Urteil des VG Trier vom 21.06.2007

VG Trier: firma, einstellung des verfahrens, disziplinarverfahren, unnötige kosten, rechtsgrundlage, anwärter, billigkeit, durchsuchung, behörde, nebentätigkeit

Disziplinarrecht
VG
Trier
21.06.2007
3 K 967/06.TR
Die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Statusbeendigung stellt einen Ausnahmefall dar, in dem
von der Regel abzuweichen ist, dass der Dienstherr die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens
allein trägt.
Verwaltungsgericht Trier
3 K 967/06.TR
Urteil
In der Disziplinarsache
wegen Disziplinarrecht (Klage des Beamten)
hat die 3. Kammer - Kammer für Landesdisziplinarsachen - des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2007, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
Die mit Bescheid vom 28. Juni 2006 getroffene Kostenentscheidung und der Widerspruchsbescheid vom
18. Oktober 2006 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger mit ihnen mehr als Auslagen in Höhe von
1.056,63 € auferlegt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 98 vom Hundert und der Beklagte 2 vom Hundert.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der ehemals im Dienst des Beklagten stand, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm
die Kosten eines gegen ihn gerichteten behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt werden.
Der am 01. Oktober 1965 in *** geborene Kläger trat am 01. August 1983 in den Polizeidienst des
Beklagten. Nach erfolgreichem Abschluss des Fachlehrgangs II erfolgte am 29. April 2002 seine
Ernennung zum Polizeikommissar. Am 07. Mai 2002 wurde er zur Landespolizeischule Rheinland-Pfalz
versetzt und als Sachbearbeiter zuletzt am Standort *** eingesetzt. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger
mit Ablauf des 31. Mai 2006 aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Mit Verfügung vom 21. November 2005 leitete der Beklagte gegen den Kläger wegen des Verdachts der
Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit für die Firma *** Bewachungs- und Sicherheitsdienste ***
ein Disziplinarverfahren ein, das mit Verfügung vom 11. Januar 2006 auf die Vorwürfe ausgedehnt wurde,
eine Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit am 14. Dezember 2005 sowie die Funktion des
Ausbildungsleiters für die Sicherheitsschule *** wahrgenommen, die Zusammenarbeit zwischen der Firma
*** und der Sicherheitsschule *** betrieben und die Funktion des Einsatz-/Sicherheitskoordinators bei den
Heimspielen des *** wahrgenommen zu haben, ohne jeweils im Besitz der hierfür erforderlichen
Nebentätigkeitsgenehmigung zu sein. Im Verfahren hörte der Beklagte Zeugen. Auf der Grundlage des
Beschlusses der erkennenden Kammer vom 08. Dezember 2005 - 3 O 1633/05.TR - durchsuchte der
Beklagte am 13. Dezember 2005 die Geschäftsräume der Firma ***, die Wohnung des Klägers sowie
seinen Arbeitsplatz in der Landespolizeischule am Standort ***. Mit Bescheid vom 07. März 2006 enthob
der Beklagte den Kläger unter Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge auf der Grundlage des
Landesdisziplinargesetzes vorläufig des Dienstes. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Bescheid vom
08. Mai 2006 mit Ablauf des 31. Mai 2006 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen. Unter
dem 5. Juni 2006 erstellte der Ermittlungsführer den Abschlussbericht im Disziplinarverfahren.
