Urteil des VG Stuttgart vom 08.01.2013

genfer flüchtlingskonvention, aufschiebende wirkung, asylbewerber, drittstaat

VG Stuttgart Beschluß vom 8.1.2013, A 7 K 3929/12
Asylbewerber; Rückführung nach Italien
Leitsätze
Nach der aktuellen Auskunftslage ist weiterhin ernsthaft zu befürchten, dass
Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen in Italien bei einer Rückführung Gefahr laufen, einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.10.2012 enthaltene
Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe die
Aussetzung der Abschiebung mitzuteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit aus Hassaka. Er reiste am 11.08.2012 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und stellt am 29.08.2012 Asylantrag. Mit Bescheid vom
22.10.2012 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass der
Asylantrag unzulässig sei, da nach der Dublin-II-Verordnung Italien für die
Behandlung des Asylantrages zuständig sei, und ordnete die Abschiebung nach
Italien an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zusammen mit einem Schreiben
Regierungspräsidiums Karlsruhe als für die Durchführung der Abschiebung
zuständige Behörde vom 09.11.2012 zugestellt. Dagegen hat der
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23.11.2012
innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage eingereicht (A 7 K 3928/12) und - sachdienlich
ausgelegt - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt,
soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien richtet.
II.
2 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 AsylVfG durch die Berichterstatterin als
Einzelrichterin.
3 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
4 Der Zulässigkeit des Antrags steht § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, wonach
eine Abschiebungsanordnung in den Fällen des § 26 a AsylVfG und jenen des §
27 a AsylVfG nicht ausgesetzt werden darf.
5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14.5.1996 -
2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49) kann ein Ausländer, der in
einen sicheren Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der
Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen
schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat zwar
grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem
betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort die Verpflichtungen aus der
Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention
nicht erfüllt würden. Deswegen kommen für ihn entsprechend dem mit Art. 16 a
Abs. 2 GG verfolgten „Konzept normativer Vergewisserung“ über die Sicherheit im
Drittstaat auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst
gegen seine Abschiebung stützen kann, nicht in Betracht. Vergleichbares gilt nach
dem Willen des Gesetzgebers, wenn es um die Rückführung eines Ausländers in
den für seinen Asylantrag zuständigen Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG geht.
6 Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings dann Schutz zu gewähren, wenn
Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG durch Umstände begründet werden,
die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des „Konzepts normativer
Vergewisserung“ durch Gesetz berücksichtigt werden können. Ausnahmen sind
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts u.a. dann geboten, wenn
der Drittstaat gegenüber dem Schutzsuchenden selbst zu Maßnahmen politischer
Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greift und dadurch zum
Verfolgerstaat wird, und wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von
seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer den Schutz
dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des
Schutzgesuchs entledigen wird.
7 Den vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen liegt die
Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die
Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen
Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen
Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Mit Blick auf die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung
auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 34 a Abs. 2
AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu
gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist.
8 Maßstab dafür, ob die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Fällen des § 26 a AsylVfG gegen den Willen des
Gesetzgebers ausgesetzt werden kann, ist demnach die Frage, ob der Eintritt einer
der vom Bundesverfassungsgericht genannten Fallgruppe konkret zu befürchten
ist.
9 Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil
vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-492/10 -, juris, Rn. 80, 86). Danach gilt zunächst
die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen
Mitgliedstaat in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen
Menschenrechtskonvention steht. Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen
Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber
i.S. von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren, so wäre die Rücküberstellung von
Asylbewerbern mit dieser Bestimmung unvereinbar.
10 Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Italien die von ihm
eingegangenen Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union nicht erfüllt. Es ist deshalb eine verfassungskonforme
einschränkende Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG geboten (vgl.
Kammerbeschluss vom 2.7.2012 - A 7 K 1877/12; ebenso OVG NRW, Beschluss
vom 1.3.2012 - 1 B 234/12.A -; VG Würzburg, Beschluss vom 20.07.2012 - W 1 S
12.30174 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 25.4.2012 - 4 L 488/12.DA.A -; VG
Regensburg, Urteil vom 27.3.2012 - RN 9 K 11.30441 -; VG Karlsruhe, Urteil vom
6.3.2012 - A 3 K 3069/11 -; VG Freiburg, Beschluss vom 2.2.2012 - A 4 K 2203/11
-; jeweils juris; s. auch VG Freiburg, Beschluss vom 14.11.2012 - A 6 K 2106/12 -,
noch unveröffentlicht).
