Urteil des VG Stuttgart vom 30.06.2008

VG Stuttgart (türkei, gerichtshof für menschenrechte, gutachten, amt, flüchtlingseigenschaft, bundesamt für migration, kläger, widerruf, folter, anerkennung)

VG Stuttgart Urteil vom 30.6.2008, A 11 K 304/07
Zum Widerruf der Flüchtlingszuerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer
Volkszugehörigkeit - erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung türkischer Reformgesetze
Leitsätze
1. Im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Strukturen und die Einhaltung der Menschenrechte in der Türkei sind nach
wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen, zumal die
Reformgesetze häufig durch später erlassene Ausführungsbestimmungen konterkariert wurden.
2. Türkische Gerichte verurteilen in politischen Strafverfahren immer noch auf der Grundlage von erfolterten
Geständnissen.
3. Der Einfluss der Ultranationalisten, die meinungsbildend wirken, hat seit 2005 zugenommen. Derzeit ist eine
besonders starke nationalistische Stimmung zu spüren, die von den Medien gezielt angeheizt wird.
4. Die Reform des Strafrechtsparagrafen 301 hat auf die Einschränkung der Meinungsfreiheit in der Türkei keinen
Einfluss.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingszuerkennung.
2
Der am ... 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am
01.02.1997 in das Bundesgebiet ein. Am 04.02.1997 beantragte er die Gewährung von Asyl.
3
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.02.1997 wurde der
Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die
Abschiebung angedroht.
4
Mit Urteil vom 01.12.1998 - A 6 K 10996/97 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte
festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den
Entscheidungsgründen ist u. a. ausgeführt, der Kläger sei wegen Unterstützung kurdischer Separatisten in der
Türkei inhaftiert und misshandelt worden. Der Kläger sei in der Türkei individuell als Sympathisant und
Unterstützer der PKK von den Sicherheitskräften verdächtigt worden. Aus Furcht vor weiterer Verfolgung habe
er die Türkei verlassen. Auch im Falle der Wiedereinreise in die Türkei habe er gegen ihn gerichtete staatliche
Maßnahmen zu befürchten.
5
Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.02.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich
der Türkei vorliegen.
6
Am 22.11.2006 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 21.12.2006 wurde der
Kläger zum geplanten Widerruf angehört.
7
Mit Bescheid vom 02.03.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom
22.02.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte
gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die innenpolitische Situation und
Sicherheitslage in der Türkei habe sich wesentlich verbessert. Dem Auswärtigen Amt sei seit vier Jahren kein
einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter
Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei.
8
Am 19.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2007 aufzuheben;
11
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG
zuzuerkennen;
12
höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
13 Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten.
18 Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG). Abzustellen ist deshalb auf § 73 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970).
19 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie
nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur
Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wird Art. 11 Abs. 1 lit. e und f
der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht umgesetzt; diese Regelung
entspricht inhaltlich der „Beendigungs-„ oder „Wegfall - der - Umstände - Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK.
Mit der Formulierung „Wegfall der Umstände“ ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende
Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005,
BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707). Unter „Schutz“ ist ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung
zu verstehen. Allgemeine Gefahren (z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten
Wirtschaftslage) werden von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 a.a.O.
und Urt. v. 20.03.2007, BVerwGE 128, 199 = NVwZ 2007, 1089).
20 Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt
somit nur in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich
erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen
Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl.
BVerwG, Urt. v. 01.11.2005 a.a.O.; Urt. v. 18.07.2006, BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420 und Urt. v.
20.03.2007 a.a.O). Dieser Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit setzt für einen Widerruf voraus,
dass keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Flüchtlings vor abermals einsetzender Verfolgung bei
Rückkehr in den Heimatstaat vorhanden sein dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, BVerwGE 71, 175).
Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht,
selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln
beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 80; Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174 und Urt. v.
20.03.2007 a.a.O.). Unerheblich ist, ob die Asylanerkennung oder die Flüchtlingszuerkennung rechtmäßig oder
von Anfang an rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.08.2004, NVwZ 2005, 89).
