Urteil des VG Stuttgart vom 11.12.2013

VG Stuttgart: auflösende bedingung, aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, ausbildung, beendigung, erlass, vorläufiger rechtsschutz, angemessene frist, bad, hauptsache

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 11.12.2013, 11 S
2077/13
Leitsätze
1. Die einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beigefügte auflösende
Bedingung wonach der Aufenthaltstitel mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
erlischt, ist isoliert angreifbar. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage haben aufschiebende
Wirkung. Diese ist nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen und auch nicht gemäß
§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingeschränkt.
2. Für den Erlass einer solchen auflösenden Bedingung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Sie ist außerdem i.d.R. als ermessensfehlerhaft
anzusehen, wenn das Erlöschen danach unmittelbar mit der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses eintritt, ohne dass dem Betroffenen eine angemessene
Übergangsfrist eingeräumt wird.
3. In Fällen, in denen ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung mit seinem Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet
sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die
Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte, kommt der
Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem
Ziel der vorläufigen Gestattung der Erwerbstätigkeit bzw. der Ausbildung in Betracht (wie VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid
der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin
vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur
Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der
Antragsgegnerin, zu gestatten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A)
1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen
des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde hat insgesamt
Erfolg. Die mit der Beschwerde der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung
das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es,
den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.09.2013 zu ändern.
I.
2 Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anträge der
Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ablehnung ihres Antrags auf
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu unter 1.) und bezüglich der
ihr gegenüber verfügten Abschiebungsandrohung (2.) abzulehnen.
3 Mit ihrem am 03.05.2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO begehrt die am … 1985 in Nairobi, Kenia, geborene Antragstellerin die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer - nach Ergehen des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2013 - am
04.06.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage (2 K 1866/13) gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013. Mit diesem wurde ihr Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr wurde unter Setzung einer Ausreisefrist bis
zum 24.05.2013 die Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach
§ 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, weil dieser nicht statthaft
sei. Ihre im Februar 2013 gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
hätten keine Fiktionswirkung auslösen können, weil die zuvor bestehende, bis zum
31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im Rahmen
des freiwilligen sozialen Jahres) vom 04.09.2012 mit der auflösenden Bedingung
verbunden gewesen sei, dass diese mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
erlösche, und diese Bedingung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2012
eingetreten sei. Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf
Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
auslegen würde, hätte dieser wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag der
Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom
25.04.2013 beziehe, sei der Antrag zulässig, aber unbegründet.
4 Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragstellerin der Sache nach insbesondere
gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis
wäre bereits zum 14.11.2012 erloschen. Die dieser beigefügte Nebenbestimmung - gegen
die die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt und inzwischen, nach
Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidiums Stuttgart mit Bescheid
vom 17.04.2013, Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (2 K 1406/13) erhoben hat - sei
rechtswidrig.
5 1. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20.09.2013 vertretenen
Ansicht ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (a) und begründet (b).
6 a) Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Frage des statthaften Antrags allerdings
zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht nur die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG in Form des Bundesfreiwilligendienstes beim
Deutschen Roten Kreuz für einen vorübergehenden Zeitraum beantragt hatte, sondern
zugleich - schon in der E-Mail ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom
11.02.2013 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur
Altenpflegerin in einem vierjährigen zweistufigen Modellkurs (vgl. auch die von ihr für
diesen ausgestellte Vollmacht vom 11.02.2013, VAS. 44, in der ausdrücklich beide
Aufenthaltszwecke angeführt waren), das bedeutet zunächst eine Ausbildung zur
Altenpflegehelferin und im Anschluss zur Altenpflegerin (vgl. zu den Ausbildungsgängen
www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/ einen-ausbildungsplatz-
finden.html). Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013
der Sache nach über beide Anträge entschieden. Zwar wird im Tenor förmlich nur der
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung im
Bundesfreiwilligendienst abgelehnt - welcher zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs von der
Antragstellerin nicht weiterverfolgt wird. In den Gründen wird aber ausgeführt, dass die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die ab Oktober beabsichtigte zweistufige
Ausbildung zur Altenpflegerin noch nicht möglich sei; nach der Einreise ins Heimatland
könne für diesen Zweck die Erteilung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung
in Kenia beantragt werden. Es sei auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich,
aufgrund derer sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben
hätte. Damit hat die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für die begehrte Ausbildung abschlägig beschieden.
