Urteil des VG Stuttgart vom 03.07.2007
VG Stuttgart: freizügigkeit der arbeitnehmer, ausweisung, wohl des kindes, verteidigung der ordnung, schutz der gesundheit, öffentliche sicherheit, öffentliche ordnung, eugh, emrk, verfügung
VG Stuttgart Urteil vom 3.7.2007, 6 K 2790/07
Keine Anwendung des Art 28 Abs 3 EGRL 38/2004 auf türkische Arbeitnehmer, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 besitzen
Leitsätze
Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG ist auf türkische Arbeitnehmer, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen,
nicht anzuwenden (so u.a.: OVG Nordr. Westf., Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -; offen
gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -; siehe auch Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-
Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: VG Karlsruhe, Beschl. 09.03.2007 - 6 K 2907/06 - und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am 18.12.1973 im Bundesgebiet geboren. Er wuchs mit mehreren Geschwistern bei
seinen Eltern auf, besuchte zunächst die Grundschule und dann die Hauptschule, ohne einen Abschluss zu erzielen. Eine begonnene Lehre als
Maler wurde abgebrochen, anschließend ging er gelegentlich Aushilfstätigkeiten nach, die immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit und
durch Strafverbüßungen unterbrochen waren. Seit 2000 geht er nach Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Kläger ist seit dem
28.01.1991 in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Ein zwischenzeitig
gestellter Einbürgerungsantrag wurde wegen der von ihm begangenen Straftaten abgelehnt. Als sein Vater 1991 verstarb, begann der Kläger
erstmals Marihuana zu rauchen, nach Erkrankung seiner Mutter, die mittlerweile in einem Pflegeheim in Crailsheim untergebracht ist, begann er
ab 1998 regelmäßig Heroin und Kokain zu konsumieren. Nach einem in der Zeit von Juli 2001 bis September 2001 durchlaufenen
Methadonprogramm sowie einer absolvierten stationären Drogentherapie bei Four Steps, die am 14.07.2003 mit günstiger Prognose
abgeschlossen wurde, wurde der Kläger erneut rückfällig und setzte den Konsum von Heroin und Kokain bis zu seiner letzten Inhaftierung im
November 2005 fort. Der Kläger lebte zuletzt mit keinem Familienmitglied mehr zusammen. Seine Geschwister führen jeweils selbständige
Haushalte. Ein älterer Bruder, mit dem er 1993 wegen Bandendiebstahls verurteilt worden war, wurde im August 2002 aus dem Bundesgebiet
ausgewiesen und abgeschoben.
2
Seit 1993 wurde der Kläger mehrfach straffällig und insgesamt - ohne die zuletzt genannte Verurteilung - fünf mal u.a. wegen Badendiebstahls,
gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls bzw. Diebstahls in besonders schwerem Fall zu Jugend- und später zu Freiheitsstrafen von
teilweise über 2 Jahren verurteilt. Der Kläger verbüßte einen Teil dieser Freiheitsstrafen, ein Teil der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung
ausgesetzt und wegen Bewährungsbruch später widerrufen. Ausländerrechtlich wurde er am 28.10.1996 wegen der zu diesem Zeitpunkt
begangenen zwei Straftaten von der Ausländerbehörde verwarnt. Zuletzt wurde der Kläger am 28.07.2006 vom Landgericht Ellwangen wegen
Diebstahls in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Seit dem 28.11.2005 ist der Kläger inhaftiert und
verbüßt die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe sowie die restliche Freiheitsstrafe aus einer vorangegangenen Verurteilung.
3
Nach Anhörung verfügte das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 06.03.2007 die Ausweisung des Klägers unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung und drohte dem Kläger ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen zu seiner
Rückübernahme bereiten Staat an.
4
Dagegen hat der Kläger am 26.03.2007 Klage erhoben, ohne diese näher zu begründen.
