Urteil des VG Stuttgart vom 25.09.2012

VG Stuttgart: erstellung, einstellung des verfahrens, reformatio in peius, vergleich, verfügung, beförderung, zahl, kontingentierung, steuerverwaltung, erfahrung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.9.2012, 4 S 660/11
Leitsätze
1. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Pflicht, die wesentlichen
Erwägungen einer dienstlichen Beurteilung schriftlich niederzulegen, auch wenn einzelne
Leistungsmerkmale und das Gesamturteil jeweils durch eine Punktzahl ausgedrückt werden
dürfen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278
und des Senatsurteils vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -).
2. Die Festlegung von Beurteilungsmaßstäben durch Vorgabe eines dienststellenbezogenen
Richtwerts in Form eines Gesamtpunktekontingents, welches alle Besoldungsgruppen einer
Laufbahn erfasst und nicht nach einem innerhalb einer jeweiligen Besoldungsgruppe
angestrebten Notenspiegel errechnet wird, sondern anhand "historisch gewachsener"
Durchschnittswerte, die unterschiedlich hohe Punktzahlen für unterschiedliche
Besoldungsgruppen vorsehen, ist rechtswidrig.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Anschlussberufung zurückgenommen
hat.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar
2011 - 12 K 254/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird,
dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung als Regelbeurteilung für den Zeitraum vom
01.04.2005 bis 31.03.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erstellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu fünf Sechsteln und der Beklagte
zu einem Sechstel.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorletzte Regelbeurteilung.
2 Der 1974 geborene Kläger ist Beamter des Beklagten. Er trat 1997 in die
Steuerverwaltung ein, wurde am 01.10.2001 zum Beamten auf Probe ernannt, war in der
Folgezeit beim Finanzamt ...-... tätig und wurde am 28.04.2004 zum Steuerinspektor
(Bes.Gr. A 9) ernannt. Mit Wirkung vom 01.01.2006 wurde ihm am 30.06.2006 eine
Leistungsstufe zuerkannt.
3 Für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 erhielt der Kläger die dienstliche
Beurteilung (Regelbeurteilung) vom 19.10.2005 mit einem Gesamturteil von 6,0 Punkten,
wobei die Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte jeweils mit 6,0
Punkten bewertet wurden. Nach der Aufgabenbeschreibung übte er im
Beurteilungszeitraum die Tätigkeit „P F 1c“ beim Finanzamt ...-... aus. Für den
Beurteilungszeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2008 wurde die - hier angegriffene -
Regelbeurteilung vom 18.07.2008 erstellt. Der Kläger erhielt darin erneut das Gesamturteil
von 6,0 Punkten, wobei Arbeitsmenge und Arbeitsweise mit jeweils 6,0 Punkten, die
Arbeitsgüte mit 6,5 Punkten bewertet wurden. Nach der Aufgabenbeschreibung war er im
Beurteilungszeitraum als „P BP“ beim Finanzamt ...-... beschäftigt. Eine Begründung der
für die einzelnen Leistungsmerkmale bzw. als Gesamturteil vergebenen Punkte war weder
in der aktuellen noch in der Vorbeurteilung enthalten.
4 Mit Schreiben vom 14.08.2009 beantragte der Kläger die Änderung seiner dienstlichen
Beurteilung vom 18.07.2008. Das Beförderungs- und Beurteilungssystem habe sich nach
dem letzten Beurteilungsstichtag geändert. Bislang hätten die Regelbeurteilung und der
Erlass des Finanzministeriums vom 22.05.2002 (Az.: 1-0311.2/15) die Grundlage für
Beförderungen gebildet. Danach seien die Beförderungswartezeiten nicht allein von der
Beurteilungspunktzahl abhängig gewesen; vielmehr hätten auch durch langjährige und
zuverlässige Arbeit in der gesamten Dienstzeit erworbene Erfahrung und angeeignetes
Wissen durch den leistungsabhängigen gestaffelten Zeitfaktor mitberücksichtigt werden
müssen. Nach dem neuen Beurteilungssystem sei dies nicht mehr der Fall. Er könne
daher möglicherweise überhaupt nicht mehr befördert werden, weil ihm jetzt mehr
Personen mit einer besseren aktuellen Beurteilung (aber geringeren
Lebensarbeitsleistung) vorgingen und die Zahl dieser Personen die Zahl der in den
nächsten Jahren möglichen Beförderungen übersteige. Ohnehin bilde die ihm vergebene
Punktzahl seine Leistungen nicht zutreffend ab. Gemäß einer OFD-Vorgabe werde bei der
ersten Beurteilung die Abschlussnote aus Hochschulzeiten angesetzt; für die dann
folgende Regelbeurteilung würden durch eine weitere OFD-Vorgabe größere
Punktesprünge ausgeschlossen. Schließlich falle dieses System noch unter ein
Punktekontingent, welches für jedes Amt vergeben werde. Ämter wie das Finanzamt ...-...
