Urteil des VG Wiesbaden vom 19.02.2009

VG Wiesbaden: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, entziehung, öffentliches interesse, psychologisches gutachten, strafbefehl, geldstrafe, einspruch, behörde

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Gericht:
VG Wiesbaden 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 24/09.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 StVG, § 11 FeV, § 13 FeV
Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an Feststellungen im
strafgerichtlichen Urteil
Leitsatz
Die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Frage der Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht losgelöst von dem Gesamtzusammenhang
des Verlaufs des Strafverfahrens gesehen werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird hinsichtlich
Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.01.2009 wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte führte der Antragsteller
am 15.09.2006 unter Alkoholeinfluss (0,56 ‰) ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr.
Nachdem der Antragsteller am 18.11.2007 abermals unter Alkoholeinfluss (ca.
1,25 ‰ Blutalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug geführt hatte, entzog das
Amtsgericht D dem Antragsteller durch Beschluss vom 02.01.2008 vorläufig die
Fahrerlaubnis und beschlagnahmte den Führerschein. Zur Begründung führte das
Amtsgericht u. a. aus, es sei anzunehmen, dass dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werde, weil sich aus der Tat ergebe, dass
er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Mit Strafbefehl vom 27.03.2008 verhängte das Amtsgericht D gegen den
Antragsteller eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 25,- Euro und entzog dem
Antragsteller die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht führte u. a. aus, der Antragsteller
habe sich durch die am 18.11.2007 unternommene Fahrt unter Alkoholeinfluss als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 StGB). Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Antragsteller Einspruch. Zur Begründung führte der
Antragsteller u. a. aus, er sei zusammen mit seiner Ehefrau am 17.11.2007 auf
einer privaten Feier gewesen. Zuvor habe er mit seiner Ehefrau abgeklärt, dass
diese das Auto nach der Feier auf dem Weg nach Hause fahren sollte.
Dementsprechend habe die Ehefrau des Antragstellers auch zunächst das
Kraftfahrzeug auf dem Nachhauseweg gesteuert. Während der Fahrt sei es zu
einem heftigen Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Die Ehefrau habe
daraufhin das mitten auf der Straße befindliche Auto verlassen. Dem Antragsteller
sei es nicht gelungen, seine Ehefrau dazu zu bewegen, das Auto wenigstens noch
in die nächste Parkbucht zu bewegen. Der Antragsteller habe sich nicht anders zu
helfen gewusst, als das Fahrzeug selbst auf den nächsten Parkplatz zu fahren.
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Am 30.07.2008 verurteilte das Amtsgericht D den Antragsteller wegen der bereits
durch Strafbefehl vom 27.03.2008 festgestellten fahrlässigen Trunkenheit im
Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 25,- Euro. Zugleich
verbot das Amtsgericht dem Antragsteller, für die Dauer von 3 Monaten
Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. In den gemäß § 267 Abs.
4 StPO abgekürzten Gründen führte das Amtsgericht u. a. aus, es sei nur noch
über die Rechtsfolgen der Tat zu befinden gewesen, nachdem der Antragsteller in
der Hauptverhandlung seinen Einspruch auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt
habe. Der Entziehung der Fahrerlaubnis habe es nicht bedurft. Die
Beweisaufnahme habe die Einlassungen des Antragstellers bestätigt.
Mit Schreiben vom 09.09.2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller
unter Hinweis auf dessen Trunkenheitsfahrten am 15.09.2006 und 18.11.2007 auf,
bis spätestens 26.11.2008 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Dieses Schreiben enthielt
auch einen Hinweis gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Bis zum 25.09.2008 sollte der
Antragsteller der Behörde eine Einverständniserklärung betreffend die Beibringung
eines Gutachtens vorlegen. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachgekommen
war, entzog die Antragsgegnerin ihm durch Bescheid vom 16.10.2008 die
Fahrerlaubnis. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.10.2008 zugestellt.
Am 24.10.2008 sprach der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde vor. Bei
dieser Gelegenheit wurde eine Vereinbarung getroffen folgenden Inhalts:
„Die Frist zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens wird
Letztmalig
Sollte innerhalb der genannte Frist das erforderliche Gutachten nicht zustande
kommen, oder aus sonstige Gründe nicht durchgeführt werden kann wird die
Entziehung der Fahrerlaubnis
Bundesamt gemeldet.
Auf die Einlegung von Rechtsmitteln wird verzichtet.“
Laut einem Vermerk in der Behördenakte teilte der Antragsteller am 01.12.2008
telefonisch mit, die Untersuchung habe stattgefunden, der Antragsteller sei aber
mit dem Gutachten nicht einverstanden.
