Urteil des VG Trier vom 23.11.2006

VG Trier: fremdenverkehr, wirtschaftsförderung, mitgliedschaft, zweckverband, defizit, nummer, belastung, körperschaft, finanzkraft, fehlbetrag

Kommunalrecht
VG
Trier
23.11.2006
1 K 520/06.TR
1. Die Verbandsgemeindeumlage darf nicht zur Deckung solcher Aufgaben erhoben werden, die nicht in
die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fallen.
2. Eine Ortsgemeinde, die zu einer Verbandsgemeindeumlage herangezogen wird, kann sich hiergegen
nicht auf eine Aufgabenüberschreitung durch die Verbandsgemeinde berufen, wenn der Umlagebedarf,
den die Verbandsgemeinde der Festsetzung der Umlage zu Grunde gelegt hat, ohne die Wahrnehmung
der betreffenden Aufgaben nicht geringer wäre.
3. Im Hinblick auf die Selbstverwaltungsgarantie ist eine Umlagequote dann nicht mehr akzeptabel, wenn
sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteigt, die Körperschaft, welche die Umlage erhebt, mit ihr
ihre politischen Vorstellungen willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der Gemeinden verfolgt und die
Umlage geeignet ist, eine unzumutbare Belastung dewr Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu
bewirken, dass sie die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Betätigung im Wesentlichen verliert.
Verwaltungsgericht Trier
1 K 520/06.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.
November 2006, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine der insgesamt 21 zur Verbandsgemeinde *** gehörenden Ortsgemeinden, strebt die
Reduzierung der ihr gegenüber festgesetzten Verbandsgemeindeumlage an.
Der am 21. Juni 2005 vom Ortsgemeinderat der Klägerin beschlossene und nach Genehmigung durch die
Kreisverwaltung *** als Aufsichtsbehörde bekannt gemachte Haushaltsplan der Klägerin für das
Haushaltsjahr 2005 weist im Vermögenshaushalt jeweils Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 7.150 €,
im Verwaltungshaushalt hingegen Einnahmen in Höhe von 93.700 € und Ausgaben in Höhe von 142.300
€, somit einen Fehlbedarf von 48.600 € aus. Hierin ist ein Fehlbetrag aus den Vorjahren in Höhe von
21.260 € (Haushaltsstelle 920.892) enthalten, so dass sich das bereinigte Defizit für das Haushaltsjahr
2005 auf 27.340 € beläuft.
Der Verbandsgemeinderat der Beklagten beschloss am 21. Dezember 2004 die Haushaltssatzung der
Beklagten für das Haushaltsjahr 2005. Diese wurde mit Bescheid vom 1. März 2005 von der
Kreisverwaltung *** als Aufsichtsbehörde genehmigt und anschließend im Amtsblatt bekannt gemacht.
Nach § 1 der Haushaltssatzung stehen im Vermögenshaushalt Einnahmen in Höhe von 734.100 €
Ausgaben in derselben Höhe gegenüber, während der Verwaltungshaushalt einen Fehlbedarf von
1.420.000 € (Einnahmen: 3.144.600 €, Ausgaben: 4.564.000 €) aufweist. Hierin ist ein Fehlbedarf aus den
Vorjahren in Höhe von 758.199 (Haushaltsstelle 920.892) enthalten, so dass sich der bereinigte
Fehlbedarf für Haushaltsjahr 2005 auf 661.801 € beläuft. Anlage 3 b des Haushaltsplans (Aufteilung der
Ausgaben des Verwaltungshaushalts gem. § 96 Abs. 5 Nr. 3 GemO a.F.) weist Ausgaben der Beklagten
für freiwillige Leistungen in Höhe von 684.318 € (darin enthalten: 403.362 € für das Erholungs- und
Gesundheitszentrum und 222.404 € für Fremdenverkehr/Wirtschaftsförderung) aus. Dem stehen
zweckgebundene Einnahmen in Höhe von 235.100 € (darin enthalten 210.500 € bezüglich des
Erholungs- und Gesundheitszentrums) gegenüber. Bezüglich gesetzlich vorgeschriebener sowie
vertraglich vereinbarter Pflichtaufgaben weist Anlage 3 b des Haushaltsplans Ausgaben in Höhe von
3.879.682 € aus.
