Urteil des VG Trier vom 28.04.2010

VG Trier: nigeria, staatsangehörigkeit, rotes kreuz, asylverfahren, geburt, sitten, gewohnheitsrecht, anfechtungsklage, einzelrichter, athen

Asylrecht
Prozessrecht
Staatsangehörigkeitsrecht
Verwaltungsprozessrecht
VG
Trier
28.04.2010
5 K 54/10.TR
Macht das Kind einer erfolglos gebliebenen Asylbewerberin, die ihrerseits in ihrem Asylverfahren stets
angegeben hatte, in ihrem Heimatland Nigeria (nach Stammesrecht) verheiratet gewesen zu sein,
geltend, aufgrund der Abstammung von einem deutschen Vater, der die Vaterschaft notariell anerkannt
hat, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, so kann es gegen eine auf der Grundlage des § 14a
AsylVfG ergangene Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Anfechtungsklage
erheben.
Eine derartige Anfechtungsklage kann allerdings nur dann Erfolg haben, wenn sich das Gericht davon
überzeugen kann, dass die Kindesmutter nicht anderweitig verheiratet ist, wobei eine anderweitige Ehe
auch eine im Heimatland nach Stammesrecht geschlossene Ehe sein kann, wenn diese dort - wie in
Nigeria - anerkannt wird.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 54/10.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Asylrechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 28. April 2010 durch den Richter am
Verwaltungsgericht *** als Einzelrichter
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird insoweit, als sie auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2009
gerichtet ist, abgewiesen. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift weiterhin begehrt hat, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG festzustellen,
wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der die Klageabweisung betreffenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der weitergehenden Kostenentscheidung ist das Urteil vollstreckbar.
Tatbestand:
Der am 18. Februar 2009 in Deutschland geborene Kläger begehrt Rechtsschutz im Zusammenhang mit
einer Entscheidung des Bundesamtes für die Migration und Flüchtlinge.
Am 9. September 2004 stellte seine Mutter unter dem Namen U. bei der Außenstelle des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Trier erstmals einen Asylantrag und gab an, nigerianische
Staatsangehörige und am 7. April 1974 in E. geboren zu sein; sie gehöre der Volksgruppe der Ibo an und
sei christlicher Religionszugehörigkeit. Personalpapiere besitze sie nicht. Sie sei verheiratet und habe ein
Kind namens C. in Nigeria bei einer Freundin zurückgelassen. Wo sich der Ehemann aufhalte wisse sie
nicht, er sei nach einer Auseinandersetzung in ihrem Dorf vor ungefähr 2 Monaten weggelaufen. Der
Vater ihres Ehemannes sei der Chief ihres Dorfes gewesen. Er habe drei Gehilfen für den Schrein gehabt,
die reiche Leute ausgesucht und behauptet hätten, sie schuldeten ihnen Geld. Der angebliche Schuldner
sei dann zum Orakel gebracht worden und habe ein Glas vergiftetes Wasser trinken müssen.
Anschließend habe der Schwiegervater das Geld der Getöteten an sich genommen. Deswegen habe sie
Albträume, in denen das Orakel sie töte. Ein Dorfbewohner namens Ro. habe sich bei der Regierung in
Abijan über die Ereignisse beschwert. Darauf hätten Regierungstruppen viele Leute festgenommen und
das Dorf zerstört. Dies sei vor ungefähr zwei Monaten gewesen. Sie selbst sei ins nächste Dorf gegangen;
wo sich ihr Ehemann aufhalte, sei ihr nicht bekannt. Gleichwohl hätte sie weiterhin Albträume gehabt. Sie
befürchte, von den Leuten des Orakels getötet zu werden. An staatliche Stellen habe sie sich nicht
gewandt, um dort Hilfe zu erhalten. Eine weiße Frau habe ihr dann geholfen, Nigeria zu verlassen. Sie sei
am 2. September 2004 mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen. Dieser Asylantrag blieb erfolglos; die
insoweit erhobene Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 17. Januar 2005 - 5 K
1374/04.TR - rechtskräftig abgewiesen.
