Urteil des VG Trier vom 20.11.2008

VG Trier: disziplinarverfahren, billigkeit, einstellungsverfügung, disziplinarrecht, versetzung, schule, präsident, lehrer, hindernis, vollstreckbarkeit

Disziplinarrecht
Kostenrecht
VG
Trier
20.11.2008
3 K 579/08.TR
Wird ein Disziplinarverfahren auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG wegen fehlender Zustimmung
des Bezirkspersonalrates zur Erhebung einer Disziplinarklage eingestellt, hat der Dienstherr die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Verwaltungsgericht Trier
3 K 579/08.TR
Urteil
In der Disziplinarsache
wegen Klage des Beamten
hat die 3. Kammer - Kammer für Landesdisziplinarsachen - des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 durch
die Richterin am Verwaltungsgericht *** als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008
wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen
Disziplinarverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Einstellungsverfügung, soweit ihm hierin die Kosten des behördlichen
Disziplinarverfahrens auferlegt worden sind.
Der am *** geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er wurde am 01. Februar *** zum Lehrer
z.A. und im April *** zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 17. September *** wurde er zum Rektor der
z.A. und im April *** zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 17. September *** wurde er zum Rektor der
Grund-, Haupt- und Regionalen Schule in *** ernannt. Ab dem 05. September 2005 wurde er an die *** in
*** mit dem Ziel der Versetzung zum 01. August 2006 abgeordnet, mit der kommissarischen
Wahrnehmung der Aufgaben des 2. Realschulkonrektors beauftragt und gleichzeitig von den Aufgaben
des Schulleiters der Regionalen Schule in *** entbunden.
Mit Verfügung vom 03. Mai 2005 leitete der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein
Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, das mit Schreiben vom 13. Juni 2005 auf neue Handlungen
ausgedehnt wurde. Insgesamt wurde dem Kläger vorgeworfen, gegen die Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten nach § 64 Landesbeamtengesetz verstoßen zu haben, indem er zu Lasten
des Schulträgers einen Schulcomputer beschafft habe und sich hierfür fingierte Rechnungen habe
ausstellen lassen, weil entsprechende Mittel im Vermögenshaushalt nicht veranschlagt gewesen seien.
Ihm wurde weiter vorgeworfen, gegen § 65 LBG verstoßen zu haben, indem er einer dienstlichen Weisung
vom 20. Mai 2005 zur Beurteilung von zwei Lehrkräften nicht nachgekommen sei. Der dritte Vorwurf
erstreckte sich darauf, zu einem mit Schreiben vom 13. Februar 2006 für den 20. Februar 2006
anberaumten Dienstgespräch nicht erschienen zu sein.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde ausweislich des Ermittlungsberichts vom 11. Mai
2005 der Vorwurf des schuldhaften Verstoßes gegen die Anordnungen seines Vorgesetzten zur
Teilnahme an einem Dienstgespräch am 20. Februar 2006 nicht mehr aufrecht erhalten. Wegen der
übrigen Vorwürfe wurde vorgeschlagen, Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben mit dem
Ziel der Zurückstufung des Klägers in ein Amt nach A 12.
Nachdem der Kläger nunmehr einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt und die Zustimmung des
Bezirkspersonalrates beantragt hatte, wurde der Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrerinnen und
Lehrer an Grund-, Haupt- und Regionalen Schulen mit Schreiben vom 02. August 2006 um Zustimmung
gebeten. Dieser teilte unter dem 28. August 2006 mit, er könne einer Rückstufung von der
Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 12 nicht zustimmen, da diese Maßnahme
unverhältnismäßig hart sei. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion rief daraufhin mit Schreiben vom
08. September 2006 die übergeordnete Dienststelle - das (damalige) Ministerium für Bildung, Frauen und
Jugend - zur Durchführung eines Einigungsverfahrens an. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2006 lehnte
auch der Bezirkspersonalrat Realschulen und Duale Oberschulen die Zustimmung zur Erhebung der
Disziplinarklage ab. Nach Erörterung mit den Hauptpersonalräten setzte das Ministerium das
Stufenverfahren einvernehmlich aus, um den Ausgang eines mittlerweile eingeleiteten Verfahrens zur
Versetzung des Klägers an eine andere Dienststelle abzuwarten und dies ggf. nach § 11
Landesdisziplinargesetz (-LDG-) bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu würdigen. Im Hinblick
auf eine nachfolgend beabsichtigte Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit gab es die Angelegenheit mit Schreiben vom 09. Mai 2008 wiederum an die Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion zurück mit der Bitte, das Disziplinarverfahren gegen den Kläger nicht mehr
zu betreiben. Dies wurde damit begründet, dass vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes die
Erfolgsaussichten einer Disziplinarklage gegen den Kläger aktuell nochmals ungünstiger gesehen
würden als zum Zeitpunkt der Vorlage im Jahr 2006.
