Urteil des VG Wiesbaden vom 14.06.2007

VG Wiesbaden: ausschreibung, personalentwicklung, ausschluss, referat, zwischenprüfung, ausbildung, amt, vergleich, zugang, chef

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Gericht:
VG Wiesbaden 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 408/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 4 BG HE, § 5 LbV HE
(Laufbahnvoraussetzung des gehobenen Dienstes;
gehobener Polizeivollzugsdienstes)
Leitsatz
Die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst kann nicht gemäß § 5 HLVO als
Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung
anerkannt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.839,39 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle
"Sachbearbeiter/in im Referat ..." der Hessischen Staatskanzlei mit dem
Beigeladenen. Mit Schreiben vom 00.00.00 schrieb der Antragsgegner die Stelle
einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters in der Abteilung ..., Referat ...
("...") u.a. über die Personalvermittlungsstelle aus. Für die Position steht eine Stelle
der Besoldungsgruppe A12 BBesG bzw. der Vergütungsgruppe III BAT zur
Verfügung. Als Voraussetzung war u.a. gefordert die Befähigung für den
gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder vergleichbare, in
mehrjähriger beruflicher Praxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten. Wegen der
weiteren Anforderungen und der Einzelheiten des Aufgabenbereichs wird auf die
Ausschreibung verwiesen. Neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen
bewarben sich 29 weitere Bedienstete. Die Antragstellerin war seit ... im mittleren
und ist seit ... im gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Hessischen
Landeskriminalamt tätig. Am ... wurde sie zur Kriminalhauptkommissarin ernannt.
Seit ... war die Antragstellerin als Sachbearbeiterin im Sachgebiet ... "..."
eingesetzt. Am 19.11.2005 bestand sie an der Technischen Universität ... die
Abschlussprüfung im Master-Fernstudiengang "Personalentwicklung" mit der
Gesamtnote "gut (1,9)". Zum ... wurde die Antragstellerin für die Dauer eines
Jahres zum Sachgebiet ... "..." umgesetzt. Sie ist dort mit der Konzeptionierung
und Durchführung des Projekts "..." betraut. Die dienstliche Beurteilung für die Zeit
vom 27.07.2005 bis 21.12.2006 bescheinigt der Antragstellerin, dass sie dank ihrer
fachlich fundierten und kreativen Ideen schon jetzt maßgeblich zur
Weiterentwicklung der Personalentwicklung im Hessischen Landeskriminalamt
beitrage. Der Beigeladene war seit ... im mittleren Dienst der hessischen
Finanzverwaltung tätig. Ab ... war er im gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung tätig. Seit ... ist der Beigeladene in
der Hessischen Staatskanzlei als Sachbearbeiter für ... beschäftigt. Am ... wurde
der Beigeladene zum Oberamtsrat ernannt. Seine dienstliche Beurteilung für die
Zeit vom 01.11.2003 bis 31.01.2007 schließt mit dem Gesamturteil "übertrifft die
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Zeit vom 01.11.2003 bis 31.01.2007 schließt mit dem Gesamturteil "übertrifft die
Anforderungen". Zu den Vorstellungsgesprächen wurden 12 Bewerber eingeladen;
die Antragstellerin befand sich nicht darunter. Ausweislich des Auswahlvermerks
vom 16.03.2007 schnitt der Beigeladene im Hinblick auf seine fachlichen
Kenntnisse und die konkreten beruflichen Erfahrungen am besten ab. Am
20.03.2007 erklärte sich die Frauenbeauftragte und am 21.03.2007 die
Vertrauensperson der Schwerbehinderten mit der Auswahl des Beigeladenen
einverstanden. Am 21.03.2007 entschied der Chef der Staatskanzlei zugunsten
des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 28.03.2007 unterrichtete der Antragsgegner
die Antragstellerin über das Ergebnis des Auswahlverfahrens. Mit Schreiben vom
04.04.2007 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Am gleichen Tag hat sie um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, der
Auswahlvermerk sei defizitär. Kriterien für ihren Ausschluss seien nicht erkennbar.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf der Basis der aktuellen
Beurteilungen erfolgt sei. Eine Abarbeitung des Anforderungsprofils habe der
