Urteil des VG Wiesbaden vom 14.08.2008

VG Wiesbaden: aufenthaltserlaubnis, verfügung, arbeitsmarkt, firma, amerika, öffentliches recht, stadt, zugang, arbeitserlaubnis, stellenbeschreibung

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Gericht:
VG Wiesbaden 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 330/08.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 18 Abs 2 S 1 AufenthG 2004,
§ 39 Abs 2 Nr 1 AufenthG
2004, § 34 BeschV, § 4 Abs 3
AufenthG 2004, § 10 S 2
BeschV
(Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken für US-
Amerikaner)
Leitsatz
Aus dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 ergibt sich kein
Recht auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ohne Arbeitsmarkt- und
Vorrangprüfung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte und/oder die
Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und reiste am 13.10.2007 zur
Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17.10.2007
beantragte er beim Beklagten die Arbeitsaufnahme als Facharbeiter bei der Firma
C in A-Stadt. Diesem Antrag wurde im Einvernehmen mit der zuständigen
Arbeitsagentur A-Stadt für die Zeit ab 05.11.2007 bis zum 31.03.2008
entsprochen. Gleichzeitig wurde dem Kläger seit dem 08.11.2007 eine bis zum
31.03.2008 befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gemäß § 18 AufenthG
erteilt. Bereits am 29.11.2007 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde
des Beklagten erneut eine Arbeitserlaubnis als Betriebsmeister (Hausmeister) bei
der Firma D in B-Stadt. Die Beigeladene verweigerte aber unter dem 06.12.2007
die Zustimmung für diese Tätigkeit mit der Begründung, dass für die
Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden.
Am 28.01.2008 beantragte der Kläger erneut eine Arbeitserlaubnis als
Betriebsmeister bei der Firma D in B-Stadt und legte eine Stellenbeschreibung
sowie ein Schreiben dieser Firma vor. Die Beigeladene verweigerte unter dem
21.02.2008 wiederum ihre Zustimmung, da für die Beschäftigung des Klägers
bevorrechtigte Arbeitnehmer gemeldet seien und der Kläger nach der
Stellenbeschreibung des Arbeitgebers über keine spezielle Ausbildung für die
beabsichtigte Beschäftigung als Betriebsmeister verfüge. Daraufhin lehnte der
Beklagte mit Verfügung vom 26.02.2008 den Antrag des Klägers vom 28.01.2008
auf Änderung der Nebenbestimmungen seiner Aufenthaltserlaubnis ab und führte
zur Begründung aus, bei der beabsichtigten Tätigkeit handele es sich nicht um
eine Beschäftigung, die ohne eine Zustimmung ausgeübt werden dürfe. Nach § 34
der Beschäftigungsverordnung (BeschV) könne dem Kläger als amerikanischem
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der Beschäftigungsverordnung (BeschV) könne dem Kläger als amerikanischem
Staatsangehörigen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn
die C. zugestimmt habe. Die notwendige Zustimmung sei durch die Beigeladene
nicht erteilt worden, so dass der Antrag habe abgelehnt werden müssen.
Unter dem 10.03.2008 - beim Beklagten am 12.03.2008 eingegangen - hat der
Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zum Zwecke der Ausübung
einer Beschäftigung bei der Firma D Gebäudedienste in B-Stadt beantragt und
zugleich den Antrag gestellt, ihm im Hinblick auf die am 31.03.2008 ablaufende
Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Die
Fiktionsbescheinigung wurde dem Kläger ausgestellt, über den genannten Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde noch nicht entschieden.
