Urteil des VG Stuttgart vom 29.04.2013
VG Stuttgart: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufenthaltserlaubnis, vollziehung, öffentliche sicherheit, lebensgemeinschaft, verfügung, bad, beendigung, befristung
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 29.4.2013, 11 S 581/13
Leitsätze
1. Ordnet eine Behörde erst nachträglich die sofortige Vollziehung eines belastenden
Verwaltungsakts an, so ist auch dann ein Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO - und
nicht nach § 80 Abs. 7 VwGO - statthaft, wenn zuvor ein erster Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
wegen des Fehlens einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO und der daher bestehenden aufschiebenden Wirkung eines gegen den Verwaltungsakt
eingelegten Widerspruchs abgelehnt wurde.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer
einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass ein über das Interesse am Erlass des
Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des
Aufenthalts des betreffenden Ausländers vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht
(Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - und
vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 -).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vom 25. Februar 2013 - 8 K 364/13 - mit Ausnahme der Entscheidung über die Anträge auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers gegen die
nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am 21. Juli 2011 erteilten
Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 4. Juni 2012 wird
wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für
beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
A)
1 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten
Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 25.02.2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben bzw. zu ändern.
I.
2 Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag des
Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der am 29.01.2013
erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids des
Landratsamts Calw vom 04.06.2012. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit den
„Abänderungsantrag“ (nach § 80 Abs. 7 VwGO) abgelehnt hat, ist der Beschluss
aufzuheben. Stattdessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage
des Antragstellers gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm am
21.07.2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts
Calw vom 04.06.2012 wiederherzustellen.
3 1. Der mit Blick auf die erst nachträglich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheids am 04.02.2013 gestellte gerichtliche Antrag des
Antragstellers ist sachdienlich auszulegen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Als solcher
ist er statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4 Allerdings hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits am
17.09.2012 einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der von ihm am selben Tag erhobenen Klage - 8 K 2183/12 - gegen den
Bescheid des Landratsamts Calw vom 04.06.2012 gestellt. Mit diesem Bescheid wurde
nicht nur die Geltungsdauer der dem Antragsteller am 21.07.2011 zum Zweck der
Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt
der Zustellung der Entscheidung befristet (Ziff. 1). Vielmehr wurde außerdem festgestellt,
dass dem Antragsteller die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31
Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zustehe (Ziff. 2). Weiter heißt es im Tenor des Bescheides
vom 04.06.2012, der Antragsteller sei verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum 01.07.2012, zu verlassen (Ziff. 3). Für den Fall, dass er der
Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die kostenpflichtige
Abschiebung nach Tunesien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder
der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 4). Mit Beschluss des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 (in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013) wurde die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Bescheids angeordnet; im Übrigen,
also auch bezüglich der nachträglichen Kürzerbefristung, wurde der Antrag abgelehnt. In
den Gründen wurde dargelegt, der Antrag sei nur teilweise - bezüglich der
Abschiebungsandrohung - zulässig und auch begründet. Soweit er die Entscheidungen
unter Ziffern 1 und 2 betreffe, sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nicht statthaft. Hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis folge
dies daraus, dass kein Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet worden sei.
5 Bei dem vom Antragsteller - nach der zwischenzeitlich, am 29.01.2013, erfolgten
Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids - am 04.02.2013 beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Calw vom 04.06.2012
wiederherzustellen, handelt es sich somit um den zweiten Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer
der Aufenthaltserlaubnis. Trotzdem ist dieser als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Insbesondere ist er nicht sachdienlich als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2
VwGO zu stellen bzw. als solcher auszulegen und unterliegt auch nicht den dafür
geltenden Anforderungen. Denn das Verwaltungsgericht hatte im vorangegangenen
Verfahren den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers wegen des Fehlens einer
Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und der daher insoweit bereits
bestehenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als nicht statthaft angesehen
und allein deshalb abgelehnt. Es hatte insoweit also keine Sachprüfung vorgenommen.
Der Entscheidung kommt daher keine materielle Bindungswirkung zu (vgl. zur fehlenden
Bindungswirkung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1991 - 11 S 418/91 - BWVpr
1992, 92 = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 172; a.A. VGH Bad.-
Württ., Beschlüsse vom 30.09.1991 - 1 S 1324/91 - NVwZ 1992, 293, und vom 28.10.1991
- A 13 S 1198/91 - VBlBW 1992, 152); jedenfalls ist es der Behörde nicht verwehrt,
nachträglich noch die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Macht sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dann (erstmals) ein Antrag des Betroffenen auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; für die
Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Raum.