Antragsgegner nicht unternommen. Im Bereich der Personalentwicklung und der
Fort- und Weiterbildung habe die Antragstellerin einen Vorsprung vor dem
Beigeladenen. Das von dem Beigeladenen absolvierte berufsbegleitende Studium
"Öffentliches Management" habe keinen Schwerpunkt im Bereich der
Personalentwicklung. Die Antragstellerin verfüge zwar "nur" über die
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, doch habe sie
vergleichbare, in mehrjähriger beruflicher Praxis erworbene Kenntnisse und
Fähigkeiten. Zudem sei ihr Masterabschluss laufbahnrechtlich dem höheren Dienst
zuzuordnen. Einen großen Teil ihrer Arbeit machten allgemeine
Verwaltungstätigkeiten aus. Seit Oktober ... nehme sie keine polizeilichen
Aufgaben mehr wahr. Ihr Studium müsse höher gewichtet werden als die zehn
Jahre zurückliegende Laufbahnausbildung. Ihr Ausschluss von dem weiteren
Verfahren missachte den Grundsatz der Durchlässigkeit der Laufbahnen, der in § 5
HLVO seinen Ausdruck finde. Soweit ihr praktische Erfahrungen im allgemeinen
Verwaltungsdienst fehlten, seien Erfahrungen mit den Aufgaben des
Dienstpostens lediglich erwünscht gewesen. Die Antragstellerin rügt weiter, dass
eine Protokollierung der Auswahlgespräche fehle, dass vorschnell auf die
Hauskenntnisse des Beigeladenen zurückgegriffen worden sei, dass der
Dienstposten aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht mit dem Beigeladenen hätte
besetzt werden dürfen, dass die Zustimmung des Personalrats nicht eingeholt
worden und der Beigeladene im Vorteil gewesen sei, weil er am
Stellenbesetzungsverfahren selbst beteiligt gewesen sei. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Schriftsätze vom 04.04.2007, 03.05.2007 und 30.05.2007 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum
Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens zu untersagen, die
Stelle "Sachbearbeiter/in im Referat ..." mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Antragstellerin habe im weiteren Auswahlverfahren nicht
berücksichtigt werden müssen, da sie dem Stellenprofil offensichtlich nicht
entsprochen habe. Die Antragstellerin weise eine geringe, nahezu ausschließlich
auf polizeiliche Aufgaben bezogene Verwendungsbreite aus. Ein Tätigkeitsfeld mit
Bezug zu dem angestrebten Dienstposten habe sie erstmals ab ...
wahrgenommen. Dem Weiterbildungsinteresse der Antragstellerin stehe ein
Spektrum langjähriger praktischer Tätigkeit gegenüber, das sich auf wenige und
zudem weitgehend unverändert gebliebene polizeiliche Aufgaben beschränkt
habe. Die Fähigkeit, sich in neue, mit der bisherigen Tätigkeit nicht zu
vergleichende Tätigkeitsfelder mit überzeugenden Ergebnissen einzuarbeiten,
lasse sich den Personalakten nicht ansatzweise entnehmen. Die Polizeilaufbahn
sei von der Ausschreibung gerade nicht umfasst. Von mit dem gehobenen
Verwaltungsdienst vergleichbaren, in mehrjähriger beruflicher Praxis erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten könne bei der Antragstellerin ebenfalls nicht die Rede
sein. Zudem verfüge die Staatskanzlei nicht über eine Planstelle des
Polizeivollzugsdienstes. Beurteilungen würden erst dann bedeutsam, wenn der
Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen sei. Das gelte auch für die
Auswahlgespräche. Die in der Ausschreibung angeführte Planstelle der
Besoldungsgruppe A12 BBesG beschreibe nur die haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten des Antragsgegners, nicht aber die Bewertung des Dienstpostens.
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Möglichkeiten des Antragsgegners, nicht aber die Bewertung des Dienstpostens.
Die Umsetzung des Beigeladenen habe nicht der Zustimmung des Personalrats
bedurft. Nach Vorlage seiner eigenen Bewerbung sei der Beigeladene von der
Beteiligung an dem Auswahlverfahren entbunden worden. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Schriftsätze vom 16.04.2007, 21.05.2007 und 08.06.2007 verwiesen.
Mit Beschluss vom 19.04.2007 hat das Gericht den ausgewählten Bediensteten zu
dem Verfahren beigeladen. Er hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt
der Gerichtsakten, der Personalakten der Antragstellerin (2 Bände) und des
Beigeladenen (1 Band) sowie zwei Heftstreifen mit Auswahl- bzw.