Der Beklagte stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2006 das Disziplinarverfahren ein und machte die im
Disziplinarverfahren entstandenen, im Einzelnen bezeichneten Auslagen in Höhe von insgesamt 1.083,60
€ gegenüber dem Kläger geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger ein
schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, das unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Landesdisziplinargesetzes eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst hätte nach
sich ziehen müssen. Deshalb entspreche es der Billigkeit, dass der Kläger die im Disziplinarverfahren
verursachten Auslagen trage.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Kostenforderung ein, mit dem er
geltend machte, dass die im behördlichen Disziplinarverfahren erfolgten Zeugeneinvernahmen nicht der
Wahrheitsfindung, sondern der Zerstörung des Unternehmens *** gedient hätten. Obgleich er im
behördlichen Disziplinarverfahren die Einsatzleitung bei Großereignissen gemeinsam mit seiner Ehefrau
und die Vertretung der Firma bei Gesprächen eingeräumt habe, seien Zeugen geladen und vernommen
worden. Die Zeugen seien massiv unter Druck gesetzt worden. Unter anderem seien beleidigende
Äußerungen gefallen. Die Zeugeneinvernahmen hätten lediglich dazu gedient, die Kosten, insbesondere
seine Anwaltskosten, in die Höhe zu treiben und ihn zur Aufgabe des Unternehmens zu zwingen. Wegen
der Anwaltskosten und der ungerechtfertigten Höhe der Gehaltskürzung habe er wirtschaftlich vor dem
Ruin gestanden. Die Kosten für 5.000 angefertigte Kopien hätten nicht im Zusammenhang mit seiner
Person gestanden. Die geltend gemachten Telefonkosten der Polizeiamtsrätin *** seien lediglich
verursacht worden, weil diese sich geweigert habe, ihn nach Abschluss der Durchsuchung seines
Arbeitsplatzes nach Hause zu fahren. Polizeiamtsrätin *** habe mit Herrn *** abgeklärt, ob sie ihn - den
Kläger - zwingen könnte, den Fahrzeugschlüssel abzugeben, um dieses zu durchsuchen. Schließlich sei
ihm sein privates Handy abgenommen worden, das er später mit einem Defekt zurückerhalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2006 - zugestellt am 21. Oktober 2006 - wurde der
Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Kläger im
Einzelnen bezeichnete Dienstpflichtverletzungen in Gestalt einer langjährigen weder genehmigten noch
genehmigungsfähigen Nebentätigkeit für die Firma *** sowie der Ausübung der Funktion des
Schnittstellenkoordinators bei den Heimspielen des *** begangen habe, obgleich er durch den damaligen
Leiter der PI *** unter dem 15. Juli 1999 hinreichend über seine Dienstpflichten belehrt worden sei. Die im
angefochtenen Bescheid aufgelisteten Auslagen in Höhe von 1.083,60 € seien zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Disziplinarverfahren erforderlich und angemessen gewesen.
Die Einvernahme von 17 Zeugen durch den Ermittlungsführer sei notwendig gewesen. Die Zeugen seien
Auftraggeber der Firma *** oder Geschäftspartner des Klägers gewesen. Zum Themenkomplex
"Rekrutieren von Mitarbeitern der Firma *** aus dem Polizeibereich" seien Anwärter bzw. ein ehemaliger
Polizeibeamter vernommen worden. Entgegen der Behauptung des Klägers sei keiner der Zeugen unter
Druck gesetzt oder beleidigend behandelt worden. Die Telefonkosten der Polizeiamtsrätin *** in Höhe von
6,17 € seien im Rahmen der Durchsuchung der Büroräume des Klägers in der Landespolizeischule sowie
der Geschäftsräume der Firma *** und der Privaträume der Familie des Klägers wegen des notwendigen
zeitgleichen Zugriffs entstanden. Telefonische Absprachen seien ferner wegen einer gegebenenfalls zu
erfolgenden Durchsuchung des privaten Kraftfahrzeugs des Klägers sowie hinsichtlich der Beendigung
der Durchsuchungsmaßnahme erforderlich geworden. Es sei nicht bekannt, dass das Handy des Klägers
einen Defekt erlitten habe. Die Kosten zur Erstellung von 5.000 Kopien gingen darauf zurück, dass die
Ehefrau des Klägers als Geschäftsführerin der Firma *** unter dem 14. Dezember 2005 um Rückgabe
bestimmter Geschäftsunterlagen gebeten habe, damit sie das Unternehmen weiterführen könne. Die
Rückgabe sei am 23. Dezember 2005 erfolgt, nachdem die Belege kopiert worden seien. Die
Kopierkosten in Höhe von 250,00 € seien angemessen und erforderlich gewesen, weil eine Auswertung
der umfangreichen Unterlagen nach der Durchsuchungsmaßnahme am 13. Dezember 2005 zu dem
Zeitpunkt noch nicht erfolgt gewesen sei.
Der Kläger hat am 21. November 2006 Klage erhoben, mit der er seine im Widerspruchsverfahren gegen
die Höhe der geltend gemachten Kosten erhobenen Einwände wiederholt.
