Urteil des VG Trier vom 29.10.2008

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Asylrecht
Aufenthaltsrecht
Ausländerrecht
Prozessrecht
Verwaltungsprozessrecht
VG
Trier
29.10.2008
5 K 489/08.TR
Im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 –
10 C 33/07 – zur Frage, ob der Widerruf der Flüchlingseigenschaft voraussetzt, dass die Sicherheitslage in
dem Heimatland des Flüchtlings stabil ist, erscheint es interessengerecht, ein Klageverfahren, das den
Widerruf der Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG bei einem Staatsangehörigen der Demokratischen
Republik Kongo betrifft, in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des
EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 489/08.TR
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Asylrechts (Demokratische Republik Kongo)
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober
2008 durch
beschlossen:
In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wird das Verfahren ausgesetzt bis zu einer Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-179/08AJ über das
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -.
Gründe:
I.
Der Kläger, der Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, wendet sich gegen den
Widerruf der 1994 aufgrund seiner Aktivitäten für die Exilorganisation der UDPS in Deutschland zu seinen
Gunsten getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes -AuslG - und eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG.
Er ist der Auffassung, dass das Widerrufsverfahren auszusetzen sei, um die Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 --, DVBl 2008, Seite 1255-1262,
abzuwarten, weil diese Entscheidung auf das vorliegende Verfahren übertragbar sei.
Mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung u.a. folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen,
dass abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die
begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund
derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor
Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist:
Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus
voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,
a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei
aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,
b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung
subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder
c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum
gewährleisten?
II.
In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erscheint es sachgerecht, das vorliegende Verfahren bis
zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen, denn dessen Fragestellung,
die sich auf die Verhältnisse im Irak bezieht, ist angesichts der instabilen Verhältnisse in der
Demokratischen Republik Kongo, wie sie insbesondere in dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1.
Februar 2008 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - 508-
516.80/3 COD - und in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2008 geschildert
sind, auf die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo übertragbar, weil dort derzeit von einer
stabilen Sicherheitslage keine Rede sein kann.
Diese Fragestellung ist vorliegend auch entscheidungserheblich.
Geht man nämlich davon aus, dass die Frage, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im
Herkunftsstaat eine Rückkehr in ihn zumutbar ist, bei einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zu
prüfen ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der o.g. Entscheidung des BVerwG, Rdnr. 25), so wäre der
Widerruf der in Bezug auf den Kläger 1994 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG
vorliegen, aus den in dem Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 dargestellten Gründen rechtmäßig,
weil sich die politischen Verhältnisse in Bezug auf die Stellung der UDPS in der Demokratischen Republik
Kongo durch die Ablösung der Regierung Mobutu grundlegend geändert haben.
Soweit der Kläger den dortigen Ausführungen unter Hinweis auf seine Aktivitäten für die UDPS und die
Organisation "Augen für Afrika e.V." entgegengetreten ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts
dessen, dass die kongolesische Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in
Deutschland keine Bedeutung beimisst und diese nicht durch die kongolesische Botschaft überwachen
lässt (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2008), sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass eventuelle exilpolitische Aktivitäten des Klägers in den letzten Jahren, denen zur
Überzeugung der Kammer jedenfalls keine herausragende Bedeutung zukommt, kongolesischen Stellen
bekannt geworden sein könnten. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass die Ausführungen
des Klägers zu den von ihm behaupteten Aktivitäten für die UDPS in den letzten Jahren kein konkretes
Ereignis nennen, an dem er mitgewirkt haben will. Anhaltspunkte dafür, dass das von ihm weiter
behauptete Verteilen von Broschüren für die humanitäre Organisation "Augen für Afrika e.V." in Trier
staatlichen kongolesischen Stellen bekannt geworden sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Von daher wäre die Widerrufsentscheidung der Beklagten nur dann rechtswidrig, wenn man die im
Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Frage, ob eine Widerrufsentscheidung voraussetzt, dass sich
die Verhältnisse so geändert haben, dass es zu einem grundlegenden Wandel von entscheidender
politischer oder sozialer Bedeutung gekommen ist, der zu stabilen Machtverhältnissen geführt hat, die sich
von denen unterscheiden, aufgrund derer ein Flüchtling eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung
gehabt hat, bejahen würde.
Ausgehend hiervon erscheint es angezeigt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts
auszusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.