Urteil des VG Wiesbaden vom 15.09.2010

VG Wiesbaden: aufschiebende wirkung, qualifikation, erwerb, hessen, öffentliche schule, lehrerausbildung, systematische auslegung, öffentliches interesse, vollziehung, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 912/10.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 4 LehrBiGUmsV HE, §
170 SchulG HE, § 174 Abs 1 S
2 SchulG HE, § 48 Abs 1
VwVfG HE, § 16 Abs 1
LehrAQualErwV HE
Keine Zulassung zum besonderen berufsbegleitenden
Verfahren für den Erwerb einer einem Lehramt
gleichgestellten Qualifikation von Lehrkräften in Schulen
freier Trägerschaft
Leitsatz
1. Quereinsteiger, welche von öffentlichen Schulen des Landes Hessen im Rahmen der
dritten Säule der Lehrergewinnung selbst eingestellt worden sind, sollen eine
Nachqualifizierung erfahren.
2. Zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation muss sich die
Lehrkraft in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis und in Vollzeit im öffentlichen
Schuldienst des Landes Hessen befinden.
3. Liegt bei einer Lehrkraft im Privatschuldienst eine für öffentliche Schulen notwendige
Qualifikation nicht vor, kann eine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist an der A-Schule Wiesbaden beschäftigt. Bei dieser handelt es
sich um eine Schule in freier Trägerschaft gemäß §§ 170 ff. HessSchulG. Er ist dort
seit dem 01.01.2010 als angestellte Lehrkraft unbefristet beschäftigt.
Mit Antrag vom 13.10.2009 begehrte der Antragsteller zunächst die Zulassung
zum besonderen berufsbegleitenden Verfahren für den Erwerb einer einem
Lehramt gleichgestellten Qualifikation gemäß §§ 1 ff. der Verordnung über das
besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt
gleichgestellten Qualifikation (VO-ELgQ). Mit Bescheid des Antragsgegners vom
17.11.2009 wurde der Antragsteller zugelassen und in die Liste der Zentralstelle
für Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM) aufgenommen.
Mit Antrag vom 19.01.2010 beantragte der Antragsteller sodann die Zulassung im
Rahmen der Sonderregelung nach § 16 Abs. 1 VO-ELgQ. Die Regelung lautet wie
folgt:
㤠16 Sonderregelungen
(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis im
öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine
Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch
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Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch
über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss oder mehrjährige
Berufserfahrung nach § 2 verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines
Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt
berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung
gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter
nach § 5 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen
berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt
für Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für den Qualifizierungsbeginn
zum 1. August des jeweiligen Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 1 – 3 und 5
– 15 entsprechend.“
Mit Bescheid des Amtes für Lehrerbildung C. vom 08.03.2010 wurde festgestellt,
dass § 16 Abs. 1 VO-ELgQ nur anlog angewendet werden könne, da sich der
Antragsteller im Privatschuldienst befinde. Nach Prüfung der vorgelegten
Unterlagen einschließlich der Einstellungsfeststellung des Schulleiters seien die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und es werde festgestellt, dass der
Antragsteller die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation für das Lehramt am
Gymnasium erwerben könne und diese aus dem universitären Abschluss die
Unterrichtsfächer Mathematik und Physik abgeleitet werden könnten. Der Beginn
der Qualifikationsmaßnahme werde auf den 1. August 2010 festgesetzt. Des
Weiteren wurde mitgeteilt, dass entstehende Kosten im Rahmen des
Qualifizierungsverfahrens von seinem Schulträger übernommen werden müssten
und dass er über Umfang und Art der Qualifizierungsaufgaben einen gesonderten
Bescheid erhalte.