7 Insoweit ist aber ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der am 11.02.2013
gestellte Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 ff.
AufenthG und - für die ab Oktober 2013 beginnende Ausbildung - nach § 17 AufenthG hat
gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine so genannte "Fortgeltungsfiktion" ausgelöst (vgl.
zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Ablehnung der Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels: Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -
InfAuslR 2008, 81; GK-AufenthG, Stand: Sept. 2013, § 81 AufenthG Rn. 60 ff. m.w.N.).
Danach gilt in Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen
Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige
Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als fortbestehend. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
8 Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
im Anschluss an die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis am 04.09.2012 durch das
Landratsamt Ravensburg zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen
sozialen Jahres erteilte und bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zum
Zeitpunkt der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 bereits
erloschen war. Zwar enthielt diese die Nebenbestimmung "Die Aufenthaltserlaubnis
erlischt mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses." Tatsächlich endete das
freiwillige soziale Jahr auch am 14.11.2012, einen Tag vor Vollendung des 27.
Lebensjahres der Antragstellerin, weil damit die dafür geltende Altersgrenze erreicht war
(vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG). Zum einen entfaltete jedoch der von der Antragstellerin gegen
die auflösende Bedingung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (aa). Zum
anderen spricht alles dafür, dass diese Nebenbestimmung als rechtswidrig anzusehen ist
(bb).
9 aa) Dem am 22.03.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch gegen die
der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 beigefügte auflösende Bedingung kam gemäß §
80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Diese hat zur Folge, dass bei der
Frage des Eintritts der Fiktionswirkung bei Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung
einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 von einer Fortgeltung der
Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 auszugehen ist.
10 Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und vom
Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 vertretene
Auffassung, dass die Nebenbestimmung nicht isoliert anfechtbar sei, weil es sich um
einen integrierenden Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis handele. Vielmehr sind gegen
belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich
die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Die Frage, ob
eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, der Verwaltungsakt also ohne die
Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist nach
inzwischen herrschender Auffassung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 - 4 C 5.11
- BVerwGE 144, 341, vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - NVwZ 2007, 776, vom 22.11.2000 - 11
C 2.00 - BVerwGE 112, 221, jew. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 - 1 B
57/11, 1 B 67/11 - NordÖR 2011, 275; HTK-Ausländerrecht, Rechtsschutz / 2.1.5 03/2013
Nr. 1 m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn.
33; GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 259 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand), der sich der
Senat anschließt (a.A. noch Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW
2008, 353; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158),
eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des jeweiligen
Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein
ausscheidet.
11 Danach ist auch die hier zu prüfende auflösende Bedingung der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses isoliert angreifbar (vgl. dazu auch GK-AufenthG, § 4
AufenthG Rn. 178, m.w.N.; Hoppe, InfAuslR 2008, 292, 295 f.; a.A. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - 11 S 58.07 - InfAuslR 2007, 451). Dies hat zur
Folge, dass der von der Antragstellerin am 22.03.2013 eingelegte Widerspruch kraft
Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete, welche auf den Zeitpunkt zurückwirkte, zu
dem die auflösende Bedingung wirksam geworden war (vgl. zur Rückwirkung Fehling u.a.,
a.a.O., § 80 VwGO Rn. 28).