Bewerbungsvorgängen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die
Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von der
Antragstellerin eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist
(vgl. dazu Hess. VGH, B.v. 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995,
82).Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2
ZPO).Die Antragstellerin ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und
die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG
und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-
)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der
Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, der eine faire, chancengleiche
Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung
und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich
etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst, ist von dem Antragsgegner
beachtet worden. Nach der Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs
hat der Dienstherr dem Bewerbungsverfahrensanspruch bei der
Auswahlentscheidung dadurch Rechnung zu tragen, dass er auf der Grundlage des
gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung der Bewerber
bedeutsamen Inhalts der Personalakten - wobei der aktuellen Beurteilung
wesentliche Bedeutung zukommt - Eignung und Leistung der Bewerber im Hinblick
auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem
Vergleich unterzieht und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen
eine wertende Abwägung und Zuordnung vornimmt, wobei diese Feststellungen
und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen sind. Über
dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der
Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen,
d.h. vom Gericht nachvollziehbar sein (Hess. VGH, B.v. 26.10.1993 - 1 TG 1585/93
-, HessVGRspr. 1994, 34). Bei der Ausschreibung einer Stelle hat der Dienstherr
die Möglichkeit, den Kreis der Bewerber dadurch von vornherein zu begrenzen,
dass er im Wege der Festlegung eines bestimmten Anforderungsprofils die
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Eignung für das konkret-
funktionelle Amt näher bestimmt und mit Hilfe der Konkretisierung der von dem
zukünftigen Stelleninhaber erwarteten Voraussetzungen einzelne Bewerber vom
Auswahlverfahren ausschließt. Dies setzt in materieller Hinsicht voraus, dass sich
das Anforderungsprofil in sachgerechter Weise an den Aufgaben der zu
besetzenden Stelle orientiert. In formeller Hinsicht ist eine Vorauswahl im Sinne
des Ausscheidens von Bewerbern nur dann frei von Verfahrensfehlern, wenn sie
von derjenigen Stelle getroffen oder gebilligt wird, die auch für die eigentliche
Personalauswahlentscheidung zuständig ist (Hess. VGH, B. v. 23.08.1994 - 1 TG
1749/94 -, HessVGRspr. 1995, 54). Diesen Anforderungen wird die vorliegende
Auswahlentscheidung (inzwischen) gerecht. Zwar enthält die ursprüngliche
Entscheidung keinerlei Begründung für die Vorausscheidung von 19 der 31
Bewerber, darunter der Antragstellerin, aus dem Auswahlverfahren. Doch hat der
Antragsgegner mit dem von dem Chef der Staatskanzlei als dem für die Auswahl
zuständigen Amtswalter unterzeichneten Schriftsatz vom 21.05.2007 die
maßgeblichen Erwägungen in zulässiger Weise nachgeschoben (vgl. Hess. VGH, B.
v. 24.03.1998 - 1 TZ 4013/97 -, m. w. N.). Hiervor ausgehend hält der Ausschluss
der Antragstellerin von dem weiteren Auswahlverfahren der gerichtlichen
Überprüfung stand. Der Antragstellerin fehlt als Polizeivollzugsbeamtin die in der
Ausschreibung geforderte Befähigung für den gehobenen Dienst in der
allgemeinen Verwaltung. Einem Ausschluss der Antragstellerin stand nicht der
Umstand entgegen, dass ihre Befähigung für den Polizeivollzugsdienst gemäß § 5
HLVO als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden könnte.