Der Kläger beantragt,
die im Bescheid vom 28. Juni 2006 getroffene Kostenentscheidung und den Widerspruchsbescheid vom
18. Oktober 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinen im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen fest.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die bezeichneten
Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die im Bescheid vom 28. Juni 2006 getroffene Kostenentscheidung und der Widerspruchsbescheid vom
18. Oktober 2006 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten als ein Betrag
von mehr als 1.056,63 € festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Kostenforderung dem Grunde nach ist § 41 Abs. 2 Satz 2 LDG. Danach können
die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt werden, soweit es der Billigkeit entspricht,
wenn die Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erfolgt. Die Höhe
der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 109 Abs. 2 Nr. 1 LDG, wonach Auslagen nach den
Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben werden.
Die angegriffene Kostenfestsetzung ist nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 S. 2 LDG dem Grunde nach
rechtmäßig. Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 wurde das gegen den Kläger eingeleitete
Disziplinarverfahren auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 Nr. 2 LDG eingestellt, weil dieser auf eigenen
Antrag aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2006 entlassen wurde. Die Einstellung erfolgte
auch trotz Vorliegens eines Dienstvergehens. Nach den vom Beklagten getroffenen und vom Kläger auch
im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen Feststellungen im Abschlussbericht des Ermittlungsführers
vom 5. Juni 2006 hat der Kläger dadurch ein Dienstvergehen begangen, dass er Nebentätigkeiten ohne
die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung in Gestalt der Mitarbeit in der Firma seiner Ehefrau
(Überwachungs- und Sicherheitsdienst ***) bzw. der eigenverantwortliche Führung der Firma, der
Funktion des Ausbildungsleiters bei der privaten Sicherheitsschule *** ,einer Tätigkeit als
Schnittstellenkoordinator zwischen den eingesetzten Ordnern und der Einsatzleitung der Polizei am 12.
Dezember 2005 während des Fußballspiels des *** gegen *** während dienstunfähiger Erkrankung sowie
der Tätigkeit als Schnittstellenkoordinator zwischen den eingesetzten Ordnern und der Einsatzleitung der
Polizei im Rahmen von Heimspielen des *** wahrgenommen hat.
Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung, dem Kläger die Kosten des Disziplinarverfahrens
aufzuerlegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Überlegung des Beklagten, es entspreche der
Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil dieser durch die Wahrnehmung der ungenehmigten
und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten ein schwerwiegendes Dienstbegehen begangen habe,
leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern.
Schließlich ist die vorliegende Konstellation der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach
Statusbeendigung auch nach den Motiven des Gesetzgebers ein Ausnahmefall, in dem von der Regel
abzuweichen ist, dass der Dienstherr die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt (vgl. § 41
Abs. 2 Satz 1 LDG). Insoweit ist in der Landtagsdrucksache 13/2315 zu § 41 LDG festgehalten, bei
Einstellung des Verfahrens trage der Beamte nach Absatz 2 der Vorschrift die Kosten des Verfahrens nur
dann, wenn der Einstellung eine Statusbeendigung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 LDG zugrunde liege
und ein Dienstvergehen erwiesen sei. In diesem Fall nämlich sei die Durchführung des
Disziplinarverfahrens angezeigt gewesen, so dass die Kostentragung durch den Beamten der Billigkeit
entspreche. In den übrigen Fällen der Einstellung hingegen trage der Dienstherr die Kosten des
Verfahrens (vgl. Landtagsdrucksache 13/2315, S. 72).
Die im Bescheid vom 28. Juni 2006 getroffene Kostenentscheidung und der Widerspruchsbescheid vom
18. Oktober 2006 sind jedoch insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 1.056,63 € festgesetzt
worden ist. Hinsichtlich eines geforderten Betrages von 20,80 € (Porto/ Telefaxkosten) sowie der
Telefonkosten der Polizeiamtsrätin *** in Höhe von 6,17 € fehlt es an einem Auslagentatbestand im über §
109 Abs. 2 Nr. 1 LDG anwendbaren Gerichtskostengesetz. Im Übrigen ist die Höhe der festgesetzten
Kosten rechtlich nicht zu beanstanden.
Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Auslagen ist hier grundsätzlich § 109 Abs. 2 Nr. 1 LDG
i.V.m. § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wonach Kosten nach dem hierzu ergangenen Kostenverzeichnis,
Nummern 9000 ff Kostenverzeichnis, geregelten Tatbeständen erhoben werden.
Hinsichtlich der Postzustellungsurkunden für die Einleitungsverfügung vom 21. November 2005, die
Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Anhörungen zur vorläufigen Dienstenthebung und
Zeugeneinladungen zu Vernehmungsterminen sowie für das Einschreiben mit Rückschein - insgesamt
ein Betrag von 201,85 € - ist § 109 Abs. 2 Nr. 1 LDG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. den Nr. 9002 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz maßgeblich. Nach der bezeichneten Kostennummer
sind Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein in voller Höhe
zu erheben, wie in den angegriffenen Bescheiden diesbezüglich erfolgt.
Ausweislich der Verwaltungsakten ergibt sich hingegen keine Zustellung mit Postzustellungsurkunde zur
Position vom 15. Februar 2006 "Info Zeugeneinladung vom 20. bis 21. Februar 2006", vom 16. März 2006
"Info Zeugeneinladung vom 27. bis 28. März 2006 und vom 28. April 2006 "Info Zeugeneinladung vom 08.
bis 11. Mai 2006". Insoweit konnten die hier jeweils mit 5,60 € in der Kostenaufstellung vorgefundenen
Festsetzungen keinen Bestand haben (insgesamt ein Betrag von 16,80 €).
An einer Rechtsgrundlage fehlt es ebenso hinsichtlich der in der Kostenaufstellung aufgeführten
Portokosten für einfache Briefe (insgesamt ein Betrag von 4,- €), da nach Maßgabe der Nr. 9002
Kostenverzeichnis lediglich Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen
Rückschein festsetzungsfähig sind.
Rechtsgrundlage hinsichtlich der festgesetzten Fahrtkosten für den Einsatz eines Dienstkraftfahrzeug sind
die vorbezeichneten Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes und des Gerichtskostengesetzes i.V.m.
dem Auslagentatbestand Nr. 9006 Kostenverzeichnis. Danach kann bei Geschäften außerhalb der
Gerichtsstelle - hier der Behörde- für den Einsatz von Dienstkraftzeugen für jeden gefahrenen Kilometer
0,30 € abgerechnet werden. Diesbezüglich handelt es sich um einen zu Recht festgesetzten Betrag in
Höhe von insgesamt 332,80 €.
Rechtsgrundlage für die Aufwendungen der Zeugen (Zeugenentschädigung und Fahrtkosten) ist Nr. 9005
des Kostenverzeichnisses i.V.m. §§ 5, 6 und 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes -
JVEG -. Danach ist der Betrag von 271,98 € unter Ziffer III der Kostenaufstellung zu den angegriffenen
Bescheiden rechtmäßig festgesetzt.
Dem Einwand des Klägers, die Zeugeneinvernahme und die hierdurch entstandenen Kosten seien nicht
erforderlich gewesen, ist nicht zu folgen. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 LDG sind die zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens durchzuführen.
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme
bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 27 Abs. 1 S. 2 LDG). Nach Absatz 2 der bezeichneten Vorschrift
soll von der Durchführung lediglich abgesehen werden, soweit der Sachverhalt aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren
oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9
Bundesbesoldungsgesetz über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
entschieden worden ist, feststeht. Von ihrer Durchführung kann auch abgesehen werden, soweit der
Sachverhalt auf sonstige Weise, insbesondere nach Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten
Verfahrens aufgeklärt ist (§ 27 Abs. 2 S. 2 LDG). Nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LDG bedient sich der
Ermittlungsführer der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Er kann
insbesondere Zeugen vernehmen.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen war die Zeugeneinvernahme im behördlichen Disziplinarverfahren
nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei den Zeugen
um Behördenvertreter bzw. Vertreter von Gebietskörperschaften gehandelt hat, die im Zusammenhang mit
dem Verdacht vernommen worden sind, der Kläger habe im Rahmen seiner Aktivitäten für die Firma ***
sog. Citystreifen organisiert. Des Weiteren handelte es sich bei vernommenen Zeugen um private
Auftraggeber der Firma ***. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagtenvertreters im Termin zur
mündlichen Verhandlung sind Anwärter aus dem Polizeibereich zur Frage der Rekrutierung von
Anwärtern durch die Fa. *** gehört worden. Dabei sei zum einen berücksichtigt worden, dass der Kläger in
einem Referat tätig gewesen sei, in dessen Zuständigkeit die Ausbildung der Anwärter gelegen und
dieser somit Zugang zu persönlichen Daten der Studienteilnehmer gehabt habe. Ferner habe sich zu
Beginn der Ermittlungen herausgestellt, dass ein ehemaliger Anwärter für die Firma *** tätig gewesen sei.