5
Der Kläger beantragt,
6
die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 06.03.2007 aufzuheben.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung verweist sein Vertreter auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
10 Dem Gericht lagen die Ausweisungsakte des Beklagten sowie die Behördenakten der unteren Ausländerbehörde vor. Auf die in diesen sowie auf
die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung
hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Ausweisungsverfügung, denn diese
ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
13 Das Regierungspräsidium ... hat als sachlich und örtlich zuständige Ausländerbehörde (vgl. §§ 10 Abs. 1 AAZuVO vom 11.01.2005 (GBl. Seite
93)) für den inhaftierten Kläger die Ausweisung verfügt. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß geführt. Insbesondere ist vor Durchführung des
Klageverfahrens nicht mehr die Einschaltung einer „unabhängigen Stelle“ erforderlich (so Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG). Denn die RL
64/221/EWG ist durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung zum 30.04.2006 aufgehoben worden. Die an die Stelle der RL 64/221/EWG
getretene RL 2004/38/EG verlangt aber nicht mehr die Einschaltung einer sog. „unabhängigen Stelle“.
14 Zutreffend ist das Regierungspräsidium in seiner Verfügung auch davon ausgegangen, dass dem Kläger die Rechtsstellung des Art. 7 Abs. 1 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - i.F. : ARB 1/80 - zugute kommt. Dem steht nicht entgegen (vgl. „zu ihm
ziehen“ in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80), dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und hier stets gelebt hat; auch durch die verhängten und
zwischenzeitig verbüßten Freiheitsstrafen sind dem Kläger die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren gegangen (dazu EuGH, Urt. v
11.11.2004 - C 467/02 -, NVwZ 2005, 198; BVerwG, Urt. v. 06.10.2005 - 1 C 5/04 -). Aufgrund dieser Rechtsstellung als assoziationsberechtigter
türkischer Staatsangehöriger genießt der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 und kann nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts - ungeachtet der Erfüllung eines sog. Ist- oder Regelausweisungstatbestands nach nationalem Recht - im
Übrigen nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG aus ausnahmslos spezialpräventiven Gründen
ausgewiesen werden, wobei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung oder Entscheidung des
Tatsachengerichts maßgebend ist (vgl. EuGH, Urteile vom 29.04.2004 - Rs. C - 482/01 und C - 493/01 - (Orfanopoulos und Oliveri), DVBl 2004,
876; BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 und 1 C 29/02 - sowie Urteile vom 06.10.2005 - 1 C 5/04 - und vom 28.06.2006 - 1 C 4/06 -).
15 Nicht zu berücksichtigen ist im Falle des Klägers hingegen Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG, wonach gegenüber Unionsbürgern eine
Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den
Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie a) ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder b)
minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
16 Diese Regelung gilt zunächst nur für Unionsbürger. Allerdings wird die Übertragung dieser Regelung auf türkische Staatsangehörige, welche ein
Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, diskutiert und teilweise auch bejaht (so u.a.: VG Karlsruhe, Beschl.
09.03.2007 - 6 K 2907/06 - und Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -; offen gelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -; Hess.
VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, verneinend: OVG Nordr. Westf.,
Beschl. v. 16.03.2005 - 18 B 1751/04 und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -). Soweit das Regierungspräsidium meint, diese
Frage hier deshalb offen lassen zu können, weil für Familienangehörige, die aus Drittstaaten stammen, Art. 28 Abs. 2 der RL 2004/38/EG
lediglich die Beschränkung enthält, dass eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt
werden darf, der Kläger aber einem Familienangehörigen vergleichbar sei, weil er seine Rechtsposition ebenfalls nur aus seiner
Angehörigenstellung zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen ableiten kann (Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80),
folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Denn im Unterschied zu einem Familienangehörigen, der nicht Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates ist, begründet Art. 7 ARB 1/80 bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne zeitliche Grenze eine
eigene Rechtsposition des türkischen Staatsangehörigen. Dieser ist insoweit eher einem Familienangehörigen vergleichbar, der die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Dieser aber unterfällt ebenfalls der Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG.
17 Die Frage, ob Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auch auf türkische Staatsangehörige, welche ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, anzuwenden ist, ist im Falle des Klägers auch durchaus entscheidungserheblich. Denn mit Ablauf
der Umsetzungsfrist am 30.04.2006 gilt diese Richtlinie unmittelbar. Der Bundesgesetzgeber ist der Vorgabe des Art. 28 Abs. 3 der RL
2004/38/EG zwar derzeit noch nicht nachgekommen und hat bislang nicht normiert, was unter „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“
zu verstehen ist. Nach dem Referentenentwurf der Europäischen Union vom 13.03.2006 und dort in Art. 2 der Änderung des
Freizügigkeitsgesetz/EU sollen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit aber nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten
rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist
oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 12.07.2006 - 12 TG 494/06 -). Diesen Rahmen
bzw. diese Anforderungen erfüllen die Haftstrafen des Klägers aber nicht.
