Urteil des VG Trier vom 23.04.2009

VG Trier: wein, begriff, werbung, etikettierung, alkoholisches getränk, edition, gesundheit, feststellungsklage, eigenschaft, kategorie

Weinrecht
VG
Trier
23.04.2009
5 K 43/09.TR
Der Begriff "bekömmlich" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die gemäß Artikel 2 Abs. 3 und Art. 3 Satz 1 dieser Verordnung
weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für ihn verwandt werden darf.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 43/09.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Weinrechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April
2009, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin berechtigt ist, bei der Etikettierung der von ihr vertriebene
Weine "Dornfelder Edition Mild" und "Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild" insbesondere in der
Halsschleife und der Werbung für diese Weine den Begriff "bekömmlich" zu verwenden. Dem liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
In der Vergangenheit beanstandete das Institut für Lebensmittelchemie des Landesuntersuchungsamts
Rheinland-Pfalz zunächst, dass die Klägerin einen Wein der Rebsorte Dornfelder mit dem Zusatz
"säurearm" vermarktete, und empfahl ferner, den Begriff "bekömmlich" bei der Etikettierung nicht zu
"säurearm" vermarktete, und empfahl ferner, den Begriff "bekömmlich" bei der Etikettierung nicht zu
verwenden.
In der Folgezeit vertraten die Klägerin und der Beklagte unterschiedliche Auffassungen dazu, ob das Wort
"bekömmlich" eine nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässige
gesundheitsbezogene Angabe sei, wobei der Beklagte die Klägerin mit nicht mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schriftsätzen vom 24. Juli und 12. November 2008 bat, dies zu
beachten.
Demgegenüber äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass der Zusatz "bekömmlich" keinen
Gesundheitsbezug habe und insbesondere nicht suggeriere, für die "Verdauung förderlich" zu sein. Im
Übrigen untersage die vorgenannte Verordnung lediglich das "Tragen" gesundheitsbezogener Angaben,
so dass das Verbot allenfalls die Etikettierung, nicht aber die Werbung für das Produkt betreffe.
Am 21. Januar 2009 hat die Klägerin sodann eine Feststellungsklage zur Klärung der streitigen Frage
erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zur Begründung ihrer Klage ergänzend
vorträgt, dass sie Gefahr laufe, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 7 des
Weingesetzes - WeinG - zu begehen, wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, so dass ein
Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung bestehe.
Der Begriff "bekömmlich" stelle, wie sich aus Nr. 5 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 ergebe, keine gesundheitsbezogene Angabe dar. Wenn es nämlich dort heiße, dass
allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von
Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
haben könnte, wie z.B. "Digestif" oder "Hustenbonbon", von der Anwendung dieser Verordnung
ausgenommen werden sollten, könne die Auffassung des Beklagten keinen Bestand haben. Ein "Digestif"
als ein Verdauung förderndes Getränk mit Gesundheitsbezug dürfe nämlich ungeachtet der
Erwägungsgründe dann aufgrund der Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht
mehr als solcher bezeichnet werden.
Im Übrigen müsse die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt werden. Die Verordnung habe in
ihrem ersten Entwurf in Art. 11 ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben enthalten.
Nachdem insoweit massive Kritik geäußert worden sei, habe die Kommission ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Angaben, die das allgemeine Wohlbefinden beträfen, nicht unter die Verordnung fallen
sollten, und die Verordnung entsprechend geändert. Von daher sei der Begriff "gesundheitsbezogene
Angaben" eng auszulegen.
Des Weiteren wiederholt die Klägerin ihre Angaben zum "Tragen" einer Bezeichnung.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung der
von ihr vertriebenen Weine "Dornfelder Edition Mild" und "Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild"
den Begriff "bekömmlich" zu verwenden,
2. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Werbung
(außerhalb der Etikettierung) für die von ihr vertriebenen Weine "Dornfelder Edition Mild" und
"Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild" den Begriff "bekömmlich" zu verwenden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass bei der Etikettierung von Wein zwar grundsätzlich nach Anhang VII der
Verordnung EG Nr. 1493/1999 sonstige Angaben - zu denen auch "bekömmlich" zähle - zulässig seien,
sofern sie nicht zur Irreführung geeignet seien oder durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt
würden. Derartige Beschränkungen enthalte indessen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die die
Verwendung gesundheitsbezogener Angaben generell verbiete. Fraglich sei daher allein, ob es sich bei
dem Begriff "bekömmlich" um eine gesundheitsbezogene Angabe handele. Dies sei indessen der Fall; es
werde suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen dem Weinkonsum und dem Fehlen von
Verdauungs- oder Magenbeschwerden bestehe. Im Übrigen bedeute der von der Verordnung untersagte
Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Wein nicht, dass eine Gesundheitsförderlichkeit suggeriert
werde; ausreichend sei auch, wenn zum Ausdruck gebracht werde, dass die Gesundheit nicht
beeinträchtigt werde. Der Gesundheitsbezug des Wortes "bekömmlich" werde indessen besonders
deutlich, wenn man den gegenteiligen Begriff "unbekömmlich" betrachte. Von daher sei klar, dass von
einem "bekömmlichen" Erzeugnis keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien.
