Urteil des VG Stuttgart vom 23.06.2008

VG Stuttgart (kläger, türkei, gutachten, gerichtshof für menschenrechte, amt, politische verfolgung, unmenschliche behandlung, veränderung der verhältnisse, bundesamt für migration, wahrscheinlichkeit)

VG Stuttgart Urteil vom 23.6.2008, A 11 K 4917/07
Zum Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots auf Grund eines rechtskräftigen Urteils - zur
Verfolgungsgefahr für Mitglieder, Anhänger und Sympathisanten der PKK
Leitsätze
1. Beruht die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen
verwaltungsgerichtlichen Urteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage den
Widerruf der Feststellung durch das Bundesamt
2. Im Widerrufsverfahren hat das Bundesamt die entscheidungserhebliche neue Sachlage konkret darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, welche neuen Umstände aus ihrer Sicht den Widerruf rechtsfertigen
3. Geheimdienste, Polizei und Gendarmerie führen Datenblätter (sog. Fisleme) über auffällig gewordene Personen
und insgesamt Informationen, die vornehmlich die linke und prokurdische Szene betreffen. Deshalb werden bei
Nachforschungen der Grenzbehörde auch Verfahren, die mit einem Freispruch endeten, bekannt sowie Vorstrafen
trotz der Löschung im Strafregister
4. Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der PKK droht in der Türkei nach wie vor politische Verfolgung
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbots.
2
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 15.04.2004 in das
Bundesgebiet ein. Am 22.04.2004 beantragte er die Gewährung von Asyl.
3
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.10.2004 wurde der
Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG offensichtlich und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, sowie mit einer
Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung angedroht.
4
Mit Urteil vom 28.04.2005 - A 12 K 13378/04 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte,
festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf die
Türkei vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei vor seiner Ausreise aus der Türkei über
Jahre hinweg in die PKK eingebunden und für diese Organisation tätig gewesen. Bei einer Einreise in die Türkei
müsse der Kläger ernsthaft damit rechnen, dass gegen ihn in strafrechtlich relevanter Weise der Vorwurf des
Separatismus erhoben werde. Aus dem Personenstandsregister ergebe sich, dass der Kläger in der Türkei
gesucht werde. Im Rahmen eines bei der Rückkehr gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens und seiner
noch bevorstehenden Musterung werde er zwangsläufig die bei ihm bestehenden Verletzungen und Krankheiten
auf Grund eines Vorfalls aus dem Jahre 1999 offenbaren müssen. Da es sich um Splitterverletzungen von
Granaten oder Bomben handele, sei es naheliegend, dass die Behörden annähmen, dass sich der Kläger diese
Verletzungen bei Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Stellen und separatistischen Organisationen
zugezogen habe. Er müsse daher damit rechnen, dass er den Sicherheitsbehörden überstellt werde und dort
zur Erlangung eines Geständnisses oder weiterer Informationen konkret Gefahr laufe, misshandelt und gefoltert
zu werden.
5
Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit
Bescheid vom 16.09.2005 fest, dass Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 des AufenthG
hinsichtlich der Türkei vorliegen.
6
Am 15.03.2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 03.04.2007 wurde der
Kläger zum geplanten Widerruf angehört. Mit Schriftsatz vom 22.06.2007 trug der Kläger vor, seit dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 habe sich die Verfolgungslage in der Türkei nicht zum
Positiven verändert. Die Sicherheitskräfte bedienten sich bei der Verfolgung von Mitgliedern der PKK wieder
der alten Methoden. Auch bei Demonstrationen und Kundgebungen sei ein härteres Vorgehen der
Sicherheitskräfte feststellbar.