Im Mai 2005 stellte die Mutter des Klägers sodann für ihre am 21. September 2004 in Trier geborene
Tochter J. A., in deren Geburtsbescheinigung der Name der Mutter allerdings mit O. A. eingetragen ist,
einen Asylantrag, der ebenfalls erfolglos blieb. Die diesbezügliche Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil
der erkennenden Kammer vom 23. November 2005 - 5 K 683/05.TR - abgewiesen.
Mit Anwaltsschriftsätzen vom 9. August 2007 und 25. September 2007 haben sodann die Mutter des
Klägers unter dem Namen U. und seine Schwester Asylfolgeanträge gestellt und geltend gemacht, dass
die Mutter in Nigeria nach Stammesbrauch mit einem Mann zwangsverheiratet worden sei und der
Schwester in Nigeria eine Zwangsbeschneidung drohe. Die frauenspezifischen Asylgründe seien in den
bisherigen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden. Die insoweit ebenfalls erhobene Klage wurde mit
rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 3. September 2008 - 5 K 384/08.TR - abgewiesen.
Bereits am 28. März 2008 sprach ein in Athen/Griechenland wohnhafter Herr U. unter der Angabe, der
Ehemann der am 2. Juli 1974 geborenen M. O. U. zu sein, bei der Ausländerbehörde vor, legte einen auf
diesen Namen lautenden nigerianischen Pass vom 12. Januar 2001 und eine "declaration of family status"
vor und behauptete, der Vater von C. und J. I. zu sein. Hierzu erklärte die Mutter des Klägers, dass Herr U.
nicht ihr Ehemann, sondern der Vater des in Afrika lebenden C. sei. Sie sei zusammen mit ihm im Oktober
2003 nach Athen gegangen. Er habe sie dort zur Prostitution zwingen wollen. Sie habe sich jedoch
geweigert und sei dann im September 2004 nach Deutschland gekommen, um hier ihr Kind zu gebären.
Daraufhin änderte die zuständige Ausländerbehörde den Namen der Mutter des Klägers in M. O. U. ab
und stellte ihr neue Personalpapiere auf diesen Namen aus.
Am 26. September 2008 erklärte die Mutter des Klägers sodann bei der Kreisverwaltung des ***kreises
***, dass sie nicht offiziell, sondern nur nach den Sitten und Gebräuchen ihres Dorfes mit einem in Nigeria
lebenden Herrn L. O. U. verheiratet sei. Vater des von ihr nunmehr erwarteten Kindes - des jetzigen
Klägers - sei der - anderweitig verheiratete - deutsche Staatsangehörige J. R.
Nachdem die Kreisverwaltung des ***kreises *** der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 unter
Bezugnahme auf § 14a AsylVfG die Geburt des Klägers mitgeteilt hatte, benachrichtigte die Beklagte die
Mutter des Klägers mit ihr am 16. Oktober 2009 zugestelltem Schriftsatz, dass gemäß § 14a AsylVfG von
Amts wegen für den Kläger ein Asylverfahren eingeleitet worden sei. Es werde gebeten, binnen eines
Monats mitzuteilen, ob hinsichtlich des Klägers eigene Asylgründe vorlägen.
Hierzu äußerte sich die Mutter des Klägers nicht. Daraufhin lehnte die Beklage mit Bescheid vom 21.
Dezember 2009, der der Mutter des Klägers am 30. Dezember 2009 zugestellt wurde, eine Anerkennung
des Klägers als asylberechtigt ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner
wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die
Abschiebung nach Nigeria oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf und der zu seiner
Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.
Am 6. Januar 2010 hat der Kläger sodann Klage erhoben und in der Klageschrift den Namen seiner
Mutter mit O. E. U. angegeben und die Auffassung vertreten, dass er aufgrund des geschilderten
Verfolgungsschicksals als Asylberechtigter anzuerkennen sei und aufgrund seiner Herkunft zumindest die
Voraussetzungen des § 60 AufenthG vorlägen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.
