Urteil des VG Trier vom 08.12.2008

VG Trier: aufschiebende wirkung, innerstaatliches recht, vollziehung, tschechische republik, anerkennung, ewr, inhaber, verfügung, androhung, zustellung

Fahrerlaubnisrecht
VG
Trier
08.12.2008
1 L 748/08.TR
1. Wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, kann der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus
dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat auch außerhalb einer Sperrzeit
ausgestellten Führerschein ergibt.
2. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Ausstellerstaat im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis das
Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG in sein innerstaatliches
Recht aufgenommen hatte.
3. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in einem solchen Fall berechtigt, die fehlende Befugnis des Antragstellers
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen.
4. Das EG-Recht gibt nichts dafür her, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der
Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der an die Mitgliedsstaaten gerichteten Richtlinie
91/439/EWG (vgl. Art. 14 der Richtlinie) nicht rechtssatzmäßig, sondern nur durch eine Einzelmaßnahme
erfolgen darf.
5. Hat die Fahrerlaubnisbehörde die fehlende Befugnis des Antragstellers zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt und die sofortige
Vollziehung angeordnet, ist sie entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 FEV berechtigt, bereits vor Bestandskraft
der Feststellung die unverzügliche Vorlage des Führerscheins zum Zwecke der Anbringung eines
entsprechenden Vermerks zu verlangen. Den Vermerk darf sie jedoch entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 2
FEV erst bei Eintritt der Bestandskraft anbringen.
Verwaltungsgericht Trier
1 L 748/08.TR
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 8. Dezember 2008, an der
teilgenommen haben
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober
2008 wird insoweit angeordnet, als er sich gegen die in dem Bescheid enthaltene Androhung
unmittelbaren Zwangs richtet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt mit der Maßgabe, dass die Anbringung des Vermerks über die
fehlende Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland bis zur Bestandskraft des Bescheides zu unterbleiben hat.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.548 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat überwiegend keinen Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen den ihm gegenüber ergangenen "Feststellungsbescheid" des
Antragsgegners vom 28. Oktober 2008.
Darin wird
1. festgestellt, dass die dem Antragsteller am 18. Januar 2006 durch die "***" erteilte tschechische
Fahrerlaubnis der Klasse B, Führerschein-Nr. EB 468152, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt,
2. dem Antragsteller aufgegeben, seinen tschechischen Führerschein zum Eintrag der Nichtberechtigung
zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands spätestens 3 Tage nach Zustellung des
Bescheides beim Antragsgegner abzugeben bzw. dorthin zu übersenden,
3. angedroht, dass andernfalls der Vollzugsbeamte des Antragsgegners oder die Polizei mit der
zwangsweisen Einziehung des Führerscheins beauftragt wird,
4. für den Fall, dass die zwangsweise Einziehung der Fahrerlaubnis durchgeführt werden muss, ohne
besondere Aufforderung eine zusätzliche Gebühr von zu 250,00 € festgesetzt,
5. hinsichtlich dieser Verfügung(en) die sofortige Vollziehung angeordnet und schließlich
6. eine Gebühr in Höhe von 90,40 € zuzüglich 3,33 € Portoauslagen festgesetzt.
Der Antrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen
Bescheid wiederherzustellen, ist zwar zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Soweit er sich auf die Verfügungen Nr. 1 und Nr. 2 bezieht, folgt seine Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 5 Satz
1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Widerspruch des Antragstellers insoweit wegen
der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Hinsichtlich der Verfügung
Nr. 3 folgt die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO, da diese Verfügung als Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 65 f. LVwVG anzusehen ist
und der Widerspruch gegen Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 20 AGVwGO keine aufschiebende
Wirkung hat. Insoweit ist das Begehren des Antragstellers sinngemäß als Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auszulegen. Hinsichtlich der Verfügung Nr. 6 folgt die
Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da der
Widerspruch bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - Gebühren sind öffentliche Abgaben in diesem
Sinne (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 58) - keine aufschiebende Wirkung hat. Auch insoweit ist das
Begehren sinngemäß als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
aufzufassen.