mit besonders vielen guten Mitarbeitern könnten diese daher überhaupt nicht gerecht und
landesweit vergleichbar beurteilen. Seine herausragenden Leistungen als Betriebsprüfer,
die durch die Zuerkennung einer Leistungsstufe am 30.06.2006 belegt seien, seien in die
letzte dienstliche Beurteilung aufgrund des bisherigen Beurteilungssystems nicht
eingeflossen. Er werde nach acht Jahren Betriebsprüfertätigkeit auf höchstem Niveau im
Bereich der Großbetriebe mit schwerwiegenden Rechtsproblemen trotz über Jahre hinweg
weit überdurchschnittlicher Prüferstatistiken in der fachlichen Entwicklung immer noch
anhand seiner Note aus Fachhochschulzeiten beurteilt. Bei der letzten Beurteilung sei er
mit der Punktezahl von 6,0 Punkten nicht zufrieden gewesen. Es sei ihm jedoch mitgeteilt
worden, dass man ihn gerne besser beurteilt hätte, dafür jedoch das Punktekontingent
nicht ausgereicht habe. Außerdem habe man ihm vorgerechnet, dass die erzielte
Punktzahl seine Beförderung nur um ca. ein halbes Jahr verschiebe. Deshalb sei ihm
damals nahegelegt worden, gegen die Beurteilung nicht vorzugehen. Da jetzt aber allein
noch die Beurteilung ausschlaggebend für eine Beförderung sei, bitte er darum, dass
seine Lebensarbeitsleistung innerhalb der Beurteilung neu gewichtet werde. Der letzten
Regelbeurteilung sei durch die Veränderung der Beförderungsgrundsätze die
Geschäftsgrundlage entzogen worden. Hilfsweise beantrage er die Erstellung einer
Anlassbeurteilung aufgrund des Wegfalls der bisherigen Geschäftsgrundlage zur
Bestimmung der Beförderungsreihenfolge unter Beachtung der neuen
Beförderungskriterien.
5 Mit Bescheid vom 24.09.2009 lehnte das Finanzamt ...-... den Antrag ab. Bei der
Regelbeurteilung zum 01.04.2005 sei der Kläger in jedem einzelnen Leistungsmerkmal
und im Gesamturteil mit 6,0 Punkten beurteilt worden. Da es sich um eine Erstbeurteilung
gehandelt habe, sei der Orientierungsrahmen zu beachten gewesen, den die OFD
Karlsruhe für alle Finanzämter festgelegt habe. Aufgrund der vom Kläger in der
Abschlussprüfung erzielten Prüfungsnote von 10,65 Punkten wäre eigentlich eine
Beurteilung mit 5,5 Punkten angemessen gewesen. Im Einvernehmen mit dem
Erstbeurteiler sei man trotz der in der Beurteilungsbesprechung geäußerten Bedenken der
Auffassung gewesen, dass im Hinblick auf den überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz des
Klägers und die guten Arbeitsergebnisse ausnahmsweise eine Beurteilung mit 6,0
Punkten gerechtfertigt gewesen sei. Bei der Beurteilung zum 01.04.2008 sei die weitere
Leistungssteigerung durchaus berücksichtigt worden, indem das Leistungsmerkmal der
Arbeitsgüte um 0,5 Punkte angehoben worden sei. Eine weitere Anhebung sei im
Vergleich zu den übrigen zu beurteilenden Steuerinspektoren nicht in Betracht gekommen.
Die guten Leistungen als Betriebsprüfer überträfen zwar die Leistungserwartungen. Bei
einer durchschnittlichen Punktzahl der einzelnen Leistungsmerkmale von 6,16 sei dies
jedoch angemessen berücksichtigt worden.
6 Dagegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
12.12.2009 Widerspruch ein. Er beantragte, das Gesamturteil auf 7,0 Punkte anzuheben
sowie eine Anlassbeurteilung zum 01.11.2009 mit einem Gesamturteil von 7,0 Punkten zu
erstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2009 wies das Finanzamt ...-... den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es sei zwar richtig, dass sich die
Beförderungsgrundsätze geändert hätten. Während noch im Jahr 2008 für eine
Beförderung neben einer starken Gewichtung der Leistungsbeurteilung auch eine
Berücksichtigung des Dienstalters erfolgt sei, seien ab Mitte 2009 diese Grundsätze in
Anpassung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dahingehend geändert
worden, dass das Dienstalter nur als Hilfskriterium bei gleicher Leistungsbeurteilung
herangezogen werden könne. Mit dieser Änderung seien jedoch die
Leistungsbeurteilungen zum 01.04.2009 (gemeint wohl: 2008) nicht nachträglich fehlerhaft
geworden. Möglicherweise wäre die eine oder andere Beurteilung in Kenntnis einer
Änderung der Beförderungsgrundsätze anders ausgefallen, der Kläger jedoch wäre auch
in Kenntnis der geänderten Beförderungsgrundsätze nicht anders bewertet worden. Mit
einer Beurteilung von 6,0 im Gesamturteil und eines von drei Leistungsmerkmalen mit 6,5
Punkten sei den überdurchschnittlichen Leistungen des Klägers hinreichend Rechnung
getragen worden. Insbesondere sei der Kläger im Vergleich zu den übrigen zu
beurteilenden Beamten seiner Besoldungsgruppe zutreffend beurteilt worden.