11 Nach den vorliegenden Erkenntnissen (Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Asylverfahren und Aufnahmebedingung in Italien, Bericht über die Situation von
Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen
Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin- Rückkehrende, vom Mai 2011; Antwort
der Bundesregierung vom 18.4.2011 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 17/5579;
Bethke und Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, vom 28.2.2011;
Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Nov. 2009,
Rückschaffung in den „sicheren Drittstaat“ Italien; Bender, Warum Italien ein
„Dublin-Thema“ ist, Asylmagazin 2012, S. 11 ff.) hat sich die Situation in Italien für
die Kammer bisher wie folgt dargestellt:
12 Die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien sind völlig überlastet. Eine
Vielzahl von Asylsuchenden muss ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang
zu Nahrung, Wasser und Elektrizität leben. Auch die Gesundheitsversorgung ist
nicht ausreichend sichergestellt, da diese teilweise nur mit einer festen
Wohnadresse beansprucht werden kann. Nach dem Stellen eines Asylgesuchs
sollen Asylsuchende in Italien bis zu einem Asylentscheid an sich in einem CARA
(Empfangszentrum für Asylsuchende) aufgenommen werden. Viele
Asylsuchende finden keinen Aufnahmeplatz, insbesondere in Süditalien und in
den großen Städten sind die Strukturen völlig überlastet. Nach der ersten
Registrierungsphase ist vorgesehen, dass Asylsuchende in ein anderes Zentrum
verlegt werden, das mehr auf Integration ausgerichtet ist. Diese Zentren sind Teil
des SPRAR-Systems (Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge). Hier soll
den Flüchtlingen der Zugang zur Arbeit und zur Landessprache erleichtert
werden. Landesweit bestehen aber nur 3.000 Plätze, die eine Aufnahme von
jeweils maximal 6 Monaten ermöglicht. In Italien wurden im Jahr 2009 17.603 und
im Jahr 2008 31.000 Asylsuchende verzeichnet. Die große Mehrheit der
Asylsuchenden ist damit ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und
gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität. Die Betroffenen
übernachten in Parks, leerstehenden Häusern und überleben nur Dank der Hilfe
karitativer Organisationen. In der kalten und feuchten Jahreszeit wird ihre Lage
noch schwieriger. In Rom warten über 2.300 Personen auf einen SPRAR Platz,
von denen es in Rom nur 200 gibt. Viele melden sich wegen der langen Warteliste
gar nicht erst an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und
Aufnahmebedingung in Italien, a.a.O.). „Dublin-Rückkehrer“ werden zwar in Bezug
auf Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Asylverfahren und Aufnahmebedingung in Italien, a.a.O.). Wenn jedoch kein Platz
vorhanden ist, werden auch sie lediglich auf eine Warteliste gesetzt, was dazu
führt, dass die meisten nach Italien zurückgeführten Asylsuchenden obdachlos
sind. Nach dem Bericht von Bethke und Bender (Zur Situation von Flüchtlingen in
Italien, vom 28.2.2011) gibt es keine bevorzugte Behandlung von „Dublin-
Rückkehrern“. Danach seien nach offiziellem Bericht des SPRAR lediglich 12 %
der „Dublin-Rückkehrer“ in den Jahren 2008 und 2009 in ein SPRAR-Projekt
vermittelt worden; 88% seien der Obdachlosigkeit überlassen worden. Im Jahr
seien von insgesamt 1.308 Rückkehrern 148 in ein SPRAR-Projekt
aufgenommen worden. Im Jahr 2009 hätten 315 Personen von 2.658
zurückgeführten Flüchtlingen einen Platz in einer Unterkunft erhalten. Auch für
das Jahr 2010 gilt nichts anderes: Von 2739 aus anderen Dublin-Staaten
zurückgeschobenen Personen haben 343, als ca 12%, einen SPRAR-Platz
erhalten (vgl. Bender, Warum Italien ein „Dublin-Thema“ ist, Asylmagazin 2012, S.