Mit Bescheid vom 15.07.2010 wurde sodann der Bescheid vom 08.03.2010
zurückgenommen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es
sich bei dem Bescheid vom 08.03.2010 um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt
nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG handele, welcher auch, nachdem er unanfechtbar
geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die
Vergangenheit zurückzunehmen sei. Der benannte Verwaltungsakt sei
rechtswidrig und unter Verstoß gegen geltendes Recht erlassen worden. Nach
eingehender rechtlicher Prüfung habe sich ergeben, dass eine analoge Anwendung
des § 16 Abs. 1 VO-ELgQ rechtswidrig sei. Denn die Ermächtigungsgrundlage des §
3 Abs. 4 HLbG beziehe sich ausdrücklich auf beschäftigte Lehrkräfte im
öffentlichen Schuldienst. Eine Rechtsgrundlage für die Qualifizierung angestellter
Lehrkräfte im Privatschuldienst für eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation
sei damit nicht gegeben.
§ 3 Abs. 4 HLbG lautet:
„Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter
Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten
Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur
Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche
Lehrerausbildung, die jedoch über ein Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss
und mehrjährige Berufserfahrung verfügen, ein besonderes berufsbegleitendes
Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation
durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im
Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst,
berufsbegleitende Qualifikation nach den Standards der Lehrerausbildung und
Prüfung des Qualifizierungserfolges erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin können
auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen
Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1, bei
entsprechender Eignung, an der berufsbegleitenden Qualifikation zum Erwerb einer
einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können.“
Insoweit könnten nur Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten
Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden
und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 HLbG verfügten, auf Antrag
ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit
einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der
Lehramtsbefähigung gleichgestellten Qualifikation erlangen. Aus der Formulierung
ergebe sich eindeutig, dass diese Regelung nur auf bereits im öffentlichen
Schuldienst, nicht dagegen im privaten Schuldienst, beschäftigte Lehrkräfte
Anwendung finde. Der Antragsteller befände sich aber an einer privaten Schule
und unterfalle dieser Regelung somit nicht. Bezüglich der im privaten Schuldienst
Beschäftigten gebe es andere Möglichkeiten zur Deckung des Lehrerbedarfs.
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Mit weiterem Bescheid vom 25.08.2010 wurde – nachdem der Antragsteller durch
seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19.08.2010 gegen den Bescheid vom
15.07.2010 Widerspruch eingelegt hatte – die sofortige Vollziehung des
Bescheides angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliege, das
die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht nur zur einstweiligen
Beibehaltung eines Status quos führe, sondern dazu, dass weitere
Verwaltungsakte erlassen werden müssten, welche jedoch rechtswidrig wären.
Hinzu komme, dass Haushaltsmittel gebunden würden, weshalb der Sofortvollzug
auch zur Sicherung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes einer wirtschaftlichen
und sparsamen Verwaltung als auch zur Sicherung des verfassungsrechtlichen
Anliegens der Referendare erforderlich sei, die begrenzten staatlichen
Ausbildungskapazitäten möglichst effektiv zu nutzen, um die Wartezeit bei der
Einstellung neuer Referendare so gering wie möglich zu halten.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.08.2010, eingegangen beim
Verwaltungsgericht Wiesbaden am 02.09.2010, begehrt der Antragsteller die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.08.2010 gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 15.07.2010 wiederherzustellen. Er ist der Auffassung,
dass der Bescheid vom 15.07.2010 rechtswidrig sei. Die von dem Antragsgegner
vorgenommene Differenzierung sei nicht hinnehmbar. Ersatzschulen seien
schließlich solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Einrichtung verfolgten
Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich
vorgesehene öffentliche Schule dienen sollte. Ersatzschule hätten genau mit
denselben Problemen zu kämpfen, wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie
seien ebenso wie die öffentlichen Schulen darauf angewiesen, in Mängelfächern
oder Mangelbereichen auf Personen zurückzugreifen, die keine Lehrerausbildung
haben und diesen eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellten Qualifikation zu
verschaffen. Eine an privaten Ersatzschulen angestellte Lehrkraft müsse dieselbe