6 Der Antrag des Antragstellers ist danach hier sachdienlich als Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO auszulegen. In seinem Antragsschriftsatz vom 04.02.2013 hat der Antragsteller
auch lediglich die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Erst auf einen entsprechenden
gerichtlichen Hinweis vom 05.02.2013 hat er gebeten, seinen Antrag als Antrag nach § 80
Abs. 7 VwGO zu werten. Das Verwaltungsgericht ist dann im Beschluss vom 25.02.2013
davon ausgegangen, dass der Antragsteller "sachdienlich gefasst" beantrage, unter
Abänderung des Beschlusses vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 - die aufschiebende Wirkung
seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 wiederherzustellen.
Unter diesen Umständen ist auch noch im Beschwerdeverfahren die Auslegung bzw.
Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO - welcher der
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf telefonischen Hinweis des Gerichts
zugestimmt hat - möglich.
7 2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar dürfte die Begründung des sofortigen
Vollzugsinteresses (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in der Anordnung des
Landratsamts Calw vom 29.01.2013 noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO genügen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber bei der
vom Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der
Ausreisepflicht verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an
einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.
8 a) Dies folgt bereits daraus, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage
gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügte nachträgliche Verkürzung
der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offen anzusehen sind.
9 Sowohl der vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobene Widerspruch als auch die
beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Klage sind zulässig. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Juni 2012 erfolgte
öffentliche Zustellung des Bescheids vom 04.06.2012 nicht wirksam war (vgl. dazu im
Einzelnen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.01.2013 - 8 K 2182/12 -).
Der vom Antragsteller gegen den ihm am 13.08.2012 ausgehändigten Bescheid am
15.08.2012 eingelegte Widerspruch ist somit fristgerecht. Über diesen Widerspruch ist
noch nicht entschieden worden. Die inzwischen vom Antragsteller erhobene Klage ist als
Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) zulässig.
10 Ob der Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers auch in der Sache Erfolg haben,
bedarf jedenfalls weiterer Prüfung im Widerspruchs- bzw. im Klageverfahren.
11 Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau ab etwa Ende
Dezember 2011 zunächst beendet gewesen war. Das Verwaltungsgericht hat in dem
angegriffenen Beschluss vom 25.02.2013 insoweit unter anderem zutreffend auf die
Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers und dessen Abmeldung aus der früheren
Ehewohnung in S... nach Bad T... verwiesen. So hatte Frau B. am 23.01.2012 gegenüber
dem Landratsamt telefonisch und schriftlich erklärt, sie habe sich im Dezember 2011 vom
Antragsteller getrennt und wohne jetzt bei ihrer Tochter. Bei einem weiteren
Telefongespräch am 16.02.2012 gab sie erneut an, bei ihrer Tochter zu wohnen. Die
frühere Ehewohnung sei zum 31.01.2012 gekündigt worden. Mehrere Schreiben des
Landratsamts Calw an den Antragsteller unter der Meldeadresse in Bad T... kamen als
unzustellbar zurück. Am 16.04.2012 teilte Frau B. auf Nachfrage mit, der Antragsteller
halte sich seit 20.03.2012 in Tunesien auf. Er werde aber wiederkommen, weil er als
Zeuge von der Polizei gesucht werde. Sie sei Ostern in die Wohnung in Bad T...
eingezogen und wolle diese übernehmen. Wegen ihres Ehemannes habe sie Probleme
mit Inkassounternehmen, Gerichtsvollziehern usw. Außerdem wollte Frau B. von der
Sachbearbeiterin des Ausländeramts in Erfahrung bringen, ob das Landratsamt nicht
verhindern könne, dass der Antragsteller wieder einreise. In einem persönlichen Gespräch
am 23.04.2012 erklärte sie ebenso deutlich, sie wolle nicht, dass der Antragsteller nach
Deutschland zurückkehren könne. Er habe sie in den Ruin getrieben. Des Öfteren sei er
gegen sie gewalttätig geworden. Sie wolle sich von ihrem Ehemann scheiden lassen,
habe aber dafür kein Geld, weil sie wegen ihm "in Privatinsolvenz" sei. Die Wohnung
übernehme sie ab 15.05.2012 auf ihren Namen. Sie habe alle Schlösser ausgetauscht.