18 Begründet wird die entsprechende Anwendbarkeit dabei im Wesentlichen damit, dass auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sowie Art. 6 und 7 ARB 1/80
der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren würde. Der
Europäische Gerichtshof - EuGH - habe dazu aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten
Freizügigkeitsrechte so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssten, die eine Rechtsstellung aus dem ARB 1/80
besitzen. Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Art. 39 EG und im Hinblick auf das Ziel der
Assoziationsvereinbarung mit der Türkei stelle der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB
1/80 vorgesehenen Beschränkungen von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird.
Dementsprechend hätten der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Einzelheiten des Ausweisungsrechts aus der RL
64/221/EWG, die durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden ist, als Konkretisierung des Art. 39
Abs. 3 EG hergeleitet (Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung, Berücksichtigung neuer Umstände und weitere Behördenentscheidung).
Der EuGH habe auch die Ausgestaltungen und Konkretisierungen der Freizügigkeitsgewährleistungen etwa in Art. 10 der VO 1612/68 (Urteil
vom 30.09.2004 - C 275/02 - (Ayaz ) ) oder in Art. 3 der RL 64/221/EWG (Urt. v. 11.11.2004 - C 467/02 - (Cetinkaya ) ) oder in Art. 8 und 9 der RL
64/221/EWG (Urteil vom 02.06.2005 - C 163/03 (Dörr und Ünal ) ) auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen; das
Bundesverwaltungsgericht habe sich dem angeschlossen (BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 a.a.O.). Mit der RL 2004/38/EG sei aber die
Einschränkbarkeit der Freizügigkeitsrechte durch Ausweisungen auf gemeinschaftlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet und
konkretisiert worden.
19 Demgegenüber betonen die Gegner der Anwendbarkeit, dass die genannte Gerichte nicht verlangen würden, dass türkische Staatsangehörige,
die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln seien. Die zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Assoziationsregelungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer würden keineswegs
die vollständige Gleichstellung von türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftsangehörigen
beinhalten, sondern dienten lediglich der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit. Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es unbenommen, auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses
Personenkreises für anwendbar zu erklären und das sei in § 4 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG geschehen (dazu OVG Nordr. Westf., Beschl. v.
16.03.2005 - 18 B 1751/04 und Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2005 - 11 ME 39/05 -).
20 Das Gericht folgt dabei der zuletzt genannten Auslegung. Die Vertragsparteien haben mit der Regelung des Art. 14 ARB 1/80 eine eigenständige
Beschränkung der Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen geschaffen. Dass man bisher die Auslegung der dort geregelten
Beschränkungen an die Beschränkungen der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern angelehnt hat, wurde u.a. mit der
Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und von Art. 39 EG und mit dem Ziel der Assoziationsvereinbarung begründet. Mit
der RL 2004/38/EG ist die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger aber
weiter ausgestaltet und konkretisiert worden. Würde man auch dies auf assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger übertragen, dann käme
der Bestimmung des Art. 14 ARB 1/80 die Wirkung einer sog. dynamischen Verweisung zu. Mit dem Wortlaut des Art. 14 ARB 1/80
(Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind) und der Intention der
Vertragsparteien wäre eine so weite Einschränkung der Rechte der Vertragsparteien (zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit) aber kaum
zu vereinbaren. Deshalb hat das Regierungspräsidium im Ergebnis zu Recht eine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auf den
Kläger verneint.
21 Zutreffend wurde auf den Kläger aber Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13.12.1955 angewendet, der nach
einem mehr als zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorsieht, dass der Ausländer nur aus
Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe - der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit -
besonders schwerwiegend sind ausgewiesen werden darf. Ferner ist für den Kläger auch die nationale Vorschrift des § 56 Abs. 1 Ziffer 1
AufenthG einschlägig, so dass er auch danach nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
werden kann. Zwischen den besonders schwerwiegenden Gründen von Art. 3 Abs. 3 ENA und den schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung des § 56 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG besteht aber kein qualitativer Unterschied (zum Verhältnis von ENA zum früheren § 48
AuslG BVerwG; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 -).
