Urteil des VG Stuttgart vom 09.02.2007

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VG Stuttgart Urteil vom 9.2.2007, 11 K 3019/05
Anforderungen an angemessene Gegenleistung bei der vertraglich vereinbarten grundstücksbezogenen
Beitragserhebung nach Änderung eines Bebauungsplanes; Zulässigkeit der Beitragserhebung nach
Grundstückteilung; Verjährung von Beitragsansprüchen
Leitsätze
1. Die Vereinbarung eines Vorteilsausgleichs („Flächenbeitrag im Sinne von § 58 BauGB“) für die Festsetzung
überbaubarer Grundstücksflächen ist wegen sachwidriger Koppelung nichtig.
2. Weitere Abwasser- und Wasserversorgungsgeiträge können für die Festsetzung weiterer überbaubarer
Grundstücksflächen nicht erhoben werden.
3. Die Verjährung abgelöster Kommunalabgaben richtet sich nach der Abgabenordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Klägerin fordert von den Beklagten als Rechtsnachfolgern einer Erbengemeinschaft die Erfüllung des
folgenden Vertrags (vom 4.11./4.12.1991), den sie als Gemeinde mit der Testamentsvollstreckerin über einen
„Flächenbeitrag i.S.v. § 58 BauGB“ sowie die Ablösung eines Abwasser- und eines Wasserversorgungsbeitrags
für die damaligen Grundstücke 2976/2 (...) und 2975/1 (...) geschlossen hat:
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I. Vorbemerkung
3
Aufgrund verschiedener Bauwünsche hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.5.1990 eine
Änderung des Bebauungsplans „...“ für den Bereich ... beschlossen.
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Am 10.12.1990 hat der Techn. Ausschuss weiter beschlossen, dass bei Vergrößerung der
überbaubaren Fläche ein Flächenbeitrag im Sinne von § 58 BauGB in Höhe von 10 % zu entrichten ist,
der natürlich nur in einer Geldleistung erbracht werden kann, weil von den Grundstücken ja keine
Flächenabzüge möglich sind. Der rechnerische Wert wurde auf 400.-- DM/qm festgesetzt. Für die neu
hinzukommende Baufläche werden auch Anliegerbeiträge fällig. Dafür wird die durch die Planänderung
mögliche Geschossfläche als Beitragsmaßstab zugrunde gelegt, weil die Grundstücke früher schon
zur Beitragsveranlagung herangezogen wurden.
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II. Anstelle eines Beitragsbescheids schließen die Parteien folgenden Vertrag:
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Nach dem beiliegenden Lageplanauszug ... entstehen durch die Aufhebung seitheriger
Bauverbotsfläche folgende bauliche Nutzflächen:
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a) neu entstandenes Baugrundstück F = 300 qm (...)
384 qm (...)
b) neu hinzukommende Geschossfläche ...
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Für die finanzielle Abwicklung gilt folgendes:
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1. Flächenbeitrag i.S.v. § 58 BauGB ...
2. Abwasserbeitrag ...
3. Wasserversorgungsbeitrag ...
Gesamtbetrag Ziff. 1 - 3 zus. 38 568.26 DM
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Dieser Betrag ist zahlungsfällig bei Erteilung einer Baugenehmigung. Sollte eine solche weder beantragt
noch erteilt werden, wird der Betrag mit der Rechtskraft des Bebauungsplans zur Zahlung fällig.
...
11 Der Bebauungsplan Mühläcker I aus dem Jahr 1958 hatte für einen großen Teil des damals noch ungeteilten,
von der ...Straße bis zur ...Straße reichenden Grundstücks Bauverbot festgesetzt. Die Änderung dieses
Bebauungsplans im Jahr 1992 erbrachte dort weitere überbaubare Flächen, und auf dem neuen Baufenster im
hinteren Teil des Grundstücks 2975/1 wurde am 26.8.2002 ein Wohnhausneubau genehmigt. Mit Schreiben
vom 4.6.2004 forderte die Klägerin vergebens die Beklagten zur Zahlung des vereinbarten „Ablösebetrages“
auf.