Sie wolle mit dem Antragsteller keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen. Sie
werde sich nicht mehr "einweichen" lassen, wenn dieser noch mal auftauche. Ende Juni
2012 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er
auf Antrag des Landratsamts in Abschiebehaft genommen worden war, erklärte er
gegenüber dem Haftrichter des Amtsgerichts Calw bei einer Anhörung am 10.08.2012, in
der Ehe sei es zu Auseinandersetzungen und zu Trennungen gekommen. Zur Frage, ob er
an der Ehe festhalten wolle, habe er sich "näher noch keine Gedanken gemacht". Er
wohne seit einigen Wochen bei einer Freundin in Calw, die Studentin sei.
12 Danach bestehen auch nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass die
eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau B. im Dezember 2011
zunächst beendet war. Dies wird auch vom Antragsteller letztlich nicht bestritten. Nach
dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht aber vieles dafür, dass die Eheleute seit
Sommer 2012 wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Dies hätte zur Folge,
dass die nachträgliche Befristung inzwischen als rechtswidrig anzusehen sein könnte.
Denn eine Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheidet in der Regel aus, wenn
die Eheleute zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen
Zeitpunkt - für das vorliegende Verfahren der Entscheidung des Senats - wieder in
ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben.
13 Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 13.08.2012 hat der Antragsteller
angegeben, er sei am Samstag bei seiner Ehefrau gewesen, welche derzeit in
Behandlung im Krankenhaus sei, und sie hätten "soweit alles geklärt". Am selben Tag
berichtete Frau B. telefonisch, sie seien "auf dem Weg, wieder zusammen zu kommen".
Sie wohnten noch nicht wieder zusammen, wollten aber eine Eheberatung machen.
Soweit von Seiten des Antragsgegners Zweifel an dieser Darstellung damit begründet
werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Haftrichter am 10.08.2012 angegeben
habe, er wohne bei "seiner Freundin", Frau G., ist zu berücksichtigten, dass sich diese
Formulierung nicht in dem Protokoll über die Anhörung vor dem Haftrichter, sondern nur in
einem Vermerk des Polizeireviers Calw über die Festnahme des Antragstellers vom
10.08.2012 findet. Ausweislich des Protokolls über die richterliche Anhörung hat er dort
lediglich von "einer Freundin" gesprochen. Er hat inzwischen dazu zudem schlüssig
erläutert, es handle sich bei Frau G. nicht um „seine Freundin“, sondern lediglich um eine
Bekannte, welche er zum damaligen Zeitpunkt bereits seit etwa einem Jahr aus Calw
gekannt habe. Beide hätten sich ab und zu auf dem Marktplatz oder in Cafés gesehen und
seien so ins Gespräch gekommen. Als er aus Tunesien zurückgekehrt sei, habe er Frau G.
in einem Café in Calw getroffen. Sie hätten sich unter anderem über seine Situation
unterhalten, dass er nach Streitigkeiten mit seiner Ehefrau gerade wieder im Begriff stehe,
sich mit dieser zu versöhnen, jedoch bisher nicht wieder mit seiner Ehegattin
zusammenwohne. Er wohne zur Zeit bei einem Freund in Stuttgart. Frau G. habe ihm
daraufhin angeboten, vorläufig in ihrer Wohnung unterzukommen. Hintergrund sei
gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt lediglich sporadisch und allenfalls zwei oder
drei Tage in der Woche zum Studieren in Calw aufgehalten habe. Beim Haftrichter habe er
angegeben, er werde weiterhin bei Frau G. wohnen, weil er - auch mit Blick auf die im
Raum stehende Meldepflicht - einen "festen Wohnsitz" habe angeben müssen.
Tatsächlich seien er und seine Ehefrau während deren stationären Aufenthalts im
Krankenhaus vom 09. bzw. 10.08.2012 bis zum 17.08.2012 bereits übereingekommen,
wieder zusammenzuleben. Nach Entlassung der Ehegattin aus dem Krankenhaus seien
sie wieder in die Ehewohnung gezogen. In einer im Klageverfahren vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 02.01.2013 schildert
diese, ihr Ehemann sei Anfang August 2012 wieder in die Ehewohnung eingezogen.