Am 26.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die
Beigeladene habe die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bei der
Firma D zu Unrecht verweigert, so dass auch die Verfügung des Beklagten vom
26.02.2008 rechtswidrig sei. Der Kläger falle nämlich als Staatsangehöriger der
Vereinigten Staaten unter den Schutz des Freundschaftsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (FHSV)
vom 29.10.1954. Zu berücksichtigen sei im Rahmen des Abkommens
insbesondere die in Artikel VII Abs. 4 FHSV enthaltene Meistbegünstigungsklausel,
was bedeute, dass die innerhalb des Gebietes eines Vertragsteils gewährte
Behandlung nicht weniger günstig sein dürfe als diejenige, die dort unter
gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen, Gesellschaften,
Erzeugnissen, Schiffen und sonstigen Objekten jeglicher Art irgendeines dritten
Landes gewährt werde (Art. XXV Abs. 4 FHSV). Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeute dies, dass amerikanischen Staatsbürgern die Zustimmung zur
Beschäftigung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht allein mit
der Begründung versagt werden dürfe, es stünden für den Arbeitsplatz genügend
Bewerber aus anderen Drittstaaten zur Verfügung. Denn sowohl die Regeln über
die Zustimmung zur Beschäftigung als auch die Ausübung des Ermessens nach §
18 Abs. 2 AufenthG seien im Lichte des deutsch-amerikanischen
Freundschaftsvertrages anzuwenden. Darüber hinaus beinhalte der FHSV in Art. VII
Abs. 1 den Grundsatz der Inländerbehandlung. Dies bedeute, dass die innerhalb
des Gebietes eines Vertragsteils gewährte Behandlung nicht weniger günstiger
sein dürfe, als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den
Staatsangehörigen dieses Vertragsteils gewährt werde (Art. XXV Abs. 1 FHSV).
Zwar sei davon auszugehen, dass die vertragliche Verpflichtung zur
beschäftigungsrechtlichen Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern ihre
Wirkung erst mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt entfalte, insoweit
sei jedoch zu berücksichtigen, dass er - der Kläger - sich bereits aufgrund einer
unter dem 08.11.2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und damit gerade in den Schutzbereich des
Freundschaftsabkommens falle. Also nur neu einreisende Staatsbürger der
Vereinigten Staaten unterfielen den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG, nur
ihnen könne die Bevorrechtigung anderer Arbeitnehmer entgegengehalten
werden. Dies habe insbesondere der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
ausdrücklich in einem Beschluss vom 23.10.2006 (13 S 1943/06) entschieden.
Auch das OVG Rheinland-Pfalz habe in einem Beschluss vom 04.06.2007 (7 B
10282/07) so entschieden. Soweit der Beklagte auf eine Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.02.2004 (9 TG 2664/03) Bezug
nehme, wonach Staatsangehörige der Vereinigten Staaten auch unter
Berücksichtigung des Freundschaftsabkommens nicht in den Genuss von
Vergünstigungen kämen, wie sie dem Personenkreis eingeräumt werde, der unter
das EU-Recht falle, sei dem entgegenzuhalten, dass der Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein nicht vergleichbarer Sachverhalt
zugrunde gelegen habe. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei der
Antragstellerin im vom VGH entschiedenen Verfahren die Aufenthaltserlaubnis
nicht aus dem Grund versagt worden, dass für den beantragten Aufenthalt schon
genügend vorberechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten, sondern
weil die dortige Antragstellerin aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe die
Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG erfüllt habe. Schließlich
sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene zu Unrecht davon ausgehe, dass er -
der Kläger - als Betriebsmeister im Sinne eines "Meisters" oder als "Facharbeiter"
mit entsprechender Ausbildung beschäftigt werden solle. Vielmehr solle er als
ungelernte Kraft ohne Ausbildung beschäftigt werden. Dies ergebe sich aus der
Stellenbeschreibung und dem angegebenen Lohn von 10,60 €. Ein Vergleich mit
den Lohngruppen des Lohntarifvertrages belege dies.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma D Gebäudedienste in B-
Stadt zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und erklärt sich mit dem geänderten Klageantrag
einverstanden.
Er verweist darauf, dass der Kläger im Ergebnis eine Entscheidung der
Beigeladenen kritisiere. Die Auffassung der Beigeladenen werde aber geteilt.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen und erklärt sich ebenfalls mit dem geänderten
Klageantrag einverstanden.
