Urteil des VG Trier vom 30.08.2006

VG Trier: ausweisung, befristung, einreise, rechtskräftiges urteil, aufenthalt, verfügung, unionsbürger, rechtsgrundlage, gemeinschaftsrecht, gesetzesänderung

Aufenthaltsrecht
Ausländerrecht
VG
Trier
30.08.2006
5 K 268/06.TR
Eine bestandskräftige Ausweisung eines EU-Bürgers ist mit dem Inkrafttreten des
Freizügigkeitsgesetzes/EU weder wirkungslos noch rechtswidrig geworden, so dass der EU-Bürger
keinen Anspruch auf ihre Aufhebung hat. Vielmehr kann der in einem Verfahren auf Befristung der
Wirkungen der Ausweisung hinreichend um Rechtsschutz nachsuchen.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 268/06.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Aufenthaltsrecht (Frankreich)
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August
2006, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages
abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1959 geborene Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine ihm gegenüber
ergangene Ausweisungsverfügung und macht geltend, dass mit dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes im Herbst 2005 die Rechtsgrundlage für die Ausweisung entfallen sei. Dem liegt
im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger kam im Kindesalter nach Deutschland und war von 1983 bis 1992 mit einer deutschen
Der Kläger kam im Kindesalter nach Deutschland und war von 1983 bis 1992 mit einer deutschen
Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind zwei am *** 1985 und am *** 1988 geborene Kinder
hervorgegangen. Nachdem er mehrfach straffällig geworden war, wurde er mit Verfügung der Beklagten
vom 11. September 1995, die neun Straftaten des Klägers aufführt, unbefristet aus dem Geltungsbereich
des Ausländergesetzes ausgewiesen und im März 1996 nach Frankreich abgeschoben.
Die Ausweisung ist bestandskräftig geworden; die insoweit erhobene Klage wurde mit rechtskräftig
gewordenem Urteil der 4. Kammer des erkennenden Gerichts vom 12. November 1999 – 4 K 698/99.TR –
abgewiesen, nachdem der Kläger zuvor in zwei Instanzen erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht hatte.
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 begehrte der Kläger sodann die nachträgliche Befristung der
Wirkungen der Ausweisung und führte aus, dass er sich seit nunmehr mehr als einem Jahr straffrei im
Ausland aufgehalten habe. Im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie sei es notwendig, ihm
regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu gestatten. Er habe geheiratet und lebe in Luxemburg in
geordneten Verhältnissen; er stehe in einem Arbeitsverhältnis. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des
Beklagten vom 11. Juni 2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses Trier
vom 30. April 2002, abgelehnt.
Nach seiner Abschiebung hielt sich der Kläger, der im März und August 1996 nochmals strafrechtlich
verurteilt worden war, mehrfach illegal in Deutschland auf. Dies räumte er am 18. März 2003 selbst ein,
nachdem er in Trier bei einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Dabei gab er an, seit 1998 mehrfach an
Wochenenden in Deutschland gewesen zu sein, um seine Kinder zu besuchen; er habe dann bei seiner
früheren Schwiegermutter in Trier übernachtet. Er wohne in ***/Luxemburg.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 18. April 2003 wurde der Kläger sodann wegen illegalen
Aufenthalts in Deutschland in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von 20 €
verurteilt. Außerdem wurde er mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 9. November 2004 – erneut
wegen unerlaubter Einreise im Mai 2004 in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet zu
einer auf Bewährung ausgesetzten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei in den Urteilsgründen
ausgeführt ist, dass das Bundeszentralregister hinsichtlich des Klägers 21 Eintragungen aufweise.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. November 2005 beantragte der Kläger dann, die Verfügung vom 11.
September 1995 aufzuheben, und vertrat die Auffassung, dass infolge des Inkrafttretens des
Zuwanderungsgesetzes die Ausweisung keinen Bestand mehr haben könne.
Wenig später – am Abend des 14. Dezember 2005 – wurde der Kläger dann erneut von der Polizei in Trier
aufgegriffen und gab an, auf eine Person gewartet zu haben, um von ihr Haschisch zu erwerben; das
letzte Pfeifchen habe er am Vormittag dieses Tages geraucht.
Mit formlosem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 vertrat die Beklagte die Ansicht, die dem Kläger gegenüber
ergangene Ausweisung sei durch die Gesetzesänderung nicht gegenstandslos geworden. Die
Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen erkennbar nicht vor. Allerdings könnte
der Aufhebungsantrag eventuell als Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung ausgelegt
werden. Vor daher werde gebeten, eine Meldebestätigung über die letzten fünf Jahre, ein
Führungszeugnis über diesen Zeitraum und Lohn- oder Gehaltsnachweise vorzulegen, um die Frage der
Befristung der Ausweisung unter Anwendung des § 7 Abs. 3 FreizügG/EU zu prüfen.