11, 16/17, m.w.N.). Nach Schätzungen von Flüchtlingsorganisationen hat etwa die
Hälfte der alleinstehenden männlichen Asylsuchenden und anerkannten
Flüchtlingen keine Unterkunft (vgl. Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, Nov. 2009, Rückschaffung in den „sicheren Drittstaat“
Italien).
13 Soweit sich aus der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage (BT-Drs.
17/5579) ergibt, dass Asylbewerber in Italien einen gerichtlich durchsetzbaren
Rechtsanspruch auf Unterkunft haben, ist dies jedoch schon dadurch relativiert,
dass zugleich angegeben wird, das belastbare und detaillierte eigene
Erkenntnisse über die Unterbringung von Asylbewerbern in Italien nicht vorliegen.
14 Die Stellungnahme des UNHCR vom 24.04.2012 an das Verwaltungsgericht
Braunschweig sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.07.2012 an das
Verwaltungsgericht Freiburg geben dem Gericht keine Veranlassung zu einer
anderen Bewertung (anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2012 - 4 MC
133/12 -; VG Augsburg, Beschluss vom 26.11.2012 - Au 6 E 12.3030357 -; VG
Würzburg, Beschluss vom 30.10.2012 - W 6 E 12.30288 -; VG Schwerin,
Beschluss vom 27.09.2012 - 8 B 434/12 As -; VG Düsseldorf, Beschluss vom
17.09.2012 - 13 L 1447/12.A -; jeweils juris).
15 Nach der Stellungnahme des UNHCR (S. 3) wurden im Jahr 2011, nach Ankunft
einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden
Erklärung des "humanitären Notstands", die regionalen Regierungen gebeten,
zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen
und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der
die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen
festgehalten wurden. Bis Anfang 2012 seien 20.000 Personen im Rahmen des
Plans meist in Einrichtungen kleiner bis mittlerer Größe untergebracht worden, die
über ganz Italien verteilt seien. Richtig ist, dass für ankommende Bootsflüchtlinge
durch Ministerialdekret vom 12.02.2011 der „Notstand Nordafrika“ ausgerufen
wurde, in dessen Rahmen vom Zivilschutz im Jahr 2011 neue
Unterbringungsplätze geschaffen wurden. Das Programm betrifft nach dem
aktuellen Gutachten von borderline-europe e.V. vom Dezember 2012 an VG
Braunschweig aber nur Bootsflüchtlinge und keine Dublin-II-Rückkehrer (S. 21 f.,
25). Es ist zu befürchten, dass Ende 2012 die Plätze des Zivilschutzes mangels
Finanzierung wegfallen (S. 66, 69). Borderline-europe e.V geht in seiner
Stellungnahme deshalb davon aus, dass die Unterbringungssituation zu
eskalieren droht, wenn die Aufnahmezentren, die während des Notstands eröffnet
wurden, schließen (S. 39, 66).
16 Nach der Stellungnahme des UNHCR seien die CARA, CDAs und SPRAR-
Projekte insgesamt in der Lage, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl
an Asylsuchenden nachzukommen (S. 3 f.). Des Weiteren sei davon auszugehen,
dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden
in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der
Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht
überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die
Kapazitäten nicht überschreiten (S. 3 und 5). Aus dieser Einschätzung lässt sich
jedoch nicht ableiten, grundlegende Mängel in der Ausgestaltung des Asyl- und
Schutzverfahrens in Italien lägen nicht (mehr) vor. Nach Einschätzung des UNHCR
ist vielmehr davon auszugehen, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller
Asylverfahren gerade nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden
könne (S. 5). Asylsuchende und Schutzberechtigte, die nicht (mehr) in einer
staatlichen Unterkunft leben, haben keinen Anspruch auf Unterkunft, Nahrung,
Kleidung, Taschengeld oder sonstige materielle Leistungen. (vgl. borderline-
europe e.V. vom Dezember 2012, S. 24 f.; 57 f.). Der UNHCR bemängelt daher,
dass die Entscheidung, die Unterbringung in manchen CARA auf sechs Monate zu
begrenzen, nicht in Einklang mit der EU-Aufnahmerichtlinie stehen dürfe, wenn sie
auf materiell unterstützungsbedürftige Asylsuchende angewandt wird, über deren
Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden worden ist (S. 4). Laut Aussage im
Gutachten von borderline-europe e.V. vom Dezember 2012 (S. 68) ist nach
Auffassung des Vertreters des UNHCR in Rom der Schluss, den die
Verwaltungsgericht aus der o.g. Stellungnahme ziehen, unzulässig.