12 Am 30.12.2004 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Stuttgart gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
Mahnbescheide in Höhe von19.719,64 Euro zuzüglich Kosten und Zinsen, die am 19.1.2005 erlassen und am
21.1.2005 zugestellt worden sind. Auf die hiergegen am 25.1. und 1.2.2005 eingelegten Widersprüche hat das
Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit antragsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
13 Die Klägerin beantragt,
14
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 19.719,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz p.a. seit 26.6.2004 an sie zu zahlen.
15 Die Beklagten beantragen,
16
die Klage abzuweisen.
17 Sie berufen sich auf Verjährung und sind der Auffassung, der Vertrag vom 6.4.1992 sei wegen Verstoßes
gegen das sog. Koppelungsverbot nichtig und es gebe keine durch eine Umlegung entstandene Grundstücke,
die zu Beiträgen herangezogen werden könnten.
18 Auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 25.7.2005, 13.9.2005, 15. und 30.1.2007 wird wegen der Einzelheiten
Bezug genommen. Einschlägige Aktenvorgänge der Klägerin liegen dem Gericht vor. Beigezogen sind die
Gerichtsakten 11 K 4015/05 zu einer entsprechenden Klage.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage, über die mit allseitigem Einverständnis der Vorsitzende als Berichterstatter entscheiden kann (§ 87a
Abs. 2 und 3 VwGO), ist als Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist dafür das Rechtsschutzbedürfnis
gegeben, weil die Klägerin vertragliche Ansprüche wie regelmäßig nicht mittels Verwaltungsakts durchsetzen
kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1976, BVerwGE 50, 171).
20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten überhaupt als Rechtnachfolger
der Vertragspartner von 1991 in Anspruch genommen werden könnten, zumal nachdem eine entsprechende
Bindung (anders als im Parallelfall 11 K 4015/05) im Vertrag fehlt. Denn die geltend gemachten Ansprüche
bestehen nicht, weil der Vertrag nichtig und eine andere Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist.
21 Der geforderte „
Flächenbeitrag
(§§ 45 ff BauGB, Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986, BGBl. I S. 2253) vorbei, auch wenn er im
Schriftsatz vom 30.1.2007 stattdessen als Vorteilsausgleich im Rahmen einer freiwilligen Umlegung bezeichnet
wird. Die Grundstücke der Beklagten wurde nicht „umgelegt“ und nach dem Lageplan zum 2002 genehmigten
Bauvorhaben noch nicht einmal geteilt. Als Vorteil erwuchsen ihnen allein die weiteren überbaubaren
Grundstücksflächen durch den Bebauungsplan, was nicht als auszugleichender Umlegungsvorteil den Abzug
eines Flächenbeitrags im Sinne des § 58 BauGB rechtfertigt. Denn der Flächenabzug an eingeworfenen
Grundstücken bezieht sich nicht auf bebaubar gewordene Flächen, sondern auf solche, die nach § 55 Abs. 2
BauGB aus der Umlegungsmasse auszuscheiden und der Gemeinde oder dem Erschließungsträger zuzuteilen
sind. Daran fehlt es hier aber offenbar, und damit gibt es auch keinen entsprechenden Geldbeitrag, den die
Klägerin fordern könnte (§§ 58 Abs. 1 S. 3, 64 Abs. 1 und 3 BauGB).
22 Die gleichwohl getroffene Vereinbarung eines Flächenbeitrags macht den Vertrag insoweit nichtig. Zwar kann
gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag schließen, von dem das Landgericht und die Beteiligten zutreffend ausgehen (§ 54 S. 1
LVwVfG). Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner
der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, erfordert aber, dass die Gegenleistung für einen bestimmten
Zweck im Vertrag vereinbart wird, der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient, den gesamten
Umständen nach angemessen ist und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung steht (§ 56
Abs. 1 LVwVfG). Lässt sich die Behörde eine hiernach unzulässige Gegenleistung versprechen, ist der Vertrag
nichtig (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG).