7
Mit Bescheid vom 21.08.2007 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach §
60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegt, und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, seit der Ausreise des Klägers hätten
sich Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. Dem
Auswärtigen Amt sei seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik
in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert
oder misshandelt worden sei. Es seien keine besonderen Umstände dargetan worden, die die beachtliche
Wahrscheinlichkeit begründen könnten, dass die türkischen Behörden die Eintragung im
Personenstandsregister zum Anlass nehmen könnten, Ermittlungen gegen den Kläger im Hinblick auf politisch
motivierte Straftaten einzuleiten. Beim Kläger seien auch keine Gesichtsverletzungen mehr erkennbar, die
Rückschlüsse auf die Teilnahme an Kampfhandlungen zulassen könnten. Der Kläger müsse möglicherweise
damit rechnen, wegen der Musterungsflucht unmittelbar bei seiner Einreise von der Polizei in Gewahrsam
genommen zu werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die Terrorabteilung der
Polizei verhört werde. Im Anschluss daran bei einer etwaigen Untersuchungs- oder Strafhaft bestehe jedoch
nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder Misshandlungen. Angesichts der Veränderungen in der
Türkei bestehe aber auch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einem Verhör durch die
Terrorabteilung der Polizei mit Folter oder Misshandlungen rechnen müsse.
8
Am 13.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, eine wesentliche Veränderung
der Verhältnisse in der Türkei in den letzten zwei Jahren sei nicht feststellbar. Er stehe weiter im Visier der
türkischen Sicherheitskräfte, so dass von einer erhöhten Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in die Türkei
auszugehen ist.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2007 aufzuheben,
11
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG vorliegen.
12 Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Akten des Bundesamtes
verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Danach ist die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist,
und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes
sind im vorliegenden Fall die Anforderungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt.
18 Der widerrufene Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2005 erging auf Grund des Urteils des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 (A 12 K 13378/04). Beruht aber - wie vorliegend - die
Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen
verwaltungsgerichtlichen Urteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage den
Widerruf der Feststellung durch das Bundesamt. § 73 Abs. 3 AsylVfG befreit nicht von der Rechtskraftbindung
nach § 121 VwGO, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem
Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998,
BVerwGE 108, 30). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der
Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118). Im
Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue
für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher
maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines
Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG,
Urt. v. 18.09.2001 a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier in keinster Weise vor.
19 Der angefochtene Bescheid erschöpft sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur rechtspolitischen
Entwicklung der Türkei in den letzten Jahren; er enthält so gut wie keine individuelle, auf die persönlichen
Verhältnisse des Klägers bezogene Begründung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Urteil vom
28.04.2005 (A 12 K 13378/04) festgestellt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei über Jahre
hinweg in die PKK eingebunden und für diese Organisation tätig gewesen ist. Bei einer Einreise in die Türkei
müsse der Kläger ernsthaft damit rechnen, dass gegen ihn in strafrechtlich relevanter Weise der Vorwurf des
Separatismus erhoben werde. Aus dem Personenstandsregister ergebe sich, dass der Kläger in der Türkei
gesucht werde. Im Rahmen eines bei der Rückkehr gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens und seiner
noch bevorstehenden Musterung werde er zwangsläufig die bei ihm bestehenden Verletzungen und Krankheiten
auf Grund eines Vorfalls aus dem Jahre 1999 offenbaren müssen. Da es sich um Splitterverletzungen von
Granaten oder Bomben handele, sei es naheliegend, dass die Behörden annähmen, dass sich der Kläger diese
Verletzungen bei Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Stellen und separatistischen Organisationen
zugezogen habe. Er müsse daher damit rechnen, dass er den Sicherheitsbehörden überstellt werde und dort
zur Erlangung eines Geständnisses oder weiterer Informationen konkret Gefahr laufe, misshandelt und gefoltert
zu werden. Dem setzt das Bundesamt lediglich entgegen, der Kläger habe im Widerrufsverfahren keine
besonderen Umstände dargetan, dass die türkischen Behörden die Eintragung im Personenstandsregister zum
Anlass nehmen könnten, Ermittlungen gegen den Kläger im Hinblick auf Straftaten einzuleiten; weiter habe der
Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt, dass die türkischen Sicherheitsbehörden über die Kontrollmaßnahmen
hinaus ein besonderes Interesse gerade am Kläger haben könnten, eine zielgerichtete Fahndung nach dem
Kläger sei nicht belegt.