Rückblickend stelle sie fest, dass ihnen die Trennungszeit sehr gut getan habe und sie
nun beide wüssten, dass sie an ihrer Ehe festhalten und diese gemeinsam führen wollten.
14 Diese Angaben sprechen dafür, dass die Eheleute tatsächlich wieder eine eheliche
Lebensgemeinschaft führen. Zwar bedarf diese Frage sicherlich weiterer Aufklärung im
Hauptsacheverfahren. Insbesondere bestehen unter anderem die vom Verwaltungsgericht
im angegriffenen Beschluss und die vom Landratsamt in der Beschwerdeerwiderung
angeführten Widersprüche und offenen Fragen zum Inhalt der eidesstattlichen
Versicherung der Frau B. Auch wurde der Antragsteller bei einer Kontrolle am 14.02.2013
nicht zu Hause angetroffen und seine Ehefrau konnte nicht mit Sicherheit angeben, wo er
sich aufhält. Keine Erklärung hat der Antragsteller außerdem bislang dazu abgegeben,
warum er sich am 22.03.2013 in einer Gaststätte in Bayreuth, Bayern, befunden hat (vgl.
Gesprächsnotiz über ein Telefonat der Sachbearbeiterin des Landratsamts mit der Polizei
Bayreuth vom 22.03.2013). Die bestehenden Ungereimtheiten und offenen Fragen führen
hier aber nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass ohne weitere Prüfung bereits mit
Wirkung für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon
ausgegangen werden könnte, dass die Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau
über das erneute Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuträfen.
15 Es kommt daher vorliegend nicht mehr darauf an, ob die Erfolgsaussichten im
Hauptsacheverfahren nicht auch deshalb zumindest als offen anzusehen sind, weil dem -
durch die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer bewirkten -Eingriff in ein
bestehendes Aufenthaltsrecht das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-
Mittelmeer-Abkommens mit der Tunesischen Republik vom 17.06.1995 (ABl EG 1998 Nr.
L 97 S. 1) entgegensteht (vgl. dazu aber EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - Rs C-97/05,
Gattoussi - Slg. 2006, I-1191, juris; zur entsprechenden Vorschrift des Europa-Mittelmer-
Abkommens mit Marokko: Beschluss des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -
InfAuslR 2011, 349, m.w.N.).
16 Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem
Aufschub das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der nachträglichen
Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Dabei ist auch in den Blick zu
nehmen, dass diese ohnehin lediglich bis zum 31.07.2013 gilt, also nur noch wenige
Monate.
17 b) Abgesehen davon hätte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier selbst dann Erfolg,
wenn man von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung unter
Ziffer 1 des Bescheids vom 04.06.2012 ausginge.
18 Das Verwaltungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass allein die aufgrund summarischer
Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Kürzerbefristung einer
Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist, als solche kein besonderes Vollzugsinteresse
begründet. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1996 - 2 BvR
2718/95 - AuAS 1996, 62; Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 - a.a.O.,
und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193; OVG Bremen, Beschluss vom
23.04.2010 - 1 B 44/10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2009 - 18 B 421/09 - juris;
Bayer. VGH, Beschluss vom 06.06.2008 - 19 CS 08.1233 - juris; Hess. VGH, Beschluss
vom 30.07.2007 - 9 TG 1360/07 - AuAS 2007, 254; zum Widerruf einer
Aufenthaltserlaubnis: Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - VBlBW
2005, 360) setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung
einer Aufenthaltserlaubnis - bzw. die Annahme des Überwiegens des öffentlichen
Interesses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in einem entsprechenden
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - vielmehr voraus, dass ein über das Interesse am
Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer
Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Verfügung besteht. Ein solches hier aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen
worden. Weder in der Person des Antragstellers noch in seinem Verhalten liegende
Gründe erfordern gegenwärtig ein unverzügliches Handeln. Zwar ist der Antragsteller mit
Strafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 22.08.2012, rechtskräftig seit 17.09.2012, wegen
Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (begangen am 01.01.2012)
und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (begangen am 17.01.2012) zu einer
Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Straftaten liegen
inzwischen aber schon über ein Jahr zurück; weitere sind nicht bekannt. Aus dem
Umstand, dass der Antragsteller Anfang 2012 straffällig geworden ist, kann nicht der
Schluss gezogen werden, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der durch
eine umgehende Beendigung des Aufenthalts begegnet werden müsste. Der Antragsteller
bezieht auch keine Sozialleistungen. Allein die Tatsache, dass er - wohl vor allem wegen
seiner derzeit ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation - keine Arbeitsstelle hat,
begründet daher kein besonderes Interesse an einer umgehenden Beendigung seines
Aufenthalts.