Nach § 4 der Haushaltssatzung 2005 werden von den Ortsgemeinden - wie bereits seit dem
Haushaltsjahr 1999 - im Haushaltsjahr 2005 Verbandsgemeindeumlagen jeweils in Höhe von 35 % der
Steuerkraftmesszahl nach § 12 FAG und der Schlüsselzuweisung A nach § 8 FAG erhoben. Hinsichtlich
des Umlagebedarfs (Umlagesoll des laufenden und des kommenden Haushaltsjahres) wird auf Anlage 2
des Haushaltsplans verwiesen. Anlage 2 des Haushaltsplans weist für die Klägerin als Umlagegrundlage
(Steuerkraftmesszahl und Schlüsselzuweisung) den Betrag von 59.449 € und als Planansatz für das
Haushaltsjahr 2005 eine Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 20.807 € (=35 %) aus. Für die
Verbandsgemeindeumlage sämtlicher Ortsgemeinden der Beklagten beträgt der Planansatz für das
Haushaltsjahr 2005 1.185.300 € (ebenso Haushaltsstelle 900.072).
Mit Veranlagungsbescheid vom 11. Oktober 2005 setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 4 der
Haushaltssatzung 2005 und die der Schlüsselzuweisung zugrunde liegenden Ausgangsdaten des
Statistischen Landesamtes die Verbandsgemeindeumlage gegenüber der Klägerin auf 20.869,00 DM fest.
Die Klägerin erhob am 18. Oktober 2005 (Eingang bei der Verbandsgemeindeverwaltung) Widerspruch
gegen den Bescheid und verwies zur Begründung auf den umfangreichen Schriftverkehr mit der
Kommunalaufsicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss beantragte der
Ortsbürgermeister der Klägerin, den Umlagensatz der Beklagten unter Einbeziehung aller
Sonderumlagen auf 35% zu begrenzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung ***
den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, Rechtsgrundlage für
die Umlagenerhebung bilde § 4 der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2005, die vom
Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 beschlossen und in der Folgezeit im
Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden sei. Hiernach werde die Verbandsgemeindeumlage gemäß
§ 72 GemO in Verbindung mit § 26 LFAG mit 35% der Umlagegrundlagen erhoben. Auf dieser Satzungs-
und Beschlussgrundlage sei die auf das betreffende Haushaltsjahr entfallende Umlage seitens der
Beklagten zutreffend berechnet worden, was auch von der Klägerin nicht bestritten werde. Der
Kreisrechtsausschuss sei als Selbstkontrollorgan der Verwaltung ebenso wie diese an Gesetz und Recht
gebunden. Er habe daher kommunale Satzungen, die gültig zu Stande gekommen seien, seinen
Entscheidungen zu Grunde zu legen. Er sei nicht befugt, Satzungsrecht zu ändern oder bei seiner
Entscheidung außer Acht zu lassen. Seine Prüfung beschränke sich darauf, ob seitens der Beklagten das
Haushaltsrecht bei der Veranlagung zutreffend angewendet worden sei. Dies sei der Fall und werde auch
nicht bestritten. Da sich das Vorbringen der Klägerin auf die Haushaltssatzung und deren Grundlagen
konzentriere, könne dies nach dem zuvor Gesagten nicht zum Erfolg des Widerspruchs führen, so dass
seitens des Rechtsausschusses nicht im Einzelnen auf die jeweiligen Kritikpunkte eingegangen werden
müsse.
