Urteil des VG Wiesbaden vom 23.11.2009

VG Wiesbaden: schusswaffe, waffengesetz, umbau, verschluss, vorverfahren, kategorie, besitz, streitkraft, sicherheitsleistung, zwangsvollstreckung

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Gericht:
VG Wiesbaden 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 922/09.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 5 WaffG 2002, § 40
Abs 5 WaffG 2002, Anl 2 WaffG
2002
Bei dauerhaftem Umbau einer vollautomatischen Waffe in
eine halbautomatische Waffe kann die Verbotseigenschaft
der Waffe entfallen
Leitsatz
Bei dauerhaftem Umbau einer vollautomatischen Waffe in eine halbautomatische Waffe
kann die Verbotseigenschaft der Waffe entfallen
Tenor
Nr. 4 und 5 von Seite 3 oben des Bescheides des Bundeskriminalamts vom 3. April
2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 werden aufgehoben.
Das Bundeskriminalamt wird verpflichtet festzustellen,
dass die Schusswaffe Modell Thompson 1928 A1 LTD in die Kategorie B gemäß
Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 3 Ziffer 2.4 einzuordnen ist,
diese Schusswaffe keine verbotene Waffe nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG –
Waffenliste – Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 3 ist,
es für den Umgang mit dieser Schusswaffe keiner Ausnahmegenehmigung nach §
40 Abs. 4 WaffG bedarf,
die Schusswaffe nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6
Abs. 1 WaffV erfasst ist, sofern sie mit Magazinen verwendet wird, deren Kapazität
10 Patronen nicht übersteigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schusswaffe für
die Schießwettbewerbe des für den jeweiligen Waffenbesitzer zuständigen
Schießsportverbandes zugelassen ist,
die Schusswaffe aufgrund einer Erlaubnis nach §§ 10, 17 oder 21 WaffG bzw. § 15
BJagdG in Verbindung mit § 13 WaffG erworben werden kann.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigen für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin will baulich veränderte Waffen in Deutschland an potentiell berechtigte
Personen vertreiben. Die Waffe basiert hinsichtlich des Aussehens, des
verwendeten Laufs und des Verschlusses auf der vollautomatischen
Maschinenpistole des Modells Thompson 1928 A1. Diese Waffe wurde etwa im
September 1938 von der US-Kavallerie eingeführt.
Eine in Luxemburg ansässige Firma hat solche am Weltmarkt erhältliche Waffen
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Eine in Luxemburg ansässige Firma hat solche am Weltmarkt erhältliche Waffen
erworben und so abgeändert, dass eine vollautomatische Schussabgabe
ausgeschlossen ist. Der Umbau bewirkt, dass nunmehr die Waffen
halbautomatische Selbstladewaffen darstellt. Sie führt jetzt die Bezeichnung MP
Thompson 1928 A1 LDT.
Im Jahre 2006 wurde eine dieser abgeänderten Waffen dem Bundeskriminalamt
zum Zwecke einer Vorprüfung vorgelegt. Ergebnis der Prüfung war, dass eine
halbautomatische Selbstladebüchse vorliege, welche nicht in eine
vollautomatische Waffe zurückgebaut werden könne.
Daraufhin beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin einen
Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 WaffG.
Das Bundeskriminalamt beabsichtigte, die umgebaute Waffe als verbotene Waffe
einzustufen. Mit dieser Vorgabe gab es den Landeskriminalämtern Gelegenheit
Stellung zu nehmen, wie diese die Waffe einschätzen. Zwölf Stellungnahmen der
Landeskriminalämter bewertet das Bundeskriminalamt dahin, dass die umgebaute
Waffe verboten sei. Zwei Landeskriminalämter haben die Ansicht vertreten, es
handele sich nicht um eine verbotene Waffe, zwei Landeskriminalämter haben sich
nicht geäußert.
Unter dem 03.04.2009 erließ das Bundeskriminalamt gegenüber der Klägerin
einen Feststellungsbescheid. Im Tenor des Bescheides heißt es u.a., bei der
halb
Selbstladewaffe im Sinne der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 (2. Alternative) und 2.5 (Nr. 3). Weiter ist ausweislich des
verbotene
§ 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1
Nr. 1.2.1.1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 dieser Anlage.
Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Vollautomat sei in einen Halbautomaten
umgebaut worden, die Waffe behalte jedoch trotz dieses Umbaus weiter ihren
Status als Vollautomat und sei deswegen eine verbotene Waffe. Zum Umbau
seien wesentliche Teile eines Vollautomaten – zum Teil nur geringfügig verändert –
verbaut worden. Diese wesentlichen Teile seien verbotene Teile, damit sei auch die
gesamte Waffe verboten.
Der Bescheid wurde der Klägerin am 16.04.2009 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein und vertrat die
Ansicht, die umgebaute Waffe sei keine verbotene Waffe.
Sie führte aus, dass sich vorliegend die Frage der Verbotseigenschaft einer
umgearbeiteten Waffe nicht nach derjenigen der ursprünglichen Waffe richte.