Daraufhin stellte der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion das Disziplinarverfahren mit
Verfügung vom 30. Mai 2008 ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die fehlende Zustimmung des Bezirkspersonalrates verhindere die Erhebung einer
Disziplinarklage. Auch andere Disziplinarmaßnahmen schieden angesichts der langen Dauer des
Einigungsverfahrens aus. Infolgedessen werde das eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 38 Abs. 1
Nr. 5 LDG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens seien jedoch dem Kläger nach Maßgabe des § 41 Abs. 2
S. 2 LDG aufzuerlegen, weil ihm ein Dienstvergehen vorzuwerfen sei, das nun lediglich nicht mehr
geahndet würden.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch richtete der Kläger lediglich gegen die Auferlegung
der Kosten nach § 41 Abs. 2 S. 2 LDG und führte aus, der Kostenentscheidung fehle es an einer
detaillierten Begründung. Es sei keineswegs erwiesen, dass das ihm zum Vorwurf gemachte
Dienstvergehen tatsächlich gegeben sei. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden insgesamt bestritten.
Nicht ohne Grund habe deshalb auch der zuständige Bezirkspersonalrat die Zustimmung zur geplanten
Disziplinarmaßnahme verweigert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2008 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den
Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, nach § 41 Abs. 2 LDG seien dem Beamten die
Kosten aufzuerlegen, da nach dem Ermittlungsbericht vom 11. Mai 2006 eindeutig feststehe, dass der
Kläger ein Dienstvergehen begangen habe, so dass die Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem
Ermessen zu treffen sei. Vorliegend stünden lediglich die Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten in
Rede. Dieser sei seitens des Klägers erst nach Zuleitung des Ermittlungsberichts bestellt worden. Zu
diesem Zeitpunkt sei der ursprünglich erhobene Vorwurf, der Kläger sei der Einladung zu einem
Dienstgespräch am 20. Februar 2006 nicht gefolgt, nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens
gewesen. Ausführungen zu diesem Vorwurf seien infolgedessen auch entbehrlich gewesen. Deshalb
entspreche es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Da der Kläger aufgrund
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die Kosten zu tragen, entspreche es der Billigkeit, hier
die öffentliche Hand und damit den Steuerzahler von Kosten zu entlasten, die der Kläger verursacht habe.
Die hiergegen unter dem 20. August 2008 erhobene Klage begründet der Kläger weiterhin damit, dass die
ihm zum Vorwurf gemachten Dienstvergehen stets bestritten worden und nicht aufrecht zu erhalten seien.
Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die Erhebung einer Disziplinarklage an der mangelnden
Zustimmung des zuständigen Bezirkspersonalrates gescheitert sei. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass
sich das Disziplinarverfahren ohne sein Verschulden über mehr als drei Jahre hingezogen habe,
entspreche die Auferlegung der Kosten des Disziplinarverfahrens keineswegs der Billigkeit.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008
insoweit aufzuheben, als ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und wiederholt und vertieft die bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten
Schriftsätze sowie auf die Personal- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 30. Mai
2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten, als ihm die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt wurden (§
21 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz -LDG - i.V.m. § 113 Abs 1 S.1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
Die Kostentragung bei Erlass einer Einstellungsverfügung richtet sich nach § 41 Abs. 2 LDG. Im Falle der
Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens, die förmlich durch eine Einstellungsverfügung nach §
38 LDG zu erfolgen hat, können dem Beamten die Auslagen des Verfahrens nur unter der Voraussetzung
auferlegt werden, dass die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erfolgt und die Belastung
des Beamten mit den Kosten der Billigkeit entspricht (§ 41 Abs. 2 S. 2 LDG). Dass im Einstellungsfalle
entsprechend § 41 Abs. 2 S. 1 LDG grundsätzlich der Dienstherr die entstandenen Kosten trägt, bringt den
übergeordneten Grundsatz zum Ausdruck, dass in erster Linie er die Aufwendungen des behördlichen
Disziplinarverfahrens trägt. Unter den Begriff der Kosten fallen entsprechend §§ 109 und 110 LDG wegen
der Gebührenfreiheit des Verfahrens nur "Auslagen" nach 109 Abs. 2 LDG.