12 Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist hier auch nicht wegen bestehender Zweifel an
der Zulässigkeit des Widerspruchs vom 22.03.2013 zu verneinen. Allerdings kommt einem
offensichtlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegten Widerspruch keine
aufschiebende Wirkung zu, wenn auch offensichtlich keine Wiedereinsetzung in Betracht
kommt (vgl. im Einzelnen Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 18 m.w.N.). Davon
kann hier aber nicht ausgegangen werden: Da der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012
keine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Nebenstimmung beigefügt war, galt für die
Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zum Zeitpunkt
des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin (22.03.2013) war die Gültigkeit
der Aufenthaltserlaubnis auch noch nicht wegen der bestehenden Befristung (auf den
31.03.2013) beendet. Selbst wenn die Bedingung mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis
zum 31.03.2013 als erledigt anzusehen wäre, würde dies nichts an der Tatsache ändern,
dass wegen der zuvor eingetretenen aufschiebenden Wirkung für den Zeitpunkt der
Antragstellung am 11.02.2013 davon auszugehen ist, dass die bestehende
Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war.
13 Im Klageverfahren bezüglich der auflösenden Bedingung wird allerdings der Frage
nachzugehen sein, ob der Widerspruch nicht - trotz des Wohnsitzwechsels der
Antragstellerin nach Stuttgart im Januar 2013 und der damit grundsätzlich gegebenen
örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für ausländerrechtliche Entscheidungen (vgl.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) - beim Landratsamt Ravensburg, der "Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen hat" im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hätte eingelegt
werden müssen. Die Folge wäre, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern
das Regierungspräsidium Tübingen darüber zu entscheiden gehabt hätte und Klage beim
Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg hätte erhoben
werden müssen. Mit Blick auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann diese Frage
aber nicht ohne Weiteres beantwortet werden (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 LVwVfG), so dass
dem Widerspruch unabhängig davon aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Jedenfalls
hätte die Antragsgegnerin den Widerspruch gegebenenfalls an das Landratsamt
weiterleiten müssen, was noch innerhalb der Widerspruchsfrist und auch noch vor Ablauf
der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Deshalb dürfte die
Antragstellerin wegen der Verletzung der Pflicht zur umgehenden Weiterleitung des
Widerspruchs an das Landratsamt Ravensburg so zu behandeln sein, als ob sie
rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hätte (vgl. dazu auch
BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 74.77 - juris).
14 Die aufschiebende Wirkung ist hier auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder eingeschränkt. Es liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG
aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung
haben. Insbesondere stellt die auflösende Bedingung bzw. ihr Eintritt nicht die "Änderung
oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft"
im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (in der bis zum 05.09.2013 geltenden Fassung;
seit der neuen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.09.2013, BGBl. I, S. 3556, heißt
es statt „Beschäftigung“ „Erwerbstätigkeit“) dar. Diese Bestimmung könnte zwar auch auf
die Rücknahme oder den Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis anzuwenden sein, die
im Rahmen eines zu einem anderen Zweck erlaubten oder nach § 60a AufenthG
geduldeten Aufenthalts erteilt wurde. Die zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung
hinzutretende Beschäftigungserlaubnis wäre dann als "Nebenbestimmung" im Sinne des
§ 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verstehen (so GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 28; für eine
Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer: Hailbronner, AuslR,
Stand: Sept. 2013, A1 § 84 Rn. 12; Bartelheim, InfAuslR 2005, 458). Entsprechendes kann
aber nicht für die Änderung oder Aufhebung einer explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit
nach §§ 18 ff. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten. Denn diese kann selbst bei
erweiternder bzw. abändernder Auslegung unter Berücksichtigung der
Gesetzesbegründung nicht mehr als "Nebenbestimmung" angesehen werden. Im Übrigen
setzt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Verwaltungsakt voraus, der eine
"Nebenbestimmung" - unmittelbar - ändert oder aufhebt. Das ist bei Erlass einer
auflösenden Bedingung wie der hier in Frage stehenden nicht der Fall; vielmehr führt
diese lediglich dazu, dass der betreffende Aufenthaltstitel in Zukunft gegebenenfalls - falls
das darin benannte Ereignis, hier die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
eintritt - erlischt. Das Erlöschen ist dann eine gesetzliche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
Folge des Eintritts der betreffenden Bedingung.