Sie trägt vor, aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom
05.02.2004, aber auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 04.06.2007 ergebe sich, dass sich für amerikanische
Staatsbürger aus dem Freundschaftsvertrag kein Recht ergebe, zu einer
zustimmungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Arbeitsmarkt- und
Vorrangprüfung zugelassen zu werden. Die Prüfung des Antrags des Klägers habe
ergeben, dass für die von ihm angestrebte Beschäftigung ausreichend
bevorrechtigte Personen zur Verfügung stünden, und zwar nicht nur aus
Drittstaaten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Behördenakten (1 Hefter des
Beklagten, 1 Hefter der Beigeladenen) haben vorgelegen und sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (§ 75 VwGO), auch haben sich die Beteiligten auch mit dem
geänderten Klageantrag einverstanden erklärt (§ 91 Abs. 1 VwGO), die Klage ist
aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung bei der Firma D Gebäudedienste in B-
Stadt.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur
ausüben, wenn ein Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2
dürfen Ausländer nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel
besitzen. § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt, dass einem Ausländer ein
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die C.
nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42
AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung
der Beschäftigung ohne Zustimmung der C. zulässig ist. Gemäß § 10 Satz 2
Beschäftigungsverfahrensordnung (BeschVerfV) i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
kann die C. der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustimmen, wenn sich
durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen
und Wirtschaftszweige, nicht ergeben und für die Beschäftigung deutsche
Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen beschäftigungsrechtlich gleichgestellt
sind oder die nach europarechtlichen Bestimmungen vorrangigen Zugang zum
Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Nach § 34
Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann unter anderem Staatsangehörigen der
Vereinigten Staaten die Zustimmung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer
Beschäftigung erteilt werden.
Der Beklagte hat zunächst geprüft, ob es sich bei der vom Kläger beabsichtigten
Beschäftigung um eine zustimmungsfreie Beschäftigung i.S.d. §§ 2 - 4 BeschVerfV
handelt und dies zu Recht verneint. Sodann hat der Beklagte bei der Beigeladenen
angefragt, ob sie ihre Zustimmung zur angestrebten Beschäftigung erteile, was
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angefragt, ob sie ihre Zustimmung zur angestrebten Beschäftigung erteile, was
von dieser verneint wurde.
Die arbeitsmarktliche Stellungnahme gemäß § 39 AufenthG der Beigeladenen, mit
der diese ihre Zustimmung zu einer Beschäftigung des Klägers bei der Firma D
verweigert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem
Behördenvorgang der Beigeladenen ergibt sich, dass mindestens zehn
bevorrechtigte Bewerber für die vom Kläger angestrebte Stelle zur Verfügung
stehen (Blatt 31 BA II), so dass die Beigeladene ihre Zustimmung zu Recht
verweigert hat.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach sich aus dem
Freundschaftsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika (FHSV) vom 29.10.1954 (BGBl. II, 487), in Kraft
seit 14. Juli 1956 (BGBl. II, 763), ergeben soll, dass amerikanischen Staatsbürgern
die Zustimmung zur Beschäftigung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nicht allein mit der Begründung versagt werden dürfe, es stünden für den
Arbeitsplatz genügend andere Bewerber zur Verfügung. Zunächst ist auf den
Wortlaut des § 18 Abs. 2 AufenthG hinzuweisen, der ausnahmslos alle Ausländer
erfasst und keine Ausnahmen für Staatsangehörige bestimmter Staaten enthält.
Hinzu kommt, dass § 34 BeschV im Zusammenhang mit der erforderlichen
Zustimmung der Bundesarbeitsagentur zu Beschäftigungen ausdrücklich auch die
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika erfasst, was ein Indiz
dafür ist, dass diese per se nicht gegenüber vorrangigen Arbeitsnehmer privilegiert
sind. In der Begründung zu § 34 BeschV wird nämlich ausgeführt, dass die
Staatsangehörigen der genannten Staaten "vorbehaltlich des
Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber" auch weiterhin zu grundsätzlich
jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können (BR-Drs.
727/04).
Aber auch inhaltlich belegt der FHSV stützt nicht die Auffassung des Klägers. In
Artikel II Nr. 1 FHSV ist der Grundsatz niedergelegt, dass die Staatsangehörigen
eines Vertragsteils "nach Maßgabe der Gesetze über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern" das Gebiet des anderen Vertragsteils betreten, darin
frei reisen, an Orten ihrer Wahl wohnen und sich wirtschaftlich betätigen dürfen.