20 Mit diesen Ausführungen verkennt das Bundesamt die im Widerrufsverfahren gegebene Darlegungs- und
Beweislast. Bei einem belastenden Verwaltungsakt, der in Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, obliegt
es der Behörde, die Umstände konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche aus ihrer Sicht den
Eingriffsakt rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 RdNr. 42 m.w.N.; ebenso hinsichtlich §
73 AsylVfG VG Stuttgart, Urt. v. 08.10.2007 - 11 K 300/07 - juris - ).
21 Mit der Bemerkung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid, ein von der Ausländerbehörde vorgelegtes
Lichtbild des Klägers lasse keine augenscheinlichen Gesichtsverletzungen erkennen, die Rückschlüsse auf die
Teilnahme an Kampfhandlungen zuließen, wird eine entscheidungserhebliche neue Sachlage nicht dargetan.
Zum einen verfügt der Verfasser des angefochtenen Bescheids offensichtlich über hellseherische Fähigkeiten,
da das in der Behördenakte enthaltene Lichtbild eine derartige Feststellung in keinster Weise zulässt. Zum
anderen übergeht der angefochtene Bescheid geflissentlich die vom Kläger vorgelegte ärztliche Stellungnahme
des Facharztes für Neurochirurgie, Dr. K., vom 13.02.2006, wonach multiple Metallsplitter im Gesichtsbereich,
im Bereich des Gesichtsschädels sowie in den medialen und lateralen Weichteilen festgestellt wurden.
Entsprechendes gilt für den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Vorwurf an den Kläger, er hätte sich in der
Zwischenzeit noch vorhandene Granat-, Bomben- oder sonstige Splitter in Deutschland operativ entfernen
lassen können. Denn diesbezüglich wird in der ausführlichen ärztlichen Stellungnahme von Dr. K. vom
13.02.2006 ausgeführt, die Entfernung von Granatsplittern, die im ganzen Körper zu finden seien, sei nicht
sinnvoll. Deshalb ist der Vorwurf an den Kläger, er hätte sich die Granatsplitter operativ entfernen lassen
können, nicht nachvollziehbar. Die nur sehr knappe, zum Teil unqualifizierte Würdigung der individuellen
Verhältnisse des Klägers genügt nach allem nicht den Anforderungen, die an eine Widerrufsentscheidung unter
Berücksichtigung der Rechtskraftbindung des Urteils vom 28.04.2005 (A 12 K 13378/04) - auch unter
Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v.
18.09.2001 a.a.O.) - zu stellen sind.
22 Aber auch die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur rechtspolitischen Entwicklung in der
Türkei stellen keine die Widerrufsentscheidung tragende nachhaltige Änderung der Sachlage dar. Entgegen der
Behauptung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sind seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 28.04.2005 keine Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse in der Weise eingetreten, dass die
in § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG genannten Gefahren im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei nunmehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr festzustellen sind.