Februar 2010 trug der Kläger dann vor, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil er
die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und von daher kein Raum für ein Asylverfahren sei. Auf
Nachfrage des Gerichts, dass das in der Klageschrift geltend gemachte Verpflichtungsbegehren mit dem
nachfolgenden Vorbringen nicht in Einklang zu bringen sei, teilte der Kläger dem Gericht mit Schriftsatz
vom 22. April 2010 mit, dass es Klageziel sei, die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids
festzustellen und damit die ergangene "Ausweisungsverfügung" aufzuheben.
Der Kläger, der sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und
ausdrücklich auf eine derartige Entscheidung gedrängt hat, beantragt nunmehr ersichtlich,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2009 aufzuheben.
Die Beklagte, die sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt hat, ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung
schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend führt sie aus, dass der Kläger im Ausländerzentralregister als nigerianischer
Staatsangehöriger geführt werde und keine Nachweise hinsichtlich der nunmehr behaupteten deutschen
Staatsangehörigkeit vorlägen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. Februar 2019 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen und
die den Kläger betreffende Personenstandsakte 2 T 1/10 des Landgerichts *** beigezogen, aus der sich
folgendes ergibt:
In der Geburtsanzeige nach § 16 PStG wird als Vater des Klägers der 1970 geborene J. R., deutscher und
sudanesischer Staatsangehöriger genannt.
Weiter ist der Akte zu entnehmen, dass im August 2008 eine nigerianische Staatsangehörige O. R. zum
Zwecke des Ehegattennachzugs zu Herrn R. ins Bundesgebiet eingereist ist.
Vor dem Notar *** erkannte Herr R. am 6. Januar 2009 die Vaterschaft des noch nicht geborenen Klägers
an; die Mutter des Klägers stimmte der Erklärung unter Angabe des Namens M. O. U. zu.
Sodann behauptete der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass die Mutter des Klägers statt U. richtig
A. heiße und nie verheiratet gewesen sei. Dies werde durch eine eidliche schriftliche Erklärung von C. A.,
der Großmutter des Klägers bestätigt, in der auch ausgeführt ist, dass L. O. U. der Vater der Kinder C. D.
sei.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 - 14 III 3/09 - wies das Amtsgericht *** den Standesbeamten an, Frau U. -
nicht A. - als Mutter des Klägers in das Geburtenbuch einzutragen, nicht aber den behaupteten Vater R.,
weil nach Aktenlage alles dafür spreche, dass die Kindesmutter verheiratet sei, nachdem sie im Verfahren
14 III 28/08 einen Pass vorgelegt habe, der dies bestätige, und von daher die Identität des Klägers
ungeklärt sei.
Die von der Kindesmutter eingelegte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss
des Landgerichts *** vom 11. September 2009 - 2 T 99/09 - zurückgewiesen. Begründet wurde die
Entscheidung damit, dass die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses abgelehnt werden
könne, wenn - wie vorliegend - Zweifel an der Unverheiratetheit der Kindesmutter bestünden.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete weitere Beschwerde der Kindesmutter wies das OLG Zweibrücken
mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 W 165/09 - zurück; die rechtliche Würdigung des Landgerichts
gebe keinen Anlass zu Beanstandungen.
Den sodann am 22. Dezember 2009 von der Kindesmutter gestellten Antrag auf Wiederaufgreifend des
Verfahrens verwarf das Landgericht *** mit Beschluss vom 11. Januar 2010 - 2 T 1/10 - als unzulässig; die
Voraussetzungen der §§ 641 i und 580 ZPO seien nicht dargelegt worden.