7 Bereits zum 01.11.2009 war der Kläger - zunächst für ein Jahr sowie später für mehrere
weitere Monate - an die OFD Karlsruhe zur Dienstaushilfe abgeordnet worden. Zum
01.03.2010 nahm er ein Nebenamt als Verstärker bei der Kontrollgruppe in der Spielbank
... an. Am 18.03.2010 wurde der Kläger zum Steueroberinspektor (Bes.Gr. A 10) befördert.
8 Am 22.01.2010 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er zuletzt
die Verurteilung des Beklagten zur Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 18.07.2008
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie die Erstellung einer
Anlassbeurteilung zum 01.11.2009 begehrt hat. Soweit die Klage auf Beförderung in ein
Amt der Besoldungsgruppe A 10 gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren
nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt, und hat den Beklagten im
Übrigen mit Urteil vom 25.01.2011 unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des
Finanzamts ...-... vom 24.09.2009 und dessen Widerspruchsbescheids vom 21.12.2009
verurteilt, dem Kläger eine neue Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis
31.03.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Das Änderungsbegehren des Klägers habe nur zum Teil
Erfolg. Die Änderung des Beförderungssystems als solche sei unbeachtlich, denn diese
sei nach dem Stichtag der dienstlichen Beurteilung vom 01.04.2008 erfolgt und wirke sich
nicht auf die schon erteilte dienstliche Beurteilung aus. Der Kläger könne sich auch nicht
mit Erfolg darauf berufen, die Dauer seiner Dienstzugehörigkeit und seine
Lebensarbeitsleistungen seien nicht hinreichend in die dienstliche Beurteilung
eingeflossen. Es handle sich insoweit um die eigene subjektive Einschätzung des
Klägers, die rechtlich nicht maßgebend sei. Im Übrigen sage die Dauer der
Dienstzugehörigkeit als solche nichts über die tatsächlichen Leistungen eines Beamten
aus. Der Kläger könne auch nichts daraus für sich herleiten, dass er ab dem 01.01.2006
eine Leistungsstufe bekommen habe; diese sei eine Belohnung für die Vergangenheit,
kein Vorschuss für die Zukunft. Weiter könne der Kläger sich nicht darauf berufen,
besonders anspruchsvolle und schwierige Gebiete geprüft, eine überdurchschnittliche
Punktestatistik, hohe Mehrergebnisse und geringe Bagatellfallquoten erreicht zu haben.
Der Beklagte habe insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der früheren
Funktionsgruppenverordnung ein Betriebsprüfer mindestens in der Funktionsgruppe 1c
eingestuft gewesen sei. Im Übrigen habe es beim Einsatz des Klägers im Vergleich zu
anderen Prüfern seiner Funktion keine Unterschiede gegeben. Zahlen über den Kläger
könnten nicht vorgelegt werden, da Statistiken über die Prüfungsergebnisse der einzelnen
Prüfer nicht zu führen seien. Der Kläger könne ebenfalls nicht damit durchdringen, der
Leistungsvergleich müsse amtsübergreifend erfolgen. Ein Endbeurteiler könne
naturgemäß nur die Leistungen erkennen, erfassen und beurteilen, die in seiner Behörde
erbracht würden, nicht dagegen die Leistungen der Beamten anderer Finanzämter. Der
Kläger könne sich jedoch mit Erfolg gegen die Berücksichtigung von Punktekontingenten
als Richtwerte für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung wenden. Zwar sei die
Einführung von Punktekontingenten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese hätten
gegenüber der grundsätzlich zulässigen Vorgabe von Richtwerten in Form von Quoten für
die einzelnen Bewertungsstufen den Vorteil größerer Flexibilität. Für den Ansatz der
Durchschnittswerte der Regelbeurteilung 2002 und insbesondere die dadurch
entstehende Begrenzung der zu vergebenden Punktzahl sei jedoch kein sachlicher Grund
ersichtlich. Der konkrete Durchschnitt der Leistungen sei aufgrund von Beförderungen und
sonstigem personellen Wechsel Änderungen unterworfen. Dies gelte umso mehr, als auch
2005 wieder Regelbeurteilungen erstellt worden seien. Im Übrigen würden durch dieses
System die bestehenden erheblichen Unterschiede der Durchschnittswerte für die
einzelnen Besoldungsgruppen zementiert. Der Beklagte müsse dem Kläger eine neue
dienstliche Beurteilung als Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis
31.03.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstellen. Danach dürften
die vorgegebenen Punktekontingente und die damit im Zusammenhang stehenden
Vorgaben und Regelungen, wie sie 2008 angewandt worden seien, nicht mehr
berücksichtigt werden. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Erstellung einer
Anlassbeurteilung zum 01.11.2009 anlässlich der Abordnung an die OFD Karlsruhe.