23 Der von den Beklagten geforderte „Flächenbeitrag“ erfüllt nicht die genannten Anforderungen, die sachwidrige
Koppelungen und den „Verkauf“ von Hoheitsrechten - hier: einer Bebauungsplanänderung - verhindern sollen
(vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 28 zu § 59). Der allenfalls durch die Bezugnahme auf § 58
BauGB vereinbarte Zweck trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu, mit der vorausgesetzten
vertraglichen (Umlegungs-)Leistung besteht also kein Zusammenhang, weshalb auch die Gegenleistung nicht
angemessen ist, und die Verbesserung gemeindlicher Finanzen allgemein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
reicht als Zweckbestimmung nicht aus.
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Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge
GBl. S. 57), § 34 AbwS (Abwassersatzung der Klägerin v. 19.12.1983) und § 37 WVS
(Wasserversorgungssatzung der Klägerin v. 19.9.1983) vertraglich abgelöst werden, wenn und soweit die
Entstehung einer Beitragsschuld zu erwarten war (vgl. dazu Katz/Dols, KAG für Baden-Württ., 2. Aufl., Nr. 10.3
zu § 10). Nachdem aber die Grundstücke der Beklagten - wenn auch möglicherweise schon vor der Aufteilung
in 2975/1 und 2976/2 - bereits zu diesen Beiträgen veranlagt worden waren (vgl. Vertrag I. letzter Satz), konnte
die Fläche des neu bebaubar gewordenen Grundstücksteils entsprechend dem Grundsatz der Einmaligkeit der
Beitragserhebung nicht nochmals herangezogen werden, da sie nicht im Wege der Umlegung zugeteilt und kein
Fall einer zulässigen Nachveranlagung dargelegt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 -;
Beschl. v. 15.07.96 - 2 S 573/96 -). Diese Beiträge werden grundsätzlich für Buchgrundstücke erhoben, nicht
für gedanklich geteilte Grundstücke oder überbaubare Grundstücksteile. Dass sich die frühere Heranziehung
infolge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu Katz/Dols a.a.O., Nr. 2.2.2) auf bebaubare oder
bebaute Grundstücksteile beschränkt hatte, ist weder vorgetragen noch durch Bescheid belegt. Wenn im
Schriftsatz vom 30.1.2007 behauptet wird, die neu geschaffenen Nutzflächen seien noch nicht zur
Beitragszahlung herangezogen worden, so sind offenbar die „Nutzungsflächen“ als Beitragsmaßstab nach 24 ff
AbwS und §§ 27 ff WVS gemeint. Erwägungen zur Beitragsbemessung (vgl. § 10 Abs. 3 KAG a.F.) ändern
jedoch nichts an der früheren Beitragserhebung (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 -).
25 Abgesehen davon berufen sich die Beklagten für die Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge zu Recht auf
Verjährung. Diese richtete sich nicht nach § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. §§ 194 ff BGB, sondern nach § 3 Abs. 1
Nr. 5 a) KAG a.F. i.V.m. §§ 228 ff AO (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG; Stelkens/Bonk, VwVfG, RdNr.
32 zu § 62; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.10.2002 - 2 L 102/00 - juris). Bestätigt wird dies durch die
andernfalls unnötige Vorschrift über die Anwendbarkeit des § 61 LVwVfG für öffentlich-rechtliche Verträge über
Kommunalabgaben (Abs. 3) und durch die nur entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen nach § 26 Abs. 2 KAG 2005.
Hiernach wären Ansprüche aus dem Ablösungsvertrag fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 1992, in dem sie
(anders als im Parallelfall 11 K 4015/05) bereits wegen „Rechtskraft“ des Bebauungsplans fällig geworden
wären, verjährt und damit erloschen (§§ 228, 229 Abs. 1, 232 AO).
26 Für den Flächenbeitrag hingegen dürfte nicht auch die Verjährung eingetreten sein. Die Frist von 30 Jahren
nach § 195 BGB a.F. wurde zwar - auch mit Wirkung für § 62 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. RdNr. 9 zu
§ 62) - gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.) ab 1.1.2002 verkürzt. Die
Verjährung wurde aber mit Wirkung ab 30.12.2004 gehemmt, da die Mahnbescheide „demnächst“, also in
einem angemessenen Zeitraum nach Eingang der Anträge, zugestellt wurden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167
ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., RdNr. 10 f zu § 167).
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.