Die Klägerin hat am 1. Juni 2006 Klage erhoben, und zwar zunächst mit dem Ziel, die Beklagte zu
verpflichten, alle Maßnahmen zur Reduzierung der Gesamt-Verbandsgemeindeumlage einschließlich der
Sonderumlagen auf 35 % einzuleiten und die Verbandsgemeindeumlage entsprechend zu begrenzen,
bzw. von Gerichts wegen die Umlage auf insgesamt 35 % zu begrenzen. Zur Begründung trägt die
Klägerin im Wesentlichen vor, wenn die Verbandsgemeindeumlage wegen ihrer Höhe die finanzielle
Belastung der Gemeinde derart erhöhe, dass eine eigenständige finanzielle Bewegungsfreiheit mit
Betätigungsmöglichkeit nicht mehr bestehe, werde in den Kernbestand des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts eingegriffen, zu dem auch die Finanzhoheit der Gemeinde gehöre. Aus der
Zusammenstellung der wesentlichen Einnahmen und Ausgaben der Klägerin ergebe sich ein Fehlbetrag
von 8.340 €. Die Summe der Einnahmen belaufe sich auf 60.820 €, die Verbandsgemeindeumlage und
die Kreisumlage betrügen allein bereits 42.510 €, wobei jedoch bei der Verbandsgemeindeumlage noch
Sonderumlagen in Höhe von 4580 € und 1250 € für die Grundschule hinzuzuzählen seien, so dass die
Umlagebelastung 80% der gesamten Einnahmen der Klägerin ausmache. Zuzüglich der sonstigen
zwingenden Ausgaben überschreite die Ausgabenseite die Einnahmenseite um den Betrag von 8.340 €.
Aufgrund dieser Auswirkungen der Verbandsgemeindeumlage sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die
Verbandsgemeindeumlage zu reduzieren.
Die überhöhte Verbandsgemeindeumlage beruhe auf einer Aufgabenüberschreitung der Beklagten. Das
Erholungs- und Gesundheitszentrum gehöre nicht zu den Aufgaben der Beklagten. Insoweit werde auf
Ziffer 5 des Jahresberichts 1999 des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz verwiesen. Der Rechnungshof
bescheinige der Einrichtung eine völlige Unwirtschaftlichkeit und weise insbesondere darauf hin, dass im
Umkreis von 15 bis 20 km sechs Hallenbäder vorhanden seien und kein dringender Bedarf für dieses Bad
bestehe. Dieses Bad sei auch keine Einrichtung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nummer 3 GemO, weil das - so
der Rechnungshof - sehr kleine Becken für den Schwimmsport nicht und für den allgemeinen Badebetrieb
kaum geeignet sei. Aufgrund dieser Investitionen habe die Beklagte die Verbandsgemeindeumlage um
3,5 Prozentpunkte erhöht, dies habe der Rechnungshof unter 5.2.3 festgestellt. Der Rechnungshof führe
aus, dass die Beklagte die Verbandsgemeindeumlage um mindestens 5% erhöhen müsse und damit
einen weit überdurchschnittlichen Satz erreichen würde. Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz müsse die Überschreitung der Aufgabengrenzen auch auf die
Umlagefestsetzung durchschlagen.
