Urteil des VG Wiesbaden vom 24.11.2009

VG Wiesbaden: anspruch auf rechtliches gehör, garage, neues vorbringen, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, grundstück, aufschüttung, vollziehung, genehmigung, jahreszeit

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Gericht:
VG Wiesbaden 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 1323/09.WI(2)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 7 VwGO, § 152a
VwGO
Aufhebung bzw. Änderung eines obergerichtlichen
Beschlusses nach § 80 Abs 7 Satz 1 VwGO
Leitsatz
Die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO geht einem Verfahren nach § 80 Abs 7 Satz 1
VwGO vor. Die Aufhebung oder Änderung eines obergerichtlichen Beschlusses gemäß §
80 Abs 7 Satz 1 VwGO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die
obergerichtliche Entscheidung grob fehlerhaft ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Änderung eines Beschlusses des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines in A-Stadt gelegenen Grundstückes
(Gemarkung E., Flur 0, Flurstück 0), das inzwischen mit einem Wohnhaus samt
Doppelgarage bebaut ist. In der dem Bauantrag vom 04.10.2004 beigefügten
Bauzeichnung (Ansichten/Schnitt) war u. a. im Bereich der geplanten Garage die
natürliche Geländeoberfläche mit 154,00 NN angegeben. Am 20.09.2005 erhielt
die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Baugenehmigung.
Mit dem am 21.12.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bauantrag
begehrte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Genehmigung der
Erweiterung der Doppelgarage in südöstlicher Richtung. Der vorhandene
Geländeverlauf im Bereich der Garage wurde auf einer beigefügten Bauzeichnung
mit 154,60 bis 154,20 angegeben (Ansicht Süd-Westen Garage). Die Oberkante
Fußboden der Garage wurde nunmehr mit 155,10 NN angegeben (vgl.
Bauzeichnung Ansicht Süd-Westen Garage und Bauzeichnung Grundriss
Erdgeschoss Garage). Mit Bescheid vom 23.02.2007 erteilte die Antragsgegnerin
die Baugenehmigung, wobei sie u. a. auch die genannten Bauzeichnungen mit
einem sog. Grünstempel („Bauaufsichtlich geprüft“) versah.
Mit Schreiben vom 15.07.2008 erhob ein Nachbar Widerspruch gegen die erteilten
Baugenehmigungen. Zur Begründung berief er sich u. a. darauf, das Grundstück
der Antragstellerin werde auf einer Fläche von 500 – 1000 qm um etwa 1 – 2 m
aufgeschüttet. Hierdurch komme es bei Regen zu Überschwemmungen des
nachbarlichen Grundstückes.
Nach vorangegangener Anhörung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin
mit Bescheid vom 30.03.2009 u. a. auf (Ziffer 2.1 des Bescheides), die im
rückwärtigen Grundstücksbereich vorgenommenen Geländeveränderungen
entsprechend einem dem Bescheid beigefügten Planausschnitt zurückzubauen.
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entsprechend einem dem Bescheid beigefügten Planausschnitt zurückzubauen.
Insoweit ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2.2 des
Bescheides). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, die erteilten
Baugenehmigen legten keinerlei Geländeveränderungen im Bereich des
Einfamilienhauses auf der Gartenseite zum Kurpark und zu angrenzenden
Grundstücken fest. Durch die im rückwärtigen Grundstücksbereich
vorgenommenen Aufschüttungen würden auch Belange des Wasserrechts berührt.
Das Grundstück befinde sich teilweise im Überschwemmungsgebiet des F.. Die
untere Wasserbehörde könne das Benehmen für den eingetretenen
Retentionsraumverlust nicht herstellen.
Am 09.04.2009 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom
30.03.2009.
Am 23.04.2009 wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht
Wiesbaden und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Die Antragstellerin vertrat u. a. die Ansicht, Ziffer 2.1 des Bescheides sei
rechtswidrig, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hätte erfolgen
dürfen. Die Antragsgegnerin habe durch die Baugenehmigung vom 23.02.2007
das Bestandsgelände in einer Höhe von 155,10 m ü. NN festgelegt. Die
Antragstellerin behauptete, der Leiter der Bauaufsichtsbehörde habe vor der
Bauausführung gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin mündlich
erklärt, die geplanten Gebäude könnten gegenüber der ursprünglichen Planung
angehoben werden. Im Zusammenhang mit dem Bauantrag zur Erweiterung der
Garage habe die Antragstellerin sodann diese mündliche Zusage in die
Genehmigungsvorgänge einfließen lassen. Dass die untere Wasserbehörde nicht
im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt worden sei, habe die
Antragsgegnerin zu vertreten. Schließlich sei bislang auch nicht belegt, dass die
Antragstellerin auf ihrem Grundstück verändernde Aufschüttungen vorgenommen
habe. Der Erdwall sei bereits im Bestand des Grundstücks vorhanden gewesen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte mit Beschluss vom 02.07.2009 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2.1
des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.03.2009 wieder her (3 L 505/09.WI).
