Urteil des VG Wiesbaden vom 14.09.2010

VG Wiesbaden: wiederherstellung des früheren zustandes, genehmigung, bootssteg, beseitigungsverfügung, eingriff, landschaft, anfechtungsklage, kläranlage, erholung, verursacher

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 499/10.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 BNatSchG, § 15
BNatSchG
Bootssteganlage am Rhein
Leitsatz
Beseitigung eines ungenehmigten Bootsstegs am Rhein
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden rechtzeitig am 27.05.2010 erhobenen Klage wendet sich der
Kläger gegen die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 14.01.2010 für die am
rechten Rheinufer bei Rhein-Kilometer 514+250 von ihm errichtete
Bootssteganlage in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2010. Für
Einzelheiten der Beseitigungsverfügung und des Widerspruchsbescheides und der
jeweiligen Begründungen wird auf Bl. 68 bis 64 der vorgelegten Genehmigungsakte
und Bl. 23 bis 19 der vorgelegten Widerspruchsakte Bezug genommen.
Der Kläger hält die Verfügung für rechtswidrig. Die vorangegangene
Beseitigungsverfügung sei außer Kraft gesetzt worden (vgl. das Verfahren 4 K
1141/2008 (1)). Damit stehe die Bestandskraft des vorangegangenen Verfahrens
der Neuregelung entgegen. Die Bootssteganlage sei genehmigt, so dass eine
Beseitigungsverfügung nicht hätte ergehen dürfen. Außerdem treffe es nicht zu,
dass die Bootssteganlage eine „erhebliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes“ darstelle. Der Kläger habe die Auflage des Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Gestaltung der Bootssteganlage vom
16.11.2007 erfüllt. Von einer Störung des Landschaftsbildes könne keine Rede
sein. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger die Anlage aufgrund eines öffentlich-
rechtlichen Vergleichs verlegt habe und sich zu jedem Zeitpunkt entsprechend der
Behördenvorgaben verhalten habe. Naturschutzbelange seinen in keiner Weise
betroffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß im Wege der Anfechtungsklage,
den Bescheid – UNTERSAGUNGS-/ BESEITIGUNGSVERFÜGUNG – des
Kreisausschusses vom 14.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.05.2010 – FD III.2 – 95- 96-02-10/30 –rh aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
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Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt,
auch den der vorgelegten Behördenakten und den der beigezogenen Akte 4 K
1141/08.WI Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der
Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die angefochtene Beseitigungsverfügung ist in dem für die vorliegende
Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
(vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 476 ff) - Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 -
rechts- und ermessensfehlerfrei.
Zunächst steht die vom Beklagten aufgehobene vorangegangene
Beseitigungsverfügung, die sich an den falschen Adressaten, den 1. Vorsitzenden
des Klägers persönlich, wandte, einer gleichlautenden Entscheidung an den Kläger
als tatsächlichen Verursacher nicht entgegen. Grund für die Aufhebung, die zur
Erledigung des Verfahrens 4 K 1141/08(1) führte, war allein, dass mit dem 1.
Vorsitzenden persönlich nicht der Verursacher sondern ein Nichtstörer in Anspruch
genommen worden war. Die Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsverfügung für die
Steganlage wurde in diesem Zusammenhang weder geprüft noch festgestellt. Es
blieb dem Beklagten danach unbenommen, den Kläger als ("richtigen") Störer
heranzuziehen. Dies ist sogar seine Pflicht, denn es ist Aufgabe der unteren
Naturschutzbehörde für die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben Sorge
zu tragen, was vorliegend nur dadurch geschehen konnte, dass die formell und
materiell rechtswidrige Steganlage beseitigt wird.