Die Fremdenverkehrsförderung durch die Mitgliedschaft im Zweckverband *** mit Hunsrückhaus gehöre
ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten. Insoweit habe keine ordnungsgemäße
Übertragung von der Klägerin auf die Beklagte stattgefunden. Zudem sei die Fremdenverkehrspolitik der
Beklagten unwirtschaftlich; während sich die Kosten von 1990 bis 2005 vervierfacht hätten, hätten sich die
Übernachtungszahlen nur um knapp 10% erhöht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit
aufzuheben, als dieser die Umlage mit mehr als 29% der Umlagegrundlagen erhebt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der ursprüngliche Klageantrag sei als Leistungs- beziehungsweise Feststellungsklage auszulegen, so
dass die Klage schon infolge Subsidiarität unzulässig sei. Selbst wenn man die Klage als
Anfechtungsklage ansehen würde, wäre sie nicht begründet. Ziehe man von dem bereinigten Fehlbedarf
für das Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 661.801 € das Defizit aus Aufwendungen für freiwillige
Leistungen in Höhe von 459.218 € ab, ergebe sich immer noch ein Fehlbetrag von 213.000 € allein durch
die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben. Es sei erkennbar, dass die vereinnahmten Umlagen noch nicht
die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben. Es sei erkennbar, dass die vereinnahmten Umlagen noch nicht
einmal dazu ausreichten, das durch die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben im Jahre 2005 entstandene
Defizit abzudecken. Allein zur Abdeckung dieses Defizits wäre eine allgemeine Umlage in Höhe von
mindestens 41% erforderlich gewesen. Infolgedessen fehle es an einer Erheblichkeit der geltend
gemachten Einwendungen.
Bei dem Erholungs- und Gesundheitszentrum handle es sich zudem um eine zentrale Sport-, Spiel- und
Freizeitanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nummer 3 und 6 Sportförderungsgesetz. Dessen Betrieb sei somit
eine geborene Selbstverwaltungsangelegenheit der Beklagten gemäß § 67 Abs. 1 Nummer 3 GemO in
Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 Sportförderungsgesetz. Sie - die Beklagte - sei auch zuständig für den
Bereich Fremdenverkehr/Wirtschaftsförderung. Diese Aufgabe sei gemäß § 67 Abs. 3 GemO mit dem
Verbandsgemeinderatsbeschluss vom 14. März 2002 mit Zustimmung von 19 der 21 Ortsgemeinden -
auch der Klägerin selbst - übertragen worden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen
hätten die Übernachtungszahlen im Jahre 2005 auf 112.364 gesteigerten werden können. Daran sei
erkennbar, welche Bedeutung der Tourismus für diese Region habe. Es sei es auch zulässig, dass die
Beklagte den Zweckverband *** als zentrale Einrichtung des Tourismus, des Sports und der Freizeit
unterstütze. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sei die
Mitgliedschaft der Körperschaft in Vereinen und Verbänden, die ihre Aufgabenerfüllung unterstützten, als
zulässig anerkannt worden.
Auch das Gebot der kommunalen Rücksichtnahme und die Finanzhoheit der Klägerin sei nicht verletzt.
Die Umlagenquote wäre nur dann nicht mehr verfassungsrechtlich akzeptabel, wenn sie jedes vernünftige
und vertretbare Maß übersteigen würde und objektiv geeignet wäre, eine unzumutbare Belastung der
Finanzkraft der Ortsgemeinde dergestalt zu bewirken, dass diese die Möglichkeit zur
eigenverantwortlichen Betätigung im Wesentlichen verlöre. Dies sei bei einem Umlagesatz in Höhe von
35% keineswegs der Fall. In vielen Verbandsgemeinde in liege die allgemeine Umlage über 40%,
teilweise sogar über 50%. Nach den derzeit geltenden Verwaltungsvorschriften "Zuweisungen aus dem
Ausgleichsstock" vom 2. Juli 2004 (Ministerialblatt Seite 295) werde im Regelfall ein Umlagesatz von 45%
für die allgemeine Verbandsgemeindeumlage als angemessene Ausschöpfung der eigenen
Einnahmequellen angesehen. Zudem lasse die Klägerin vollkommen unerwähnt, dass der Umlagesatz
von 35% seit 1998 stabil geblieben sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Dokumente Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, die aufgrund der Klarstellung seitens der Klägerin auf eine Teilanfechtung des Bescheids vom
11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2006 gerichtet ist, soweit darin
eine Verbandsgemeindeumlage von mehr als 29 % der Steuerkraftmesszahl und der Schlüsselzuweisung
A festgesetzt wird, ist als (Teil-) Anfechtungsklage (vergleiche § 42 VwGO) zulässig. Sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
rechtmäßig ist und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vergleiche § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Grundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 4 Abs. 1 der Haushaltssatzung der Beklagten für das
Haushaltsjahr 2005, wonach von den Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage jeweils in Höhe
von 35% der Steuerkraftmesszahl und der Schlüsselzuweisung A erhoben wird. Gegen die Richtigkeit der
Berechnung dieser Umlage auf der Grundlage der Angaben des statistischen Landesamtes hat die
Klägerin weder Einwände erhoben, noch liegen Anhaltspunkte vor, die Bedenken gegen die Richtigkeit
dieser Berechnung begründen könnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet aber auch die Festsetzung der Umlage in § 4 Abs. 1 der
Haushaltssatzung der Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Grundlage für die
Erhebung der Verbandsgemeindeumlage ist § 72 GemO, wonach die von der Verbandsgemeinde
benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht werden, soweit die eigenen Einnahmen
der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf das
Finanzausgleichsgesetz verwiesen wird.