Außerdem sei zu überlegen, ob diese Angabe nicht letztlich die Gefahren alkoholischer Getränke
verharmlose, zu übermüßigem Alkoholkonsum verleite und irreführend sei. Im Übrigen seien nach Art. 10
Abs. 3 Verordnung (EG) 1924/2006 Verweise auf ein gesundheitsbezogenes Wohlbefinden nur zulässig,
wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene
Angabe beigefügt sei, was indessen bei alkoholhaltigen Getränken nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als örtlich
zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet.
Die Klage bezieht sich auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen
Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-
rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer
Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun
muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwGE 100,
S. 262 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBl. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu
einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer
bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das
Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem "konkreten" Rechtsverhältnis rechtfertigt
sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen
aufzubürden. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie
für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz
erteilten Rechtsschutzauftrages.
Bei Anwendung dieser Kriterien steht in tatsächlicher Hinsicht außer Frage, dass die Klägerin mit der
Feststellungsklage einen konkreten Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet hat. Die begehrte
Feststellung bezieht sich auch auf die Anwendung bestimmter Normen, nämlich der Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über das Verbot gesundheitsbezogener Angaben auf den von der
Klägerin vertriebenen Wein.
Ferner steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen
Rechtsverhältnisses zur Seite. Mit der Feststellungsklage erstrebt sie zwar letztlich vorbeugenden
Rechtsschutz, der als Zulässigkeitserfordernis das Vorhandensein qualifizierter
Rechtsschutzvoraussetzungen verlangt. Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden
Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete
Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen
ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.). Vorliegend ist ein derartiges
besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Falle der
Verwendung unzulässiger gesundheitsbezogener Angabe auf den Etiketten der von ihr vertriebenen
Weine und in der Werbung für sie möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG
begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -,
BVerwGE 31, S. 177).
Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht
entgegen, der zufolge eine Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn die Klägerin ihre Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend stand der
Klägerin indessen die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage, die allein in Betracht kommen
könnte, bislang nicht offen, denn in den gegenüber der Klägerin ergangenen schriftlichen Stellungnahme
des Beklagten kann noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des gemäß § 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - anwendbaren § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz
des Bundes - VwVfG - gesehen werden; insbesondere können die ergangenen Schriftsätze des Beklagten
aufgrund der in ihnen enthaltenen Formulierungen nicht als feststellender Verwaltungsakt qualifiziert
werden.
Schließlich ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese
Behörde wäre für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 9
Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden würde, zuständig (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 10959/03.OVG -, ESOVGRP m.w.N.).
Die zulässige Klage ist indessen nicht begründet.
Gemäß § 27 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der EG, dem Weingesetz oder den
aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht
werden, sofern nicht eine durch Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 2 WeinG zugelassene
Ausnahme vorliegt.
Vorliegend ist indessen die Verwendung des Wortes "bekömmlich" sowohl auf der Halsschleife der von
der Klägerin vertriebenen Weine als auch in der Werbung für sie nicht zulässig.
Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestimmt, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen. Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5
der Verordnung bezeichnet als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert
oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer
Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit
andererseits besteht. Schließlich bestimmt Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unter der
Überschrift "Allgemeine Grundsätze für alle Angaben", dass nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr
gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden dürfen, wenn sie der vorliegenden
Verordnung entsprechen.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen ist die Kammer der Überzeugung, dass sowohl auf
der Etikettierung als auch in der Werbung die Bezeichnung von Wein als "bekömmlich" als
gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig ist.