Im Rahmen der Ermittlung weiterer Anwärter, die im Zusammenhang mit der Firma *** hätten stehen
können, habe man die Mitarbeiterlisten der Firma *** auf Namensgleichheit mit Anwärtern untersucht und
diejenigen Anwärter vernommen, die eine Namensgleichheit aufgewiesen sowie ihren Wohnort im
Bereich der Tätigkeit der Firma *** gehabt hätten. Nach alledem ist es nach Auffassung der erkennenden
Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die entsprechenden Anwärter als Zeugen
vernommen hat. Die Rüge des Klägers, bei diesen Anwärtern habe man anders als bei anderen Zeugen
von einem formlosen Vorgespräch abgesehen und so unnötige Kosten verursacht, greift nicht durch. Wie
der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, sah man bei den Anwärtern von
informatorischen Gesprächen ab, da man bei der Landespolizeischule unmittelbar auf sie zugreifen
konnte. Dies erscheint sachgerecht, da auf diese Weise verhindert werden konnte, dass es vor einer
förmlichen Vernehmung zu Absprachen über das Aussageverhalten kam. Somit sind die diesbezüglichen
Auslagen, soweit nach obigen Ausführungen ein Auslagentatbestand greift, auch zu Recht gegenüber
dem Kläger festgesetzt worden.
Die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Kosten für 5000 Kopien aus beschlagnahmten Ordnern in Höhe von
250,- € findet sich in der Kostennummer 9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, die in
Verfahren der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden ist. Danach können Auslagen der in Nr. 9000
bis 9014 Kostenverzeichnis bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage
entstanden sind, festgesetzt werden. Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach Nr. 9000 des
Kostenverzeichnisses können Kosten für Ablichtungen geltend gemacht werden. Die Kopierkosten
dienten auch der Vorbreitung der Disziplinarklage, da die Kopien aus den beschlagnahmten Ordnern
nach Angaben des Beklagten erforderlich wurden, weil die Ehefrau des Klägers diese angefordert hatte,
um die Firma *** ordnungsgemäß weiterführen zu können.
Hinsichtlich der vom Beklagten festgesetzten Telefonkosten in Höhe von 6,17 €, die durch
Inanspruchnahme des privaten Handys der Polizeiamtsrätin *** anlässlich der Durchsuchung vom 13.
Dezember 2005 entstanden sind, mangelt es an einem Auslagentatbestand. Nach Nr. 9006 des
Kostenverzeichnisses können zwar bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle - hier der Behörde - die
den Gerichtspersonen - hier den Behördenvertretern - aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte
Vergütung - Auslagen in voller Höhe - erstattet werden. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, aufgrund
welcher gesetzlichen Vorschrift der Beklagte den entsprechenden Auslagenersatz geleistet hat.
Insbesondere scheidet die Nr. 9015 Kostenverzeichnis als Rechtsgrundlage aus, da Telefonkosten
ausweislich der Regelung der Nr. 9001 Kostenverzeichnis, wonach lediglich Auslagen für Telegramme
erhoben werden können, gerade nicht zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören.
Nach alledem mangelt es hinsichtlich der festgesetzten Portokosten (dreimal 0,55 €, einmal 0,90 €, einmal
1,45 € und dreimal ein Betrag von 5,60 €, insgesamt 20,80 €) sowie der festgesetzten Telefonkosten der
Polizeiamtsrätin *** vom 13. Dezember 2005 in Höhe von 6,17 € an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
Im Übrigen sind die Kostenentscheidung vom 28. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 18.
Oktober 2006 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 LDG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§ 21 LDG i.V.m. §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.