21 Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen, die
in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist der Zeitpunkt des rechtskräftig
gewordenen Verpflichtungsurteils. Nur wenn das Bundesamt die Anerkennung von sich aus ausgesprochen
hat, kommt es im Widerrufsverfahren darauf an, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheids erheblich geändert
haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2003, BVerwGE 118, 174).
22 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.
23 Dem Kläger wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, da er von den türkischen Sicherheitskräften als
Unterstützer der PKK angesehen wurde und er deshalb von asylrechtlicher Verfolgung betroffen war. Zwar hat
der Anerkennungsbescheid vom 22.02.1999 diese Begründung nicht selbst formuliert, jedoch mit dem
alleinigen Bezug auf das Urteil des VG Stuttgart vom 01.12.1998 - A 6 K 10996/97 - sich dessen tatsächlichen
Grundlagen zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsfurcht zu eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt
ist der Anerkennungsbescheid bestandskräftig und wirksam geworden.
24 Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Widerrufsbescheid ausgeführt, die Rechtslage und die
Menschenrechtssituation hätten sich deutlich zum Positiven verändert. Konkrete Bezüge auf den Fall des
Klägers in seiner speziellen Situation enthält die Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheids jedoch
nicht. Da das Bundesamt es schon versäumt hat, die Anerkennungsgründe konkret und nachvollziehbar mit
den aktuellen Verhältnissen in der Türkei zu vergleichen, fehlt bereits der für den Widerruf nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG erforderliche Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingszuerkennung nicht mehr
vorliegen. Schon deshalb ist der Widerrufsbescheid rechtswidrig, zumal bei dieser Vorgehensweise des
Bundesamts offen bleibt, ob nicht in Wirklichkeit eine unzulässige Neubewertung der Asylrelevanz der geltend
gemachten Vorfluchtgründe erfolgt ist. Im Übrigen hat das Bundesamt zu Unrecht auf angebliche
Veränderungen seit der Ausreise des Klägers abgestellt; maßgebend ist jedoch nach dem oben Ausgeführten,
ob sich die Verhältnisse nach dem Ergehen des Urteils des VG Stuttgart vom 01.12.1998 erheblich verändert
haben.
25 Unabhängig davon sind entgegen der Behauptung des Bundesamts seit dem Urteil des VG Stuttgart vom
01.12.1998 keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass
Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können.
26 Eine durch Umsturz hervorgerufene Verbesserung der politischen Verhältnisse im Sinne eines
Systemwechsels - eine solche Veränderung hatte dem Gesetzgeber in erster Linie vor Augen gestanden (vgl.
BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 a.a.O.) - ist in der Türkei unzweifelhaft nicht eingetreten.
27 Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verändert. Im
Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, hat das türkische Parlament bislang acht
Gesetzespakete verabschiedet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007). Die Kernpunkte sind:
Abschaffung der Todesstrafe, Auflösung der Staatssicherheitsgerichte, Reform des nationalen
Sicherheitsrates, Zulassung von Unterricht in anderen in der Türkei gesprochenen Sprachen als türkisch, die
Benutzung dieser Sprache in Rundfunk und Fernsehen, erleichterte Bestimmungen über die rechtliche Stellung
von Vereinen und religiösen Stiftungen, Neuregelung zur Erschwerung von Parteiverboten, Maßnahmen zur
Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter.
28 Auch wenn mit Inkrafttreten des achten Gesetzespakets am 01.06.2005 die Türkei die politischen
Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen hinreichend erfüllt hat, hat der
Mentalitätswandel in Verwaltung und Justiz mit dem gesetzgeberischen Tempo jedoch nicht Schritt halten
können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007). So sind im Hinblick auf rechtsstaatliche
Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen
Umsetzung der Reformen zu verzeichnen, zumal die Reformgesetze häufig durch später erlassene
Ausführungsbestimmungen konterkariert wurden (vgl. Oehring, Gutachten vom 06.04.2008 an VG Stuttgart).