Artikel II FHSV begründet also keine ausländerrechtliche Privilegierung der
Angehörigen der Vertragsstaaten, weil die Einreise und der Aufenthalt unter dem
Vorbehalt der dafür geltenden Gesetze zugesichert werden: Das heißt, dass die
Vertragsbestimmungen erst dann zur Anwendung kommen, wenn Einreise und
Aufenthalt der Ausländer mit den ausländerrechtlichen Vorschriften in Einklang
stehen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht,
Band 3, 432, Artikel 2 Rdnr. 1).
Der zuvor dargelegte Grundsatz des Artikels II Nr. 1 FHSV wird auch nicht durch die
in Artikel VII Abs. 1 festgelegte Inländerbehandlung durchbrochen. Denn nach Nr. 8
des Protokolls zum FHSV lassen die Bestimmungen des Artikels VII Abs. 1 das
Recht jedes Vertragsteils unberührt, für ausländische Arbeitnehmer innerhalb
seines Gebiets das Erfordernis von Arbeitsgenehmigungen vorzusehen.
Demgemäß lässt also Artikel VII Abs. 1 das Recht jedes Vertragsstaates
unberührt, für ausländische Arbeitnehmer das Erfordernis von
Arbeitsgenehmigungen vorzusehen; insbesondere ist die Anwendung der BeschV
für amerikanische Arbeitsnehmer durch Artikel VII Abs. 1 FHSV nicht
ausgeschlossen worden (so ausdrücklich Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Artikel VII
Rdnr. 3). Dies gilt entsprechend auch für den in Artikel VII Abs. 4 geregelten
Grundsatz der Meistbegünstigung. Insbesondere kann die Behandlung, die in der
Bundesrepublik Deutschland den Staatsangehörigen, Gesellschaften usw. der EU-
Staaten zuteil wird nicht als Maßgabe für die Behandlung der Staatsangehörigen,
Gesellschaften usw. der Vereinigten Staaten gelten, weil die EU einen besonderen
Zusammenschluss von Staaten darstellt und innerhalb der EU andere
Voraussetzungen als im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den USA
gelten (vgl. HessVGH, Beschluss vom 05.02.2004 - 9 TG 2664/03;
Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Artikel XXV Rdnr. 4).
Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten und im Einzelnen begründeten
Auffassung der Kammer vermögen die vom Kläger zitierten und übersandten
Entscheidungen des OVG Koblenz und des VGH Mannheim nicht zu überzeugen.
Das OVG Koblenz stellt im Leitsatz seines Beschlusses vom 04.06.2007 (7 B
10282/07) fest, dass sich aus dem FHSV für Staatsangehörige der Vereinigten
Staaten von Amerika kein Recht ergibt, zu einer zustimmungspflichtigen
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Staaten von Amerika kein Recht ergibt, zu einer zustimmungspflichtigen
Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Arbeitsmarkt- und Vorrangprüfung
zugelassen zu werden. Dies wird in Rdnr. 8 der Entscheidung unter Hinweis auf §
39 Abs. 2 Satz 1 a und b AufenthG nochmals bekräftigt. Des Weiteren wird dann
zunächst in Rdnr. 15 ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 34 BeschV US-
Staatsbürger von dem Anwerbestopp des § 18 Abs. 3 AufenthG ausgenommen
habe mit der Folge, dass ihnen - vorbehaltlich der Arbeitsmarkt- und
Vorrangprüfung - auch ein Aufenthaltstitel für Erwerbstätigkeiten erteilt werden
dürfe, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Vor diesen klaren
Aussagen des OVG Koblenz sind die letzten Sätze in Rdnr. 15 nicht
nachvollziehbar, wonach Staatsbürgern der Vereinigten Staaten die Zustimmung
zur Beschäftigung und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht
allein mit der Begründung versagt werden dürfe, es stünden für den Arbeitsplatz
genügend Bewerber aus anderen Drittstaaten zur Verfügung, da sowohl die Regeln
über die Zustimmung zur Beschäftigung als auch die nachfolgende Ausübung des
Ermessens nach § 18 in Abs. 2 AufenthG im Lichte des deutsch-amerikanischen
Freundschaftsvertrages anzuwenden seien; hieraus könne sich im Einzelfall eine
Bevorzugung von US-Staatsbürgern ergeben. Dieser "Schlenker" im Hinblick auf
die zunächst aufgestellten klaren Grundsätze, wird vom OVG Koblenz nicht näher
begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon stehen im
vorliegenden Fall für die vom Kläger angestrebte Stellung nicht nur Bewerber aus
anderen Drittstaaten zur Verfügung, sondern auch solche aus der Bundesrepublik
Deutschland.