Möglichkeit einer Qualifikation haben, wie die im öffentlichen Schuldienst. Die
Auffassung des Antragsgegners, der Gesetzgeber habe bewusst Privatschulen
ausgenommen, finde keine nachvollziehbare Begründung im Gesetz. Der
Verordnung sei überhaupt nicht zu entnehmen, welchen Sinn bzw. welchen Grund
eine solche Differenzierung haben sollte. Insbesondere eine systematische
Auslegung führe insoweit nicht weiter. Der Gesetzgeber habe insbesondere auch
die Problematik nicht erkannt, dass die aus dem Wortlaut folgende Differenzierung
ohne Weiteres durch einen Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Schule
oder umgekehrt hinfällig gemacht werden könnte, womit die Differenzierung
keinen Sinn mehr mache. Der Staat habe die Pflicht, private Ersatzschulen zu
schützen. Diese Schutz- und Fürsorgepflicht werde ins Gegenteil verkehrt, wenn
insbesondere den Ersatzschulen verwehrt werde, bei ihnen beschäftigte Lehrer
einer Qualifikation zuzuführen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
19.08.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.07.2010
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er wiederholt seine bisherigen Ausführungen und vertieft diese.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakt sowie die
Behördenakte Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der
Entscheidung gemacht worden sind.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Bescheid vom 15.07.2010 in
Verbindung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom
25.08.2010 ist nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner hat zu Recht mit Bescheid vom 15.07.2010 den Bescheid vom
08.03.2010 zurückgenommen. Gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise
mit Wirkung für die Zukunft, zurückgenommen werden. Der
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mit Wirkung für die Zukunft, zurückgenommen werden. Der
Zulassungsverwaltungsakt vom 08.03.2010 ist rechtswidrig und durfte auch
zurückgenommen werden. Denn für die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 VO-
ELgQ ist kein Raum. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erwerb einer einem
Lehramt gleichgestellten Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien. Wie sich aus
dem eindeutigen Wortlaut von § 16 VO-ELgQ ergibt, muss sich die Lehrkraft in
einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes
Hessen befinden. Insoweit ist die Tatbestandsvoraussetzung bei dem Antragsteller
bereits nicht gegeben, da sich der Antragsteller nicht im öffentlichen Schuldienst
des Landes Hessen befindet, sondern bei einer Schule in freier Trägerschaft
gemäß §§ 170 ff. HessSchulG. Für ihn gibt es daher auch keinen richtigen
Dienstweg auf welchem ein Antrag zu stellen wäre.
Auch bezieht sich die Verordnung über das besondere berufsbegleitende
Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nur auf
Personen, welche in Vollzeitbeschäftigung im hessischen Schuldienst beschäftigt
sind. Dies ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs. 4 des Hessischen
Lehrerbildungsgesetzes, wenn dort von der Einstellung im öffentlichen Schuldienst
und dem bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften die Rede
ist.
Insoweit ist sowohl die Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes als auch
der Verordnung Folge der Bemühungen des Landes Hessen, Lehrer in der
sogenannten dritten Säule zu gewinnen. Diese dritte Säule der Lehrergewinnung
hat ihre Grundlage in den Bemühungen des Kultusministeriums Anfang Juni 2008
bundesweit sich um Lehrkräfte im Rahmen der Kampagne „Lehrer nach Hessen“
zu werben. Dabei bemühte man sich insbesondere um Quereinsteiger – wie
gerichtsbekannt –. Diese sollten eine Nachqualifizierung erfahren. Dabei handelt
es sich um Personen, welche von öffentlichen Schulen des Landes Hessen selbst
eingestellt worden sind. Da es ursprünglich für die Verordnung keine ausreichende
Rechtsgrundlage gab, wurde im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen
Verfahrens mit Beschluss vom 16. Januar 2009, Az. 23 L 39/09.WI.PV, die
Verletzung von Mitwirkungsrechten des Hauptpersonalrates der Lehrer festgestellt
mit der Folge, dass aufgrund des Entwurfs der Fraktion der CDU und FDP für ein
Gesetz zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 05.05.2009,
LT-Drucksache 18/402, § 3 Abs. 4 HLbG geschaffen wurde. Diese Norm bildet die
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die passgenau auf die Verordnung über das
besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt
gleichgestellten Qualifikation ausgerichtet ist. Insoweit diente die
Gesetzesänderung der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung bei fehlenden
Lehrkräften, geeigneten Personen ohne Lehrerausbildung, die jedoch bestimmte
Voraussetzungen erfüllen, den Einsatz im Schuldienst zu ermöglichen. Abgestellt
wurde dabei vom Gesetzgeber ausdrücklich auf die staatliche Schule.