15 Aus diesem Grund ist auch die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht
anwendbar. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden
Wirkung die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts,
der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
erfasst damit lediglich Verwaltungsakte, bei denen mit deren Erlass aufgrund des daraus
folgenden Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche
Ausreisepflicht eintritt. Die auflösende Bedingung beendet hingegen nicht unmittelbar die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; dazu führt erst der Eintritt der Bedingung.
16 Da das Landratsamt Ravensburg auch nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden
Bedingung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, war dem Widerspruch der
Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung beizumessen. Für das vorliegende Verfahren
ist daher schon allein deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom
04.09.2012 nicht wegen Eintritts der auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen
war.
17 bb) Selbst wenn man annähme, dass dem Widerspruch gegen die auflösende Bedingung
keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
greift, oder dass die Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der
auflösenden Bedingung "unberührt" lassen, wäre hier nicht von einem Erlöschen der
Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 vor erneuter Antragstellung am 11.02.2013
auszugehen. Denn dann wäre wegen der Bedeutung dieser Frage für das vorliegende
Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG inzident die Rechtmäßigkeit der auflösenden
Bedingung zu prüfen. Diese ist aber rechtswidrig.
18 Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis
mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Entscheidung steht somit im
pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
19 Danach dürfte der Erlass einer Nebenbestimmung wie der streitigen vom 04.09.2012
grundsätzlich zulässig sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR
1997, 391). Insbesondere wird man nicht davon ausgehen können, dass eine auflösende
Bedingung der vorliegenden Art, bei der das Entfallen des Aufenthaltswecks - hier der
Beschäftigung - zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen soll, durch die Regelung über
die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) generell
ausgeschlossen ist.
20 Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Aufenthaltserlaubnis vom
04.09.2012 unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen, ist aber als ermessensfehlerhaft anzusehen.
Selbst wenn man annimmt, dass auch die Verknüpfung eines ohnehin befristeten
Aufenthaltstitels mit einer auflösenden Bedingung, welche den Fortfall des eigentlichen
Aufenthaltszwecks - hier einer Beschäftigung - betrifft, grundsätzlich zulässig ist (kritisch
auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10.Aufl. 2013, § 4 AufenthG Rn. 104), darf sie
jedenfalls nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Schließlich steht
der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - ebenso wie nach
§ 36 Abs. 2 LVwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie muss insbesondere
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, das bedeutet geeignet und
erforderlich sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, sowie verhältnismäßig im
engeren Sinne (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O.). Da die
Ausländerbehörde beim Wegfall des der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden
Aufenthaltszwecks die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat, bei welcher im Rahmen der anzustellenden
Ermessenserwägungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und
abzuwägen sind, bedarf es für den Erlass einer auflösenden Bedingung mit dem Ziel
eines "automatischen" Erlöschens einer besonderen Rechtfertigung. Davon gehen auch
die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums
des Innern vom 26.10.2009 aus, welche als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften
anzusehen und von den Ausländerbehörden bei der Ermessensausübung als
verwaltungsintern bindende Leitlinien zu beachten sind. Unter Nummer 12.2.3 wird
ausgeführt:
21 "Das Verfügen einer auflösenden Bedingung muss wegen der schwerwiegenden
Rechtsfolgen bei deren Eintritt im Einzelfall gegenüber anderen milderen Regelungen,
wie z. B. dem Verfügen einer Auflage oder den Möglichkeiten der nachträglichen
Befristung bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis abgewogen werden. Dies gilt
insbesondere in Bezug auf auflösende Bedingungen, die einzelne Modalitäten des
Aufenthaltszwecks oder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absichern sollen. Im
Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter
Missbrauchsverdacht vorliegt. ..."
22 Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Ravensburg überhaupt
Ermessen ausgeübt hat, ist hier jedenfalls kein besonderer Grund für den Erlass der
auflösenden Bedingung ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die
Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 ohnehin nur bis zum 31.03.2013, also nicht einmal
für sechs Monate, Geltung hatte.