Aufgrund § 72 GemO in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nummern 1 und 3
Landesfinanzausgleichgesetz - LFAG - vom 30. November 1999 (in GVBl. 1999, 415, in der Fassung der
Änderung durch Gesetz vom 10. April 2003, GVBl. 2003, 55) war die Beklagte berechtigt, für das
Haushaltsjahr 2005 eine Verbandsgemeindeumlage in Höhe von je 35 % der Schlüsselzuweisung A und
der Steuerkraftmesszahl zu erheben. Dem stand weder die von der Klägerin behauptete
Aufgabenüberschreitung durch die Beklagte noch der Gesichtspunkt der Rücksichtnahme auf die
angespannte Finanzlage der Klägerin entgegen.
Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Finanzbedarf der
Beklagten teilweise auf den Betrieb des Erholungs- und Gesundheitszentrums in *** sowie die
Fremdenverkehrsförderung durch die Mitgliedschaft im Zweckverband *** mit dem Hunsrückhaus
zurückzuführen sei und sie insoweit ihre Aufgaben überschritten habe. Zwar folgt aus dem Zweck der
Verbandsgemeindeumlage, der Verbandsgemeinde die von ihr "benötigten" Mittel zu beschaffen (vgl. §
72 GemO), dass diese Umlage nicht zur Deckung von Ausgaben zur Wahrnehmung solcher Aufgaben
erhoben werden darf, die nicht die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde fallen.
Mit ihrer diesbezügliche Rüge kann die Klägerin jedoch bereits deshalb nicht durchdringen, weil die
Kosten für die von ihr genannten Aufgaben sich auf die Höhe der Umlage nicht auswirken. Aus § 4 der
Haushaltssatzung der Beklagten in Verbindung mit Anlage 2 ergibt sich nämlich, dass die Beklagte von
einem Umlageaufkommen in Höhe von 1.185.382 €, somit also auch von einem Umlagebedarf in dieser
Höhe ausgegangen ist. Da ihre Einnahmen im Verwaltungshaushalt - einschließlich der Umlage -
dennoch um 1.420.000 € beziehungsweise - abzüglich der Fehlbeträge aus den Vorjahren - um 661.801
€ hinter ihren Ausgaben zurückbleiben, bestünde ein Umlagebedarf in der von der Beklagten zu Grunde
gelegten Höhe selbst dann, wenn man den Fehlbedarf um das Defizit aus den Bereichen "Erholungs- und
Gesundheitszentrum" sowie "Fremdenverkehr/Wirtschaftsförderung" in Höhe von 415.230 € reduzieren
würde. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Beklagte die beiden genannten
Aufgaben zu Recht wahrnimmt beziehungsweise wahrgenommen hat, oder ob hierin eine
Aufgabenüberschreitung zu sehen ist. Dass der Finanzbedarf der Beklagten aufgrund von
Aufgabenüberschreitungen in anderen Bereichen entstanden sein könnte, wird weder von der Klägerin
gerügt, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.