Minderheitenschutz und Religionsfreiheit sind nur eingeschränkt gewährleistet. In Bezug auf die
Meinungsfreiheit haben die acht Gesetzespakete keine Änderungen bewirkt (vgl. Oberdiek, Gutachten vom
28.05.2007 an VG Magdeburg). Ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische
Umsetzung der Reformen in der Türkei ist noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von
einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage - auch im Hinblick auf das Verhalten der
Sicherheitsorgane - auszugehen. Dies führt dazu, dass die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den
rechtlichen Rahmenbedingungen zurückbleibt. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-
Toleranz-Politik“ gegenüber Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen in Polizeihaft kommt es nach wie
vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, insbesondere in den ersten Tagen des
Polizeigewahrsams, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden
(vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster,
Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten
vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai,
Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation -
Mai 2006 und Oktober 2007). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht
effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
25.10.2007). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von
erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März
2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter auf
Polizeiwachen im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein Anstieg
um 40 Prozent der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe
und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen).
29 Auch nach dem Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 06.11.2007 (vgl. http://ec.europa.eu) besteht noch
die Gefahr von extralegalen Festnahmen und Misshandlungen sowie generell die Gefahr, ohne die Möglichkeit
anwaltlichen Beistands oder ärztlicher Kontrolle festgenommen zu werden. In dem Bericht wird weiter
beanstandet, dass es der Justiz an tatsächlicher Unabhängigkeit fehlt. Die Vielzahl von Verfahren beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Zahl der Beschwerden bei
Menschenrechtsorganisationen zeige, dass in diesem Bereich noch vieles im Argen liege. Die Zahl der neu
eingegangenen Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Zeitraum 01.09.2006 bis
31.08.2007 sei höher als im selben Zeitraum des Vorjahres. Auch bei den offiziellen
Menschenrechtsausschüssen seien 2006 mehr Beschwerden eingegangen als im vorausgegangenen Jahr.
Nach wie vor werde von Fällen von Folter und Misshandlung berichtet, speziell in der Phase der polizeilichen
Ermittlungen oder außerhalb von Polizeistationen. Es fehle an schnellen und unabhängigen Untersuchungen
von Verletzungen der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte. Im Gegenteil würden solche Verfahren eher
verschleppt, die Täter blieben daher straflos. Trotz des rechtlichen Rahmens, der Folter und Misshandlung
verbiete, ereigneten sich solche Fälle, ohne wirksam bekämpft zu werden. Die zivilen und militärischen
Gefängnisse öffneten sich nicht unabhängigen Beobachtern, die überprüfen könnten, ob das Folterverbot
eingehalten werde. Ferner seien die Anklagen und Verurteilungen wegen gewaltloser Meinungsäußerungen ein
Objekt ernsthafter Besorgnis. Die Zahl der deswegen angeklagten Personen habe sich 2006 im Vergleich zu
2005 verdoppelt und sei im Jahre 2007 weiter gestiegen. Die restriktive Rechtsprechung des Kassationshofes
und die andauernden Verfolgungen hätten zu einem Klima der Selbstzensur geführt.
30 In der Rechtsprechung wird weiter nahezu einhellig die Einschätzung vertreten, dass Folter in der Türkei noch
so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht
lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist (vgl. OVG Münster, Urt.
v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris = Asylmagazin 10/2004, 30; Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris -;
Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris - und Urt. v. 17.04.2007 - 8 A 2771/06.A; OVG Koblenz, Urt. v.