Bei der "Festsetzung" der Gebühr für den Fall der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins (vgl. o.
Ziff. 4) handelt es sich, wie der Antragsgegner klargestellt hat, nicht um eine verbindliche - aufschiebend
bedingte - Festsetzung, sondern lediglich um einen Hinweis darauf, dass eine solche Festsetzung
gegebenenfalls erfolgen wird. Da Ausführungen hierzu in der Antragsbegründung fehlen, ist davon
auszugehen, dass auch der Antragsteller dies so verstanden hat und sein Antrag sich nicht gegen eine
insoweit vermeintlich vorliegende Verfügung richtet.
Der somit zulässigerweise gegen die Verfügungen Nrn. 1 bis 3 und Nr. 6 gerichtete Antrag auf
Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat jedoch in der Sache überwiegend
keinen Erfolg.
Die auf die Verfügungen Nrn. 1 und 2 bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller
Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit dem
vorrangig zu schützenden Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit begründet. Es handelt
sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers keineswegs lediglich um eine "klauselmäßige
oder formularmäßige Schein-Begründung". In dem Bescheid heißt es nämlich, eine Fahrerlaubnis trete
durch den Führerschein tatsächlich in Erscheinung. Berechtige die mit dem Führerschein dokumentierte
Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, so müsse im
Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des
Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, zur Teilnahme am Straßenverkehr
berechtigt zu sein. Dies rechtfertige zum einen die Anbringung des Vermerks der Nichtberechtigung, von
der entsprechenden Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu
machen, als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein etwaiges Interesse des Betroffenen, so
lange im Besitze des Führerscheines zu bleiben und diesen nicht zur Eintragung des Sperrvermerkes
vorzulegen, bis gegebenenfalls ein Anerkennungs- oder Neuerteilungsverfahren durchgeführt worden sei,
sei mit dem öffentlichen Interesse nicht zu vereinbaren. Die vorrangig zu schützenden Interessen der
Allgemeinheit gestatteten es nicht, dass die Eintragung des Vermerks der Nichtberechtigung bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung über einen Widerspruch unterbleibe. Durch diese Begründung hat der
Antragsgegner hinreichend konkret dargelegt, worin er im vorliegenden Fall das überwiegende Interesse
der Allgemeinheit sieht, dem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, unter Nutzung seines
tschechischen Führerscheins im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt, soweit es nicht um
die Androhung unmittelbaren Zwangs geht, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des
Bescheides gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich insoweit als
rechtmäßig darstellt und aus den in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen die
Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.
Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass der Antragsteller
nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen. Nach § 28 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FEV - dürfen Inhaber
einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Antragsteller - ihren ordentlichen Wohnsitz im
Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FEV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der
Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FEV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland
führen. Nach § 28 Abs. 4 FEV gilt dies jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die
zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als
Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FEV die Fahrerlaubnis während eines mindestens
sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (Nr. 2), sowie für solche, denen die Fahrerlaubnis im Inland
vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist
oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis verzichtet haben (Nr. 3).
Der Antragsteller erfüllt sowohl die Voraussetzungen der Nr. 2 als auch der Nr. 3 des § 28 Abs. 4 FEV.
Zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 18. Januar 2006 durch die "***" (Tschechische Republik)
hatte er unstreitig seinen Wohnsitz im Inland inne und hielt sich auch nicht als Student oder Schüler in der
Tschechischen Republik auf. Darüber hinaus war ihm auch seine inländische Fahrerlaubnis durch Urteil
des Amtsgerichts *** vom 3. November 2003 - 8013 Js 18774/03.3 Ds - rechtskräftig entzogen und für die
Wiedererteilung eine - zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung in Tschechien verstrichene - Sperrfrist von
weiteren 12 Monaten festgesetzt worden.
Der Anwendung dieser Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung stehen auch Art. 1 Abs. 2 und Art. 8
Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, der die Kammer folgt, kann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im
Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte
Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der
Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme
des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung
anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat auch
außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06
und C-343/06 - [Wiedemann und Funk] sowie - C-334/06 bis C-336/06 - [Zerche, Seuke und Schubert];
ebenso OVG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 4. August 2008 - 10 B 10677/08.OVG - und vom 14.
