Urteil des VG Trier vom 31.07.2007

VG Trier: ärztliches gutachten, innere medizin, gutachter, fahreignung, facharzt, aufenthalt, bier, qualifikation, alkoholmissbrauch, diagnose

Fahrerlaubnisrecht
Verkehrsrecht
VG
Trier
31.07.2007
2 K 440/07.TR
1. Zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit.
2. Die "Anforderungen an den Arzt" i. S. d. Anlage 14 FeV erfüllt jeder Facharzt, der die dort genannten
praktischen Tätigkeiten ausgeübt hat.
Verwaltungsgericht Trier
2 K 440/07.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli
2007, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Mit seiner Klage wendet sich der 45-jährige Kläger, der von Beruf Kraftfahrer ist, gegen die Entziehung der
Fahrerlaubnis.
Dem Kläger wurde erstmals im Jahre 1979 eine Fahrerlaubnis erteilt. Im März 2006 erhielt der Beklagte
Kenntnis davon, dass der Kläger im Verdacht stand, einen Unfall verursacht und sich anschließend von
der Unfallstelle entfernt zu haben. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen teilte die Ehefrau des
Klägers den vor Ort tätigen Polizeibeamten mit, dass ihr Ehemann ein Alkoholproblem habe. Am
betreffenden Tag habe sie ihn bewusstlos in seinem PKW aufgefunden. Er sei ins Krankenhaus verbracht
worden. Der Kläger sei erheblich alkoholisiert gewesen. Die Ehefrau des Klägers gab an, der Kläger sei
bereits seit längerer Zeit alkoholkrank. Er sei schon mehrfach zur Entgiftung in B. und G. im Krankenhaus
gewesen. Außerdem nehme er starke Schmerzmittel.
Der Beklagte äußerte hierauf gegenüber dem Kläger Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen. Er forderte den Kläger auf, ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Der Kläger ließ sich hierauf bei der TÜV Kraftfahrt
GmbH in Trier untersuchen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin *** stellte fest, dass sich bei dem Kläger
eine Alkoholabhängigkeit entwickelt hat. Es bestehe eine Kontrollminderung hinsichtlich seines Umgangs
mit Alkohol (Aufnahme von 5 Litern Bier an einem Tag), dazu eine Toleranzentwicklung (Steigerung der
Trinkmengen, von anfangs 4 Flaschen Bier an einem Tag auf später 10 Flaschen). Trotz schädlicher
Folgen (zwei Entgiftungsbehandlungen und dazu zwei weitere Krankenhausaufenthalte) habe der Kläger
den Substanzkonsum fortgesetzt. Nach den körperlichen Befunden sei anzunehmen, dass der
Überkonsum bereits früher begonnen habe oder dass er in seinem Ausmaß deutlich höher gewesen sei,
als vom Kläger angegeben.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 entzog der Beklagte daraufhin dem Kläger die Fahrerlaubnis. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, ein Zusammenhang zwischen
Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht nachweisbar und werde von ihm auch
energisch bestritten. Das eingeholte Gutachten des TÜV Rheinland könne nicht ausschlaggebend sein.
Die Qualifikation des begutachtenden Arztes sei in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten differenziere nicht
zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch. In seinem Fall sei allenfalls von einem
Alkoholmissbrauch, der stets vom Führen von Kraftfahrzeugen getrennt gewesen sei, auszugehen. Es sei
zwar ein Fehler gewesen, dem begutachtenden Arzt nicht den ganzen Sachverhalt zu offenbaren.
Tatsächlich habe er sich nämlich im Zeitraum vom 23. Mai bis 13. Juli 2006 in einer
Rehabilitationsmaßnahme stationärer Art aufgehalten. Seitdem sei er gefestigt abstinent. Hiervon sei seit
Mai 2006 auszugehen. Er habe den Aufenthalt verschwiegen, weil der Therapeut ihm das angeraten
habe. Die Therapie sei kurz wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts unterbrochen worden.
Angesichts dessen müsse ein Obergutachten eingeholt werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08. Mai 2007 zurück. Der angefochtene Bescheid
sei rechtmäßig. An den Schlussfolgerungen des Gutachtens bestünden keine Zweifel. Bei dem Kläger
hätten sich insbesondere auch ausgeprägte körperliche Befunde gezeigt.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft
seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Er weist erneut darauf hin, dass ein
Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorliege. Das
Gutachten des TÜV Rheinland sei extrem mängelbehaftet. Dem begutachtenden Arzt fehle es an der
erforderlichen Qualifikation. Das Gutachten bestehe aus Textbausteinen. Auf dieser Basis eine
Alkoholabhängigkeit zu behaupten, sei völlig unwissenschaftlich und nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen
Entscheidungen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die von dem
Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge sowie auf die Strafakte 8015 Js 6901/06
Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie führt in der Sache jedoch nicht zu Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung
- FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen
oder Mängel nach der Anlage IV zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Gemäß Ziffer 8.3 der Anlage IV
zur Fahrerlaubnisverordnung fehlt es an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist. Gemäß 8.4 ist die Eignung erst dann wieder
gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen
ist.
