Urteil des VG Stuttgart vom 15.10.2013
VG Stuttgart: ablauf der frist, ausreise, öffentliche sicherheit, ausweisung, einreiseverbot, eugh, befristung, unbefristet, aufenthalt, druck
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 15.10.2013, 11 S
2114/13
Leitsätze
Die Ausweisung als solche ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der
Richtlinie 2008/115/EG (std. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -
juris). Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - fest.
Hiervon unabhängig setzt die Geltung des von einer Rückkehrentscheidung ausgehenden
Einreiseverbots denknotwendig eine - freiwillige oder zwangsweise durchgeführte - Ausreise
aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten voraus. Solange ein Einreiseverbot mangels der
hierfür erforderlichen Ausreise noch nicht eingetreten war, kann dessen Geltungsdauer auch
nicht aufgrund einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG abgelaufen sein.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 2316/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von
Prozesskostenhilfe und der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss
des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des
Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur
in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt
nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
3 Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg
(annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann,
wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der
Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -
NJW 2000, 1938, vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und vom
14.06.2006 - 2 BvR 626/06 - InfAuslR 2006, 377). Weder dürfen Beweiswürdigungen
vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer
Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG, Beschlüsse vom
05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 - NJW 2003, 1857 und vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -
NJW 2003, 2976).
4 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen gegen die Ablehnung des
Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht auch in Ansehung des
Beschwerdevorbringens keine Bedenken.
5 Nach rein nationalem Recht bestehen auch aus Sicht des Senats keine Bedenken gegen
die Befristung auf drei Jahre. Zwar ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger
Vater von zwei 2006 und 2009 geborenen deutschen Kindern ist. Allerdings kann dies
nicht dazu führen, dass ein ausgewiesener Ausländer unabhängig von der Intensität und
Schwere der Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung grundsätzlich nicht
abgeschoben werden darf und/oder vom Einreiseverbot – weitgehend – zu verschonen ist.
Angesichts der von der Behörde zutreffend dargestellten Schwere der der Ausweisung
zugrunde liegenden Straftaten und insbesondere der Tatsache, dass der Kläger selbst
nach der erfolgten Ausweisung weiterhin erhebliche Delikte begangen hat, scheidet die
vom Kläger begehrte Frist aus. In Anbetracht der erst nach Ausweisung begründeten
familiären Lebensgemeinschaft, die ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten,
insbesondere auch Gewaltdelikten abgehalten hat, ist die Behörde deutlich unterhalb
Regelfrist geblieben. Die Frist begegnet insoweit keinen Bedenken. Zu berücksichtigen ist
dabei auch, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel innehatte und
bereits aufgrund des negativen Ausgangs seines Asylverfahrens vollziehbar
ausreisepflichtig war.
6 Auch ein Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG ist nicht gegeben. Die
Ausweisung als solche ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der
Richtlinie 2008/115/EG (vgl. Urteil des Senats vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris).
Diese Frage war von dem in dem Verfahren C-297/12 vorlegenden Gericht nicht
problematisiert worden, weshalb der EuGH diese Auslegung des nationalen Rechts durch
das vorlegende Gericht nicht infrage gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-
297/12) und daher keine Veranlassung besteht, die Senatsrechtsprechung zu ändern.
7 Aber auch wenn man unterstellen wollte, dass die Ausweisung eine
Rückkehrentscheidung ist, ist ein Verstoß der Befristungsentscheidung gegen die
Rückführungsrichtlinie hier nicht erkennbar. Die hier zugrunde liegende, nicht
streitgegenständliche Ausweisungsentscheidung ist seit dem 21.01.2003 bestandskräftig.
Sie kann damit als solche nicht mehr später ergangenem Recht unterworfen werden.
Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall nicht für das aus dieser Entscheidung folgende
Einreiseverbot. Zwar betreffen Regelungen zur Dauer des Einreiseverbots zukünftige
Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts. Anders als in den vom EuGH in
dem Urteil vom 19.09.2013 (C-297/12) entschiedenen Fällen bestand hier bei Ablauf der
Umsetzungsfrist aber noch kein – unbefristet – fortdauerndes Einreiseverbot, da dieses
erst mit der Ausreise entstehen kann. Der Kläger hat im vorliegenden Fall das
Bundesgebiet aufgrund der Ausweisung und Abschiebungsandrohung noch nicht
verlassen. Ein Ablauf der Frist des Einreiseverbots kommt damit nach der
Rückführungsrichtlinie nicht in Betracht. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 6 der
Rückführungsrichtlinie wird mit dem Einreiseverbot die Einreise in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt. Eine
Geltung des Einreiseverbots setzt denknotwendig eine - freiwillige oder zwangsweise
durchgeführte - Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten voraus. Solange ein –
länger als fünf Jahre bzw. unbefristetes – Einreiseverbot mangels der hierfür erforderlichen
Ausreise nicht eingetreten ist, kann es auch nicht durch die Änderung der Rechtslage
entfallen. Eine Befristung, die nicht an die Ausreise anknüpft, widerspricht dem Sinn und
Zweck des Einreiseverbots, da andernfalls auf die Betroffenen kein Druck ausgeübt
würde, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen.
8 Die Kläger in dem vom EuGH entschiedenen Fall waren bereits zuletzt 1995 bzw. 2004
unbefristet abgeschoben worden, so dass bei Ablauf der Umsetzungsfrist die Zeit von fünf
Jahren bereits abgelaufen und das mit der Ausreise in Lauf gesetzte Einreiseverbot nach
der Entscheidung des EuGH damit bereits beendet war. Die Festsetzung einer längeren
Frist zu Lasten der dortigen Kläger nach Umsetzung der Richtlinie kam damit nach der
Entscheidung des EuGH nicht mehr in Frage. So liegt der Fall, wie dargelegt, hier schon
wegen des Fehlens der Ausreise nicht.
9 Aber selbst wenn man nicht nur davon ausgehen wollte, dass Ausweisungen
Rückkehrentscheidungen sind, sondern auch dass zudem bestandskräftig verfügte
Rückkehrentscheidungen von der Richtlinie hinsichtlich des Erfordernisses einer
gleichzeitigen Befristungsentscheidung erfasst würden, mit der Folge, dass diese nach
Ablauf der Umsetzungspflicht regelmäßig als auf fünf Jahre nach Ausreise befristet
anzusehen und Verschlechterungen – jedenfalls allein aufgrund der mit Umsetzung der
Richtlinie eingetretenen neuen Rechtslage - ausgeschlossen wären, könnte dies schon
deshalb keine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Befristungsentscheidung begründen,
weil der Kläger hiervon ausgehend durch die hier vorgenommene Befristung auf drei
Jahre nach Ausreise insoweit besser gestellt würde.
10 Auch dass diese Bemessung den Grundsätzen der Richtlinie widersprechen könnte, ist
Anbetracht des Erwägungsgrunds Nr. 14 nicht ersichtlich. Danach sollte die Wirkung der
einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen durch die Einführung eines Einreiseverbots,
das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen
Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots
sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im
Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand,
dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer
Rückkehrentscheidung oder - wie hier - Abschiebungsanordnung gewesen oder während
eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders
berücksichtigt werden.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht
festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO
nicht erstattet.
12 Der Beschluss ist unanfechtbar.