Am 17. März 2006 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben und ausgeführt, dass er eine Reaktion der
Beklagten auf den Aufhebungsantrag vom 10. November 2005 erwarte. Mit dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes am 1. Oktober 2005 sei die Rechtsgrundlage für die 1995 verfügte Ausweisung
entfallen, so dass die Beklagte über den Aufhebungsantrag entscheiden müsse. Die Vorlage der von der
Beklagten geforderten Unterlagen sei für das Aufhebungsverlangen unerheblich. Der Kläger sei mittellos
und verfüge über keine Einkünfte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über den mit Schriftsatz vom 10. November 2005 gestellten Antrag auf
Aufhebung der Verfügung vom 11. September 1995 zu entscheiden,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, die Verfügung vom 11. September 1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Ausweisung des Klägers durch die Gesetzesänderung nicht hinfällig
geworden sei. Sie sei bereit, über die Frage der Befristung der Wirkung der Ausweisung zu entscheiden.
Hierzu müsse der Kläger jedoch die von ihm geforderten Unterlagen vorlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
der Beteiligten, die Prozessakte 4 K 698/99.TR des erkennenden Gerichts sowie die Verwaltungs- und
Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet; der Kläger hat weder einen Anspruch auf (bloße) Bescheidung
seines Antrags vom 10. November 2005 durch die Beklagte noch einen solchen auf Aufhebung der ihm
gegenüber ergangenen Ausweisungsverfügung.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines Antrags vom 10. November
2005 begehrt, kann die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil „reine“ Bescheidungsklagen
keinen Fall einer nach § 75 VwGO zulässigen Untätigkeitsklage darstellen und sich daran selbst dann
nichts ändert, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 28. August 2006 - 8 A 10770/06.OVG – m.w.N.).
Die Klage kann aber auch mit ihrem weitergehenden Hilfsbegehren keinen Erfolg haben, denn es gibt
keinen Grund, die bestandskräftige und durch rechtskräftiges Urteil bestätigte Ausweisungsverfügung
aufzuheben. Insbesondere hat die Ausweisungsverfügung ihre Wirksamkeit nicht kraft einer
Gesetzesänderung verloren, so dass eine formale Aufhebung klarstellenden Charakter hätte.
Dabei kann es – wie auch bereits in dem Urteil vom 12. November 1999 – 4 K 698/99.TR – dahingestellt
bleiben, ob der Kläger früher überhaupt freizügigkeitsberechtigt war und unter den Schutzzweck des im
Zeitpunkt der Ausweisung geltenden Aufenthaltsgesetzes EWG fiel oder heute – bei Außerachtlassung
der ihm gegenüber erfolgten Ausweisung – freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) vom 30.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wäre und damit grundsätzlich ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 2 FreizügG/EU hätte.
Fiele der Kläger nämlich nicht unter den Freizügigkeitsbegriff des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU, so würde auf
ihn das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) unmittelbar Anwendung
finden, das in § 102 Abs. 1 bestimmt, dass eine vor dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Ausweisung
wirksam bleibt.
Sollte der Kläger hingegen grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt sein, so würde sich ungeachtet dessen,
dass § 11 Abs. 1 FreizügG/EU, der die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes auf
freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger regelt, eine Anwendbarkeit des § 102 AufenthG nicht vorsieht, an
diesem Ergebnis nichts ändern. Insoweit macht sich die Kammer die Auffassung des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts zu Eigen, das in seinem Urteil vom 22. März 2005 – 3 Bf 294/04 –, juris,
ausgeführt hat:
„Aus dem Fehlen einer solchen Verweisung ist nicht der Schluss zu ziehen, der deutsche Gesetzgeber
habe die Sperrwirkungen sämtlicher gegenüber den Unionsbürgern und sonstigen
Freizügigkeitsberechtigten (bzw. gegenüber denjenigen Ausländern, die erst nach Bestandskraft der
Ausweisungsverfügung zu Unionsbürgern oder zu deren Familienangehörigen geworden sind) nach dem
Ausländergesetz 1990 (i.V.m. § 12 AufenthG/EWG ) verfügter und vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig
gewordener Ausweisungen mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gegenstandslos werden lassen
wollen. Die amtliche Begründung zum Entwurf des Freizügigkeitsgesetzes/EU lässt eine solche Absicht
nicht erkennen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 101 ff., 105 f.). Ein derartiges Regelungsziel würde auch durch
das Gemeinschaftsrecht nicht nahe gelegt (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter „b“). Es
widerspräche zudem der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU verkörperten Wertung: Danach dürfen
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3
FreizügG/EU verloren haben, (vor dem Ablauf der dazu gesetzten Frist) nicht erneut in das Bundesgebiet
einreisen oder sich darin aufhalten. Angesichts dessen wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn - trotz im
wesentlichen identischer Maßstäbe im alten und neuen Recht, vgl. § 12 AufenthG/EWG und § 6
FreizügG/EU - diejenigen Ausweisungen, die bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage des bis
dahin geltenden Rechts verfügt und bestandskräftig geworden sind, ohne Rücksicht auf Sperrfristen und
ohne Notwendigkeit einer neuen Prüfung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts gegenstandslos würden,
obwohl auch § 6 FreizügG/EU bei schweren und gegenwärtigen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung
den Verlust des Freizügigkeitsrechts vorsieht.