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u. a. aus, es spreche sehr viel
dafür, dass die im Bescheid vom 30.03.2009 enthaltene Aufforderung, die
Geländeaufschüttungen zu beseitigen, rechtswidrig sei, so dass das private
Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont
zu bleiben, höher zu gewichten sei, als das öffentliche Interesse an der Vollziehung
dieser Regelung. Zum einen könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit
festgestellt werden, dass der Erdwall, der ebenfalls durch Ziffer 2.1 des Bescheides
vom 30.03.2009 erfasst sei, zumindest nicht bereits teilweise von der
Antragstellerin vor Einleitung der Baugenehmigungsverfahren vorgefunden worden
sei. Zum anderen spreche zumindest für den Bereich der Garage und den sich
anschließenden Garten sehr viel dafür, dass durch die Baugenehmigung vom
23.02.2007 bauaufsichtlich eine Aufschüttung des Geländes auf eine Höhe von
155,10 über NN genehmigt worden sei.
Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin
änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.09.2009 (4 B
2166/09) den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung und lehnte u. a. den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, es stehe fest, dass der Erdwall nicht bereits vor
Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens vorhanden gewesen sei. Die
Baugenehmigung vom 23.02.2007 enthalte auch keine Genehmigung einer
Geländeschüttung im Bereich der Garage.
Am 19.10.2009 hat sich die Antragstellerin mit einem Begehren nach § 80 Abs. 7
Satz 2 VwGO an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewandt. Nachdem die
Antragstellerin am 22.10.2009 schriftsätzlich erklärt hat, der Antrag sei lediglich
„systembedingt“ an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichtet worden,
verwies dieses Gericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe den
Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. So habe
das Gericht nicht berücksichtigt, dass sich die jetzige Lage aus zwei im
Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegenden Umständen ergebe,
nämlich der Gestattung der Anhebung des Geländes seitens des ehemaligen
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nämlich der Gestattung der Anhebung des Geländes seitens des ehemaligen
Leiters des Bauamtes einerseits und der fehlenden Beteiligung der unteren
Wasserbehörde andererseits. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gehe auch
fehlerhaft davon aus, dass in Landschaftsplänen Aufschüttungen grün schraffiert
darzustellen seien. Die Genehmigung von Aufschüttungen oder Abtragungen in
Bauanträgen folge vielmehr durch Angabe der Höhenlagen des Grundstückes. Die
Antragsgegnerin könne der sofort vollziehbaren Rückbauverfügung auch aus
tatsächlichen Gründen nicht nachkommen. Die aufgegebenen Maßnahmen
machten den Einsatz von schwerem Baugerät erforderlich. Aufgrund der
topografischen Gegebenheiten sei es nicht möglich, den Abtransport des
Erdreiches vorzunehmen. Ein Heranfahren von Lastkraftwagen von der Danziger
Straße aus in den hinteren Bereich des im Eigentum der Antragstellerin stehenden
Grundstücks sei aufgrund der Bebauung auf dem vorderen Grundstücksteil nicht
möglich. Eine Auffahrt auf das Grundstück von Richtung Süden, also aus Richtung
des F., sei in der gesamten „nassen“ Jahreszeit nicht möglich. Die Baufahrzeuge
müssten nämlich Waldwege befahren und sodann den F. überqueren.
Wegen des übrigen Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze
vom 19.10.2009 und 17.11.2009 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Senats vom 29.09.2009 abzuändern und die Beschwerde
der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 02.07.2009 abzulehnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Abänderung abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin trage keine
Tatsachen vor, die nachträglich eingetreten seien oder die nicht bereits im
vorhergehenden Verfahren hätten vorgetragen werden können. Soweit die
Antragstellerin geltend mache, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe den
Vortrag der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt, sei sie auf die
Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO zu verweisen. Im Übrigen sei die ergangene
Beseitigungsverfügung auch rechtmäßig.
Wegen des übrigen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsatz
vom 16.11.2009 verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann keinen Erfolg haben, weil die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind. Hiernach
kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
beantragen.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände sind nicht neu bzw.
hätten im ursprünglichen Verfahren bereits vorgetragen werden können. Dass die
Antragstellerin dies nicht getan hat, ist ihr zum Vorwurf zu machen.