Im Übrigen liegen nach Auffassung der Kammer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beklagte durch den Betrieb des Erholungs- und Gesundheitszentrums *** oder die
Fremdenverkehrsförderung durch die Mitgliedschaft im Zweckverband *** mit dem Hunsrückhaus ihre
Aufgaben überschritten hat.
Auch wenn entsprechend der Einschätzung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz der Umbau des
Hallenbades in *** in ein "Erholungs- und Gesundheitszentrum" unwirtschaftlich gewesen sein mag und
Zweifel an der Eignung des Schwimmbeckens für den allgemeinen Badebetrieb und für den
Schwimmsport berechtigt sein mögen, spricht dies nicht dagegen, das "Erholungs- und
Gesundheitszentrum" zumindest als zentrale Spiel- und Freizeitanlage im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1
Nummer 3 GemO anzusehen, deren Bau und Unterhaltung somit zum Aufgabenbereich der
Verbandsgemeinde gehört.
Ebenso bestehen entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Zweifel daran, dass die Beklagte die
Aufgabe "Fremdenverkehr und Wirtschaftsförderung" unter Beachtung der Voraussetzungen des §§ 67
Abs. 3 GemO übernommen hat. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten beglaubigten
auszugsweisen Abschriften von Sitzungsniederschriften des Verbandsgemeinderates sowie der
Ortsgemeinderäte beschloss der Verbandsgemeinderat der Beklagten am 15. Mai 2002 die Übernahme
der Aufgabe "Fremdenverkehr und Wirtschaftsförderung", und 19 der 21 Ortsgemeinden - einschließlich
der Klägerin - stimmten dieser Aufgabenübertragung zu. Angesichts der Struktur der Verbandsgemeinde
mit ihren 21 Ortsgemeinden, von denen 15 zum Teil deutlich weniger als 300 Einwohner und selbst die
beiden größten nur circa 1400 beziehungsweise 1850 Einwohner haben (vergleiche die Anlage
"Statistische Merkmale" zur Haushaltssatzung 2005) liegt es auf der Hand, dass es im dringenden
öffentlichen Interesse lag, diese Aufgabe auf die Verbandsgemeinde zu übertragen, da nur diese in der
Lage ist, sie effektiv zu erfüllen.
Darüber hinaus kann die Klägerin die Unwirksamkeit der Aufgabenübertragung auch nicht mehr rügen, da
sie mehrere Jahre lang gegen den Übernahmebeschluss der Verbandsgemeinde nicht mit
Rechtsbehelfen vorgegangen ist. Da der Übernahmebeschluss des Verbandsgemeinderates der
Beklagten als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1987 - 7 A 35/86 -, zustimmend: Gabler/Höhlein u.
a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, § 67 GemO Anm. 4.2) und Nichtigkeitsgründe nicht
ersichtlich sind (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 44 VwVfG), ist bereits aus diesem Grund von der
Wirksamkeit der Aufgabenübertragung auf die Beklagte auszugehen.
Der nunmehr von der Klägerin durch Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 erhobene Einwand, dass von der
Beklagten bereits vor der Aufgabenübertragung im Jahre 2002 Ausgaben im Bereich "Fremdenverkehr"
getätigt worden seien, die sich aufgrund der langfristigen Finanzierung auch auf den Haushalt 2005
auswirken würden, gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO
wieder zu eröffnen. Dieses Vorbringen lässt nämlich nicht einmal ansatzweise erkennen, in welchem
Umfang sich die angesprochenen Verbindlichkeiten auf den Finanzbedarf der Beklagten im Haushaltsjahr
2005 auswirken und somit auch Auswirkungen auf die Höhe der Verbandsgemeindeumlage haben
könnten. Darüber hinaus spricht viel für die Annahme, dass die aufgrund einer möglichen
Aufgabenüberschreitung im Bereich "Fremdenverkehr" vor dem Jahre 2002 entstandenen finanziellen
Lasten vom Übernahmebeschluss der Verbandsgemeinde erfasst werden, so dass sie den daraus
folgenden Finanzbedarf seither auch in den Umlagebedarf einbeziehen dürfte.