23 Die hier streitige auflösende Bedingung erweist sich auch deshalb als
ermessensfehlerhaft, weil der Aufenthaltstitel danach unmittelbar mit Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses erlischt mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
(§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und einer möglichen
Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass
der Antragstellerin eine Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Tatsächlich hat die
Antragsgegnerin auch sofort, nachdem ihr die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, - am 01.03.2013 - Strafanzeige
gestellt. Dabei greift eine entsprechende auflösende Bedingung auch in Fällen, in denen -
anders als hier - die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Betreffenden
unerwartet erfolgt und er sich daher nicht darauf vorbereiten konnte, etwa bei einer
außerordentlichen Kündigung. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine angemessene
Frist einzuräumen, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder
gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels
oder einer Duldung stellen kann (vgl. dazu GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 119). Nur eine
solche Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift,
welche unter Nummer 12.2.3 weiter lauten:
24 "... Tritt eine auflösende Bedingung ein, gelten die allgemeinen Regelungen: Der
Ausländer ist mangels Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1).
Hierbei ist dem Ausländer aber durch die Ausgestaltung der auflösenden Bedingung
zugleich eine hinreichende Frist zur Ausreise, die mindestens 14 Tage betragen soll,
einzuräumen."
25 Die gleichsam automatische Beifügung entsprechender auflösender Bedingungen lässt
sich hier auch nicht etwa mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtfertigen.
Danach sind Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 1
Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines
freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m.
§ 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom
06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Ergänzend
weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur,
wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung
der Zustimmung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen sein dürften (vgl.
zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1
der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224). Dass eine für ein bestimmtes
Beschäftigungsverhältnis erteilte Zustimmung mit dessen Beendigung erlischt, ist bereits
in § 35 Abs. 4 BeschV n.F. (entspricht § 14 Abs. 4 BeschVerfV) normiert. Abgesehen
davon bestünde danach allenfalls eine Verpflichtung zur Beifügung einer
Nebenbestimmung des Inhalts, dass die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur - und
nicht etwa sogleich die Aufenthaltserlaubnis selbst - mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erlischt.
26 Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung ist im Übrigen auch deshalb inzident im
vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil sich die auflösende Bedingung mit dem Ablauf der
Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 zum 31.03.2013 erledigt haben dürfte.
27 b) Der Antrag ist auch begründet. Der Senat misst bei der im Rahmen des Verfahrens
nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der
Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, mehr
Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.
Denn nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin
gegen die im Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach erfolgte Ablehnung der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur
Altenpflegehelferin Erfolg haben wird.
28 aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung liegen vor.
29 Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 AufenthG. Die danach (Satz 1) erforderliche Zustimmung
der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen - mit Schreiben vom 26.11.2013
und ergänzt durch Schreiben vom 10.12.2013 - ausdrücklich erklärt worden. Die
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind aller Voraussicht nach
erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der zu
erwartenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 802,85 EUR im ersten und 915 EUR im
zweiten Ausbildungsjahr als gesichert anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sie derzeit noch mietfrei wohnt und auch in Zukunft für ein Zimmer
im Wohnheim des ausbildenden Eigenbetriebs der Antragsgegnerin nur geringe
Mietkosten haben wird (180 EUR). Ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht wegen
unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn aus den
oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die zuvor bestehende
Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der dieser beigefügten
auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen ist, und dass daher der Antrag der
Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2013 zur Fiktion der
Fortgeltung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
geführt hat. Deshalb kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass
sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz
geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel unter anderem dann im Bundesgebiet
einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das war hier
wegen der mit Beantragung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels
eingetretenen Fortgeltungsfiktion der Fall.
30 bb) Von dem deshalb nach § 17 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessen hat die
Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht; im angefochtenen Bescheid und im
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird allein darauf abgestellt, dass die
Antragstellerin zunächst ausreisen und ein Visum beantragen müsste und dass eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfte
davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren zumindest zu
verpflichten sein wird, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu entscheiden.