9 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, „soweit der Klage stattgegeben
wird“. Die Rechtssache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung, als es um die erst in der
mündlichen Verhandlung näher erläuterte Anwendung von Punktekontingenten gehe.
10 Gegen dieses ihm am 07.02.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.02.2011
Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe für rechtswidrig erachtet, dass für die
Erstellung der dienstlichen Beurteilung Punktekontingente als Richtwerte berücksichtigt
und für die Ermittlung des Punktekontingents die vorvergangenen
Regelbeurteilungsergebnisse für das Jahr 2002 zugrunde gelegt worden seien. Diese
Entscheidung stelle ein Überraschungsurteil dar. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich,
sei erstmals in der mündlichen Verhandlung die Kontingentierung erörtert worden. Dabei
sei es jedoch lediglich um die Anwendung des Punktekontingents als solchem gegangen.
In welcher Ausgestaltung eine Kontingentierung zulässig sei, sei weder im Termin erörtert
noch vorher seitens des Gerichts nachgefragt worden. Sehr wohl gebe es Gründe für die
Begrenzung der zu vergebenden Punktzahl. Nach (und wegen) der Fusion der
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zum 01.01.2005 sei das
Beurteilungsverfahren in der Steuerverwaltung geändert worden. Bis 2004 sei im
zweistufigen Beurteilungsverfahren die Oberfinanzdirektion Endbeurteiler gewesen. Mit
der Fusion 2005 sei landesweit das ganze Beurteilungsverfahren zur Stärkung der
Verantwortung der Amtsleiter dezentralisiert worden. Aufgrund der Relevanz und der
überörtlichen Bedeutung der Beurteilung für Beförderungen und
Dienstpostenübertragungen sei zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabs als Korrektiv
für die Delegation der Endbeurteilerzuständigkeit die Kontingentierung eingeführt worden.
Hätte es ein gänzlich neues System mit anderer Notenskala gegeben, hätte man die durch
das Verwaltungsgericht gerügten atypischen Ergebnisse (Durchschnittsergebnis höher, je
höher die Besoldungsgruppe ist) beseitigen können. Diese seien jedoch historisch
gewachsen und hätten bei Einführung der Kontingente Berücksichtigung finden müssen.
Die Festlegung bestimmter Richtwerte sei auch Ausdruck „allgemeiner Erfahrung“. Mit der
Einführung der Richtwerte (mit Überschreitungsmöglichkeit) und dem Festhalten an der
vorausgegangenen Regelbeurteilung werde zudem das Ziel verfolgt, die ohnehin schon in
sehr hohem Notenbereich liegenden Beurteilungen in der Steuerverwaltung nicht noch
weiter ansteigen zu lassen. Mit Ausnahme einer wegen der Überschreitungsmöglichkeit
nur relativen Bindung an die Richtwerte sei dieses System sehr flexibel. Darüber hinaus
ermögliche es auf jeden Fall eine korrekte Einordnung und Beurteilung aller Bediensteten
derselben Besoldungsstufe. Mit der Ausgestaltung als Orientierungsrahmen könne zudem
allen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Nicht nachvollziehbar sei die
Beanstandung des Gerichts, dass die bestehenden erheblichen Unterschiede der
Durchschnittswerte für die einzelnen Besoldungsgruppen zementiert würden. Ansatzpunkt
für die Richtwertberechnung seien die Ergebnisse der Beurteilungsrunde 2002 und die
zum Beurteilungsstichtag tatsächlich zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten.