Der Beklagte ist im Falle des Klägers zu Recht von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen. Ob er es
nach der von ihm durchgeführten Behandlung immer noch ist, bedarf derzeit keiner Klärung, weil der
Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine einjährige Abstinenz nicht
nachgewiesen hat.
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung bestehen keine Bedenken gegen das Gutachten
der TÜV Kraftfahrt GmbH vom 10. Dezember 2006, das zu dem Ergebnis gelangt ist, im Falle des Klägers
sei von Alkoholabhängigkeit auszugehen. Was die Qualifikation des Gutachters anbelangt, so hat der TÜV
Rheinland im laufenden Verfahren vorgetragen, dass er Facharzt für Allgemeinmedizin ist und in der Zeit
von November 2000 bis Juni 2002 an der Begutachtungsstelle für Fahreignung Koblenz des TÜV
Rheinland und von November 2002 bis April 2006 an der Begutachtungsstelle für Fahreignung
Saarbrücken TÜV Süd tätig war. Seit Mitte Mai arbeitet er in Trier. Damit erfüllt er die Anforderungen nach
Anlage 14 der FEV. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, es könne nur
ein Facharzt aus den Bereichen Innere Medizin, Psychiatrie oder Neurologie als Gutachter tätig sein,
findet dies in der Anlage 14 zur FeV keine Stütze. Schon bezüglich der ersten Alternative der
Anforderungen an den Arzt soll die klinische Tätigkeit in den genannten medizinischen Bereichen
erbracht worden sein. Zwingend ist das nicht. Hinsichtlich der hier maßgeblichen zweiten Alternative gilt
das umso mehr, als der Verordnungsgeber die erforderliche fachliche Qualifikation eines Facharztes
neben der Sonderqualifikation "Facharzt" aus der praktischen Tätigkeit im Bereich der Begutachtung der
Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ableitet.
In der Sache ist die Feststellung, dass im Falle des Klägers von Alkoholabhängigkeit auszugehen ist,
schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet. Nach Ziffer 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahrereignung soll die Diagnose "Abhängigkeit" nur gestellt werden, wenn während des letzten
Jahres drei oder mehr der in den Leitlinien genannten Kriterien gleichzeitig vorhanden waren. Das ist hier
der Fall.
Für den Gutachter ergaben sich deutliche Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit schon aus den
körperlichen Befunden. Der Kläger wirkte bei der Begutachtung vorgealtert. Der Gutachter stellte stark
ausgeprägte Gefäßerweiterungen im Bereich der Wangen und deutlich vermehrte Bindehautgefäß-
Zeichnung fest. Es zeigten sich Hinweise auf eine vermehrte Erregbarkeit des vegetativen Nervensystems.
Die Labordaten lagen hinsichtlich der Leberwerte und des MCV-Wertes dagegen im Normbereich.
Insbesondere hat der Gutachter den Schluss auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit jedoch aus den
Vorgeschichtsdaten entwickelt. Unter Zugrundelegung der Kriterien der Begutachtungs-Leitlinien hat er
beim Kläger deshalb auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen, weil bei dem Kläger eine
Kontrollminderung hinsichtlich seines Umgangs mit Alkohol bestand (Aufnahme von fünf Litern Bier an
einem Tag), dazu hatte sich eine Toleranzentwicklung eingestellt (Steigerung der Trinkmengen von
anfangs vier Flaschen Bier an einem Tag auf später zehn Flaschen). Auch zwei Entgiftungsbehandlungen,
dazu zwei weitere Krankenhausaufenthalte im Zusammenhang mit Alkoholkonsum blieben ohne Erfolg.
Der Substanzkonsum wurde trotz dieser schädlichen Folgen fortgesetzt. Die genannten Kriterien standen
auch in dem für die Annahme einer Alkoholabhängigkeit erforderlichen zeitlichen Zusammenhang.
Der Gutachter leitet im Übrigen aus den ausgeprägten körperlichen Befunden her, dass die von dem
Kläger gemachten Angaben zur Dauer des exzessiven Konsums von Alkohol nicht zutreffen. Er hält einen
früheren Überkonsum oder einen in seinem Ausmaß deutlich höheren Überkonsum für wahrscheinlich.