19 Die vom Landratsamt angeführte Erwägung, dass es aus generalpräventiven Gründen
"gerechtfertigt" sei, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könnte sich trotz nicht mehr
vorliegender Erteilungsvoraussetzungen weiterhin im Bundesgebiet aufhalten und
vollendete Tatsachen schaffen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines besonderen
Vollzugsinteresses. Das ergibt sich schon aus der in den §§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 84
AufenthG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sofortige
Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet generell nur in den in
diesen Vorschriften bezeichneten, hier jedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen zu
verlangen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass in allen anderen Fällen die bloße
(mögliche) Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein
besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Unrechtmäßigkeit des
Aufenthalts herbeiführenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO regelmäßig noch nicht begründet (siehe dazu Senatsbeschluss vom 16.06.2011 -
11 S 1305/11 - a.a.O., m.w.N.). Dann lässt sich ein besonderes Handlungsinteresse aber
auch nicht mit dem möglichen "Eindruck" bei anderen Ausländern herleiten. Das vom
Landratsamt hervorgehobene generalpräventiv begründete Ziel wird im Übrigen hier
bereits durch den Erlass des Verwaltungsakts selbst, nämlich die nachträgliche
Kürzerbefristung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht.
20 II. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 25.02.2013 - 8 K 364/13 - außerdem aufzuheben, soweit danach dessen
Beschluss vom 16.01.2013 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
21.02.2013) - 8 K 2182/12 - von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert
und der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt - also auch
bezüglich der unter Ziffer 4 des Bescheids vom 04.06.2012 verfügten
Abschiebungsandrohung - abgelehnt worden ist.
21 Denn die ursprünglich im Beschluss vom 16.01.2013 getroffene Entscheidung, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bezüglich der
Abschiebungsandrohung anzuordnen, erweist sich im Ergebnis jedenfalls derzeit als
richtig. Hat nämlich der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der
nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so ist hier
auch gegenüber der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Zwar setzt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung entgegen der vom
Verwaltungsgericht im Beschluss vom 16.01.2013 vertretenen Auffassung nicht voraus,
dass der Ausländer (neben der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG)
vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. nur Urteil des Senats vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -
InfAuslR 2003, 341, sowie Beschlüsse des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 -
a.a.O., und vom 15.01.2008 - 11 S 2589/07 -, jew. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht,
Stand: November 2012 § 59 Rn. 13 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2013 § 59 Rn. 38 ff.).
Zum einen wird aber jedenfalls die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt (§ 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Dem
widerspricht die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 04.06.2012 gesetzte Ausreisefrist bis
spätestens 01.07.2012, welche mit dem Hinweis am Ende des Bescheids verbunden ist,
dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung hätten. Zum anderen ist die
Abschiebungsandrohung hier mit der Entscheidung der nachträglichen Befristung der
Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 verknüpft. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren
als rechtswidrig, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Erfolgsaussichten
des Widerspruchs bzw. der Klage des Antragstellers sind daher auch hinsichtlich der
Abschiebungsandrohung als offen anzusehen.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Antragsgegner
danach die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt, erübrigt sich eine
Entscheidung über den für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellten
Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers.
23 B) Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 47
sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre der
Streitwert bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der
Aufenthaltserlaubnis mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-EUR in Ansatz zu bringen.
Da im Falle einer sofortigen Abschiebung in Bezug auf die Befristungsentscheidung die
Hauptsache vorweggenommen würde, ist eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11
- a.a.O.). Ebenso wie im Klageverfahren ist der Abschiebungsandrohung keine
streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen, wenn sie - wie hier - mit dem die
Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt verbunden ist (vgl. Ziff. 8.1. und 8.2 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004,
NVwZ 2004, 1327; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.07.2011 - 11 S 1658/11 - InfAuslR
2011, 446, m.w.N.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im
Kostenfestsetzungsverfahren die Regelung unter Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 2 der
Vorbemerkung zu Teil 5, Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz zu
beachten sein wird, wonach unter anderem mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7
VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten.
24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).