Der Begriff "bekömmlich" steht für "leicht verträglich", gut verdaulich [und daher gesund]" (so Duden, Das
Bedeutungswörterbuch). Von daher soll das Wort "bekömmlich" bei einem Wein einem durchschnittlichen
Verbraucher gegenüber suggerieren, dass der Wein nur wenig Säure hat und von daher besonders
magenverträglich ist. Dies Ziel verfolgt auch die Klägerin, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass
die Klägerin unter http://www.deutsches-weintor.de/index.php?id=84 für die vorliegend betroffenen Weine
damit wirbt, sie zeichneten sich durch eine sehr gute Verträglichkeit aus; durch den Einsatz eines
speziellen LO3-Schonverfahrens werde die Säure auf biologische Weise deutlich reduziert und die im
Wein verbleibende Säure in eine besonders verträgliche Form umgewandelt.
Von daher stellt der Begriff "bekömmlich" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Artikel 2 Abs. 2
Nr. 5 und Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar.
Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Kommentierung des Weinrechtskommentars von Koch unter der
Rubrik "Gesundheitsbezogene Angaben" unter 5.1.2 auf Seite 12 die Auffassung vertritt, "bekömmlich" sei
keine gesundheitsbezogene Angabe, vermag sich die Kammer dem aus den genannten Gründen nicht
anzuschließen.
Von daher darf Wein gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine derartige Angabe
nicht tragen.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass das Wort bekömmlich ungeachtet seiner Einordnung als
gesundheitsbezogene bei der Weinbezeichnung verwendet werden dürfe, was aus den der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006 vorangestellten für ihren Erlass maßgebenden Gründen folge, vermag sich die
Kammer dem nicht anzuschließen. Zwar heißt es dort unter Nr. 5, dass allgemeine Bezeichnungen, die
traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet
werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wie z.B. "Digestif" oder
"Hustenbonbon", von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden sollten.
Diese Erwägungen haben jedoch zum Einen in den nachfolgenden verbindlichen Bestimmungen der
Verordnung keine Berücksichtigung gefunden und treffen im Übrigen auf den vorliegend maßgebenden
Sachverhalt nicht zu. Das Wort "bekömmlich" stellt nämlich keine allgemeine Bezeichnung dar, die
traditionell zur Angabe einer Eigenschaft von Wein verwandt wird. Auch kann es nicht mit dem Begriff
"Digestif" gleichgestellt werden. Zwar steht dieses Wort für ein "die Verdauung anregendes alkoholisches
Getränk, das nach dem Essen getrunken wird" (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch), so dass es durchaus
einen Gesundheitsbezug hat. Gleichwohl verdeutlichen die Begriffe Aperitif und Digestif vor allem den
Zeitpunkt des Konsums eines alkoholischen Getränks, nämlich dass es üblicherweise vor oder nach einer
Mahlzeit eingenommen wird. Von daher haben diese Begriffe traditionellen Charakter. Dies lässt sich
indessen für das Wort "bekömmlich" im Zusammenhang mit Wein als Getränk nicht feststellen.
Bekömmlich wird nämlich üblicherweise generell im Zusammenhang mit säurearmen und damit
magenfreundlichen Getränken verwandt, insbesondere bei Kaffee und Tee, und suggeriert vor allem, dass
das Getränk auch bei säurebedingten Magenproblemen konsumiert werden kann. Damit aber steht einzig
der Gesundheitsbezug im Vordergrund, nicht aber eine traditionelle Konsumgewohnheit.
Von daher stellt das Wort "bekömmlich" eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die Wein als Getränk mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht tragen darf. Dies bedeutet zunächst, wie das
Wort "tragen" zum Ausdruck bringt, dass der Begriff "bekömmlich" weder auf der Etikettierung noch
sonstigen Flaschenaufklebern, wie zum Beispiel den so genannten Halsschleifen, benutzt werden darf. Es
bedeutet aber auch, dass das Wort nicht in der Werbung für den Wein verwandt werden darf, denn Artikel
3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestimmt eben, dass auch bei der Werbung Angaben nur
verwendet werden dürfen, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen. Da aber der Begriff
"bekömmlich" der Verordnung nicht entspricht, darf er auch nicht in der Werbung für einen Wein verwandt
werden. Dies ist auch konsequent, da sonst eine erhebliche Gefahr bestünde, dass das Verbot des
Tragens der gesundheitsbezogenen Angaben durch intensive Werbemaßnahmen umgangen werden
könnte.
Von daher kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, denn der Frage, ob Weine als "bekömmlich" bezeichnet werden dürfen, kommt grundsätzliche
Bedeutung zu.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. auch OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 7 E 11665/03.OVG -).
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach
Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche
Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.