Das Landgericht *** half der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde nicht ab und legte diese
dem OLG Zweibrücken vor. Dieses führte in einem Vermerk vom 2. März 2010 aus, dass es für eine
Beschwerdeentscheidung nicht zuständig wäre; statthafter Rechtsbehelf sei - unter den Voraussetzungen
des § 574 ZPO - die Rechtsbeschwerde zum BGH.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
der Beteiligten. Die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorstehend genannte Personenstandsakte sowie
die auf Blatt 77 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Nigeria lagen vor und
waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist aufgrund der Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 8. Februar 2010 und
vom 22. April 2010 bei verständiger Würdigung hinsichtlich des ursprünglich in der Klageschrift
enthaltenen Verpflichtungsbegehrens zurückgenommen und auf eine reine Anfechtungsklage gegen den
Bescheid der Beklagten beschränkt worden, so dass das Klageverfahren hinsichtlich des ursprünglichen
Verpflichtungsbegehrens entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist. Hinsichtlich des nunmehr
allein noch streitigen Aufhebungsbegehrens ist die Klage zulässig, denn der Kläger könnte - die von ihm
behauptete deutsche Staatsangehörigkeit als wahr unterstellt - durch die Entscheidung der Beklagten
möglicherweise in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sein. Dabei steht dem Kläger
auch ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Bescheids der Beklagten zur
Seite, denn angesichts der Gesamtumstände des Verfahrens können die Erklärungen des Klägers bzw.
diejenigen seiner Mutter nicht als Verzichtserklärung im Sinne des § 14a Abs. 3 AsylVfG ausgelegt
werden, so dass sich der Bescheid der Beklagten nicht in der Hauptsache erledigt hat.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG galt in seinem Falle aufgrund der
Geburtsanzeige der für seinen Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde nach Satz 3 der genannten
Bestimmung kraft Gesetzes ein Asylantrag als gestellt.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass für eine Anwendung dieser Norm auf ihn kein Raum sei,
weil er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
Nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - erwirbt ein Kind durch die Geburt die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist. Ist dies nur der Vater und ist zur
Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der
Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer wirksamen Anerkennung
oder Feststellung der Vaterschaft (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2008 -
7 A 11276/07.OVG).
Vorliegend vermag sich das Gericht indessen nicht davon zu überzeugen, dass Vater des Klägers ein
deutscher Staatsangehöriger ist, denn der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm
weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft dargelegt; sonstige Tatsachen, die auf eine deutsche
Staatsangehörigkeit seines Vaters schlussfolgern lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Da Herr R., der behauptete Vater des Klägers, im Zeitpunkt der Geburt des Klägers nicht mit dessen Mutter
verheiratet war, bedürfte es somit gemäß § 1592 BGB zur Begründung seiner Vaterschaft einer
rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 1594 Abs. 1 BGB oder einer gerichtlichen
Feststellung der Vaterschaft. An beiden Voraussetzungen fehlt es indessen.
Nach § 1598 Abs. 1 BGB ist eine Vaterschaftsanerkennung unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der
§§ 1594 ff. BGB nicht genügt. Dies ist vorliegend der Fall, weil das Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn
Rhani zur Überzeugung des Gerichts derzeit gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam ist, da gemäß § 1592
Nr. 1 BGB kraft Gesetzes eine Vaterschaft des L. O. U. besteht und dessen Vaterschaft bislang nicht im
Sinne der §§ 1599 ff. BGB wirksam angefochten wurde. Das Gericht ist nämlich aufgrund der Angaben der
Mutter des Klägers in deren Asylverfahren, mit dem Sohn des Chiefs ihres Dorfes verheiratet zu sein, und
des Umstands, dass sie stets - auch in notariellen Zustimmung zur Vaterschaftserklärung des Herrn R. -
ihren Nachnamen mit U. angegeben hat, was angesichts ihres Geburtsnamens A. wohl nur dann der Fall
sein kann, wenn sie einen Mann dieses Namens geehelicht hat, der Überzeugung, dass sie nach
nigerianischem Recht wirksam mit einem nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist.
Soweit die Mutter des Klägers nunmehr bei der Kreisverwaltung des ***kreises *** erklärt hat, dass sie
nicht offiziell, sondern nur nach den Sitten und Gebräuchen ihres Dorfes mit dem in Nigeria lebenden
Herrn L. O. U. verheiratet sei, ist diese Behauptung nicht geeignet, das Bestehen einer Ehe mit diesem
Herrn in Zweifel zu ziehen. Nigeria kennt nämlich drei anerkannte Formen der Ehe, die Ehe nach
Gewohnheitsrecht, die im Matrimonial Causes Act, 1990 verankerte Zivilehe und - im Norden des Landes -
die Ehe nach islamischem Recht. Dabei muss lediglich eine Ehe unter Zivilrecht - anders als eine Ehe
nach den beiden anderen Formen - registriert werden (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD:
Länderbericht Nigeria, August 2004, S. 84). Von daher ist zur Überzeugung des Gerichts eine von der
Mutter des Klägers nach Sitten und Gebräuchen des Heimatdorfes geschlossene Ehe als "Ehe nach
Gewohnheitsrecht" im Sinne der nigerianischen Rechtsordnung wirksam geschlossen worden, da die Ehe
in Nigeria geschlossen wurde und - jedenfalls bei ihr als nigerianischen Staatsangehörigen - auf das am
Ort der Eheschließung geltende Recht abzustellen ist.