Nach vorangegangener Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller
mit Bescheid vom 05.01.2009 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) und
ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Des Weiteren forderte die
Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen
nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzugeben, andernfalls wurde
angedroht, die Polizei werde mit der Einziehung des Führerscheins beauftragt
werden. Schließlich setzte die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 122,70 Euro
fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, der Antragsteller habe
sich aufgrund seiner beiden Trunkenheitsfahrten zwar noch nicht als eindeutig
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, doch gäben diese Verstöße
Anlass zur Annahme, dass der Antragsteller eventuell künftig weitere
Alkoholfahrten begehen werde. Mit Schreiben vom 09.09.2008 sei der
Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
verpflichtet worden. Für die Vorlage des Gutachtens sei eine Frist bis zum
26.11.2008 eingeräumt worden. Dieses Gutachten sei aber nicht vorgelegt
worden.
Auf den am 06.01.2009 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am
08.01.2009 Widerspruch. Gleichzeitig hat er sich an das Verwaltungsgericht
Wiesbaden gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis entspreche
nicht den rechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts fänden auch im Falle einer Vereinbarung zwischen
dem Bürger und der Behörde die Belehrungspflichten nach § 11 Abs. 8 FeV
Anwendung. Dem genüge die getroffene Vereinbarung nicht. Überdies sei die
Antragsgegnerin durch das Urteil des Amtsgerichts D vom 30.07.2008 gebunden
gewesen, nachdem sich das Strafgericht zur Frage der Fahreignung geäußert
habe.
Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz
vom 08.01.2009 verwiesen.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die
Fahrerlaubnisentziehung der Antragsgegnerin vom 05.01.09, zugestellt am
06.01.2009, wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ihr Bescheid vom 05.01.2009 sei rechtmäßig. Die
Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt gewesen, bei ihrer Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen,
nachdem sich dieser geweigert habe, das angeforderte Gutachten vorzulegen. Die
Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens sei auch rechtmäßig gewesen, da
der Antragsteller sowohl am 15.09.2006 als auch am 18.11.2007 unter
Alkoholeinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Eine ausreichende
Belehrung über die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens sei mit Schreiben vom
09.09.2008 erfolgt. Bei der Vereinbarung sei lediglich die ursprünglich festgelegte
Frist für die Vorlage des Gutachtens verlängert worden. Durch das Urteil vom
30.07.2008 sei auch keine Bindungswirkung eingetreten, denn das Amtsgericht
habe rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller fahruntüchtig gewesen sei
und sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen
habe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsätze
vom 29.01.2009 und 13.02.2009 verwiesen.
II.
Das Gericht geht in Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1
VwGO) davon aus, dass der Antragsteller lediglich die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruch hinsichtlich der durch Ziffer 1 des
Bescheides vom 05.01.2009 ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis
beantragt. Zum einen ergibt sich dies aus dem Antragsbegehren
(„wiederherzustellen“). Hätte der Antragsteller auch gegen die Ziffern 4 und 5 des
Bescheides vom 05.01.2009 im Wege eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorgehen wollen, so hätte er die „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs beantragen müssen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO).
Zum anderen befasst sich der Antragsteller in seinen Schriftsätzen auch nur mit
der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Erhebung des Widerspruchs und der hieran anknüpfende Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO sind nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller laut der
Vereinbarung vom 24.10.2008 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hat.
Sollte sich dieser Verzicht auf den Bescheid vom 16.10.2008 beziehen, so wäre
der Verzicht angesichts der durch Bescheid vom 05.01.2009 konkludent erfolgten
Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2008 (vgl. dazu die späteren Darlegungen)
gegenstandslos geworden. Sollte sich der Rechtsbehelfsverzicht aber auf später
erst ergehende Verwaltungsakte beziehen, so wäre der Verzicht unbeachtlich,
denn vor Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes kann nicht wirksam auf etwaige
Rechtsbehelfe hiergegen verzichtet werden (vgl. BVerwG DVBl 1964, 874).
Der statthafte Antrag ist auch begründet, denn bei der im vorliegenden Verfahren
angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die
Entziehung der Fahrerlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
rechtswidrig. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs.
2 Nr. 4 VwGO) eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist aber nicht anzuerkennen.
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dem Bescheid vom 05.01.2009
komme angesichts des zuvor bereits ergangenen Bescheids vom 16.10.2008,
durch den u. a. bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden war, kein
Regelungscharakter (vgl. § 35 Satz 1 HVwVfG) zu. Der Bescheid vom 05.01.2009
ist so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin an ihrem früheren Bescheid vom
16.10.2008 nicht mehr festhalten will. Ansonsten wäre nicht verständlich, weshalb
die Antragsgegnerin erneut die Fahrerlaubnis entzieht und dem Bescheid vom
05.01.2009 auch eine neue Rechtsbehelfsbelehrung beifügt. Dementsprechend
enthält der Bescheid vom 05.01.2009 konkludent die Aufhebung des Bescheides
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enthält der Bescheid vom 05.01.2009 konkludent die Aufhebung des Bescheides
vom 16.10.2008, so dass von diesem Bescheid keine Wirksamkeit mehr ausgeht
(vgl. § 43 Abs. 2 HVwVfG) mit der Folge, dass dem Bescheid vom 05.01.2009 auch
in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis Regelungscharakter i. S. des § 35
Satz 1 HVwVfG zukommt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich mit ganz überwiegender
Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sein dürften.