Eine derartige Anerkennung ist nämlich nicht möglich, da für die Laufbahn des
Eine derartige Anerkennung ist nämlich nicht möglich, da für die Laufbahn des
gehobenen Dienstes der allgemeinen Verwaltung eine bestimmte Ausbildung und
Prüfung durch Rechtsvorschrift in der Weise vorgeschrieben ist, dass daraus zu
schließen ist, dass andere Bewerber grundsätzlich keinen Zugang zu der
entsprechenden Fachrichtung haben sollen. Dies ergibt ein Vergleich der
Ausbildungsziele, Studienfächer und Prüfungsgegenstände der beiden
Laufbahnen. Nach § 6 Abs.1 APOgD vom 14.11.2003 (StAnz. S. 4770) ist Ziel des
Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung,
Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenz besitzen,
um die Aufgaben im gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder
vergleichbare Aufgaben erfüllen zu können. Dementsprechend weitgespannt sind
die Studienfächer (§ 12 APOgD) und die Gegenstände der Zwischenprüfung (§ 21
APOgD) und der schriftlichen Prüfung (§ 27 APOgD). Demgegenüber verfolgt die
Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 7 Abs.1 APOgPVD
vom 08.08.2005 (StAnz. S. 3263, geändert durch Verordnung vom 19.06.2006,
StAnz. S. 1382) das Ziel, durch anwendungsbezogene Lehre die
wissenschaftlichen und berufpraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zu
vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Studienfächer sind - wie der
Antragsgegner zutreffend betont hat - ganz überwiegend auf die Zwecke des
Polizeivollzugsdienstes ausgerichtet (vgl. § 13 APOgPVD) und die Gegenstände der
Zwischenprüfung (§ 29 APOgPVD) und der schriftlichen Prüfung (§ 32 APOgPVD)
unterscheiden sich naturgemäß ebenfalls grundlegend von denen für die
Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung. Der
Umstand, dass die Antragstellerin den Master-Fernstudiengang
"Personalentwicklung" erfolgreich abgeschlossen hat, führt zu keiner anderen
Betrachtung. Die Auffassung der Antragstellerin, sie verfüge damit über die
Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 17
Abs. 5 des von der Antragstellerin vorgelegten Entwurfs für eine Änderung des
BBG hätte sie damit lediglich die Zugangsvoraussetzung für den höheren Dienst
erlangt. Die Antragstellerin irrt, wenn sie dies mit der Laufbahnbefähigung
gleichsetzt. Der Studienabschluss vermittelt der Antragstellerin auch nicht die
Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung. Von der
Möglichkeit des § 22 Abs. 4 HBG hat der Verordnungsgeber bislang keinen
Gebrauch gemacht. Es kann daher offen bleiben, ob das Studium der
Antragstellerin die materiellen Voraussetzungen der Regelung erfüllt. Der
Antragsgegner hat auch ohne Rechtsfehler vergleichbare, in mehrjähriger
beruflicher Praxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin
verneint. Er hat ausgehend von den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin
zutreffend ausgeführt, dass sich die Verwendungsbreite der Antragstellerin nahezu
ausschließlich auf polizeiliche Aufgaben erstreckt. Die Antragstellerin nimmt
erstmals seit ... einen Aufgabenbereich wahr, der einen Bezug zu dem
angestrebten Dienstposten und damit zum allgemeinen Verwaltungsdienst
aufweist. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner
keine vergleichbaren, in mehrjähriger beruflicher Praxis erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten gesehen hat. Diese Voraussetzung ist unabhängig von dem
Umstand zu erfüllen, dass nach der Ausschreibung Erfahrungen in den
wahrzunehmenden Aufgabengebieten zwar erwünscht, aber nicht Voraussetzung
für die Stellenwahrnehmung sind. Dass das Anforderungsprofil nicht in
sachgerechter Weise an den Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens
orientiert wäre, hat die Antragstellerin nicht behauptet; Anhaltspunkte hierfür sind
auch nicht ersichtlich. Da die Antragstellerin somit das Anforderungsprofil nicht
erfüllt, durfte sie vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Auf
die insoweit von ihr erhobenen Rügen kommt es deshalb nicht mehr an. Als
unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig. Da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko
übernommen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen
Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162
Abs. 3 VwGO).Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3
Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 GKG und berücksichtigt neben dem
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A12 die ruhegehaltsfähige Zulage nach
Vorbem. 27 Abs. 1 lit. b) nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen
Besoldungstabelle. Danach errechnet sich ein Betrag von 23.357,56 € ([3.522,25 €
+ 71,22 €] ... 13 / 2). Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH
(vgl. B.v. 20.12.2004 - 1 TE 3124/04 - m.w.N.) wegen des vorläufigen Charakters
des Eilverfahrens, des in der Hauptsache zu erhebenden Bescheidungsantrags
und der Notwendigkeit der Bewährung vor einer etwaigen Beförderung auf 2/8 zu
reduzieren. Danach errechnet sich ein Streitwert von 5.839,39 € (23.357,56 € ... 2 /
reduzieren. Danach errechnet sich ein Streitwert von 5.839,39 € (23.357,56 € ... 2 /
8).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.