17 Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.07.2012 an das Verwaltungsgericht
Freiburg befasst sich im Wesentlichen mit der rechtlichen Ausgestaltung des Asyl-
und Schutzverfahrens in Italien. In der Praxis weist das Verfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien aber weiterhin systemische
Mängel auf, die auch derzeit noch zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber i.S. von Art. 4
der Grundrechtscharta führen. Dies folgt für das Gericht u.a. aus dem o.g.
umfangreichen und aktuellen Gutachten von borderline-europe e.V. vom
Dezember 2012 an VG Braunschweig. In diesem Gutachten wird zum
Asylverfahren in Italien u.a. Folgendes ausgeführt:
18 Die Zeit zwischen dem ersten Vorsprechen des Asylsuchenden und der formellen
Asylantragstellung (der „Verbalisation“ durch Ausfüllen des sog. C3-Formulars)
kann mehrere Wochen bis zu Monaten dauern, da die zuständigen
Polizeibehörden, die Questure, mit den Anträgen überfordert sind. In der Zeit bis
zur Antragstellung bei der Questura leben die meisten Asylsuchenden auf der
Straße, da ihnen erst ein Platz in den staatlichen Zentren wie etwa CDA, CARA
oder SPRAR zusteht, wenn sie sich bei der Questura registriert haben (S. 9, 27).
Während dieser Zeit erhalten Asylsuchende weder finanzielle Unterstützung noch
werden Grundbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung durch Sach- oder
Geldleistungen abgedeckt. die Betroffenen sind auf die Unterstützung von NGO’s
angewiesen, die jedoch überlastet sind (S. 21, 40).
19 Erhält die Person keinen Platz in einem der staatlichen Unterbringungssysteme,
ist sie auf die Hilfe von kirchlichen oder sonstigen privaten Einrichtungen oder auf
Freunde und Verwandte angewiesen (S. 10). Sozialleistungen wie in Deutschland
gibt es in Italien nicht, weder für Italiener noch für anerkannte Flüchtlinge oder
Schutzberechtigte (S. 10).
20 In den Erstaufnahmeeinrichtungen CARA/CDA waren im Jahr 2012 insgesamt
6.107 Plätze vorhanden, für 2013 sind 5.000 Plätze vorgesehen. Die Kapazität in
den Gemeinschaftsunterkünften mit Integrationsangebot SPRAR, einer
Kooperation zwischen Innenministerium, lokalen Gemeinden und NGO’s, beträgt
3.163 Plätze (S. 11, 15 f.).
21 Eine Chance für Dublin-II-Rückkehrer, in einer CARA/CDA-Einrichtung
aufgenommen zu werden, besteht nur, soweit sie sich noch im Asylverfahren
befinden und noch nicht im CARA gewesen sind. Dublin-II-Rückkehrer, die vor
ihrer Ausreise schon einmal einen SPRAR-Platz in Anspruch genommen haben,
können ebenfalls nicht erneut aufgenommen werden (S. 12, 16).
22 Das Gesetz sieht vor, dass der Asylsuchende in einem Zeitraum von (je nach
Fallkonstellation) 20 bis zu 35 Tagen in einem sog. CARA untergebracht wird. (S.
13). Nicht jedes CARA meldet jedoch die Asylsuchenden und die evt. inzwischen
Schutzberechtigten für die Zweitunterkunft SPRAR an. Ist dort kein Platz
vorhanden oder wurde der Betroffene vom CARA nicht gemeldet und auf die Liste
gesetzt, hat er nach der Entlassung aus dem CARA keine Unterkunft mehr. Um
also nicht mittel- und obdachlos auf der Straße zu leben, müsste er bereits zu
diesem Zeitpunkt in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu
bestreiten, was jedoch aufgrund der Arbeitsmarktlage, ohne Wohnsitz, ohne
soziales oder familiäres Netz, in vielen Fällen ohne Schul- oder sonstige
Ausbildung und ohne ausreichende Sprachkenntnisse völlig unrealistisch ist (S.