Die angefochtene Beseitigungsverfügung vom 14.01.2010 ist deshalb im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar übersieht der Beklagte wohl, dass im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchbescheides die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung an den
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), das zum 01.03.2010 in
Kraft getreten ist, zu messen ist und dass nicht mehr, wie im Zeitpunkt der
ursprünglichen Beseitigungsverfügung, die Normen des außer Kraft getretenen
Hessischen Naturschutzgesetzes einschlägig sind. Durch diese Gesetzesänderung
hat sich jedoch die Rechtslage bezogen auf den im vorliegenden Verfahren
streitbefangenen Bootssteg jedoch nicht geändert. Auch nach dem nunmehr
geltenden § 17 Abs. 8 BNatSchG sind die Naturschutzbehörden ermächtigt, wie
mit den angefochtenen Bescheiden geschehen, die Wiederherstellung des
früheren Zustandes anzuordnen, soweit nicht auf andere Weise oder durch
Maßnahmen nach § 15 (BNatSchG) rechtmäßige Zustände hergestellt werden
können. So ist es vorliegend.
Zunächst handelt es sich bei dem vom Kläger bei Rhein-km 514+250 errichteten
Bootssteg um einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft.
Dabei steht zweifelsfrei fest und dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig
sein, dass die Errichtung eines Bootsstegs als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1
BNatSchG (wortgleich vorher § 12 Abs. 1 HENatG) zu qualifizieren ist, so dass
weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.
Wenn der Kläger nun vorträgt, für diesen Eingriff im Besitz einer
naturschutzrechtlichen Genehmigung zu sein, hat er diese Behauptung durch
nichts belegt. Insbesondere der Hinweis auf das "Genehmigungs-
/Vergleichsschreiben vom 14.04.1987" führt in diesem Zusammenhang nicht zum
Erfolg der Klage. Soweit aus den Behördenakten ersichtlich, bezieht sich die am
14.04.1987 erteilte landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach der jetzt
schon längere Zeit nicht mehr geltenden Landschaftsschutzverordnung Taunus
eindeutig auf einen anderen Standort, nämlich bei Rhein-km 514,160. Für das
Vorliegen einer Genehmigung bezüglich des jetzt bei Rhein-km 514+250
errichteten Bootsstegs, nur um diesen Bootssteg an diesem Standort geht es
vorliegend, gibt es ersichtlich zu keinem Zeitpunkt eine naturschutzrechtliche
Genehmigung. Für das Vorliegen einer solchen wirksamen Genehmigung und den
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Genehmigung. Für das Vorliegen einer solchen wirksamen Genehmigung und den
daraus resultierenden (formellen) Bestandsschutz trifft den Kläger aber die volle
Beweislast (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 05.08.1991, Buchholz 406.17
Bauordnungsrecht Nr. 35). Zudem verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass
der Kläger aus einer mehr als 20 Jahre zurückliegenden Genehmigung, von der
niemals Gebrauch gemacht worden ist, heute keinerlei Rechte mehr herleiten
kann. Der Kläger darf also die Anlage auch nicht mehr, wie vor Jahrzehnten
einvernehmlich beabsichtigt, zum Rhein-km 514,160 verlegen.
Ein Bootssteg am Rheinufer als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf gemäß § 17
Abs. 3 BNatSchG der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde des
Beklagten, da andere Genehmigungen, in denen die naturschutzrechtliche
Genehmigung enthalten wäre, nicht erforderlich sind. Die Genehmigung des
Wasser- und Schifffahrtsamtes nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz entfaltet
bezüglich der naturschutzrechtlichen Genehmigung keine Konzentrationswirkung
(§ 31 Abs. 6 WaStrG).
Ein Bootssteg ist an dieser Stelle nicht zulässig.
Zwar ist der Eingriff - anders als der Beklagte meint - als unvermeidbar im Sinne
des § 15 Abs. 1 BNatSchG zu qualifizieren, da an diesem vom Kläger
vorgesehenen Standort weder zumutbare Alternativen noch geringere
Beeinträchtigungen durch einen Bootssteg denkbar sind. Die Vermeidungspflicht
des Naturschutzrechts wendet sich nicht gegen den Eingriff selbst sondern
verlangt nur vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, nicht also den
Eingriff selbst. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort
des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das
Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwGE 104, 144 ff.). Die
Eingriffsregelung ist also in erster Linie ein Kompensationsmodell und keine
Zulassungsschranke für umweltrelevante Vorhaben, auch wenn im Einzelfall – wie
vorliegend – ein Vorhaben an der naturschutzrechtlichen Abwägung scheitert
(HessVGH, NVwZ-RR 2005, 698 ff.).
Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff an dieser Stelle nicht zugelassen
werden, da weder Ausgleich noch Ersatz für die durch ihn bewirkten optischen und
nutzungsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglich sind (§
15 Abs. 2 BNatSchG) und bei Abwägung der privaten Belange des Klägers mit den
Belangen von Natur und Landschaft die letztgenannten vorgehen.
Dies ergibt sich aus folgendem:
Von baulichen Anlagen freie und frei zugängliche Flussufer unbeeinträchtigt von
Bootsnutzungen sind ökologisch, für das Landschaftsbild sowie für die allgemeine
Erholung von großer Bedeutung. Dies gilt ganz besonders für den Rhein der als
Bundeswasserstraße ohnehin erheblich belastet ist. Der Bereich des Rheinufers, in
dem der Kläger den Bootssteg nunmehr errichtet hat, ist frei von Bootsstegen und
sonstigen Anlagen der Rheinschifffahrt. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass
der Beklagte hier für die Freihaltung des Rheinufers sorgen will. Den vom Kläger
geltend gemachten Freizeitbedürfnissen trägt der Beklagte im Übrigen dadurch
Rechnung, dass er in Abstimmung mit den betroffenen Rheinanliegergemeinden
Konzepte für die Konzentration wassersportlicher Anlagen entwickelt und
durchsetzt, die Natur und Landschaft einerseits möglichst schonen, andererseits
aber Freizeitnutzungen ermöglichen und kanalisieren. Insbesondere bei Anlagen
wie der vorliegenden, bei denen eine Kompensation regelmäßig schwierig sein
dürfte, weil weder für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes noch für die
Beeinträchtigungen am Naturhaushalt im vollem Umfang Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen gefunden werden dürften, sind kommunale Konzepte und
Planungen der einzige Weg, um die berechtigten Freizeitinteressen der
Wassersportler zu ermöglichen ohne Natur und Landschaft über weite Strecken
des Rheinufers dauerhaft zu zerstören. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die
einzelne Anlage isoliert betrachtet möglicherweise nur geringfügig belastend wirkt
und die Gesamtsituation nicht messbar verschlechtert. Gerade Anlagen wie die
vorliegende bilden Ansatz- und Bezugspunkt für gleichartige Nutzungswünsche
Dritter, was dann - wollte man dem klägerischen Begehren stattgeben - zu einer
massiven Fehlentwicklung führte. Die Beklagte erwähnt deshalb zu Recht die
Präzedenzwirkung einer Bootssteganlage an dieser Stelle.
Hinzu kommt, dass die Anlage im Geltungsbereich zweier Natura 2000-Gebiete
(FFH-Gebiet: Wanderfischgebiete im Rhein und Vogelschutzgebiet Inselrhein) liegt,
deren Beeinträchtigung durch den Bootssteg und den durch ihn verursachten
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deren Beeinträchtigung durch den Bootssteg und den durch ihn verursachten
Motorbootverkehr nicht hingenommen werden darf, was in der Begründung des
angegriffenen Bescheides eingehend dargelegt wird, auf deren Inhalt insoweit zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Demgegenüber kann der Kläger mit dem Einwand, dass in der näheren Umgebung
eine Kläranlage gebaut und der nahe Leinpfad asphaltiert werde, keine positive
Entscheidung bewirken. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass beide
Vorhaben mit der klägerischen Anlage nicht vergleichbar sind. Sie unterscheiden
sich sowohl durch die Art des Eingriffs als auch durch die Zielrichtung. Darüber
hinaus geben sie keinen Anlass für Nachahmer. Die Kläranlage dient dem
Umweltschutz und damit dem Wohl der Allgemeinheit. Der Leinpfad ist seit jeher
entlang des Rheins vorhanden und sein Ausbau dient - anders als der klägerische
Bootssteg, der nur wenigen Mitgliedern des Klägers nützt - der Erholung Vieler als
Spazier- und Radweg.
Da nach alledem die Klage erfolglos bleibt hat der Kläger die Verfahrenskosten
gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.