Urteil des VG Stuttgart vom 04.11.2013

VG Stuttgart: bebauungsplan, ausgabe, grundstück, satzung, friedhof, duldungspflicht, bad, verzicht, transport, gemeinderat

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2013, 8 S 1694/11
Leitsätze
Zum Vorliegen eines Abwägungsmangels bei der Festsetzung einer Verkehrsfläche für eine ein
Wohngebiet an einem Steilhang erschließende Stichstraße ohne Wendeanlage (im Anschluss
an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13).
Tenor
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad
Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Das von Wohnhäusern, einem Friedhof und freier Landschaft umgebene Gebiet des
Bebauungsplans "Berg-Friedhof" (Plangebiet) umfasst Siedlungs- und Freiraumflächen an
einem nach Nord-Nordwesten exponierten Hang südlich der Aufhauser Straße in Bad
Überkingen.
2 Der Bebauungsplan soll an diesem Hang zusätzlichen Wohnraum ermöglichen und setzt
dafür ein allgemeines Wohngebiet fest. Zur Erschließung ist im Lageplan eine
"Straßenverkehrsfläche" ohne besondere Zweckbestimmung für eine von der Aufhauser
Straße abzweigende, auf etwa 30 m mit bis zu 20% Längsneigung hangaufwärts führende
4,5 m breite Stichstraße mit zwei ca. 18 m und 30 m langen und 3,5 - 4,5 m breiten
seitlichen Ästen ohne Wendeanlagen festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.3
"Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB" bestimmt
ergänzend: "Durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen sind auf privaten
Grundstücksflächen gegebenenfalls Böschungen sowie Kunstbauten (Rabattensteine,
Stützmauern, Fundamente usw.) erforderlich. Das Hineinragen des für die Randsteine
oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes,
sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden." Im Lageplan ist
insoweit nichts festgesetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des
Wohnhausgrundstücks Flst. Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan
ermöglicht auf der südöstlich und östlich an ihr Grundstück hangaufwärts anschließenden
Streuobstwiese den Bau neuer Wohngebäude oberhalb ihres eigenen Wohnhauses.
3 Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 14.07.2005 erhielt die Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Äußerung. Die Antragstellerin beanstandete insbesondere, die Stichstraße
gewährleiste keine verlässliche Zufahrt für Rettungsdienste, begründe ein
überdurchschnittliches Unfallrisiko und sei ohne Wendeplatte unzulässig; die
Hangbebauung berge erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke und
verschatte diese unzumutbar. In einer Niederschrift über eine Bürgerversammlung vom
30.11.2005 heißt es u.a., es sei mehrfach vorgetragen worden, dass die Stichstraße für
Lkw oder Rettungsfahrzeuge ungeeignet sei und dass Vorschriften für
Erschließungsstraßen, z.B. hinsichtlich Wendeplatten, einzuhalten seien; der Vertreter der
Gemeinde habe geäußert, das Planungsbüro werde diese Vorschriften berücksichtigen.
Ein Diplom-Geologe erkundete und bewertete im Auftrag der Gemeinde den Baugrund im
Plangebiet und stellte in seinem Gutachten vom 11.01.2006 bestimmte bautechnische
Folgerungen dar. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim
Regierungspräsidium Freiburg wies mit Schreiben vom 12.10.2006 darauf hin, dass das
Plangebiet im Verbreitungsgebiet von Gesteinen der Sengenthal-Formation (Mitteljura)
liege, die von einer Rutschmasse bedeckt sei. Deren Bebauung sei häufig mit
erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Unter ungünstigen Verhältnissen
könnten relativ geringe Eingriffe in der Hang dessen Gesamtstabilität in Frage stellen. Zur
Bebaubarkeit des Plangebiets sei im Baugrundgutachten Stellung zu nehmen. Der
Planentwurf wurde im Juli und August 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin
wiederholte und vertiefte ihre Einwendungen. Eigentümer anderer Grundstücke erhoben
ähnliche Einwendungen, insbesondere zur Erschließung des Plangebiets. Das
Landratsamt schlug für sein Straßenverkehrsamt u.a. vor, an der Einmündung in die
Aufhauser Straße Flächen für Mülleimer vorzusehen, da Entsorgungsfahrzeuge das
Baugebiet nicht befahren könnten. Wegen Planänderungen und Formfehlern wurde der
Planentwurf im Jahr 2010 noch zweimal öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erneuerte
jeweils ihre Einwendungen.
4 In seiner Sitzung am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat, die öffentlichen und privaten
Belange wie in der Planbegründung dargestellt abzuwägen. In einer Verwaltungsvorlage
für die Sitzung heißt es, die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger seien
in der Planbegründung dargestellt und abgewogen. Zur Stellungnahme des Landratsamts
wird u.a. ausgeführt, die bisherigen Planungen gingen bereits davon aus, dass die
Mülleimer zur Abholung an der Aufhauser Straße bereitzustellen seien. In derselben
Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als
Satzung. Der Bürgermeister fertigte die Satzung am 01.07.2010 aus. Die
Beschlussfassung wurde am 02.07.2010 mit Hinweisen zu Planerhaltungsvorschriften
ortsüblich bekannt gemacht.