Das Gericht lässt insoweit offen, ob der Rechtmäßigkeit der Entziehung der
Fahrerlaubnis bereits entgegensteht, dass der Antragsteller laut der Vereinbarung
vom 24.10.2008 nicht (erneut) auf die Folgen der nichtrechtzeitigen Beibringung
des geforderten Gutachtens hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2008, 3014) kann statt einer Anordnung zur
Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV auch eine
Vereinbarung zwischen Behörde und Betroffenem über die Beibringung des
Gutachtens geschlossen werden. Will die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der
nichtrechtzeitigen Beibringung des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen schließen, so muss zuvor aber auch eine entsprechende
Belehrung erfolgen (BVerwG a. a. O.). Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 2
FeV muss der Hinweis Teil der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sein.
Überträgt man dies auf den Fall der durch Vereinbarung begründeten
Verpflichtung zur Beibringung des Gutachtens, so spricht sehr viel dafür, dass der
Hinweis Teil der Vereinbarung sein muss. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall
gewesen. Ob hinsichtlich der erforderlichen Belehrung auf das behördliche
Schreiben vom 09.09.2008 verwiesen werden kann, erscheint zweifelhaft, denn
dieses Schreiben steht in Zusammenhang mit dem später konkludent
aufgehobenen Bescheid vom 16.10.2008.
Diese Rechtsfrage bedarf vorliegend allerdings nicht der weiteren Erörterung, denn
nach Ansicht des erkennenden Gerichts erweist sich die durch Bescheid vom
05.01.2009 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis mit großer
Wahrscheinlichkeit aus einem anderen Grund als rechtswidrig.
Der Antragsgegnerin dürfte es verwehrt gewesen sein, angesichts des Urteils des
Amtsgerichts D vom 30.07.2008 von der Nichtgeeignetheit des Antragstellers zum
Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Dies beruht auf § 3 Abs. 4 StVG.
Hiernach darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren insoweit
nicht zum Nachteil des Inhabers der Fahrerlaubnis vom Inhalt eines
strafgerichtlichen Urteils abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Das Urteil des Amtsgerichts D vom
30.07.2008 hat ausweislich seiner Gründe, die nicht losgelöst von dem
Gesamtzusammenhang des Verlaufs des Strafverfahrens gewürdigt werden
können (vgl. dazu BVerwG DAR 1989, 153), festgestellt, dass der Antragsteller
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist. Sowohl in
seinem Beschluss vom 20.12.2007 als auch in seinem Strafbefehl vom 27.03.2008
ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen sei. Nachdem der Antragsteller gegen den Strafbefehl
Einspruch eingelegt und diesen in der Hauptverhandlung auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, hatte das Amtsgericht nur noch über die
durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis zu
befinden (sowohl die Bestimmung über die Geldstrafe als auch die über die
Entziehung der Fahrerlaubnis sind Teil des Dritten Abschnitts des
Strafgesetzbuchs „Rechtsfolgen der Tat“). Der Umstand, dass das Amtsgericht in
seinem Urteil festgestellt hat, der Entziehung der Fahrerlaubnis bedürfe es
vorliegend nicht, lässt im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Beschluss
vom 20.12.2007, dem Strafbefehl vom 27.03.2008 und dem Einspruch, der sich
nur noch auf die Rechtsfolgen bezog, nur den Schluss zu, dass das Amtsgericht zu
der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen
des § 69 StGB erfüllt, also dass nicht festgestellt werden kann, der Antragsteller
sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Trifft das Strafgericht eine
entsprechende Feststellung, so führt die durch § 3 Abs. 4 StVG intendierte
Bindung der Fahrerlaubnisbehörde, dazu, dass diese nicht nur angesichts der
abgeurteilten Tat keine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen darf, sondern
auch bereits daran gehindert ist, die hierfür notwendigen
Vorbereitungshandlungen zu ergreifen (in diesem Sinne auch
Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-
Begutachtung im verwaltungsrecht, 8. A., 2007, Rn. 324). Ist von der Geeignetheit
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Begutachtung im verwaltungsrecht, 8. A., 2007, Rn. 324). Ist von der Geeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so fehlt es nämlich von vornherein
an dem Bedürfnis zur „Klärung von Eignungszweifeln“ (vgl. die amtliche Überschrift
des § 13 FeV), so dass die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 FeV unter Hinweis auf die
abgeurteilte Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zulässig gewesen sein
dürfte.
Nach alledem spricht alles dafür, dass die durch Bescheid vom 05.01.2009
ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sein dürfte und den
Antragsteller in seinen Rechten verletzt, so dass die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen ist.
Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.