Zementiert werde lediglich das Beurteilungsniveau, nicht jedoch die Richtwerte. Diese
würden für jedes Finanzamt und jede Laufbahngruppe individuell für jeden Stichtag nach
festgelegten Regeln ermittelt. Dabei werde auf die bei jedem Finanzamt am
Beurteilungsstichtag tatsächlich zu beurteilenden Bediensteten abgestellt. Sämtliche Zu-
und Wegversetzungen, Beförderungen und dergleichen fänden in der
Kontingentberechnung Berücksichtigung. Das Kontingent für jedes Finanzamt und jede
Laufbahngruppe in der Beurteilungsgruppe 2008 unterscheide sich daher von dem
Kontingent desselben Finanzamts in derselben Laufbahngruppe der Beurteilungsgruppe
2005. Im Übrigen gebe es keine so weitreichenden Einschränkungen wie vom Gericht
angenommen. Mit Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der
Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 19.11.2004 (Az.:
I-0300.4/14) und der Ergänzung des Finanzministeriums hierzu vom selben Tage seien
die Richtwerte erstmals für die Regelbeurteilung ab 2005 eingeführt worden. Für die
vorliegend streitige Regelbeurteilung aus dem Jahr 2008 sei die erläuternde Verfügung
der OFD Karlsruhe vom 12.12.2007 (in Anlage vorgelegt) maßgeblich, nicht dagegen die
vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Verfügung der OFD Karlsruhe vom
04.11.2009. Nach der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 12.12.2007 sei eine Trennung in
jeweils zwei Richtwertgruppen für den gehobenen und mittleren Dienst in der
Beurteilungsrunde 2008 nicht erfolgt; es habe für beide Laufbahngruppen nur ein
Punktekontingent gegeben. Wegen der daraus resultierenden weitergehenden
Ausgleichsmöglichkeiten seien die Vorgaben für das Jahr 2008 deutlich großzügiger als
vom Gericht angenommen gewesen. Insgesamt habe der Dienstherr die ihm im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben kraft seiner Organisationsbefugnis eingeräumte
Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung der Beurteilungsgrundsätze beachtet. Diese
entsprächen insbesondere dem Erfordernis der Rechtsprechung, Über- und
Unterschreitungen der Vorgaben zuzulassen. Da diese Rechtsprechung zu festen
Quotenvorgaben ergangen sei, die Vorgaben durch die Kontingente jedoch deutlich
weniger streng seien, entsprächen sie dem Gebot der individuellen gerechten Beurteilung
in besonderer Weise. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Kontingentierung
einer besseren Beurteilung des Klägers nicht entgegengestanden habe. Im Rahmen der
Vorgaben, die Verrechnungsmöglichkeiten bei unverändertem Beurteilungsniveau
innerhalb der gesamten Laufbahngruppe böten, wäre eine andere Beurteilung durchaus
möglich gewesen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2011 - 12 K 254/10 - zu
ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Die Kammer habe die Regelbeurteilung für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2008 zu
Recht aufgehoben und den Beklagten zu einer Neubeurteilung verpflichtet. Sofern die
Beurteilungsrichtlinien besagten, dass der Amtsvorsteher für die Erstellung der
dienstlichen Beurteilung Punktekontingente als Richtwerte zu berücksichtigen habe, sei
dies rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Unabhängig von der hier
einschlägigen Verfügung der Oberfinanzdirektion seien in jedem Fall die veralteten
Richtwerte aus 2002 für die Beurteilung maßgeblich gewesen. Damit werde eben auch
das Beurteilungsniveau unzulässig zementiert. Welche weiteren Kontingent-
Ausgleichsmöglichkeiten der Beklagte im Jahr 2008 innerhalb einer Besoldungsgruppe
gehabt und wie er diese genutzt habe, bleibe auch mit der Berufung offen. Die von der
Berufung „an die Wand gemalte Gefahr“ einer Noteninflation bestehe gerade in der
Steuerverwaltung nicht. Eine allgemeine Steigerung des Niveaus der Beurteilung 2005 im
Vergleich zur Beurteilung 2002 hätte eine Verbesserung seiner Beurteilung in 2008 zur
Folge gehabt. Der Eintritt dieser Folge sei jedoch offenbar gerade in seinem Fall durch
Anweisung von oben verhindert worden.
16 Die mit Schriftsatz vom 02.05.2011 eingelegte, auf den Erhalt einer Anlassbeurteilung zum
01.11.2009 gerichtete Anschlussberufung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
des Senats vom 25.09.2012 vor entsprechender Antragstellung zurückgenommen.
17 Der Beklagte hat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit bei Gericht am
04.10.2012 eingegangenem Schriftsatz erklärt, er nehme seine Berufung zurück. Der
Kläger hat in die Berufungsrücknahme nicht eingewilligt (Schriftsatz vom 09.10.2012).
18 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Akten des
Verwaltungsgerichts Stuttgart im Klageverfahren - 12 K 254/10 - sowie im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes - 12 K 659/10 - vor. Auf den Inhalt dieser Akten und der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des Sachverhalts und der
Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Anschlussberufung
zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen.