14, 51).
23 Viele Dublin-Rückkehrer erhalten am Flughafen keine behördliche Mitteilung, die
sie zur Aufnahme in das CARA berechtigt. Dublin-II-Rückkehrer, die noch nie
einen SPRAR-Platz hatten, können einen solchen erhalten, wenn die italienische
Dublin-Einheit für sie beim SPRAR anfragt. Aufgrund der Statistiken des SPRARs
und des Flughafens Rom ist eine Unterbringung in einem der Zentren (kommunal,
staatlich oder kirchlich) nur in maximal 12,5 % der Fälle erfolgt. Nach Auskunft der
Hilfsorganisation Arciconfraternita haben von den von Januar bis August 2012
betreuten 1.148 Rückkehrern nur 88 eine CARA- oder SPRAR-Unterkunft
erhalten, 134 ausdrücklich nur eine Kurzunterkunft (S. 14 f., 25, 43 f.). Die
SPRAR-Zentren sind völlig überlastet, die Nachfrage weit höher als das Angebot.
Für jede Person, die ein SPAR verlässt, warten schon die nächsten 10, die diesen
Platz übernehmen möchten (S. 19). Kommunale und
kirchliche/organisationsgebundene Unterkünfte sind zwar möglich, ihr Erhalt aber
aufgrund der wenigen Plätze unwahrscheinlich (S. 19 ff., S. 25). Die Situation für
Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung nach Italien zurückkehren
müssen, ist von Unsicherheiten und Konfusion über den Erhalt eines
Unterkunftsplatzes geprägt. Nach Darstellung vom ASGI Rom, der Vereinigung für
juristische Studien zur Migration, haben 80 % der Dublin-II-Rückkehrer kein Recht
auf einen Unterbringungsplatz. Der Organisationsmissstand des
Aufnahmesystems sei verbunden mit der willkürlichen Interpretation der
Gesetzeslage durch einige Behörden, was den Lebensunterhalt und die
Unterbringung von Asylsuchenden betreffe (S. 41, 49 f., 63 f.).
24 Die Wartezeit für einen kommunalen Unterbringungsplatz beträgt drei bis sechs
Monate, die Betroffenen sind in dieser Wartezeit obdachlos. Die Aufenthaltsdauer
in den normalen Zentren beträgt 6 - 12 Monate, in den Notfallzentren einen bis zu
drei Monate. Danach müssen die Asylsuchenden und die Schutzberechtigten die
Heime verlassen, es sei denn, es handelt sich um kranke Personen (S. 19 f.; S.
34 f., 65 f.).
25 Einen Großteil der Notfallunterbringung der Kommunen decken kirchliche
Einrichtungen ab. Diese Einrichtungen sind aber nicht für einen längeren Verbleib,
sondern nur als kurzzeitige Notfallunterbringung gedacht, so dass Asylsuchende
und Schutzberechtigte dort i.d.R. nur maximal drei Monate bleiben können (S. 21).
26 In Italien gibt es kein Sozialhilfesystem. Asylsuchende und Schutzberechtigte, die
nicht (mehr) in einer staatlichen Unterkunft leben, haben keinen Anspruch auf
Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Taschengeld oder sonstige materielle Leistungen.
Die durch Dekret vorgesehene Regelung, dem Asylsuchenden bei
Nichtaufnahme in einem SPRAR oder CARA eine finanzielle Leistung zukommen
zu lassen, bis er einen Platz gefunden hat, existiert nur auf dem Papier. In der
Praxis erfolgen diese Zahlungen nicht (S. 24 f.; 57 f.).
27 Das nicht Vorhandensein der Unterkunft bedeutet daher Obdachlosigkeit, keine
Versorgung und nicht selten Hunger, soziale und sonstige Verelendung und
Marginalisierung (S. 49 f.). Wer keinen festen Wohnsitz nachweisen kann, hat
große Schwierigkeiten, eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit zu finden.