Soweit die Kläger unter Hinweis auf die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des
Innern vom 22. Dezember 2004 (Nr. 11.1.1.2 zum Aufenthaltsgesetz) geltend machen, die
Rechtsgrundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach einer Ausweisung sei nach dem
Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nunmehr § 11 Abs. 1 AufenthG, der aber gegenüber
Unionsbürgern und deren Familienangehörigen gemäß § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht anwendbar sei,
ergibt sich auch daraus nicht, dass mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Sperrwirkung der
gegenüber dem Kläger zu 1) verfügten Ausweisung und Abschiebung entfallen wäre. Die fehlende
Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 AufenthG auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen beruht darauf,
dass nunmehr für diesen Personenkreis eine speziellere Regelung über das Einreise- und
Aufenthaltsverbot für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen und über die Befristung dieses Verbots
in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU geschaffen worden ist, die der allgemeinen Bestimmung des § 11 Abs. 1
AufenthG vorgeht (vgl. die oben genannten vorläufigen Anwendungshinweise, Nr. 11.1.1.2 Satz 2). Diese
neue Regelung bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen die betreffenden Personen „ihr
Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 (FreizügG/EU) verloren haben“, was voraussetzt, dass
ihnen gegenüber auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Freizügigkeitsgesetzes/EU
festgestellt worden ist, dass sie ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben. Die noch vor Inkrafttreten des
Freizügigkeitsgesetzes/EU auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1990 verfügten und bestandskräftig
gewordenen Ausweisungen fallen nicht darunter, so dass es in diesen Fällen weiterhin keine gegenüber
§ 11 Abs. 1 AufenthG speziellere Regelung gibt und es bei dessen Anwendbarkeit auch gegenüber
Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen bleibt.
Die Anwendung von § 11 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 11 Abs. 1 Satz 1
FreizügG/EU die Vorschriften in § 11 Abs. 1 AufenthG nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Weil die
Sperrwirkungen der Ausweisung nicht mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU entfallen sind,
sondern fortbestehen, § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU indes für Ausweisungen auf der Grundlage des alten
Rechts nicht einschlägig ist, besteht eine Gesetzeslücke. Diese ist im Hinblick auf die erforderliche
Anspruchsgrundlage für eine Befristung durch die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu
schließen. Dem entspricht die in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU verkörperte gesetzliche Wertung: Danach findet,
wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 5 FreizügG/EU
festgestellt hat, das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern das Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen
Regelungen trifft. Auch wenn in Fällen der hier vorliegenden Art die Ausländerbehörde nicht den Verlust
des Freizügigkeitsrechts festgestellt, sondern noch eine Ausweisung nach dem Ausländergesetz 1990
verfügt hat, handelt es sich doch gleichermaßen um Fälle der Einschränkung des Freizügigkeitsrechts aus
Gründen der öffentlichen Ordnung. Dann ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden, sofern - wie in den
Fällen der fortbestehenden Sperrwirkungen von Ausweisungen nach altem Recht - das
Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen Regelungen trifft. Dem entspricht es, dass § 11 Abs. 1 Satz 1
FreizügG/EU die Regelung in § 11 Abs. 2 AufenthG über die Betretenserlaubnis für entsprechend
anwendbar erklärt, die voraussetzt, dass ein (ggf. auch nach dem Ausländergesetz 1990 begründetes)
Einreise- und Aufenthaltsverbot fortdauert.