Der VGH Mannheim führt in seinem Beschluss vom 23.10.2006 (13 S 1943/06) in
seinem Leitsatz 2 zunächst aus, es spreche viel dafür, dass sich weder aus dem
FHSV noch aus § 34 BeschV ein Anspruch eines US-Bürgers auf Zustimmung der
C. zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsmarkt- bzw.
Vorrangprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a und b AufenthG ergebe. In
Rdnr. 10 des Beschlusses wird sodann festgestellt, es könne offenbleiben, ob der
FHSV überhaupt einzelnen Personen ein subjektiv-öffentliches Recht gewähre, da
sich insbesondere aus Art. VII Abs. 1 bzw. Art. III Abs. 1 Satz 3 nicht entnehmen
lasse, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zustimmung der Beigeladenen
zur angestrebten unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Vorrangprüfung im Sinne
des § 39 Abs. 2 AufenthG habe; dagegen spreche bereits Art. II Abs. 1 Satz 1
FHSV. Am Ende von Rdnr. 10 führt der VGH Mannheim dann aus, die Rechte aus
Art. VII Abs. 1 FHSV (Inländerbehandlung) und Art. VII Abs. 4 FHSV
(Meistbegünstigung) könne ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika
daher nur beanspruchen, wenn er sich bereits erlaubt zu einem der dort
genannten Zwecke im Bundesgebiet aufhalte; mit anderen Worten: Neu
einreisende Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika unterfielen
grundsätzlich den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG. In diesem
Zusammenhang wird vom VGH auf Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Art. II Rdnr. 1
und Art. VII Rdnr. 1 verwiesen. Die vom VGH angegebene Fundstelle bei
Kloesel/Christ/Häußer belegt aber nicht die vom VGH nicht näher begründete
Auffassung, dass nur "neu einreisende" Staatsbürger der Vereinigten Staaten von
Amerika den Regelungen der §§ 4 und 18 AufenthG unterfallen. Für eine
Differenzierung zwischen "neu einreisenden" US-Staatsbürger und solchen, die
sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befinden, gibt der
Gesetzeswortlaut der einschlägigen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen
Regelungen nichts her.
Als Ergebnis bleibt nach alledem festzustellen, dass sich zugunsten von in der
Bundesrepublik Deutschland befindlichen Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten aus dem FHSV im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2
AufenthG keine Privilegierung gegenüber Ausländern aus anderen Staaten ergibt.
Dies gilt umso mehr, als der FHSV bereits im Jahre 1954 geschlossen wurde, also
zu einem Zeitpunkt, als von den inzwischen maßgeblich gemeinschaftsrechtlich
geprägten ausländer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nichts bekannt war. Auch
aus diesem Grunde kann sich aus dem FHSV keine Privilegierung im Hinblick auf
Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsmarktzugang für US-Bürger ergeben. Etwas
anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger über ein gesichertes
eigenständiges Aufenthaltsrecht - etwa nach § 31 AufenthG - verfügen würde. Eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG, wie sie der Kläger für seine erste
Beschäftigung besessen hat, gehört indes nicht zu den eigenständigen
Aufenthaltsrechten. Letztlich wäre der Kläger daher nach wie vor als "neu
einreisender" US-Staatsangehöriger anzusehen, zumindest ist er aufgrund des
vorübergehenden Aufenthaltszwecks so zu behandeln.
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Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten gemäß §§ 154
Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten aufgrund des Freundschaftsvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 29.10.1954 Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt unter Erteilung
einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis haben, ohne dass ihnen
entgegengehalten werden kann, es stünden für den Arbeitsplatz genügend
Bewerber aus der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Drittstaaten zur
Verfügung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.