Bei den genannten Befunden handele es sich um Auffälligkeiten, die nach längerwährendem,
überhöhtem Alkoholkonsum festzustellen seien. Eine erste unauffällige Kontrolluntersuchung datiere von
09. Oktober 2006. Der Gutachter führt, ausgehend von der von dem Kläger behaupteten Abstinenz, in
seinem Gutachten aus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung -möglicherweise- lediglich eine
Trinkpause durchlaufen hat. Nach alledem ist eine Alkoholabhängigkeit nachgewiesen.
Im Übrigen enthält auch der Entlassungsbericht des Krankenhauses Bitburg über den Aufenthalt vom 21.
Dezember 2005 bis 30. Dezember 2005 die Diagnose: "Entzug bei chronischem Alkoholabusus". Über
den Aufenthalt vom 29. März 2006 bis zum 04. April 2006 sagt der Entlassungsbericht aus: "Diagnose:
Alkoholkrankheit (Entgiftungstherapie)". Bei dem letzten Aufenthalt betrug der Gamma-GT-Wert bei
Aufnahme 183 U/l, der Blutalkoholspiegel 2,65 Promille. Die Entlassung erfolgte auf ausdrücklichen
eigenen Wunsch.
Die Feststellungen des Gutachters zur Alkoholabhängigkeit werden auch nicht durch den Umstand in
Frage gestellt, dass der Kläger bei der Begutachtung verschwiegen hat, dass er im Zeitraum vom 23. Mai
bis 13. Juli 2006 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik Eußertal durchlaufen hat, um
dort eine Langzeittherapie durchzuführen. Hierdurch sei seit diesem Zeitpunkt nachgewiesen, dass er
abstinent sei. Ungeachtet dessen, dass der Erfolg der Maßnahme nicht belegt worden ist, kann ein
Nachweis der Abstinenz nur durch Vorlage regelmäßiger Untersuchungsbescheinigungen erbracht
werden. Einen solchen Nachweis hat der Kläger jedoch erstmals im Oktober 2006 beigebracht. Selbst
wenn man also in seinem Fall von einer Entwöhnungsbehandlung nach Abhängigkeit ausgehen würde,
ist eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen und von daher nach Maßgabe der Ziffer 8.4 die
Fahreignung derzeit nicht gegeben.
Soweit der Kläger vorträgt, dass bei ihm ein Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem
Führen von Kraftfahrzeugen nie bestanden habe, kommt es im Falle einer nachgewiesenen
Alkoholabhängigkeit hierauf nicht an. Das Fahrerlaubnisrecht hat die Aufgabe, erkennbare Gefahren
abzuwehren. Im Falle einer alkoholabhängigen Person besteht jederzeit die Gefahr, dass sie im
betrunkenen Zustand am Straßenverkehr teilnimmt.
Dass das Konsumverhalten des Klägers über einen punktuellen Missbrauch von Alkohol hinausgeht, hat
der Gutachter anhand der Vorgeschichte und der körperlichen Befunde nachgewiesen. Im Übrigen führt in
Fällen wie dem vorliegenden u.U. auch ein Alkoholmissbrauch selbst dann zur Entziehung der
Fahrerlaubnis, wenn eine Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht nachgewiesen werden kann (vgl. zu den
maßgeblichen Kriterien: OVG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006 -10 B 10734/06- recherchiert
in JURIS).
Ferner verkennt der Kläger, dass ausweislich der Aussage seiner Ehefrau der Kläger am Mittwoch, dem
08. März 2006, sein Fahrzeug geführt hat und danach besinnungslos, auf dem Fahrersitz sitzend, von
seiner Frau aufgefunden wurde. Er wurde in das Krankenhaus P. auf die Intensivstation eingeliefert. Eine
Krankenschwester sagte der Ehefrau des Klägers, dass ihr Mann sehr stark alkoholisiert sei. Eine Stunde
später suchte die Ehefrau ihren Mann im Krankenhaus auf. Dieser schrie. Die Krankenschwester sagte, er
sei so aggressiv, dass sie ihn hätten festbinden müssen. Am nächsten Tag kam der Kläger nach Hause. Er
hatte im Krankenhaus nicht Bescheid gesagt. Er hatte noch die Nadel von der Infusion im Arm. Auch an
diesem Tag kam er schon angetrunken nach Hause. Er hat sich sodann bis zum Abend nach Auskunft
seiner Ehefrau "noch mehr besoffen". Wenn es hierauf aus den genannten Gründen auch nicht ankommt,
so drängt sich auf, dass der Kläger am betreffenden Tag tatsächlich ein Fahrzeug unter erheblichem
Alkoholeinfluss geführt hat.
Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung ist nicht von der Kammer zuzulassen. Die gesetzlichen Gründe liegen nicht vor.