b) Die Sperrwirkungen der Ausweisung und Abschiebung des Klägers zu 1) sind zum anderen nicht kraft
Gemeinschaftsrechts mit dem Entstehen eines Freizügigkeitsrechts in seiner Person gleichsam
Gemeinschaftsrechts mit dem Entstehen eines Freizügigkeitsrechts in seiner Person gleichsam
automatisch weggefallen. Der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
nach der bei Unionsbürgern bzw. ihren Familienangehörigen vor oder bei der Einreise nicht zu prüfen ist,
ob und ggf. welches Freizügigkeitsrecht sie für einen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat in
Anspruch nehmen wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991, C - 68/89, EuGHE 1991 S. I – 2637 ff.;
Urteil vom 25.7.2002, C - 459/99, InfAuslR 2002 S. 417 ff. – MRAX), lässt sich eine solche Rechtsfolge
nicht entnehmen. Diese Rechtsprechung betrifft nicht die Fallgruppe von Unionsbürgern (oder deren
Familienangehörigen), die hinsichtlich eines bestimmten Mitgliedstaats infolge einer von diesem
verfügten, gemeinschaftsrechtlich wirksamen Ausweisung mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot
belegt sind. In solchen Fällen hat der Ausgewiesene nach dem Gemeinschaftsrecht zwar die Möglichkeit,
nach einem den Umständen entsprechend angemessenen Zeitraum einen Antrag auf Aufhebung des
Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf zu stellen, dass eine materielle Änderung der Umstände
eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben. Jedoch sieht das Gemeinschaftsrecht
keinen Anspruch des Ausgewiesenen vor, in den betreffenden Mitgliedstaat wieder einzureisen, solange
sein Antrag auf Aufhebung des mit der Ausweisung verbundenen Aufenthaltsverbotes noch geprüft wird
(EuGH, Urt. v. 18.5.1982, EuGHE 1982 S. I – 1665 ff., Rdnr. 12 – Adoui und Cornuaille; vgl. auch die
Regelung in Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).“
Soweit in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2006
– 8 S 123/05 -, NVwZ 2006, S. 953; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 12 TG 3212/04 –,
juris, für noch nicht bestandskräftige Ausweisungen; Gutmann, InfAuslR 2005, S. 125) teilweise eine
andere Auffassung vertreten wird, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, denn diese
Auffassung orientiert sich ausschließlich am Wortlaut des § 11 FreizügG/EU, geht aber nicht hinreichend
auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung ein.
Ist aber die Ausweisung wirksam geblieben, so hat der Kläger keinen Anspruch auf ihre Aufhebung durch
die Beklagte, denn die Ausweisung ist – was von der Frage ihrer Wirksamkeit zu trennen ist (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04 -, AuAS 2005, S. 101) – nach wie
vor rechtmäßig. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger angesichts der Rechtskraft des im Verfahren 4 K
698/99.TR ergangenen Urteils nicht auf die Bestimmung des § 153 Abs. 1 VwGO verwiesen werden
müsste, wonach ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der
Zivilprozessordnung – ZPO – durch Nichtigkeitsklage nach § 578 Abs. 1 ZPO oder durch Restitutionsklage
wieder aufgenommen werden kann, sind nämlich weder die Voraussetzungen des gemäß § 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anwendbaren § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
– VwVfG – erfüllt noch diejenigen für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über
Rücknahme bzw. Widerruf der bestandskräftigen Ausweisung nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG.
Anhaltspunkte dafür, dass die rechtskräftig bestätigte Rechtmäßigkeit der Ausweisung nachträglich
rückwirkend entfallen wäre, sind von vornherein nicht ersichtlich.
Soweit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in den Fällen vorsieht, in denen sich
die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des
Betroffenen geändert hat, kommt dem vorliegend keine einschlägige Bedeutung zu. Der Umstand, dass §
6 Abs. 2 FreizügG/EU den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von freizügigkeitsberechtigten
EU-Ausländern nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässt und nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU das
Verbot, nach einem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt erneut in das Bundesgebiet einreisen
zu dürfen, befristet werden muss, verdrängt als lex specialis eine Anwendbarkeit der allgemeinen
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf ursprünglich rechtmäßiger
Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft (vgl. hierzu auch Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 – 3 Bs 79/05 –).
Von daher hat die Beklagte das Begehren des Klägers mit ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 zu
Recht als Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung ausgelegt. Da die Frage der Befristung der
Wirkungen der Ausweisung indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist, kann die
Klage insgesamt mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, denn der Frage, welche Auswirkungen das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU auf
bestandskräftige Ausweisungen von EU-Bürgern hat, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG
zuzulassen, sieht die Kammer nicht, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.