31 Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin wegen der
geänderten Sachlage, insbesondere auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit,
ihr Ermessen dahingehend ausüben wird, dass die von der Antragstellerin begehrte
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Möglicherweise könnte sogar von einer
"Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen sein mit der Folge, dass die
Verpflichtungsklage vollumfänglich Erfolg hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch
im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Auch ist
zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Ausbildung in einem Eigenbetrieb der
Antragsgegnerin "leben&wohnen" (laut Internethomepage leben-und-wohnen.de handelt
es sich dabei um "das Sozialunternehmen" der Antragsgegnerin) durchführen möchte,
welcher erklärt hat, die Antragstellerin übernehmen zu wollen (vgl. auch
Ausbildungsvertrag vom 16.05.2013). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Ausbildung nicht mit der notwendigen
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit durchlaufen würde. Für einen Beruf im Bereich der
Altenpflege besteht auch aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland
derzeit und in Zukunft weiterhin ein erheblicher Bedarf, der allein mit inländischen
Fachkräften nicht gedeckt werden kann. Deshalb bietet der Eigenbetrieb "leben&wohnen"
der Antragsgegnerin die spezielle Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit integriertem
Deutsch-Integrationskurs an (www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-
auszubildende/einen-ausbildungsplatz-finden.html). Vor diesem Hintergrund liegt die
Ausbildung der Antragstellerin sogar im besonderen öffentlichen Interesse (ebenso bereits
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2010 - 13 S 535/10 -).
32 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes selbst dann Erfolg hätte, wenn man mit dem Verwaltungsgericht und der
Antragsgegnerin davon ausginge, dass der Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2013
keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Soweit es der
Antragstellerin um die bloße Sicherung ihres Aufenthalts ginge (vgl. zum weitergehenden
Antrag auf vorläufige Gestattung der Aufnahme der Ausbildung nach § 123 VwGO unten
II.), wäre dieser bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem
Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht
abgeschoben werden darf (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -
InfAuslR 2011, 443). Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs wäre dann zwar davon
auszugehen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt ist. Mit Blick auf die
Rechtswidrigkeit der der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2013 beigefügten auflösenden
Bedingung dürfte davon aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG abzusehen sein.
Aus diesem Grund dürfte auch der von der Antragstellerin wegen des dann
anzunehmenden Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel ab dem 15.11.2012 begangene Verstoß
gegen ausländerrechtliche Vorschriften nur als geringfügig anzusehen sein. Ein
Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG läge damit nicht vor, so dass schon
deshalb § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht
entgegenstünde. Im Übrigen wäre wegen der Rechtswidrigkeit der auflösenden
Bedingung auch ein atypischer Fall anzunehmen, der die Annahme einer Ausnahme von
der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt.
33 2. Damit hat die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5
VwGO hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013 verfügten
Abschiebungsandrohung Erfolg. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der
Klage der Antragstellerin anzuordnen. Dies folgt bereits daraus, dass die
Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
verknüpft ist. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig und wird
aufgehoben oder wird der Antragstellerin gar die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist
auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Klage der Antragstellerin hat daher
auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Aussicht auf Erfolg.
II.
34 Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 20.09.2013 außerdem zu ändern, soweit danach ihr Antrag auf Verpflichtung
der Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Gestattung der Ausbildung nach § 123 VwGO
abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig
die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin
an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der
Antragsgegnerin, zu gestatten.
35 Mit am 15.05.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die
Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5
VwGO - 2 K 1475/13 - zudem beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihr die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule für
Altenpflege ab dem 01.10.2013 zu erlauben. Zur Begründung wurde unter anderem auf
das öffentliche Interesse an einer Ausbildung zu diesem Mangelberuf und auf die
Dringlichkeit einer Regelung hingewiesen. Bei einer späteren Genehmigung verzögere
sich die Ausbildung um ein Jahr. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege
nicht vor, da das Hauptsacheverfahren vor Ablauf der Ausbildung abgeschlossen werden
könne. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag nach § 123 VwGO wegen der fehlenden
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
36 Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist aber nicht nur zulässig, sondern hat auch
in der Sache Erfolg.