Insoweit berufe sich das Bundeskriminalamt zu Unrecht auf Anlage 2 zum
Waffengesetz, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 3. Dort sei geregelt, dass für den
Fall, dass eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden
sei, deren Besitz und Erwerb unter erleichterten und wegfallenden
Voraussetzungen möglichen wäre, sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die
erleichterte und
wegfallende
Erlaubnisvoraussetzungen. Auch widerspreche es der Systematik des
Waffengesetzes, dass ein Vollautomat immer ein Vollautomat bleibe, und nicht in
einen Halbautomaten umgebaut werden könne, wenn die Verbotseigenschaften
beseitigt werden. Dies ergebe sich beispielsweise aus der Anlage 1 zum
Waffengesetz, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 2.2. Danach gelten als
automatische Schusswaffen auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als
Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit
den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurück geändert
werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Widerspruchsschreibens
Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 wies das Bundeskriminalamt den
Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Bei der umgebauten Waffe
handele es sich nach wie vor um einen verbotenen Gegenstand. Für
Selbstladewaffen, in welchen wesentliche Teile (Lauf und Verschluss) verbaut
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Selbstladewaffen, in welchen wesentliche Teile (Lauf und Verschluss) verbaut
würden, die für vollautomatische Waffen bestimmt seien – d. h. Originalteile –
würden die gesetzlichen Regelungen gelten, die für die Waffen einschlägig sind, für
welche die Teile (ursprünglich) vorgesehen waren. Daher führe die Verwendung
wesentlicher Teile einer verbotenen Waffe zum Verbot der gesamten „neuen“
Waffe.
Seit der Waffenrechtsnovelle zum 1. April 2008 sei die Waffe auch deswegen
verboten, weil ein verbotener Vollautomat nach dem Umbau in einen
einwandfreien Halbautomaten den Status eines Vollautomaten behalte und damit
verboten bleibe. Die waffenrechtliche Beurteilung richte sich nach der
ursprünglichen Waffe.
Die Klägerin hat am 30.07.2009 Klage erhoben. Sie vertieft ihren bisherigen
Vortrag. Dabei führt sie aus, § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG setze voraus, dass eine
verbotene Waffe von Verbotsmerkmalen befreit werden könne. So sei es
vorliegend, denn nach dem Umbau liege kein verbotener Vollautomat mehr vor,
sondern ein Halbautomat, mit welchem ein Umgang erlaubt werden könne.
Rechtlich unerheblich sei, ob die veränderten wesentlichen Teile der Schusswaffe
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder „rückgebaut“ und dann in einer
Originalwaffe verwendet werden könnten. Gleichwohl sei der veränderte Lauf nicht
mit allgemein gebräuchlichen Mitteln rückbaubar, er könne nicht in einer
Originalwaffe Verwendung finden. Unerheblich sei, dass der Verschluss mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder verändert werden könne.
Die Klägerin beantragt,
Nr. 4 und 5 von Seite 3 oben des Bescheides des Bundeskriminalamts vom 3.
April 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 werden
aufgehoben.
Das Bundeskriminalamt wird verpflichtet festzustellen,
dass die Schusswaffe Modell Thompson 1928 A1 LTD in die Kategorie B gemäß
Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 3 Ziffer 2.4 einzuordnen ist,
diese Schusswaffe keine verbotene Waffe nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG –
Waffenliste – Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG Abschnitt
2 Unterabschnitt 1 Satz 3 ist,
es für den Umgang mit dieser Schusswaffe keiner Ausnahmegenehmigung
nach § 40 Abs. 4 WaffG bedarf,
die Schusswaffe nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach
§ 6 Abs. 1 WaffV erfasst ist, sofern sie mit Magazinen verwendet wird, deren
Kapazität 10 Patronen nicht übersteigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Schusswaffe für die Schießwettbewerbe des für den jeweiligen Waffenbesitzer
zuständigen Schießsportverbandes zugelassen ist,
die Schusswaffe aufgrund einer Erlaubnis nach §§ 10, 17 oder 21 WaffG bzw. §
15 BJagdG in Verbindung mit § 13 WaffG erworben werden kann.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich und vertieft die bisher vorgetragenen Gründe. Dabei werden
Parallelen zum Kriegswaffenkontrollgesetz gezogen. So trete etwa der Verlust
einer Kriegswaffeneigenschaft nur bei dauerhafter Funktionsunfähigkeit ein. Die
Kriegswaffeneigenschaft bleibe auch dann erhalten, wenn eine Kriegswaffe oder
wesentliche Teile, die ebenfalls als Kriegswaffe gelte, mit anderen nicht in der
Kriegswaffenliste genannten Gegenständen, verbunden wird.