23 Zwar hat das türkische Parlament im Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, bislang acht
Gesetzespakete verabschiedet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Alle acht
Gesetzespakete sind aber vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 vom türkischen
Parlament verabschiedet worden, so dass hinsichtlich dieser acht Gesetzespakete schon keine neue Sachlage
vorliegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.07.2006). Selbst wenn aber alle acht Gesetzespakete in
den Blick genommen werden, kann von einer neuen, den Widerruf des Bescheids des Bundesamtes vom
16.09.2005 rechtfertigende Sachlage keine Rede sein. So hat der Mentalitätswandel in Verwaltung und Justiz -
wie im angefochtenen Bescheid vom Bundesamt durchaus eingeräumt wird - mit dem gesetzgeberischen
Tempo nicht Schritt halten können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007). Im Hinblick auf
rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten sind nach wie vor erhebliche Defizite in
der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen, zumal die Reformgesetze häufig durch später
erlassene Ausführungsbestimmungen konterkariert wurden (vgl. Oehring, Gutachten vom 06.04.2008 an VG
Stuttgart). Minderheitenschutz und Religionsfreiheit sind nur eingeschränkt gewährleistet. In Bezug auf die
Meinungsfreiheit haben die acht Gesetzespakete keine Änderungen bewirkt (vgl. Oberdiek, Gutachten vom
28.05.2007 an VG Magdeburg). Ein allgemeiner gesellschaftlicher Bewusstseinswandel und eine praktische
Umsetzung der Reformen in der Türkei ist noch nicht in einer Weise erfolgt, die es rechtfertigen könnte, von
einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage - auch im Hinblick auf das Verhalten der
Sicherheitsorgane - auszugehen. Dies führt dazu, dass die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den
rechtlichen Rahmenbedingungen zurückbleibt. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-
Toleranz-Politik“ gegenüber Folter und menschenrechtswidrigen Maßnahmen in Polizeihaft kommt es nach wie
vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, insbesondere in den ersten Tagen des
Polizeigewahrsams, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden
(vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster;
Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten
vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen und vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005
an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Zur aktuellen Situation - Mai 2006 und Oktober 2007). Eine der Hauptursachen für die immer noch
vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren
auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen
Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Zwar ist die Zahl
der Fälle schwerer Folter auf Polizeiwachen im Vergleich zur Situation in den Jahren vor 2001 deutlich
zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich
zum Vorjahr erneut ein Anstieg um 40 Prozent der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; Oberdiek, Gutachten vom
19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen).
24 Auch nach dem Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 06.11.2007 (vgl. http://ec.europa.eu) besteht noch
die Gefahr von extralegalen Festnahmen und Misshandlungen sowie generell die Gefahr, ohne die Möglichkeit
anwaltlichen Beistands oder ärztlicher Kontrolle festgenommen zu werden. In dem Bericht wird weiter
beanstandet, dass es der Justiz an tatsächlicher Unabhängigkeit fehlt. Die Vielzahl von Verfahren beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Zahl der Beschwerden bei
Menschenrechtsorganisationen zeige, dass in diesem Bereich noch vieles im Argen liege. Die Zahl der neu
eingegangenen Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Zeitraum 01.09.2006 bis
31.08.2007 sei höher als im selben Zeitraum des Vorjahres. Auch bei den offiziellen
Menschenrechtsausschüssen seien 2006 mehr Beschwerden eingegangen als im vorausgegangenen Jahr.
Nach wie vor werde von Fällen von Folter und Misshandlung berichtet, speziell in der Phase der polizeilichen
Ermittlungen oder außerhalb von Polizeistationen. Es fehle an schnellen und unabhängigen Untersuchungen
von Verletzungen der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte. Im Gegenteil würden solche Verfahren eher
verschleppt, die Täter blieben daher straflos. Trotz des rechtlichen Rahmens, der Folter und Misshandlung
verbiete, ereigneten sich solche Fälle, ohne wirksam bekämpft zu werden. Die zivilen und militärischen
Gefängnisse öffneten sich nicht unabhängigen Beobachtern, die überprüfen könnten, ob das Folterverbot
eingehalten werde. Ferner seien die Anklagen und Verurteilungen wegen gewaltloser Meinungsäußerungen ein
Objekt ernsthafter Besorgnis. Die Zahl der deswegen angeklagten Personen habe sich 2006 im Vergleich zu
2005 verdoppelt und sei im Jahre 2007 weiter gestiegen. Die restriktive Rechtsprechung des Kassationshofes
und die andauernden Verfolgungen hätten zu einem Klima der Selbstzensur geführt.