Insoweit ist für eine analoge Anwendung kein Raum, mit der Folge, dass der
Bescheid vom 08.03.2010 rechtswidrig ist und von dem Antragsgegner zu Recht
zurückgenommen wurde, nachdem er von dem in § HVwVfG eingeräumten
Ermessen zutreffend Gebrauch gemacht und die Interessen des Antragstellers am
Fortbestand der rechtswidrigen Regelung geringer bewertet hat als die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Selbst wenn eine vergleichbare Problematik hinsichtlich der Gewinnung von
Lehrpersonal im Bereich der privaten Schulträger bestünde, besteht auch kein
Bedarf einer entsprechenden Regelung wie für den staatlichen Schulbereich. Denn,
wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausführt, gibt es für Privatschulen andere
Möglichkeiten zur Deckung des Lehrerbedarfs. Für Lehrer ohne eine
Lehramtsausbildung können an Privatschulen Unterrichtsgenehmigungen, für
solche an öffentlichen Schulen dagegen Unterrichtserlaubnisse erteilt werden.
Zwar müssen Lehrkräfte von Ersatzschulen grundsätzlich eine Ausbildung
nachweisen, die mit derjenigen an entsprechenden öffentlichen Schulen
übereinstimmt. In Ausnahmefällen kann aber auf den Nachweis einer solchen
Ausbildung verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische
Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Liegt bei
einer Lehrkraft im Privatschuldienst eine für öffentliche Schulen notwendige
Qualifikation nicht vor, kann nach dem Erlass des Hessischen Kultusministeriums
vom 13. Februar 2007 über Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte an
Ersatzschulen das Staatliche Schulamt eine Unterrichtsgenehmigung nach § 174
Abs. 1 Satz 2 HessSchulG erteilt werden. Die dabei erforderliche Überprüfung der
Lehrkraft bezieht sich auf ihre konkrete Einsatzsituation. Insoweit können
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Lehrkraft bezieht sich auf ihre konkrete Einsatzsituation. Insoweit können
Unterrichtsgenehmigungen auch nur nach Lage des Einzelfalls für eine bestimmte
Schule, für bestimmte Fächer und für einzelne Schulstufen ausgesprochen
werden.
Insoweit hat eine Privatschule die Möglichkeit in eigener Regie
Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte durchzuführen, die anschließend eine
unbeschränkte und unbefristete Unterrichtsgenehmigung entsprechend dem
Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 13.02.2007 ermöglicht. Mithin
bedarf es auch keiner gesonderten Regelung, wie für den staatlichen Schulbereich.
Auch ist es Aufgabe des privaten Schulträgers für die Qualität des Unterrichts
selbst Sorge zu tragen und nicht des Staates.
Nach alldem bestehen von Seiten des Gerichtes keinerlei Bedenken weder an der
Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 4 HLbG noch an der Verordnung über das
besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt
gleichgestellten Qualifikation vom 21.07.2009.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im
öffentlichen Interesse und ist hinreichend schriftlich begründet. Insbesondere
macht es keinen Sinn, Qualifizierungsauflagen in einem weiteren Bescheid zu
erlassen, wenn eine Qualifizierung von Anfang an ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache war vorliegend von dem vollen
Auffangstreitwert auszugehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.