Urteil des VG Trier vom 16.07.2009

VG Trier: höchstbetrag, zugang, apotheke, gesamtumsatz, rechtsgrundlage, abgabe, einzelrichter, vollstreckung, beitragsfestsetzung, bemessungsgrundlage

Berufsrecht
VG
Trier
16.07.2009
5 K 788/08.TR
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Apothekerkammer die von ihren Mitgliedern zu zahlenden
Kammerbeiträge nach dem Umsatz bemisst und solche Kammermitglieder, die keine Angaben zu ihren
Umsätzen machen, zu dem satzungsmäßig vorgesehenen Höchtsbeitrag veranlagt.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 788/08.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Kammerbeitrags 1. Halbjahr 2008
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 16. Juli 2009 durch
den Richter am Verwaltungsgericht *** als Einzelrichter
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kammerbeitrag durch die Beklagte.
Er ist Leiter der ***-Apotheke in *** und wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 für das 1.
Halbjahr 2008 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 3.435,00 € veranlagt. Dabei berief sie sich auf § 2
Abs. 3 ihrer Beitragsordnung und den Beschluss der Vertreterversammlung, wonach für das Jahr 2008 der
Inhaberjahresbetrag 0,08 % des aufgerundet durch den durch 25.000 voll teilbaren Nettoumsatz der
Apotheke, mindestens 458,00 € und höchstens 6.870,00 € betrage. Der Beitrag sei nach Zugang des
Bescheids fällig.
Den gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2008 eingelegten Widerspruch, den der Kläger nicht begründete,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008, der am 30. Oktober 2008 als
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008, der am 30. Oktober 2008 als
Einschreibebrief zur Post gegeben wurde, zurück. Der Kläger habe gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der
Beitragsordnung der Beklagten zum hälftigen Höchstbetrag herangezogen werden müssen, weil er trotz
mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu dem von ihm im Jahr 2006 erzielten Umsatz gemacht habe.
Der Höchstbetrag errechne sich gemäß § 2 Abs. 1 Beitragsordnung aus dem vom Statistischen
Landesamt zuletzt zum Stichtag 31. Juli ermittelten Durchschnittsumsatz aller öffentlichen Apotheken in
Rheinland-Pfalz. Dieser habe für das Jahr 2005 bei 1.528.795 € gelegen, so dass der Jahreshöchstbetrag
hieraus mit 0,03 % x 15 = 6.870 € zu errechnen sei, so dass der Halbjahresbetrag 3.435 € betrage.
Am 1. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben, die er trotz Fristsetzung nach § 87b VwGO
schriftsätzlich nicht begründet hat.
Der Kläger, der sich - nachdem aufgrund einer ihm ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit am 20.
Mai 2009 nicht mündlich verhandelt werden konnte - ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, begehrt ersichtlich,
den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.
Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt erkennbar,
die Klage abzuweisen,
und verweist darauf, dass der Kläger keine Gesichtpunkte vorgetragen habe, die Rückschlüsse auf eine
Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zuließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der
Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die das Gericht gemäß §§ 6, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch
den Einzelrichter ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, sachlich jedoch
nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG)
vom 20. Oktober 1978 (GVBl 1978, S. 649 ff.), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 7. März 2008
(GVBl. S. 52) ist der Kläger kraft Gesetzes Mitglied der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, die
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HeilBG berechtigt ist, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur
Verfügung stehen. Dabei werden die Beiträge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 HeilBG nach Maßgabe der nach
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 HeilBG zu erlassenden Beitragsordnung erhoben.
Vorliegend findet die Heranziehung des Klägers zu dem Kammerbeitrag für das 1. Halbjahr 2008, wie die
Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4 Satz 3
der Beitragsordnung, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen
Ausführungen Bezug genommen wird.
Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
Die Beitragsordnung ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit als dem zuständigen
Fachministerium genehmigt worden. Bekanntmachungsmängel sind nicht ersichtlich.
Materiellrechtliche Bedenken - insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen -
bestehen nicht. Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, d.h.
Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen
Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für deren Erhebung durch öffentlich-rechtliche
Berufsorganisationen ist das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten, so dass
öffentliche Abgaben nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung,
dem sich für das einzelne Kammermitglied ergebenden Vorteil aus der Kammermitgliedschaft, stehen
dürfen. Ferner dürfen einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet
werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - GewArch 1990, S. 398 und vom 3.
September 1991 - 1 C 24.88 - GewArch 1992, S. 28).
Diesen Anforderungen genügt die Beitragsordnung der Beklagten, denn sie gewährleistet eine
vorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festlegung eines bestimmten, von der Kammerversammlung zu
bestimmenden Vomhundertsatzes vom (Netto-)Gesamtumsatz des Apothekenbetriebs als
Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den vorgenannten Grundsätzen in
Einklang und ist von der der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten
Gestaltungsfreiheit gedeckt (vgl. VGH München, Urteil vom 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris, unter
Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 1962 - I C 155.59 -, Buchholz 418.20 Nr. 8.
Dabei bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Veranlagung des Klägers zum beitragsmäßigen
Höchstbetrag, nachdem er innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 Satz 3 Beitragsordnung keine Angaben zu
seinen Umsätzen gemacht hat. Der Kammerbeitrag bemisst sich in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise nach dem jährlichen Apothekenumsatz. Demnach können die zur vorteilsgerechten
Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten nur von dem Beitragspflichtigen selbst beigebracht werden, so
dass er grundsätzlich zur Abgabe einer Umsatzerklärung verpflichtet ist. An die Nichtvorlage knüpft sich
dann die Sanktion der Heranziehung zum Höchstbeitrag. Diese Regelung dient der
Verwaltungspraktikabilität und ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat es selbst in der Hand, sich -
falls erforderlich - durch Abgabe einer Umsatzerklärung zu entlasten und eine am tatsächlichen
Gesamtumsatz orientierte vorteilsgerechte Heranziehung zum Kammerbeitrag zu ermöglichen. Dass der
Kläger keine Umsatzerklärung abgegeben hat, ist allein seiner Sphäre zuzurechnen und begründet
mangels erkennbarer Schutzwürdigkeit keine Rechtspflicht für die Beklagte, die Beitragserhebung anders
zu regeln (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - 26 K 6092/04 -, juris).
Da der Jahresbeitrag nach § 5 der Beitragsordnung in zwei Raten fällig wird, ist auch nichts dagegen zu
erinnern, dass die Beklagte gesonderte Bescheide für die Halbjahresbeiträge erlässt, wobei die im
Bescheid genannte Fälligkeitsbestimmung mit § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung in Einklang steht, wonach
der Beitrag für das erste Halbjahr zwar grundsätzlich am 15.04., frühestens jedoch mit dem Zugang des
entsprechenden Veranlagungsbescheides fällig wird.
Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg
haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.435,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2.
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach
Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche
Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.