20 Die Berufung des Beklagten, die nach Stellung der Anträge in der mündlichen
Verhandlung des Senats vom 25.09.2012 durch den Beklagten mangels Einwilligung des
Klägers nicht mehr wirksam zurückgenommen werden konnte (§ 126 Abs. 1 Satz 2
VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
21 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Das
Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die Bescheidungsklage des Klägers - unter
Abweisung der Klage im Übrigen - zur Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für
den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.03.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts verurteilt und die Berufung zugelassen, „soweit der Klage stattgegeben wird“.
Soweit also der Kläger obsiegt hat, ist dem Beklagten die Einlegung der Berufung eröffnet,
wovon er auch fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
22 Zur Überprüfung durch den Senat steht damit das auf die Neuerteilung einer
Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2008
gerichtete Klagebegehren insgesamt ohne Beschränkung auf die Frage der
Rechtmäßigkeit eines an der Beurteilungsrunde des Jahres 2002 orientierten
Punktekontingents. Daran ist der Senat nicht aufgrund der nur teilweisen
Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht gehindert. Das Verwaltungsgericht hat
die Zulassung der Berufung auf das die Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung
gerichtete Klagebegehren (unter Ausschluss also des die Erstellung einer
Anlassbeurteilung betreffenden Klageantrags) beschränkt. Nicht jedoch ist die
Berufungszulassung - wovon die Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungsschrift
auszugehen scheinen - noch darüber hinausgehend auf die Frage begrenzt worden, ob
die dienstliche Beurteilung vom 18.07.2008 deshalb rechtswidrig ist, weil sie unter
Einhaltung eines vorgegebenen Punktekontingents bei Zugrundelegung der
„Durchschnittswerte der Regelbeurteilung aus dem Jahr 2002“ mit der Folge der „dadurch
entstehenden Begrenzung der zu vergebenden Punktezahl“ erfolgt ist. Diese Frage kann
zulassungsrechtlich nicht verselbständigt werden.
23 Das auf die Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung gerichtete
Klagebegehren hat einen einheitlichen Streitgegenstand. Er lässt sich daher nicht anhand
verschiedener rechtlicher Argumente teilen. Die Einwendungen, die der Kläger gegen die
von ihm angegriffene dienstliche Beurteilung erhoben hat, kennzeichnen nur
unterschiedliche und unterschiedlich weitreichende Gründe für die Geltendmachung eines
und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Beklagten von Rechts wegen
eingeräumten Beurteilungsermächtigung, nicht aber trennbare Teile dieses
Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer
dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne
fehlerbehaftete Teile zwingend entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99
-, BVerwGE 111, 318; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ
2007, 104). Das schließt sowohl eine Teilaufhebung als auch die Verpflichtung zu einer
auf Teile der Beurteilung beschränkten Neubescheidung aus. Über den rechtlich
unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung müssen die
Verwaltungsgerichte einheitlich entscheiden (vgl. auch Schnellenbach, Die dienstliche
Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 626). Ihre Bindung an die Anträge (§§ 88, 128
Abs. 1, § 129 VwGO) ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1994 - 8 C 4.93 -,
Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 9 f.; Beschluss vom 20.08.1992 - 4 B 92.92 -, Buchholz
406.19 Nachbarschutz Nr. 110 S. 88 m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte sind nur an das
Klage- oder Rechtsmittelziel, nicht an die Klage- oder Rechtsmittelgründe gebunden. Über
die streitige Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung muss der Senat deswegen auch
dann insgesamt befinden, wenn - wie hier - nur der beklagte Dienstherr ein Rechtsmittel
gegen ein Urteil eingelegt hat, das ihn zur Erstellung einer Neubeurteilung unter
Beachtung einer bestimmten Rechtsauffassung verpflichtet (so die st.Rspr. des
Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8
BBG Nr. 18, vom 17.04.1986 - 2 C 13.85 -, Buchholz 237.90 § 106 LBG Schl-H Nr. 2, vom
17.04.1986 - 2 C 8.83 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7, vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -,
Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, vom 24.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128 und
vom 13.07.2000, a.a.O).
24 Mit seinem Begehren auf Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung hatte der Kläger in
erster Instanz Erfolg. Die diesen Streitgegenstand erfassende Klage ist nicht deshalb
teilweise abgewiesen worden, weil das Verwaltungsgericht die Einwendungen des
Klägers ganz überwiegend als unberechtigt angesehen hat. Obgleich ausschließlich der
Beklagte Rechtsmittel eingelegt hat, konnte der Streitgegenstand nur einheitlich in das
Berufungsverfahren übergehen. Deshalb ist der Senat auch im Hinblick auf das Verbot der
reformatio in peius (§ 129 VwGO) nicht daran gehindert, über den vom Kläger geltend
gemachten Anspruch umfassend zu entscheiden.
25 2. Davon ausgehend ist die Berufung des Beklagten unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat ihn zu Recht unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden
Bescheids des Finanzamts ...-... vom 24.09.2009 und dessen Widerspruchsbescheids vom
21.12.2009 zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom
01.04.2005 bis zum 31.03.2008 verurteilt. Die Klage ist hinsichtlich dieses
Streitgegenstands (nach wie vor) zulässig und begründet.