12.03.2004 - 10 A 11952/03 - juris - = Asylmagazin 7-8/2004, 27; OVG Weimar, Urt. v. 18.03.2005 - 3 KO
611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, 34; OVG Greifswald, Urt. v. 29.11.2004 - 3 L 66/00 -, Asylmagazin 1-2/2005,
32; OVG Saarland, Urt. v. 01.12.2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin 4/2005, 30; OVG Bautzen, Urt. v. 19.01.2006
- A 3 B 304/03 - und Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05; VG Berlin, Urt. v. 01.03.2006, Asylmagazin 7-8/2006,
37 und Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32; VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2006, Asylmagazin 6/2006,
20; VG Weimar, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 20643/04 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2006 - 26 K 1747/06 -; Urteil
vom 24.08.2006 - 4 K 1784/06.A - juris - und Urteil vom 24.01.2007 - 20 K 4697/05.A - juris -; VG Ansbach,
Urteil vom 06.03.2007, AuAS 2007, 141; VG Münster, Urteil vom 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A - juris -; VG
Bremen, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 1611/04 -).
31 Entgegen der Einschätzung des Bundesamtes hat sich die Lage in der Türkei in den letzten Jahren auch nicht
entspannt, sondern vielmehr verschärft: Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im
Juni 2004 kam es vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und der PKK-
Guerilla, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Eine
weitere Verschärfung der Situation im Südosten der Türkei wurde durch ein von Gendarmerie-Angehörigen
verübtes Bombenattentat auf einen kurdischen Buchladen in der Stadt Semdinli am 09.11.2005 ausgelöst (vgl.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Anschluss daran kam es zu zahlreichen gewaltsamen
Protesten der kurdischen Bevölkerung in der Region (vgl. SZ vom 22.11.2005). Ein weiterer Höhepunkt der
jüngsten Spannungen wurde nach den friedlich verlaufenen Newroz-Feierlichkeiten erreicht, als es zwischen
dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir und anderen Orten im Südosten der Türkei zu gewalttätigen
Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten sowie türkischen
Sicherheitskräften kam (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Aufgrund der intensivierten
militärischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Streitkräften und Guerillaverbänden der PKK ist
der Druck der Straße auf die türkische Regierung, massiv gegen die PKK vorzugehen, immer größer geworden,
denn die Zahl der bei den einzelnen Zwischenfällen getöteten Soldaten hat stetig zugenommen (vgl. Oehring,
Gutachten vom 06.04.2008 an VG Stuttgart). Seit dem Überfall der PKK am 21.10.2007 auf einen
Außenposten der türkischen Armee, bei dem 12 Soldaten getötet, weitere 17 verletzt und 8 Soldaten
verschleppt wurden, ist in der Türkei eine besonders starke nationalistische Stimmung zu spüren, die von den
Medien gezielt angeheizt wird; diese Entwicklung wird gefördert durch den Umstand, dass der Nationalismus
ein Teil des Staatsverständnisses der türkischen Republik ist und der Einfluss der Ultranationalisten, die
meinungsbildend wirken, seit 2005 zugenommen hat (vgl. NZZ vom 24.10.2007 und vom 30.10.2007; FAZ vom
05.05.2008; StZ vom 11.06.2008; Oehring, Gutachten vom 06.04.2008 an VG Stuttgart). Es kam zu
zahlreichen Übergriffen gegen Kurden und mehrere Büros der pro-kurdischen Partei DTP wurden angezündet
(vgl. NZZ vom 30.10.2007). Seit Dezember 2007 fliegt die türkische Armee Luftangriffe auf Stellungen der PKK
im Norden des Irak (vgl. Nützliche Nachrichten 4/2008, 7). Aufgrund des Einmarsches der türkischen Armee in
den Nordirak im Februar 2008 drohte eine Destabilisierung der gesamten Region (vgl. SZ vom 22.02.2008). In
mehreren Städten im Osten der Türkei griffen im März und April 2008 Polizei und Militär Menschen an, weil sie
Newroz feierten; Sicherheitskräfte gingen gezielt gegen Kinder und Jugendliche vor, prügelten auf bereits auf
dem Boden liegende Kinder und alte Menschen ein und zerstörten Wohnungen, Geschäfte und Autos. Mehr als
2000 Menschen wurden festgenommen, darunter viele Kinder und Jugendliche; außerdem gab es mehrere Tote
(vgl. Nützliche Nachrichten 4/2008, 9).