Hinzu kommt, dass die Mutter des Klägers - was bei ihrem jetzigen Vorbringen nahegelegen hätte - keine
Bescheinigung staatlicher nigerianischer Stellen über das Nichtbestehen einer Ehe, wie sie zum Beispiel
in § 1309 BGB als Voraussetzung für eine eigene Eheschließung erwähnt wird, vorgelegt hat.
Alle diese Gesichtspunkte, die auf dem Verhalten ihrer Mutter beruhen, muss sich der Kläger zurechnen
lassen, denn ihr obliegt es grundsätzlich, ihre Behauptung, nicht verheiratet zu sein, bei diesbezüglich
bestehenden Zweifeln durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.
Dezember 1998 - 25 VA 31/97 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 1979 - 3 VA 2/79 -,
juris).
Schließlich vermag auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Erklärung seiner
Großmutter den Abschluss einer Ehe seiner Mutter nach Gewohnheitsrecht nicht in Zweifel zu ziehen,
denn in ihr wird in erster Linie auf eine zivilrechtliche bzw. kirchliche Ehe abgestellt, wenn es dort heißt,
dass sie - die Mutter - weder vor einem Geistlichen noch einem Richter die Ehe geschlossen habe. Soweit
es in der Erklärung dann weiter heißt, dass die Mutter des Klägers keinem Mann zur Frau gegeben
worden sei, kommt dem vorliegend angesichts der dargestellten Äußerungen der Mutter des Klägers
keine besondere Bedeutung zu, zumal in einer derartigen Erklärung nach Auffassung des Gerichts
allenfalls zum Ausdruck kommen kann, dass die Großmutter keine Initiative zum Abschluss einer Ehe ihrer
Tochter ergriffen hat. Von daher ist diese Erklärung in Bezug auf die von der Mutter des Klägers
behauptete stammesrechtliche Eheschließung letztlich nicht aussagekräftig. Von daher vermag das
gesamte Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft zu belegen, dass seine Mutter nicht (noch) nach
nigerianischem Recht verheiratet ist, so dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn R. solange
schwebend unwirksam, als die kraft Gesetzes bestehende Vaterschaft des Herrn U. nicht rechtswirksam
angefochten wurde, was bislang nicht erfolgt ist.
Von daher ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nicht nachgewiesen, so dass dir Beklagte
berechtigt war, in dem zu Recht kraft Gesetzes eingeleiteten Asylverfahren eine Entscheidung zu treffen.
Demnach kann die Klage, mit der ausschließlich die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten
aufgrund angeblich bestehender deutscher Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, keinen Erfolg
haben, zumal dem Kläger für eine bloßes Kassationsbegehren hinsichtlich der ergangenen Entscheidung
aufgrund einer - wie in der Klageschrift behaupteten - fehlerhaften Anwendung der asylrechtlichen und
aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stünde.
Im Übrigen könnte die Klage aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Kläger sein ursprünglich
geltend gemachtes Verpflichtungsbegehren weiter verfolgt hätte, denn die Klage hätte dann aus den im
Bescheid der Beklagten genannten Gründen, denen sich die Kammer anschließt, keinen Erfolg haben
können, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Feststellung von
Abschiebungsverboten noch ein solcher auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung mit
Abschiebungsandrohung zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der die streitige
Entscheidung betreffenden Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des durch Klagerücknahme beendeten
Verfahrensteils ist kraft Gesetzes vollstreckbar und entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO
unanfechtbar.