25 In der Rechtsprechung wird weiter nahezu einhellig die Einschätzung vertreten, dass Folter in der Türkei noch
so weit verbreitet ist, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht
lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist (vgl. OVG Münster, Urt.
v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris = Asylmagazin 10/2004, 30; Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04. A - juris -;
Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris - und Urt. v. 17.04.2007 - 8 A 2771/06.A; OVG Koblenz, Urt. v.
12.03.2004 - 10 A 11952/03 - juris - = Asylmagazin 7-8/2004, 27; OVG Weimar, Urt. v. 18.03.2005 - 3 KO
611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, 34; OVG Greifswald, Urt. v. 29.11.2004 - 3 L 66/00 -, Asylmagazin 1-2/2005,
32; OVG Saarland, Urt. v. 01.12.2004 - 2 R 23/03 -, Asylmagazin 4/2005, 30; OVG Bautzen, Urt. v. 19.01.2006
- A 3 B 304/03 - und Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05; VG Berlin, Urt. v. 01.03.2006, Asylmagazin 7-8/2006,
37 und Urt. v. 13.10.2006, Asylmagazin 1-2/2007, 32; VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2006, Asylmagazin 6/2006,
20; VG Weimar, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 20643/04 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2006 - 26 K 1747/06 -; Urteil
vom 24.08.2006 - 4 K 1784/06.A - juris - und Urteil vom 24.01.2007 - 20 K 4697/05.A - juris -; VG Ansbach,
Urteil vom 06.03.2007, AuAS 2007, 141; VG Münster, Urteil vom 08.03.2007 - 3 K 2492/05.A - juris -; VG
Bremen, Urt. v. 30.06.2005 - 2 K 1611/04 -).
26 Entgegen der Einschätzung des Bundesamtes hat sich die Lage in der Türkei in den letzten Jahren auch nicht
entspannt, sondern vielmehr verschärft: Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im
Juni 2004 kam es vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und der PKK-
Guerilla, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Eine
weitere Verschärfung der Situation im Südosten der Türkei wurde durch ein von Gendarmerie-Angehörigen
verübtes Bombenattentat auf einen kurdischen Buchladen in der Stadt Semdinli am 09.11.2005 ausgelöst (vgl.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Im Anschluss daran kam es zu zahlreichen gewaltsamen
Protesten der kurdischen Bevölkerung in der Region (vgl. SZ vom 22.11.2005). Ein weiterer Höhepunkt der
jüngsten Spannungen wurde nach den friedlich verlaufenen Newroz-Feierlichkeiten erreicht, als es zwischen
dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir und anderen Orten im Südosten der Türkei zu gewalttätigen
Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten sowie türkischen
Sicherheitskräften kam (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Aufgrund der intensivierten
militärischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Streitkräften und Guerillaverbänden der PKK ist
der Druck der Straße auf die türkische Regierung, massiv gegen die PKK vorzugehen, immer größer geworden,
denn die Zahl der bei den einzelnen Zwischenfällen getöteten Soldaten hat stetig zugenommen (vgl. Oehring,
Gutachten vom 06.04.2008 an VG Stuttgart). Seit dem Überfall der PKK am 21.10.2007 auf einen
Außenposten der türkischen Armee, bei dem 12 Soldaten getötet, weitere 17 verletzt und 8 Soldaten
verschleppt wurden, ist in der Türkei eine besonders starke nationalistische Stimmung zu spüren, die von den
Medien gezielt angeheizt wird; diese Entwicklung wird gefördert durch den Umstand, dass der Nationalismus
ein Teil des Staatsverständnisses der türkischen Republik ist und der Einfluss der Ultranationalisten, die
meinungsbildend wirken, seit 2005 zugenommen hat (vgl. NZZ vom 24.10.2007 und vom 30.10.2007; FAZ vom
05.05.2008; StZ vom 11.06.2008; Oehring, Gutachten vom 06.04.2008 an VG Stuttgart). Es kam zu
zahlreichen Übergriffen gegen Kurden und mehrere Büros der pro-kurdischen Partei DTP wurden angezündet
(vgl. NZZ vom 30.10.2007). Seit Dezember 2007 fliegt die türkische Armee Luftangriffe auf Stellungen der PKK
im Norden des Irak (vgl. Nützliche Nachrichten 4/2008, 7). Aufgrund des Einmarsches der türkischen Armee in
den Nordirak im Februar 2008 drohte eine Destabilisierung der gesamten Region (vgl. SZ vom 22.02.2008). In
mehreren Städten im Osten der Türkei griffen im März und April 2008 Polizei und Militär Menschen an, weil sie
Newroz feierten; Sicherheitskräfte gingen gezielt gegen Kinder und Jugendliche vor, prügelten auf bereits auf
dem Boden liegende Kinder und alte Menschen ein und zerstörten Wohnungen, Geschäfte und Autos. Mehr als
2000 Menschen wurden festgenommen, darunter viele Kinder und Jugendliche; außerdem gab es mehrere Tote
(vgl. Nützliche Nachrichten 4/2008, 9).