32 In Reaktion auf die Zunahme der Spannungen im Südosten der Türkei hat das türkische Parlament am
29.06.2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft. Danach werden mehr Taten als bisher als terroristisch eingestuft
und Festgenommene erhalten später als bisher Zugang zu einem Anwalt. Die Gesetzesänderung erweitert
weiter die Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane zu verbieten sowie die Rechte
von Verteidigern einzuschränken (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007). Damit werden Bürgerrechte, die im Hinblick auf einen
EU-Beitritt durch die Reformgesetze gestärkt wurden, wieder eingeschränkt. Außerdem wurde die Verschärfung
der Strafbarkeit bei Folter und Misshandlung faktisch revidiert (vgl. ai, Stellungnahme vom 29.10.2006 an VG
Ansbach). Diese Gesetzesverschärfung zeigt, dass der Reformprozess sich nicht nur verlangsamt hat,
sondern deutliche Rückschritte zu verzeichnen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007;
Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O). Aufgrund der zunehmenden militärischen Auseinandersetzungen
zwischen der PKK und dem türkischen Militär wurde die Debatte über eine weitere Demokratisierung in der
Türkei nunmehr von der Sicherheitsfrage verdrängt (vgl. NZZ vom 24.10.2007). Dies hat die türkischen
Streitkräfte veranlasst, die Reformgesetze nicht nur zu diskreditieren, sondern sie offensiv zu missachten (vgl.
Kaya, Gutachten vom 20.06.2007 an OVG Bautzen). Angesichts dieser Entwicklung ist völlig offen, ob der
begonnene legislative Reformprozess, der sich im Wesentlichen auf die bisherigen Bemühungen der Türkei auf
Aufnahme in die Europäische Union stützt, in Zukunft konsequent fortgeführt und insbesondere auch
umgesetzt wird.
33 Zwar hat das türkische Parlament unter dem Druck der Europäischen Union am 30.04.2008 eine Reform des
Strafrechtsparagrafen 301 beschlossen, der die Beleidigung des „Türkentums“ unter Strafe stellte. Aufgrund
dieses Gesetzes wurden in den letzten Jahren tausende kritischer Intellektueller und Bürgerrechtler angeklagt
und viele verurteilt (vgl. StZ vom 02.05.2008; Nützliche Nachrichten 4/2008, 6). Ersetzt wurde nunmehr der
Begriff „Türkentum“ durch „Türkische Nation“, der Strafrahmen wurde reduziert und eine Anklage setzt jetzt die
Zustimmung des Justizministers voraus. Auch die EU-Kommission verweist jedoch zu Recht darauf, dass es
neben § 301 türkStGB mehr als ein Dutzend andere Strafbestimmungen (beispielsweise §§ 216, 300, 305, 318,
323 türkStGB) gibt, die die Meinungsfreiheit in der Türkei einschränken (vgl. StZ vom 21.04.2008 und vom
02.05.2008). Da viele Staatsanwälte und Richter in der Türkei immer noch die Überzeugung haben, dass den
Menschen in wichtigen Dingen wie der Meinungsfreiheit nicht zu trauen ist, haben sie auch in Zukunft ein
reichhaltiges Arsenal von Gummiparagrafen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit zur Hand (vgl. Weser
Kurier vom 16.04.2008; StZ vom 21.04.2008). Die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin hat die Änderung des
§ 301 türkStGB deshalb zu Recht auch als bloße „Show“ mit dem Ziel, die Europäische Kommission zu
beeindrucken, bezeichnet (vgl. StZ vom 02.05.2008).
34 Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des
Verdachts, Unterstützer der PKK zu sein, bei einer Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör unterzogen
wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an
VG Sigmaringen und vom 09.08.2006 an VG Berlin; Oberdiek, Gutachten vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen;
Taylan, Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in
Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der
Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten
gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 25.10.2007). Für die Einschätzung der Gefährdung ist
diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder
zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen
illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso
OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -
juris -). Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass Personen, auf die ein Verdacht der Unterstützung der PKK
gefallen ist, nach wie vor im Innern der Türkei einer Folter in Form von physischen und psychischen Zwängen
unterzogen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23.02.2006; Taylan, Gutachten vom
29.05.2006 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg).