Die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 35 % der Steuerkraftmesszahl und der
Schlüsselzuweisung A führt auch nicht zu einer unzulässigen Überforderung der Klägerin. Zwar ist die
kommunale Finanzhoheit, die den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen-
und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens einräumt, eine
wesentliche Ausprägung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 49 Abs. 1 und 3 LV garantierten
Selbstverwaltungsrechts (vergleiche OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 1980 - 10 C 48/84 -,
AS 20, 58; DVBl. 1986, 249 mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf die Selbstverwaltungsgarantie ist
eine Umlagequote jedoch nur dann nicht mehr akzeptabel, wenn sie jedes vernünftige und vertretbare
Maß übersteigt, die Körperschaft, welche die Umlage erhebt, mit ihr ihre politischen Vorstellungen
willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der Gemeinden verfolgt und die Umlage geeignet ist, eine
unzumutbare Belastung der Finanzkraft der Gemeinden dergestalt zu bewirken, dass sie die Möglichkeit
zur eigenverantwortlichen Betätigung im Wesentlichen verliert (vergleiche Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 7 C 11935/97.OVG -, AS 27; 279, NVwZ 1999, 896).
Zwar befindet sich die Klägerin ausweislich ihrer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 und des
diesbezüglichen Genehmigungsbescheides der Kreisverwaltung *** durchaus in einer schwierigen
finanziellen Situation. Jedoch ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte, deren finanzielle Lage ebenfalls
prekär ist, durch die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 35% der Steuerkraftmesszahl
und der Schlüsselzuweisung A ihre politischen Vorstellungen zulasten der Klägerin und den übrigen
Ortsgemeinden willkürlich oder rücksichtslos verfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich ihr Bedarf
für freiwillige Leistungen nach Anlage 3 b zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 auf insgesamt
449.218 € beläuft und somit geringer ist als der bereinigte Fehlbedarf für dieses Haushaltsjahr in Höhe
von 661.801 €. Dies zeigt, dass der von der Beklagten zu Grunde gelegte Umlagebedarf nicht einmal
ausreicht, um den Fehlbedarf zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen sowie vertraglich
vereinbarten Pflichtausgaben zu decken. Bereits daraus folgt, dass die Beklagte durch die Festsetzung
eines Umlagesatzes von 35 % nicht ihre Interessen rücksichtslos zu Lasten der Klägerin und der anderen
Ortsgemeinden verfolgt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
des Innern und für Sport "Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (VV-AStock)" vom 2. Juli 2004 (MinBl.
2004, 295) unter Ziff. 2.1.2.2 davon ausgeht, dass eine Verbandsgemeinde ihre eigenen
Einnahmemöglichkeiten nur bei einem Umlagesatz der Verbandsgemeindeumlage von (mindestens) 45
% angemessen ausschöpft.
An der Einschätzung, dass die Beklagte ihre Interessen nicht rücksichtslos zu Lasten der Klägerin
durchsetzt, ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte von der Klägerin auch noch eine
Sonderumlage für Grundschulen erhebt (vgl. Haushaltsstelle 210.712 des Verwaltungshaushalts der
Klägerin für das Haushaltsjahr 2005 sowie § 4 i. V. m. Anlage 1 a der Haushaltssatzung der Beklagten für
das Haushaltsjahr 2005). Durch diese Umlage wird nämlich lediglich der Vorteil ausgeglichen, den die
Klägerin dadurch hat, dass sie nicht selbst eine Grundschule vorhalten muss.
Da nach alledem die Klage keinen Erfolg hat, hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Es besteht keine Veranlassung die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des §
124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3577,54 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden.