaben im Schengener
Informationssystem ist. Denn auch nach Inkrafttreten des BKA-Gesetzes vom
07.07.1997 ist das BKA bis zu der möglichen Änderung durch das Gesetz zum
Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II-Gesetz)
polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen
Abs. 1 BKAG geltender Fassung). Das Schengener Informationssystem dient in
seinem nationalen Teil nicht dem polizeilichen Auskunfts- und Nachrichtenwesen,
sondern dient nur teilweise polizeilichen Zwecken. So soll die hier ursprünglich
erfolgte Ausschreibung gerade ausländerrechtlicher Natur gewesen sein. Wenn es
um eine Einreiseverweigerung gem. Art. 96 SDÜ ging.
Eine spätere Begründung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes im Bereich
des Ausländer- und Strafrechts nach Erlass des BKA-Gesetzes vom 07.07.1997
(BGBl. I 1997, 1650) erfolgte von Seiten des Bundesgesetzgebers nicht. Dies auch
nicht insoweit, als die durch das Gesetz zur effektiven Nutzung von Daten im
Bereich der Staatsanwaltschaften vom 10.09.2004 (BGBl. I, S. 2313) mit Wirkung
zum 01.03.2005 in § 11 BKAG aufgenommen wurde, dass Staatsanwaltschaften
befugt seien, Daten über die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
abzurufen. Eine in sich regelungssystematische Fehlleistung, als diese Regelung
im Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19.06.1990 über betreffend
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hätte
erfolgen müssen. Dabei fällt ins Auge, dass hier den Staatsanwaltschaften
großzügig ein Abruf aus den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem
gestattet wird, die im Schengener Informationssystem vorzunehmen
Eintragungen, soweit sie die Staatsanwaltschaften und die Gerichte betreffen,
jedoch von diesen derzeit immer noch möglich ist, obwohl sie selbst diese
Ausschreibungen vornehmen könnten. Gleiches gilt für die ausschreibenden
Ausländerbehörden. Ihnen ist ein eigenverantwortlicher Eintrag in das Schengener
Informationssystem versagt. Rein praktisch und rechtlich höchst zweifelhaft erfolgt
deren Eintragungen im Wege der Amtshilfe - ohne gesetzliche Grundlage -.
Insoweit zeigt dieses Beispiel sehr deutlich, dass für die Eintragung im Schengener
Informationssystem nur das BKA als Beklagte verantwortlich und zuständig sein
kann, da die ausschreibenden Behörden rein tatsächlich selbst zwar in Einzelfällen
möglicherweise technisch, aber rechtlich gerade keine Ausschreibung eintragen
können.
Soweit dies Polizeibehörden im Rahmen des INPOL-System können sollen dürfen,
führt die Errichtungsanordnung mangels fehlender gesetzlicher Grundlage nicht zu
einer eigenständigen Berechtigung zur Führung des NSIS - Personenfahndung als
Verbunddatei des polizeilichen Informationssystems. Denn wie bereits dargelegt,
handelt es sich bei dem Schengener Informationssystem gerade nicht um ein
polizeiliches Informationssystem, sondern um ein System zur Abschaffung der
Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der
Errichtung des Transports und des Warenverkehrs, weshalb insbesondere gerade
im SDÜ Fragen zum Asylverfahren geregelt worden sind, ein Bereich, der gerade
nicht der Verhütung von Straftaten und sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr
dient.
Die Errichtungsanordnung selbst kann keine Rechtsgrundlage bieten. Dies
unabhängig von der Frage, inwieweit es wie von dem Gericht bereits festgestellt
und vom OVG Niedersachsen mit Urteil vom 16.12.2008 (Az.: 11 C 229/08)
bestätigt, einer Rechtsverordnung bedurft hätte, welche gerade nicht vorliegt.
Hierauf kommt es jedoch nicht an.
Mithin kann § 7 Abs. 1 BKAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 BKAG derzeitiger
Fassung keine Rechtsgrundlage bilden. Mit der nunmehrigen vom Gesetzgeber
beschlossene Regelung, dass Ausschreibungen im Schengener
Informationssystem im polizeilichen Informationssystem erfolgen sollen, wäre
erstmals eine solche gesetzliche Grundlage gegeben.
Nach alledem ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung das Bundeskriminalamt
noch die verantwortliche und zuständige Stelle für sämtliche Eintragungen im
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noch die verantwortliche und zuständige Stelle für sämtliche Eintragungen im
Nationalen Schengener Informationssystem und damit im Schengener
Informationssystem. Nach alledem ist die ursprüngliche Klage zulässig gewesen.
Sie war auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung begründet, wie sich aus dem
Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13.02.2009 (Az.: 6 L 93/09)
ergibt. Insoweit wird auf den Beschluss zur Vermeidung von Wiederholungen
vollinhaltlich Bezug genommen.
Eine weitere Sachaufklärung war nicht mehr möglich und erforderlich, da ein
erledigendes Ereignis, die Löschung der Daten, eingetreten ist mit der Folge, dass
sich die Beklagte in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch bezüglich der Heranziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren
folgt aus § 162 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten
folgt aus § 167 VwGO i. V m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.