26 a) Die als Leistungsklage statthafte Bescheidungsklage des Klägers ist auch im Übrigen
nach wie vor zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Kläger mittlerweile auf eine Stelle der Bes.Gr. A 10
befördert worden. Überdies hat er zwischenzeitlich erneut eine Regelbeurteilung
(betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2010) erhalten, so
dass die hier angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers nunmehr die zeitlich
gesehen vorletzte ist. Nach wie vor kann er jedoch zulässig die Änderung auch dieser
früheren Regelbeurteilung beanspruchen.
27 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für eine
Klage gegen eine dienstliche Beurteilung (erst) dann kein Rechtsschutzinteresse mehr,
wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert bzw. verloren hat,
Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich
insbesondere, wenn der Beamte in den Ruhestand getreten bzw. bestandskräftig aus dem
Dienstverhältnis entlassen worden ist oder wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht
mehr befördert werden darf. In diesen - und ggf. entsprechenden - Fällen kann nämlich die
dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer
künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung
dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545, mit
zahlreichen weiteren Nachweisen). In den übrigen Fällen bleibt hingegen das Interesse
des Betroffenen, dass nur eine rechtsfehlerfreie Beurteilung als ergänzende
Auswahlgrundlage einer am Grundsatz der Bestenauslese orientierten (künftigen)
Personalentscheidung dienen kann, rechtlich geschützt. Dies gilt jedenfalls, solange die
dort getroffenen Aussagen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des
Beurteilten zumindest als ergänzende Erkenntnismittel auch für künftige
Personalentscheidungen weiterhin bedeutsam sein können (BVerwG, Urteil vom
19.12.2002, a.aO.).
28 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass die rechtliche
Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung, Auswahlgrundlage für künftige
Personalentscheidungen zu sein, und damit auch das Rechtsschutzinteresse für eine
Klage gegen die Beurteilung nicht allein dadurch entfällt, dass der Beamte erneut beurteilt
und (oder) befördert worden ist (vgl. Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., vom 27.02.2003 - 2 C
16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101). Von Rechts
wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen auch nach einer Beförderung für künftige
Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Dafür sind in erster Linie
aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben.
Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel
berücksichtigt werden. Zwar verhalten sie sich nach einer Beförderung nicht zu dem
nunmehr erreichten Leistungsstand im neuen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können
sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und
Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre
zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2
des Grundgesetzes (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter aktuell im
Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
29 Ausgehend davon ist bezogen auf die hier zur Prüfung gestellte vorletzte dienstliche
Beurteilung das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Auch ihr Inhalt kann im
Rahmen zukünftiger Beförderungsentscheidungen - insbesondere bei
Bewerbungsgleichstand anhand der aktuellen Beurteilungen - zur Begründung jedenfalls
ergänzend herangezogen werden (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom
01.06.2012 - 4 S 472/12 -).
30 b) Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats; die ihm für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum
31.03.2008 erteilte Regelbeurteilung vom 17.08.2008 ist rechtswidrig.
31 Dienstliche Beurteilungen können nach ständiger Rechtsprechung von den
Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies
folgt zunächst daraus, dass der Dienstherr bei der Erstellung von Beurteilungsgrundsätzen
durch Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kraft seiner
Organisationsbefugnis Gestaltungsfreiheit hat. Ferner ist zu beachten, dass bei der
Erstellung der einzelnen Beurteilungen dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden
jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die Entscheidung
darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad
er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener
Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte
nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch
Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die
verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu
beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen,
in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. nur
BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom
17.03.1993 - 2 B 25.93 -, Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6; Urteil vom 11.11.1999 - 2 A
6.98 -, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7; Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz
237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1; Urteile des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994,
194, vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 - und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris). Soweit
der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher
Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes
hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese
Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind
dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
10.04.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die
Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im
Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den
gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (st.Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom
24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 und vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz
232.1 § 40 BLV Nr. 17; vgl. auch Urteil des Senats vom 25.09.2006, a.a.O.).
32 Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens hält die für den
Kläger zum Stichtag 01.04.2008 erstellte dienstliche Beurteilung vom 18.07.2008 einer
rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie ohne jegliche
Begründung erfolgt ist. Daneben weist sie auch materielle Beurteilungsfehler auf.