37 1. Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-,
Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst
oder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die
Ausländerbehörde angeordnet wurde, vorläufiger Rechtsschutz in der Regel allein durch
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls der Abschiebungsandrohung) nach § 80 Abs. 5
VwGO zu gewähren (vgl. dazu oben I. 1. a). Dies hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht entfällt (vgl. GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 62 f., § 84 AufenthG Rn.
11). Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, etwa weil keine Fiktionswirkung
nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist, kommt auch der Erlass einer
Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Inhalt wird aber
regelmäßig nur die vorläufige Untersagung oder Aussetzung der Abschiebung des
Betreffenden sein (bzw. einzelner Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung, wie
die Mitteilung an das in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium, dass der
Betreffende nicht abgeschoben werden darf, siehe dazu oben I. 1. b) bb), a.E. ). Damit
erreicht der jeweilige Antragsteller in beiden Konstellationen lediglich eine Sicherung
seines Aufenthalts. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwa zur Erteilung einer
"vorläufigen Aufenthaltserlaubnis" scheidet in der Regel schon wegen des „Verbots der
Vorwegnahme der Hauptsache“ aus (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 08.02.2006 - 13
S 18/06 - ZAR 2006, 112).
38 Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse,
Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen
weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss
des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen
bzw. fortsetzen möchte. Erscheint in einem solchen Fall die vorläufige Aufnahme oder die
Forstsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern - etwa weil die begehrte Tätigkeit bzw.
Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache
unter Umständen zu spät käme (vgl. zu dieser Ausnahme auch VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 08.02.2006, a.a.O.) -, kommt der Erlass einer entsprechenden
Regelungsanordnung in Betracht (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 63, 105,
§ 4 AufenthG Rn. 180 ff. ).
39 So liegt der Fall hier. Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die
Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte die
Antragstellerin die Ausbildung noch nicht aufnehmen. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz
2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und
während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens der Fortbestand eines
Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert
wird, hilft der Antragstellerin schon deshalb nicht weiter, weil die von ihr begehrte
Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung
anzusehen ist. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012, deren Verlängerung sie
beantragt hat, berechtigte sie außerdem lediglich zu einer Beschäftigung im Rahmen
eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem bestimmten Arbeitgeber. Die
Fortbildungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann aber nur die Beschäftigung
betreffen, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (GK-
AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 57).
40 Auf der anderen Seite kann die Antragstellerin jetzt noch in den laufenden
Ausbildungsgang aufgenommen werden. Wie ausgeführt (oben I. 1 b) bb)) spricht alles
dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis
vorliegen, die Ablehnung als ermessenfehlerhaft anzusehen ist und die Antragsgegnerin
bei erneuter Bescheidung des Antrags die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird.
Möglicherweise ist sogar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen. Ein
Verweis auf das Hauptsacheverfahren hätte gravierende Nachteile für die Antragstellerin
zur Folge, insbesondere weil sich deren Ausbildung wohl um mindestens sechs Monate
verschieben würde. Berücksichtigt man zudem das öffentliche Interesse an der Ausbildung
zu Altenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegehelferinnen und -helfern, ist der Erlass
der einstweiligen Anordnung hier zur Vermeidung gravierender Nachteile ausnahmsweise
erforderlich und geboten. Schließlich steht einer stattgebenden Entscheidung in einem
Verfahren nach § 123 VwGO das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht
entgegen, wenn das Abwarten auf die abschließende Entscheidung für den Antragsteller
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, die auch
durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden
könnten. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und
den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris, m.w.N.; vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 102 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin
hier die vorläufige Aufnahme der begehrten Ausbildung zu gestatten. Damit wird die
Hauptsache nicht einmal vollumfänglich "vorweggenommen". Wird die Klage später
rechtskräftig abgewiesen, wird die Antragstellerin ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ein
weiteres Zuwarten erscheint schon deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin ohne
Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in
Deutschland aufzuhalten.
B)
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit,
die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für
erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und daher nicht das Risiko
eigener Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
C)
42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52
Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
43 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).