Eine Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens i.S.d. § 41 Abs. 2 S. 2 LDG erfolgt in den Fällen
der Einstellung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 sowie bei der Einstellung aus den statusrechtlichen
Gründen des § 38 Abs. 2 LDG. Während bereits der Einstellungsgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG
begrifflich vom Vorliegen eines Dienstvergehens ausgeht insofern, als eine Einstellung erfolgen kann,
wenn, trotz Erwiesenseins eines Dienstvergehens, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint und diese für aktive Beamte geltende
Regelung für Ruhestandsbeamte in § 38 Abs. 1 Nr. 3 LDG ihren Niederschlag gefunden hat, regelt Nr. 4
des § 38 Abs. 1 LDG i.V.m. §§ 12 und 13 LDG ebenfalls eine Einstellung trotz Vorliegens eines
Dienstvergehens. Dies folgt daraus, dass es sich zunächst bei dem in § 12 LDG geregelten
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nicht um ein verfahrensrechtliches Hindernis handelt,
sondern die dort festgelegten Rechtsfolgen ausschließlich materiell-rechtlicher Natur sind dergestalt, dass
die jeweils für erforderlich erachteten - d. h. nach Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens -
Disziplinarmaßnahmen nach dem Ablauf der dort festgelegten Zeiträume nicht mehr ausgesprochen
werden dürfen. Für die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren gemäß
§ 13 LDG gilt entsprechendes. Die Entscheidung über das Vorliegen eines absoluten oder relativen
Disziplinarmaßnahmeverbotes setzt ebenfalls die Feststellung eines Dienstvergehens voraus mit der
nachfolgenden hypothetischen Prüfung, welche Disziplinarmaßnahme in Bezug auf das begangene
Dienstvergehen auszusprechen wäre. Erst nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann sich ein absolutes,
ein relatives oder kein Disziplinarmaßnahmeverbot ergeben. Den vorgenannten Einstellungsgründen ist
damit gemein, dass jeweils nach Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens entweder im
Rahmen des Maßnahmeermessens oder aufgrund des Vorliegens materiell-rechtlicher
Maßnahmeverbote eine Einstellung verfügt wird. In diesen Fällen kann es - entsprechend der Regelung
des § 41 Abs 2 S.2 LDG - der Billigkeit entsprechen, den Beamten ganz oder teilweise mit den Kosten des
Verfahrens zu belasten. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist,
der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch eine Statusbeendigung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder
3 LDG entgegensteht - etwa weil der Beamte einer beabsichtigten Entfernung aus dem Dienst mit einer
beantragten Entlassung zuvor kommen will -, da die hier geregelten Gründe der Statusbeendigung
ebenfalls ausschließlich der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der dargestellten Einstellungsgründe folgt das erkennende
Gericht der in der Literatur vertretenen Auffassung, nach der Raum für eine Ermessensentscheidung auf
der Grundlage des § 37 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz - BDG (entspricht § 41 Abs. 2 S. 2 LDG) nur in
den Fällen der Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG (entspricht § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG) und § 32 Abs. 1
Nr. 3 BDG (entspricht § 38 Abs. 1 Nr. 4 LDG) sowie in den Fällen der Einstellung aus statusrechtlichen
Gründen des § 32 Abs. 2 BDG (entspricht § 38 Abs. 2 LDG) verbleibt (vgl. insoweit Weis, Disziplinarrecht
des Bundes und der Länder, Kommentar, Rdrrn. 30 ff. zu § 37 BDG, einschränkend: Gansen,
Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, § 37 Rdnr. 6). Diese Auffassung wird auch dadurch
bestätigt, dass der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in seiner Entwurfsbegründung
(Landtagsdrucksache 13/2315) zu § 41 LDG die Kostentragungspflicht des Beamten sogar nur auf den
Fall beschränkt, dass der Einstellung eine Statusbeendigung gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 LDG
zugrunde liegt und ein Dienstvergehen erwiesen ist. In diesem Fall nämlich sei die Durchführung des
Disziplinarverfahrens angezeigt gewesen, so dass die Kostentragung durch den Beamten der Billigkeit
entspreche. In den übrigen Fällen der Einstellung hingegen trage der Dienstherr die Kosten des
Verfahrens (Landtagsdrucks. a.a.O.). Unbeschadet dessen, ob diesem erklärten, eingeschränkten Willen
des Gesetzgebers ohne Ausnahme zu folgen ist oder nach Sinn und Zweck der Billigkeitsregelung -
entsprechend den obigen Ausführungen - ein erweiterter Anwendungsbereich sachdienlich und von
daher zugrunde zu legen ist, ist vorliegend zumindest keiner der in Rede stehenden Einstellungsgründe
gegeben, so dass eine Kostenentscheidung auf der Grundlage dieser Billigkeitsregelung auf jeden Fall
von vorneherein ausscheidet.