27 In Reaktion auf die Zunahme der Spannungen im Südosten der Türkei hat das türkische Parlament am
29.06.2006 das Anti-Terror-Gesetz verschärft. Danach werden mehr Taten als bisher als terroristisch eingestuft
und Festgenommene erhalten später als bisher Zugang zu einem Anwalt. Die Gesetzesänderung erweitert
weiter die Erlaubnis zum Schusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane zu verbieten sowie die Rechte
von Verteidigern einzuschränken (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007). Damit werden Bürgerrechte, die im Hinblick auf einen
EU-Beitritt durch die Reformgesetze gestärkt wurden, wieder eingeschränkt. Außerdem wurde die Verschärfung
der Strafbarkeit bei Folter und Misshandlung faktisch revidiert (vgl. ai, Stellungnahme vom 29.10.2006 an VG
Ansbach). Diese Gesetzesverschärfung zeigt, dass der Reformprozess sich nicht nur verlangsamt hat,
sondern deutliche Rückschritte zu verzeichnen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007;
Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O). Aufgrund der zunehmenden militärischen Auseinandersetzungen
zwischen der PKK und dem türkischen Militär wurde die Debatte über eine weitere Demokratisierung in der
Türkei nunmehr von der Sicherheitsfrage verdrängt (vgl. NZZ vom 24.10.2007). Dies hat die türkischen
Streitkräfte veranlasst, die Reformgesetze nicht nur zu diskreditieren, sondern sie offensiv zu missachten (vgl.
Kaya, Gutachten vom 20.06.2007 an OVG Bautzen). Angesichts dieser Entwicklung ist völlig offen, ob der
begonnene legislative Reformprozess, der sich im Wesentlichen auf die bisherigen Bemühungen der Türkei auf
Aufnahme in die Europäische Union stützt, in Zukunft konsequent fortgeführt und insbesondere auch
umgesetzt wird.
28 Zwar hat das türkische Parlament unter dem Druck der Europäischen Union am 30.04.2008 eine Reform des
Strafrechtsparagrafen 301 beschlossen, der die Beleidigung des „Türkentums“ unter Strafe stellte. Aufgrund
dieses Gesetzes wurden in den letzten Jahren tausende kritischer Intellektueller und Bürgerrechtler angeklagt
und viele verurteilt (vgl. StZ vom 02.05.2008; Nützliche Nachrichten 4/2008, 6). Ersetzt wurde nunmehr der
Begriff „Türkentum“ durch „Türkische Nation“, der Strafrahmen wurde reduziert und eine Anklage setzt jetzt die
Zustimmung des Justizministers voraus. Auch die EU-Kommission verweist jedoch zu Recht darauf, dass es
neben § 301 türkStGB mehr als ein Dutzend andere Strafbestimmungen (beispielsweise §§ 216, 300, 305, 318,
323 türkStGB) gibt, die die Meinungsfreiheit in der Türkei einschränken (vgl. StZ vom 21.04.2008 und vom
02.05.2008). Da viele Staatsanwälte und Richter in der Türkei immer noch die Überzeugung haben, dass den
Menschen in wichtigen Dingen wie der Meinungsfreiheit nicht zu trauen ist, haben sie auch in Zukunft ein
reichhaltiges Arsenal von Gummiparagrafen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit zur Hand (vgl. Weser
Kurier vom 16.04.2008; StZ vom 21.04.2008). Die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin hat die Änderung des
§ 301 türkStGB deshalb zu Recht auch als bloße „Show“ mit dem Ziel, die Europäische Kommission zu
beeindrucken, bezeichnet (vgl. StZ vom 02.05.2008).