5 Mit einem am 08.06.2011 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, der bei der Antragsgegnerin am 17.06.2011
einging, hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung
dargelegt: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Stichstraße
gewährleiste keine ordnungsgemäße Erschließung, auch wegen eines erhöhten
Unfallrisikos für ältere und gehbehinderte Fußgänger. Der Verkehr verursache zudem
unzumutbaren Lärm. Der Gemeinderat habe zudem verkannt, dass der durch die
ermöglichte Wohnbebauung sowie dazwischen errichtete Garagen zu erwartende
Schattenwurf die Nutzung tieferer Wohngrundstücke unzumutbar beeinträchtige. Es hätte
ein Gutachten über die Verschattung eingeholt werden müssen. Nicht hinreichend
berücksichtigt worden sei auch, dass eine Hangbebauung erhebliches Gefahrenpotenzial
für tiefere Grundstücke mit sich bringe. Mit späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin
diese Begründung vertieft und eine für ihr Wohnhaus erstellte "Verschattungsstudie" des
Architekten K. vom 15.03.2013 vorgelegt.
6 Die Antragstellerin beantragt,
7
den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Antragsgegnerin
vom 10.06.2010 für unwirksam zu erklären.
8 Die Antragsgegnerin beantragt,
9
den Antrag abzuweisen.
10 Die Erschließung des Plangebiets entspreche bis auf die Bemessungsgrenze für die
Längsneigung den Anforderungen technischer Regelwerke. Die Stichstraße sei für den
allgemeinen Personenverkehr sowie für Kranken- und Feuerwehrverkehr ganzjährig
befahrbar. Ihr Gefälle sei ortsüblich und begründe nach Erfahrungen der Gemeinde und
der Polizei kein erhöhtes Unfallrisiko. Die Gemeinde habe eine mögliche Verschattung
tieferer Grundstücke erkannt, diese Beeinträchtigung jedoch aufgrund eigener Sachkunde
für zumutbar gehalten. Die Zumutbarkeit werde durch die von der Antragstellerin
vorgelegte "Verschattungsstudie" sowie durch ein von der Antragsgegnerin für alle tieferen
Grundstücke an der Aufhauser Straße eingeholtes "Beschattungsgutachten" des
Architekten G. vom 12.03.2013 bestätigt. Eine Hangbebauung sei nach dem
Baugrundgutachten vom 11.01.2006 möglich.
11 Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zur Aufstellung des
angegriffenen Bebauungsplans und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des
Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
A.
12 Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die
angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene
Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche
Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des
Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil
vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5
S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht
innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht
die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren
Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen
vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG,
Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -
BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter
Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner
Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -
BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer
Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG,
Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin
nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber
aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB,
soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener
abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB
geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des
Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die
konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des
Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom
02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR
2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern
nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen
städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -
BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn
der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück
und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie
mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare
Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden
(BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998,
a.a.O.).
16 Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der
Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den
Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar
beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit
Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder
abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als
verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde
erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen
Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts
ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot
städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch
verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das
Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in
der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.).
Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten
Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner
Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen,
insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3
BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt
der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe
und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle
Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für
die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil
vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB
städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption
der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>).
Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive
Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren
Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder
der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus
tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht
vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der
Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher
Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene
Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein
vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet
erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für
Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder
Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche
Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin
angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der
Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006
hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich,
wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-
Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts
Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße
gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser
Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich
(b)).
21 a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere
sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und
zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich
- im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung,
ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was
nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen
öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer
Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl.
grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>
und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in
diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm
zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die
Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig,
wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten
Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug
sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist,
dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr.,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1
Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen
ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche
Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung,
Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden
Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein
anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG
niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über
die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen
öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1
BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -
NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese
Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für
die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine
verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie
aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1
Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs
Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur
Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu
gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111
den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen 1985/95>; VGH Baden-
Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn.
39 ). Das
gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-,
Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.;
Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen
städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die
Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung
der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken
sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen
unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG,
Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 -
8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die
Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade
auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen
angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die
daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe
nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt
entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn
das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der
Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund
überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die
Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die
Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare
Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen
entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den
Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 -
ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung
in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren
Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch
vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von
Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige
Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei
Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für
Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1
RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das
Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei
Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden
könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge;
sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen
werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17
beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und
Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem
Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr.
1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen
verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass
gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren
ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die
Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -
entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und
Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden
Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen
Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen
oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000,
a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39
f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums
zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im
Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen
mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden
ermöglichen).
25 Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die
Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche
für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung
sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die
Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets
entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken,
insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft
jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am
Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die
deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der
Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine
Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu
allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von
Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel
"Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht
auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit
der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die
nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten
oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus,
dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die
Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am
10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur
Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
- Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der
Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine
Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine
Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer
Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 -
NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004,
76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher
Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der
Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig
verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar
davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter
auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in
Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße
hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne
Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter
Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20%
Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter
möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die
Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der
Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein
solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer
Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung
zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten
Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle
verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil
vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die
Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die
Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen
weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb
bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im
November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich
Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der
Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung
insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar,
ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der
Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das
Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem
Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht,
etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch
sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen
Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die
erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die
Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach §
214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
unbeachtlich geworden.
29 Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr
bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend
ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug.
Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und
ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen
Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden
Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders
ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere
durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren
Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche
und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen
der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer
öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den
Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen
Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der
Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG,
Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S
3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert
und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391
m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1
Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung
des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder
Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie
notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer
solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der
zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9
Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur
Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und
zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn
übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn.
33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf
der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht
in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die
Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan
sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht
bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten
Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann
nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen,
Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche
Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die
Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im
Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG,
Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt
dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende
Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt
es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der
Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung
notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung
des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen
Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro
festgesetzt.
37 Der Beschluss ist unanfechtbar.