Nach einem Umbau entfalle die Verbotseigenschaft einer Waffe nur dann, wenn
etwa in das Waffenmodell ein neu gefertigter Lauf, der in seinen Abmaßen
und/oder seinem Zugprofil nicht dem Originallauf entspreche, eingebaut werde
(Beispiel: Bescheid vom 15.05.2006 KT 21/SO 11 – 516401 Z 131 – zu Modell
Transarms Thompson SA 28, welchem als Ausgangswaffe die Maschinenpistole
Thompson 1928 zugrunde lag). Die Verbotseigenschaft entfalle nicht, wenn etwa
ein Originallauf verwendet werde, selbst wenn dieser so verändert worden sei, dass
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ein Originallauf verwendet werde, selbst wenn dieser so verändert worden sei, dass
er mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht mehr so umgearbeitet werden
könne, dass er in der Ausgangswaffe Verwendung finden könnte.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte hingewiesen, welche
sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den von ihr
begehrten Feststellungsbescheid, weil die Ablehnung durch den Beklagten
rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Bei der Waffe MP Thompson 1928 A1 LDT handelt es sich nicht um eine verbotene
Waffe, mit welcher der Umgang verboten ist.
Es handelt sich nicht um eine Kriegswaffe. Nach der Anlage zum
Kriegswaffenkontrollgesetz, welche die Kriegswaffenliste enthält, liegt keine
Kriegswaffe vor. Zwar gehören nach Teil B dieser Anlage V Nr. 29 b
Maschinenpistolen zu den Kriegswaffen, jedoch sind ausgenommen solche
Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer
militärischen Streitkraft eingeführt worden sind. Bereits nach der Kriegswaffenliste
in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1990 (BGBl. I S. 2506) handelte es sich
bei der Maschinenpistole nicht um eine Kriegswaffe, weil sie als Modell auch bereits
vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden
ist, nämlich im September 1938 in den USA.
Aus Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 folgt nicht,
dass trotz eines Umbaus auf die ursprüngliche Waffe abzustellen ist. Diese
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Waffengesetz auf erlaubnispflichtige Waffen und nicht auf verbotene Waffen.
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Waffengesetz.
Auch aus Abschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 der Anlage zum Waffengesetz folgt nicht, dass
die in einen Halbautomaten geänderte Waffe nach wie vor eine verbotene Waffe
ist. Nach dieser Regelung stehen wesentliche Teile von Schusswaffen den
Schusswaffen gleich, für die sie „bestimmt sind“. Wegen des Umbaus sind
abgeänderten Teile, Lauf und Verschluss, gerade nicht mehr für den
ursprünglichen Vollautomaten bestimmt und ohne Rückänderung dort nicht mehr
zu verwenden. Das Bundeskriminalamt beachtet insoweit den Wortlauf nicht
hinreichend, wenn es damit argumentiert, dass es darauf ankomme, für welche
Waffe die veränderten wesentlichen Teile ursprünglich „vorgesehen waren“.
Die Systematik des Waffengesetzes steht einem erst Recht Schluss, wenn schon
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Waffengesetz auf die ursprüngliche Waffe abzustellen ist, dann müsse das
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zum Waffengesetz gelten, entgegen.
Aus § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG folgt, dass eine Waffe von Verbotsmerkmalen befreit
werden kann. So kann etwa für den Fall, dass ein Erbe eine verbotene Waffe in
Besitz nimmt, die zuständige Behörde anordnen, dass die Waffe unbrauchbar
gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach dem Waffengesetz
Berechtigten überlassen wird. Aus der alternativen Verknüpfung der
Handlungsmöglichkeiten folgt, dass die Verbotseigenschaft einer Waffe nicht nur
durch Unbrauchbarmachung erfolgen kann, sondern auch gerade dadurch, dass
sie von Verbotsmerkmalen befreit wird. Dies kann etwa durch einen Umbau
geschehen. Denkbar und vom Bundeskriminalamt in einem anderen Fall auch
gefordert, ist dass eine Vorderschaftrepetierflinte mit einer Lauflänge von weniger
als 45 cm ihre Verbotseigenschaft aus Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 zum
Waffengesetz dadurch verlieren kann, dass ein längerer Lauf eingebaut wird.
Bewirkt ein Umbau, dass aus einem Vollautomaten ein Halbautomat wird, kann die
Verbotseigenschaft genauso entfallen.
Das Waffenrecht setzt auch sonst voraus, dass ein Vollautomat in einen
Halbautomaten geändert werden kann. So heißt es nämlich in der Anlage 1 zum
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Halbautomaten geändert werden kann. So heißt es nämlich in der Anlage 1 zum
Waffengesetz Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2, als Vollautomaten gelten auch
in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten
Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurück geändert werden können. Für die vom
Bundeskriminalamt vorgenommene Differenzierung danach, ob in das
Waffenmodell ein neu gefertigter Lauf, der in seinen Abmaßen und/oder seinem
Zugprofil nicht dem Originallauf entspricht, eingebaut wird oder ein Originallauf, der
faktisch so dauerhaft verändert wurde, dass er nicht mehr in der Ausgangswaffe
Verwendung finden könnte, gibt das Waffengesetz keinen Ansatzpunkt.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§
154 Abs. 1 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bereits für das
Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Angesichts der
aufgeworfenen technischen und rechtlichen Fragen durfte die Klägerin sich
anwaltlicher Hilfe bedienen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.