22 So kommt auch bei einem türkischen Staatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 zusteht, eine
Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wenn eine tatsächliche und schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit i.S.v. Art. 14 ARB 1/80 vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das aber ist der Fall, wenn ein
Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht besteht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des
Ausländers ernsthaft droht und damit eine gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut besteht (zu den Anforderungen der Ausweisung von
sog. „ARB-Türken“ siehe auch EGMR, Urt. v. 16.01.2006 - Rs. C-502/04 - (Torun), InfAuslR 2006, 209). Diese Voraussetzungen wurden vom
Regierungspräsidium zutreffend bejaht, nachdem der Kläger nicht nur einmal und zu einer hohen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
wegen Diebstahls in 8 Fällen, jeweils gemeinschaftlich begangen und in einem besonders schweren Fall, durch das Landgericht Ellwangen
verurteilt worden ist, sondern eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen, größtenteils auch zu Zeiten, als er noch unter Bewährung stand,
vorzuweisen hat. Auch ist die Einschätzung, dass die vorsätzlich begangenen und von den Strafgerichten abgeurteilten Straftaten besonders
schwer wiegen, nachdem der Kläger durch Automatenaufbrüche erhebliche Beute machte und - allein bei den zuletzt abgeurteilten Straftaten -
einen Sachschaden von mehr als EUR 100.000,--verursacht hat, kaum zu beanstanden. Eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde mit der
außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit begründet, nachdem sich der Kläger weder von Vorverurteilungen, noch Hafterfahrungen oder
ausländerrechtlichen Verwarnungen von weiteren einschlägigen Straftaten hat abhalten lassen. Dabei wurde auch gesehen, dass die Straftaten
teilweise auch durch den jahrelangen Drogenkonsum und die Drogenabhängigkeit des Klägers beeinflusst waren. Allerdings hatten die
durchgeführten Therapien nur kurzeitig Erfolg. Selbst nach Abschluss einer Therapie im Juli 2003 mit günstiger Prognose konsumierte der Kläger
bereits kurze Zeit später erneut Drogen und wurde dann ca. zwei Jahre später erneut, in erheblichem Umfang und über einen längeren Zeitraum,
straffällig. Dass das Regierungspräsidium insoweit seine, im Verwaltungsverfahren bekundete, erneute Therapiewilligkeit nicht als Garant für
eine dauerhafte Verhaltensänderung ansieht, nachdem er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass diese Bereitschaft vor dem Hintergrund
der Strafverbüßung und der drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen zu sehen ist und daher wohl ebenfalls nur geringen dauerhaften
Erfolg haben wird, ist nicht zu beanstanden. Die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr ist dabei auch angesichts der bereits jetzt schon
desolaten finanziellen Lage des Klägers, den nach seiner Haftentlassung noch zu erwartenden hohen Schadensersatzforderungen der durch die
Straftaten Geschädigten und der fehlenden beruflichen Zukunftsperspektive kaum zu widerlegen.
23 Demgegenüber hat der Kläger keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, die in seinem Fall die Annahme rechtfertigen könnten, bei ihm liege
ausnahmsweise eine günstigere Sozialprognose vor oder eine solche günstigere Sozialprognose würde sich zumindest durch neue
Entwicklungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auftun.