November 2008 - 10 B 11033/08. OVG -; Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da
bereits in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers als Wohnort dessen damaliger und jetziger
Wohnort *** angegeben wird.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Ausstellerstaat im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis das
Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG in sein innerstaatliches
Recht aufgenommen hatte. Denn ansonsten wäre die von dieser Regelung bezweckte Bekämpfung des
"Führerschein-Tourismus" (vgl. EuGH, a.a.O..) erheblich erschwert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 14. November 2008, a.a.O., m. w. N.).
Der Antragsgegner war auch befugt, die fehlende Befugnis des Antragstellers zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen. Da es ihm nämlich als
Fahrerlaubnisbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 FEV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987, GVBl. 1987, S. 46, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 10. September 2007, GVBl. 2007, S. 146) unter anderem obliegt, nach §
28 Abs. 5 FEV über das Recht zu entscheiden, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in
Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für
eine Entziehung oder eine Sperre nicht mehr bestehen, ist er auch als stillschweigend ermächtigt
anzusehen, die ohne eine positive Entscheidung über einen solchen Antrag fehlende Geltung einer
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland verbindlich festzustellen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg,
a.a.O..).
Die insoweit vom Antragsgegner in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage getroffene
Feststellung erweist sich auch nicht wegen der Nichtausübung von Ermessen als fehlerhaft. Soweit nach
Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH in den beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 (vgl. o.) der
Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann,
kommt im Bundesgebiet die mit § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV getroffene Regelung zur Anwendung. Das
EG-Recht gibt nichts dafür her, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung
einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der an die Mitgliedsstaaten gerichteten Richtlinie 91/439/EWG (vgl.
Art. 14 der Richtlinie) nicht rechtssatzmäßig, sondern nur durch eine Einzelmaßnahme erfolgen darf (OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O..). Dieser
Auffassung steht auch nicht entgegen, dass es im Urteil des EuGH vom 3. Juli 2008 - C-225/07 -
[Möginger], das im Übrigen eine Fahrerlaubniserteilung während einer laufenden Sperrzeit betrifft, von der
"Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaates" spricht, "die Anerkennung
der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen". Dies kann jedoch nicht in dem Sinne verstanden werden,
dass die Mitgliedstaaten ihren Behörden insoweit einen Ermessensspielraum einräumen müssten. Die
genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung verstoßen unter den oben dargelegten
Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gerade nicht gegen die
europarechtlichen Vorgaben. Die eingeschränkte weitere Anwendbarkeit des § 28 FeV verstößt
schließlich weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 des Grundgesetzes - GG - noch gegen das
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008,
a.a.O.).
Die Möglichkeit, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bzw. die Anerkennung der tschechischen
Fahrerlaubnis zu schaffen - (Zulässigkeit einer solchen Anerkennung offen gelassen im Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2008, a.a.O..) -, stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers kein
milderes Mittel dar, das die getroffene Feststellung als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Denn diese
Möglichkeit ändert nichts daran, dass der Antragsteller bis zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bzw. der
Erteilung des Rechts, im Inland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht im
Besitz einer für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fahrerlaubnis ist.
Die Anordnung, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der Nichtberechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands spätestens 3 Tage nach Zustellung des Bescheides beim
Antragsgegner abzugeben bzw. dorthin zu übersenden, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden
Bedenken. Die Befugnis des Antragsgegners, die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung anzuordnen,
folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 FEV in der
Fassung des Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl. 2008 I vom 29. Juli 2008, S. 1338; ebenso bereits
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2008, a.a.O..). Nach Art. 8 der Änderungsverordnung ist die
geänderte Fassung des § 47 Abs. 2 FEV drei Monate nach dem Tag der Verkündung, also am 30. Oktober
2008 in Kraft getreten. Da sie somit bereits am Tag der Zustellung des "Feststellungsbescheids", die am
31. Oktober 2008 erfolgte, in Kraft war, bestehen keine Bedenken, sie dem vorliegenden Fall zugrunde zu
legen.