Indem und soweit die Antragstellerin vorträgt, der Hessische
Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Antragstellerin nicht ausreichend
berücksichtigt, wird deutlich, dass es sich nicht um neues Vorbringen handelt i. S.
des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, in der
„nassen“ Jahreszeit sei der Abtransport des Erdreichs nicht möglich, lässt das
Gericht offen, ob dem überhaupt zu folgen ist. Jedenfalls wäre es der
Antragstellerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, dies bereits
im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. innerhalb des Beschwerdeverfahrens,
das bis in den Herbst hinein lief, vorzubringen. Demgemäß handelte die
Antragstellerin insoweit schuldhaft i. S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Das Gericht sieht davon ab, den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufzuheben bzw. zu
ändern. In dem Hinweis der Antragstellerin darauf, der Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes sei rechtswidrig, soweit verkannt worden sei, dass die
Aufschüttung im Bereich der Garage baurechtlich genehmigt worden sei, sieht das
Gericht eine Anregung, auch gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eine Änderung des
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Gericht eine Anregung, auch gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eine Änderung des
obergerichtlichen Beschlusses in Erwägung zu ziehen. Nach der genannten
Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz
5 jederzeit ändern oder aufheben. Eine Bindung an die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO
genannten Voraussetzungen besteht mithin nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16.
A., 2009, § 80 Rn. 192 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Zwar spricht
nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch weiterhin einiges dafür, dass im
Bereich der Doppelgarage die Aufschüttung durch Bescheid vom 23.02.2007
bauaufsichtlich genehmigt worden ist. In der dem Bauantrag beigefügten
Bauvorlage (Ansicht Süd-Westen Garage) wird der vorhandene Geländeverlauf mit
154,60 bis 154,20 und die beabsichtigte Geländeoberfläche mit 155,10 NN
angegeben (vgl. dazu, dass in den Bauzeichnungen die vorhandenen und
geplanten Geländeoberflächen darzustellen sind: Nr. 4.2 der Anlage 2 zum
Bauvorlagenerlass vom 20.09.2007). Dies wurde auch bauaufsichtlich genehmigt
(vgl. im Übrigen auch dazu, dass den Maßangaben in einer Bauvorlage
grundsätzlich der Vorrang gegenüber zeichnerischen Darstellungen zukommt:
VGH Mannheim BRS 59 Nr. 151). Schließlich ist auch der Prozessvertreter der
Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO davon
ausgegangen, der Bescheid vom 23.02.2007 solle als rechtswidrig seitens der
Bauaufsichtsbehörde aufgehoben werden (vgl. Schriftsatz vom 19.05.2009, Bl. 8).
Gleichwohl sieht das Gericht von einer Aufhebung bzw. Änderung des Beschlusses
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2009 ab. Ausschlaggebend
hierfür ist die Erwägung, dass die Verwaltungsgerichtsordnung auch im Bereich
des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerde zum nächsthöheren Gericht
vorsieht und dementsprechend dem Oberverwaltungsgericht die Kompetenz
zuspricht, Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auch zu ändern oder
aufzuheben. Dieses Kompetenzgefüge würde tangiert, wenn das
Verwaltungsgericht im Wege des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die obergerichtliche
Entscheidung schon dann aufheben würde, wenn es von deren Richtigkeit nicht
überzeugt ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sollte daher ein
Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO in Bezug auf das Obergericht
grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn dessen Entscheidung
grob fehlerhaft ist. Anhaltspunkte hierfür vermag das Gericht aber nicht zu
erkennen.
Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, der Hessische Verwaltungsgerichtshof
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, geht nach Ansicht des
erkennenden Gerichts das Verfahren nach § 152 a VwGO dem
Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vor. Dies beruht zum einen
darauf, dass § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kein Rechtsbehelf i. S. des § 152 a Abs. 1
Nr. 1 VwGO ist, denn ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wird von Amts
wegen eingeleitet (in diesem Sinne auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. A. 2009, § 152
a Rn. 6, Fußnote 9). Zum anderen würde ansonsten § 152 a VwGO umgangen
werden können. Die Anhörungsrüge ist nämlich fristgebunden (§ 152 a Abs. 2 Satz
1 VwGO) und für das Anhörungsverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichts
gegeben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 152 a Abs. 2 Satz 4 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), denn
nach der Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zum Gerichtkostengesetz
sind mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs
als ein Verfahren anzusehen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. A., 2008, Rn. 1195).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.