24 Zutreffend geht das Regierungspräsidium weiter davon aus, dass - unabhängig von der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - damit
auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weil zum einen der Ausweisungsanlass schwer wiegt und zum
anderen eine konkrete Gefahr der Wiederholung weiterer Straftaten besteht. Nachdem beim Kläger damit auch die Hürden des nationalen
Rechts aber auch des besonderen Ausweisungsschutzes gem. Art. 3 Abs. 3 ENA genommen sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Regierungspräsidium über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen entschieden hat. Die vom Regierungspräsidium unter Einbeziehung
sämtlicher, in die Entscheidung einzubeziehender, Abwägungskriterien getroffene Entscheidung ist fehlerfrei erfolgt. Gründe, welche in der
Entscheidung nicht oder nicht richtig gewürdigt worden sind, wurden weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Insoweit wird auf die
ausführliche Darlegung in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
25 Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK - verhältnismäßig. Zwar kann unterstellt werden, dass die Ausweisung in das
Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eingreift. Allerdings sieht Art. 8 Abs. 2 EMRK insoweit vor, dass in dieses Recht
eingegriffen werden darf, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vorliegend ist die Ausweisung des Klägers als Eingriff gesetzlich vorgesehen (§ 55 AufenthG). Sie
dient auch einem berechtigten Ziel, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Anordnung der Ausweisung wegen
strafbarer Handlungen verurteilter Ausländer. Ferner muss die Maßnahme, um Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen, in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sein. Sie muss einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten
legitimen Ziel sein. Das aber ist hier der Fall. Wie ausgeführt besteht bei einem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die ernsthafte Gefahr neuer Verfehlungen des Klägers. Andererseits hat der Kläger
durchaus ein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, hält er sich doch hier bereits seit seiner Geburt auf und wird insoweit auch
durch die Lebensbedingungen im Bundesgebiet geprägt sein. Er verfügt auch über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Allerdings lebt er mit
keinem seiner Verwandten mehr zusammen. Seine Geschwister führen einen eigenen Haushalt, seine Mutter soll in einem Pflegeheim
untergebracht sein, sein Vater ist 1991 verstorben. Der Kläger ist mittlerweile auch 34 Jahre alt und damit auf die Lebenshilfe durch einen seiner
Angehörigen nicht mehr angewiesen. Auch kann von einer echten Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet angesichts seiner
wiederholten Straffälligkeit und seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung kaum gesprochen werden. Trotz seines langen Aufenthalts im
Bundesgebiet spricht einiges dafür, dass er über ausreichende türkische Sprachkenntnisse verfügen wird, ist doch bei Ausländern der zweiten
Generation - oftmals wegen der geringen deutschen Sprachkenntnisse der Eltern - davon auszugehen, dass in der Familie auch türkisch
gesprochen wurde. Der Kläger befindet sich auch in einem Alter, in welchem ihm der Aufbau einer Existenz in seinem Heimatland noch möglich
sein müsste, zumal bereits sein älterer Bruder im August 2002 in die Türkei abgeschoben wurde, ihm insoweit als Stütze bzw. Ansprechpartner
für den Aufbau eines Lebens in der Türkei zur Verfügung stehen könnte.
26 Soweit hingegen in Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht - EGMR (u.a. EGMR, Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 -
(Yilmaz), NJW 2004, 2147, Urt. v. 22.04.2004 - 42703/98 - (Radovanovic), InfAuslR 2004, 374; Urt. v. 27.10.2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR
2006, 3 und Urt. v. 31.01.2006 - 50252/99 -, (Sezen), InfAuslR 2006, 2355) Ausweisungen als unverhältnismäßig beurteilt wurden, die keine
Befristungsentscheidung enthielten, wurde dort aber auch festgestellt, dass eine unbefristete Ausweisung nicht per se gegen Art. 8 EMRK
verstößt, sondern vielmehr einer Würdigung der Gesamtumstände bedarf. Auch unter diesem Aspekt ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 6 GG nicht ersichtlich. Im Unterschied zu einigen vom EGMR entschiedenen Fällen handelt es sich bei den seinerzeit zur Ausweisung des
Klägers führenden Straftaten um solche aus dem Bereich der Schwerstkriminalität. Die Ausländerbehörde hat darüber hinaus in zutreffender
Weise eine Prognose über die besondere Rückfallgefahr des Klägers aufgestellt. Bei der persönlichen und familiären Situation wurden der lange
Aufenthalt des Klägers und die damit verbundene und soziale Integration beachtet; aufgrund der Schwere der letzten von ihm begangenen
Straftaten wurde allerdings nicht von einer echten Integration im Bundesgebiet ausgegangen. Angesichts der vom Kläger ausgehenden
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Schwere der begangenen Straftaten, der unbedingten Verurteilung (anders
z.B. im Fall Radovanovic) und des Umstandes, dass die Taten auch nicht mit der Jugend des Ausländers „entschuldigt“ werden können (so z.B.
in den Fällen Yilmaz und Radovanovic) und angesichts dessen, dass im deutschen Recht dem der Rechtsprechung zugrunde liegenden
Gedanken der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen wird, dass es im Regelfall einen Befristungsanspruch gewährt (dazu auch VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2007 - 13 S 451/06 -), ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK auch durch die unbedingte Ausweisung nicht festzustellen.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.