§ 47 Abs. 2 FEV lautet nunmehr:
"Nach der Entziehung sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich der
entscheidenden Behörde vorzulegen. Nach einer bestandskräftigen Entziehung wird auf dem
Führerschein die Ungültigkeit der EU/EWR-Fahrerlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel durch die
Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen "D" auf einem dafür geeigneten Feld des
Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13 erfolgen. Die entscheidende Behörde teilt
die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt
hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit."
Diese Vorschrift zielt darauf ab, zu verhindern, dass der Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis trotz
der Entziehung der Fahrerlaubnis und dem damit verbundenen Verlust des Rechts, ein Kraftfahrzeug im
Bundesgebiet zu führen, durch Vorlage seines Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erweckt, im
Besitz einer für das Bundesgebiet gültigen Fahrerlaubnis zu sein. In Fällen der vorliegenden Art, in denen
eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis bereits von Gesetzes wegen nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im
Bundesgebiet berechtigt, besteht eine vergleichbare Interessenlage. Das Gewicht des Interesses daran,
das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis zu verhindern, kommt nicht zuletzt darin zum
Ausdruck, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar ist, ohne dass es darauf
ankommt, ob in der Person des Fahrers Eignungsmängel vorliegen. Daher ist § 47 Abs. 2 FEV
entsprechend auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden mit der Folge, dass der Antragsgegner
berechtigt war, die unverzügliche Vorlage des Führerscheins zu verlangen. Dass der Antragsgegner dem
Antragsteller für die Vorlage des Führerscheins eine Frist von 3 Tagen nach Zustellung des Bescheides
gesetzt hat, begegnet keinen Bedenken, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
Einhaltung dieser Frist dem Antragsteller unzumutbare Schwierigkeiten bereitet hätte.
Der Anordnung der Ablieferung des Führerscheins steht auch der Umstand, dass die vom Antragsgegner
getroffene Feststellung der Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Bundesgebiet zwar für sofort vollziehbar erklärt worden, aber noch nicht bestandskräftig war, nicht
entgegen. § 47 Abs. 2 Satz 2 FEV fordert Bestandskraft nämlich lediglich als Voraussetzung für die
Anbringung des entsprechenden Vermerks auf dem Führerschein, nicht hingegen für die
Ablieferungspflicht als solche. Da der Antragsgegner jedoch die Anordnung der sofortigen Vollziehung
unter Anderem damit begründet hat, die vorrangig zu schützenden Interessen der Allgemeinheit
gestatteten es nicht, dass die Eintragung des Vermerks der Nichtberechtigung bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung über einen Widerspruch unterbleibe, erscheint es angezeigt die Ablehnung des Antrags
entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Auflage zu verbinden, dass der Vermerk über die fehlende
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet erst nach Bestandskraft erfolgen darf.
Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs erscheint zumindest
derzeit als rechtswidrig, so dass insoweit das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, seinen Führerschein im Wege des
unmittelbaren Zwangs einzuziehen, überwiegt. Nach § 65 Abs. 1 LVwVG, der eine Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, kann unmittelbarer Zwang nämlich nur angewendet werden,
wenn die Ersatzvornahme oder das - hier in Betracht kommende - Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder
untunlich sind. Da der Antragsgegner im vorliegenden Fall weder erfolglos ein Zwangsgeld angedroht
und festgesetzt hat noch hat erkennen lassen, dass dieses untunlich ist, ist die Androhung des
unmittelbaren Zwangs somit unverhältnismäßig.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet hingegen die auf Ziff. 399 i. V. m. Ziff. 206 der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I 1970, 865, 1298, zuletzt geändert durch Art.
5 der Verordnung vom 18. Juli 2008, a.a.O..) gestützte Gebührenforderung. Da der Antragsteller insoweit
keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsgegner nur zu einem
geringen Teil unterliegt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 GKG (vgl. auch Nrn. 1.5, 1.6.2, 46.3 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).