35 Nach allem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten, so dass
die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht weggefallen sind
(ebenso der überwiegende Teil der in den letzten Monaten bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen: u.a.
OVG Bautzen, Urt. v. 23.03.2007 - A 3 B 372/05 -; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris =
Asylmagazin 7-8/2007, 28; VG Ansbach, Urt. v. 24.07.2007 - AN 1 K 07.30135 - juris -; Urt. v. 20.03.2007 - AN
1 K 06.30862 - juris - und Urt. v. 12.03.2008 - AN 1 K 07.30561 - juris -; VG Münster, Urt. v. 08.03.2007 - 3 K
2492/05.A - juris -; VG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2007 - 4 K 172/07.A - juris - und Urt. v. 05.09.2007 - 17 K
3754/07.A -; VG Oldenburg, Urt. v. 04.10.2007 - 5 A 4386/06 - juris -; VG Minden, Urt. v. 10.03.2008 - 8 K
831/07.A; VG Lüneburg, Urt. v. 06.12.2006 - 5 A 34/06 -; VG Hamburg, Urt. v. 21.11.2006 - 15 A 429/06 - und
Urt. v. 25.10.2007 - 15 A 387/07 - juris -; VG Hannover, Urt. v. 30.01.2008 - 1 A 7832/05 -; VG Aachen, Urt. v.
26.03.2008 - 6 K 1094/07.A - juris -; VG Berlin, Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32 und Urt. v.
25.01.2008, Asylmagazin 3/2008, 17; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 14a K 3288/06.A - juris -; VG
Karlsruhe, Urt. v. 25.09.2007, Asylmagazin 11/2007, 17; VG München, Urt. v. 14.09.2007 - M 24 K 07.50342 -
juris - und Urt. v. 07.02.2008, AuAS 2008, 81). Dass die Beklagte im Lichte neuerer Erkenntnisse die konkrete
Verfolgungsgefahr für den Kläger anders bewertet, also aus heutiger Sicht bei der damaligen Sachlage keinen
Flüchtlingsstatus mehr gewähren würde, rechtfertigt den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl.
BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 a.a.O und Urt. v. 08.05.2003 a.a.O.). Damit ist für den angefochtenen
Widerrufsbescheid des Bundesamtes kein Raum.
36 Außerdem steht dem Widerruf der Flüchtlingszuerkennung die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom
01.12.1998 entgegen. § 73 AsylVfG befreit nicht von der Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzt
vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der
Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998,
BVerwGE 108,30). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der
Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118 =
NVwZ 2002, 345). Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil
maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so
wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des
Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht
gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines
asylrechtlichen Verpflichtungsurteils wurde demnach nur angenommen, wenn aufgrund langjähriger Bewertung
der Verhältnisse im Herkunftsstaat kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer
Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen
Umsturz im Heimatland resultierte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Die im angefochtenen Bescheid
des Bundesamtes zitierte geänderte Quellenlage genügt diesen Anforderungen nicht.
37 Der angefochtene Bescheid kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Rücknahme statt eines Widerrufs
aufrecht erhalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30). Der Rücknahme der
Flüchtlingseigenschaft steht bereits die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 01.12.1998 entgegen,
durch das die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen. Die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft ist aber nur möglich, wenn die Rechtskraft dieses Urteils
beseitigt wurde. Dies setzt eine rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 153
VwGO voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.). Ein solches Wiederaufnahmeverfahren wurde bislang
jedoch nicht durchgeführt.
38 Auch die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts vom 02.03.2007 sind aufzuheben. Die Aufhebung der
Widerrufsentscheidung lässt die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 AufenthG angesichts des
Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass
auch dieser Teil der Aufhebung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002, NVwZ 2003, 356).
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.