Die Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolgte ausweislich der Einstellungsverfügung vom 30. Mai
2008 auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG unter Hinweis darauf, dass die fehlende Zustimmung
des Bezirkspersonalrates die Erhebung der Disziplinarklage verhindere. Lag damit unstreitig die nach
dem Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz - LPersVG - für die Erhebung einer
Disziplinarklage zwingend erforderliche Zustimmung des Personalrates (§§ 79 Abs. 2 Nr. 14, 74 Abs. 1
LPersVG) nicht vor und wurde das nach den §§ 74 Abs. 5, 75 Abs. 4 - 6 LPersVG vorgesehene Verfahren
zur Überwindung der fehlenden Zustimmung nicht durchgeführt, stand der beabsichtigten Erhebung einer
Disziplinarklage ein zwingendes Verfahrenshindernis entgegen, welches ausschließlich der Sphäre des
Dienstherrn zuzurechnen ist. Es gehört zur Verantwortlichkeit des das behördliche Disziplinarverfahren
führenden Dienstvorgesetzten, von Amts wegen auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in jedem
Stadium zu achten und Verfahrensfehler zu vermeiden. War er auf Antrag des Beamten - wie hier -
verpflichtet, das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, in dessen
Verlauf eine Zustimmung des Personalrates nicht erreicht werden konnte, muss es bei dem gesetzlich
geregelten Grundsatz verbleiben, dass der Dienstherr die entstandenen Kosten und Auslagen des
Beamten trägt. Das Vorliegen eines zwingenden Verfahrenshindernisses kann - ebenso wie im Fall des
Nichterwiesenseins eines Dienstvergehens nach § 38 Abs. 1, Nr. 1 LDG - kostenrechtlich nicht zum
Nachteil des Beamten gereichen. Dies findet seine Rechtfertigung allein in der Verantwortung des
Dienstherrn für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung,
so dass kein Raum für eine Billigkeitsentscheidung verbleibt.
Da tatsächlich der Einstellungsgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 5 LDG vorlag, vermag auch der sich in der
Einstellungsverfügung befindliche Hinweis des Beklagten auf die lange Dauer des Einigungsverfahrens
und dadurch bedingt auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens, keine andere Entscheidung zu
rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Einstellung etwa auf der Grundlage des § 38 Abs.
1 Nr. 2 LDG gewollt war, liegen nicht vor. Hiergegen spricht zum einen, dass der vom Beklagten
angeführte Grundsatz der Beschleunigung allenfalls ein Kriterium der Maßnahmebemessung darstellt,
nicht jedoch einen Einstellungsgrund begründet und zum anderen, dass auf der Rechtsfolgenseite seitens
des Beklagten gerade keine Erwägungen i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 2 LDG erfolgt sind. Auch der Umstand,
dass vorliegend durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, gegen den Kläger eine geringere
Disziplinarmaßnahme als die ausschließlich im Wege der Erhebung einer Disziplinarklage zu verfolgende
Zurückstufung zu verhängen, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Beklagte bewusst einen
anderen Abschluss des vorliegenden Disziplinarverfahrens gewählt hat.
Lediglich ergänzend bleibt anzumerken, dass nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen
Kostengrundentscheidung sich die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 LDG
richtet. Entgegen dem allgemeinen Verwaltungsverfahren sind danach schon im behördlichen Teil des
Disziplinarverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für
einen Rechtsanwalt erstattungsfähig. Der Beamte kann grundsätzlich bereits mit Einleitung des
behördlichen Disziplinarverfahrens einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzuziehen,
dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen nach § 110 Abs 1 S.2 LDG stets erstattungsfähig sind;
darüber hinausgehende Auslagen eines Bevollmächtigten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie das
jeweilige Disziplinarorgan für notwendig erklärt. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, die
Erstattung der Aufwendungen für einen Rechtsanwalt, der beauftragt wurde nach Übermittlung eines
Ermittlungsergebnisses, auf dessen Grundlage die Verhängung der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme
gegen den Beamten beabsichtigt war, insgesamt abzulehnen, vermögen sich dem Gericht nicht zu
erschließen.
Nach alledem war der Klage mit der sich aus § 100 Abs. 1 LDG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 77, 86 LDG i.V.m. §§ 124, 124 a VwGO).