Die Betroffenen arbeiten deshalb, wenn sie Arbeit finden, größtenteils in
unsicheren, vertragslosen Verhältnissen und finden sich nicht selten in einer
Ausbeutungssituation wieder (S. 58).
28 Aus der Not geboren, leben viele Asylsuchende und Schutzberechtigte wegen
der mangelnden Versorgung mit Unterbringungsplätzen in besetzten Häusern, die
baufällig und ohne adäquate sanitäre Anlagen sind, in entwürdigenden
Verhältnissen (S. 20 f.; S. 39).
29 Asylsuchende, die über eine Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres
Asylgesuchs verfügen, haben Anrecht auf freie staatliche Gesundheitsversorgung
während des Asylverfahrens. Der Zugang ist mit einem Versicherungsausweis
und er Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst (tessera sanitaria)
gewährleistet. Da es die Gesundheitskarte nur bei regulärem Wohnsitz gibt, sind
viele Asylsuchende und Schutzberechtigte von der Gesundheitsversorgung
ausgeschlossen, da sie diesen nicht haben. Eine weitere Hürde ist die
notwendige Zahlung der „Praxisgebühr“, die deutlich höher als in Deutschland ist
(S. 24, 45 f.; S. 58 f.). Die psychosoziale Versorgung von mental kranken und
traumatisierten Asylsuchenden ist in Italien absolut unzureichend (.S. 50).
30 Die größten Probleme stellen sich für Flüchtlinge, die schon einen Schutzstatus
erhalten haben. Alle Unzulänglichkeiten im nicht einheitlichen
Unterbringungssystem treffen insbesondere Flüchtlinge mit humanitärem und
subsidiären Schutz sowie anerkannte Flüchtlinge. Ist das Asylverfahren
abgeschlossen, verlieren sie das Anrecht auf eine Aufnahme in einem CARA. Sie
können sich - sollten sie dort noch nicht gewesen sein - auf die Warteliste des
SPRAR-Systems eintragen lassen. Diese ist jedoch sehr lang (S. 52 f.).
Schutzberechtigte Dublin-Rückkehrer sind daher einem hohen
Verelendungsrisiko ausgesetzt. Ihre Situation ist paradoxerweise wesentlich
prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befindet (S. 53
f.; 57 ff.; 63 f.)
31 Es gibt keine spezifischen Maßnahmen der Behörden zur Erreichbarkeit der
Asylsuchenden, die nicht in Einrichtungen untergebracht sind. Es kommt daher zu
massiven Problemen bei der Erreichbarkeit, wenn der Betroffene auf der Straße
oder in besetzen Häusern lebt (S. 36 f.).
32 Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung
gebührt nach alledem dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der
Abschiebung der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
nach der im Eilverfahren möglichen Beurteilung rechtswidrigen
Abschiebungsanordnung. Gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf
Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards hat das
öffentliche Interesse an der Umsetzung der Zuständigkeitsregelungen der Dublin
II-Verordnung zurückzutreten. Dies gilt umso mehr, als die
Rücküberstellungsfristen des Art. 19 Abs. 3 S. 1, Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin-II-VO
erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen beginnen dürften, weil
die Klage hier ausnahmsweise nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung
hat. Umgekehrt bestünde bei einer Überstellung nach Italien im laufenden
Verfahren angesichts der dem Antragsteller dort drohenden Obdachlosigkeit die
konkrete Gefahr, behördlich und gerichtlich unerreichbar zu sein mit der Folge,
dass selbst im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache die Folgen nicht mehr
rückgängig gemacht werden könnten (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom
17.02.2012 - A 2 K 286/12 - , juris, m.w.N.).
33 Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Regierungspräsidium
Karlsruhe als der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen
Ausländerbehörde bereits die Abschiebungsanordnung übersandt und damit den
Vollzug seiner Entscheidung in Gang gesetzt hat, war der Antragsgegnerin
entsprechend § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aufzugeben, dem Regierungspräsidium
mitzuteilen, dass eine Abschiebung nach Italien vorläufig nicht durchgeführt
werden darf.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
35 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).