29 Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG nach wie vor als gegeben anzusehen.
Diese Bestimmungen setzen voraus, dass für die Person des Ausländers eine konkret-individuelle Gefahr
besteht, im Falle der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche Behandlung erleiden zu müssen. Dieser
Maßstab ist identisch mit dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 46 m.w.N.).
30 Bei der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer
Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Eine wohlbegründete
Furcht vor einem Ereignis kann schon dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder
mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden
zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung
sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden
Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1988, DVBl 1988, 653 und Urt. v. 15.03.1988, BVerwGE 79,
143). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das
vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr
beachtlich ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in
der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162). Unzumutbar kann aber eine
Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von
weniger als 50 Prozent für eine drohende unmenschliche Behandlung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
05.11.1991 a.a.O.).
31 Die vom Gericht hiernach vorzunehmende qualifizierende und bewertende Betrachtungsweise kommt im
vorliegenden Fall nach Auswertung der jüngsten Erkenntnisquellen nicht umhin festzustellen, dass für den
Kläger nach wie vor eine konkret-individuelle Gefahr besteht, denn es ist davon auszugehen, dass jedenfalls
der Kläger im Kontext mit einer Wiedereinreise in die Türkei mit einer unmenschlichen Behandlung rechnen
muss.
32 Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer
Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges
türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am
Flughafen, ungehindert passieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Wird der türkischen
Grenzpolizei allerdings die Tatsache der Abschiebung bekannt oder verfügt der Einreisende nicht über gültige
türkische Reisedokumente, wird der Betreffende in den Diensträumen der Polizeiwache zum Zwecke der
eingehenden Befragung festgehalten (vgl. Dinc, Gutachten vom 18.06.2004 an VG Sigmaringen). Die Fragen
der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung, Abgleich mit der
Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister, Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund
der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakte zu illegalen
türkischen Organisationen. Wird die betreffende Person durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so
kann die Grenzbehörde dies ohne Weiteres durch Nachforschungen feststellen (vgl. ai, Stellungnahme vom
24.08.2004 an VG Sigmaringen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei nicht im Computer als
gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der Staatsanwaltschaft und den
Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors
und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt (vgl. Kaya, Gutachten vom 10.07.2004 an VG
Sigmaringen). Da Geheimdienste, Polizei und Gendarmerie Datenblätter (sog. Fisleme) über auffällig
gewordene Personen und insgesamt Informationen, die vornehmlich die linke und prokurdische Szene
betreffen, führen, werden bei den Nachforschungen der Grenzbehörde auch Verfahren, die mit einem
Freispruch endeten, sowie Vorstrafen trotz Löschung im Strafregister bekannt (vgl. Auswärtiges Amt,
Auskünfte vom 11.04.2003 an VG Stuttgart und vom 10.03.2006 an OVG Lüneburg; Oberdiek, Gutachten vom
17.02.1997 an VG Hamburg und vom 24.05.2004 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 10.07.2004 an VG
Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 01.06.2004 an VG Sigmaringen; Dinc, Gutachten vom 18.06.2004 an VG
Sigmaringen; Deutsche Botschaft, Auskunft vom 10.02.2006 an BAMF). Sollte sich bei dieser Überprüfung
herausstellen, dass gegen den Betreffenden ein Separatismus- oder Terrorismusverdacht besteht, muss dieser
mit einer Überstellung an die Anti-Terror-Abteilung der Polizei und damit verbunden mit einem verschärften
Verhör rechnen, wobei es hierbei zu menschenrechtswidriger Behandlung kommen kann (vgl. Oberdiek,
Gutachten vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris -; OVG
Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2004 - 10 A 11952/03 - juris -
).
33 Hiervon ausgehend steht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass dem Kläger im Fall seiner
Rückkehr/Abschiebung in der Türkei schon bei den Einreisekontrollen eine menschenrechtswidrige Behandlung
droht. Der Kläger wird bei den Kontrollen an der Grenze oder am Flughafen insofern auffallen, als er keinen
Reisepass besitzt und sich seit längerer Zeit nach Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik
aufgehalten hat. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.04.2005 (A 12 K 13378/04)
dargelegt ist, wird der Kläger als Musterungsflüchtiger gesucht. Im Rahmen seiner bevorstehenden Musterung
oder eines gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens wird auf Grund der bestehenden Verletzungen und
Krankheiten des Klägers herauskommen, dass er sich diese Verletzungen bei Auseinandersetzungen zwischen
staatlichen Stellen und separatistischen Organisationen zugezogen hat. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat
deshalb im Urteil vom 28.04.2005 zutreffend festgestellt, dass der Kläger nach Überstellung an die
Sicherheitsbehörden zur Erlangung weiterer Informationen konkret Gefahr läuft, misshandelt und gefoltert zu
werden.
34 Im vorliegenden Fall ist weiter davon auszugehen, dass jedenfalls der örtlichen Gendarmerie bekannt ist, dass
sich der Kläger in der Türkei der PKK angeschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2005 trug
der Kläger vor, sie hätten sich im Jahr 1992 zu viert der PKK angeschlossen; bereits zwei Tage später sei
jedoch bereits einer von ihnen verhaftet worden und habe alle Namen preisgegeben. Den gesamten
Sachvortrag des Klägers hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart als glaubhaft bewertet.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass den türkischen Sicherheitskräften die vollständigen Personalien
der PKK-Mitglieder bekannt sind (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen; Taylan,
Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 10.01.2007 an VG Weimar). Die
(frühere) Mitgliedschaft des Klägers bei der PKK dürfte als sicherheitsrelevanter Eintrag auch im
Polizeicomputer vermerkt sein (vgl. Taylan, Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten
vom 17.03.2007 an VG Stuttgart). Dies begründet für den Kläger zusätzlich die ernsthafte Gefahr, dass er
bereits im Rahmen der Einreisekontrolle festgenommen und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein
wird. Denn Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten der PKK droht in der Türkei nach wie vor politische
Verfolgung (vgl. Taylan, Gutachten vom 21.12.2007 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 15.08.2007
an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 20.06.2007 an OVG Bautzen; OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A
3 B 238/05 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -).
35 Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren
kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber
im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom
25.10.2007). Für die Einschätzung der Gefährdung des Klägers ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes
nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand,
der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya,
Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A -
juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Gerade im Hinblick auf die drohende
Foltergefahr schon im Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
nach der Einreise des Klägers in die Türkei eingeleitet werden, ist unerheblich, dass nach der im
Erstasylverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara vom 31.08.2004 bislang ein
Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Kläger in der Türkei nicht anhängig sein soll (vgl. aber auch Taylan,
Gutachten vom 17.01.2007 an VG Weimar, wonach der Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in der
Türkei nicht die Möglichkeit hat, in den verschiedenen Dateien der türkischen Sicherheitskräfte nach gesuchten
Personen zu recherchieren).
36 Auch die Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 21.08.2007 ist aufzuheben. Die Aufhebung der
Widerrufsentscheidung lässt die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1997, BVerwGE 104, 260) gegenstandslos
werden, so dass auch dieser Teil der Aufhebung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002, NVwZ 2003, 356).
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.