33 aa) In seinem Urteil vom 31.07.2012 (- 4 S 575/12 -) hat der Senat, wie schon zuvor in
seinem Beschluss vom 29.11.2010 (- 4 S 2416/10 -) entschieden, dass das (auch
richtlinienkonforme) Unterlassen einer jeglichen Begründung der (allein) durch Punkte
ausgedrückten Bewertung von Leistungsmerkmalen - wie es auch in der hier
angegriffenen Beurteilung des Klägers vom 18.07.2008 erfolgt ist - rechtswidrig ist. Er hat
im Einzelnen - unter Verweis insbesondere auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung zum Erfordernis der die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden
Abfassung einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -,
Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) - dazu ausgeführt:
34 „Zwar ist es - mangels anderweitiger Regelung in Gesetz oder Rechtsverordnung -
grundsätzlich zulässig, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl (Punkte)
auszudrücken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40
BLV Nr. 16), doch erfordert es der Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch -
bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass schon die
dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden
Weise klar abgefasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60,
245 und Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2). Die
Beurteilung muss geeignet sein, den - den Beurteilten nicht kennenden - Leser in den
Stand zu setzen, sich ein klares Bild über das Leistungsvermögen und die
charakterlichen Eigenarten des Beurteilten zu machen, wobei vom Wortlaut des
verfassten Textes auszugehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1992
35 - 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279).
36 Dem genügt eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann nicht, wenn für deren
Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl
jegliche Begründung fehlt. Denn ohne eine Begründung ist der Kläger nicht - wie
erforderlich - in der Lage, seine dienstliche Beurteilung (…) nachzuvollziehen. (…) Eine
effektive gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die weder
(überprüfbare) Tatsachen noch (zusammenfassende) Wertungen und auch keinen
Hinweis auf die jeweils zugrunde liegende Erkenntnisquelle (Einholung von
Beurteilungsbeiträgen) enthalten, ist nicht möglich. (…) Die dienstliche Beurteilung dient
der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern
(Art. 33 Abs. 2 GG). Sie trägt zugleich dem dadurch ebenfalls geschützten Anliegen des
Beamten Rechnung, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und
Leistung voranzukommen. (…) Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche
Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen
Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 und vom 11.12.2008, jeweils
a.a.O.). Eine Begründung ist vor diesem Hintergrund Voraussetzung dafür, dass die
Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander
anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Praktische
Schwierigkeiten und der vom Beklagten geltend gemachte verwaltungsmäßige
Mehraufwand rechtfertigen es nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten
Rechtsschutz einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -,
BVerwGE 118, 370 m.w.N.).“
37 Zum von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, dass mit
dem Kläger seine dienstliche Beurteilung jedenfalls mündlich besprochen worden sei, hat
der Senat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
38 „Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dienstliche Beurteilung
mit dem Kläger mündlich besprochen worden ist. Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.
(nunmehr § 51 Abs. 2 Satz 1 LBG) und Nr. 8.5 BRL vorgeschriebene Bekanntgabe und
(auf Verlangen des Beamten) Besprechung der Beurteilung gibt dem Dienstherrn (nur)
Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher
zu erläutern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.). Das Fehlen jeglicher
Begründung für die bei den einzelnen Leistungsmerkmalen und beim Gesamturteil - das
unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen zu bilden ist - vergebenen
Punktzahlen (Bewertung) kann dadurch nicht kompensiert werden (vgl. hierzu bereits
Senatsbeschluss vom 29.11.2010, a.a.O.). Angesichts dessen, dass die dienstlichen
Beurteilungen maßgebliche und hier sogar einzige Grundlage der Auswahlentscheidung
(gewesen) sind, gilt insoweit letztlich nichts anderes als im Hinblick auf die aus Art. 33
Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Verpflichtung des Dienstherrn, die
wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. hierzu BVerfG,
Kammerbeschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, BVerfGK 11, 398; BVerwG,
Beschluss vom 16.12.2008, a.a.O. m.w.N.; s. nunmehr auch zur Dokumentationspflicht
bei Abbruch eines Auswahlverfahrens BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2
BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38 und BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). Hiervon
erfasst sind nicht zuletzt auch die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten, die mit
dem Kläger nicht besprochen werden.“
39 Auch der von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung erhobene weitere Einwand,
dass aber jedenfalls im Laufe von Widerspruchs- und Klageverfahren eine fehlende
Begründung nachgeholt worden sei, verfängt nach der zitierten Rechtsprechung des
Senats nicht. Hierzu heißt es weiter:
40 „Das Bundesverwaltungsgericht hat (…) im Zusammenhang mit der nachträglichen
Begründung einer Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass bei
Einschätzungen, bei denen - wie hier - ein Beurteilungsspielraum besteht, im
gerichtlichen Verfahren nur eine Ergänzung oder Präzisierung der Erwägungen, nicht
aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung zulässig sei (BVerwG, Beschluss
vom 16.12.2008, a.a.O.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.2007, a.a.O.). Eine
Heilung des vollständigen Begründungsmangels einer dienstlichen Beurteilung ist damit
ausgeschlossen, denn die nachgeschobenen Erläuterungen kommen einer wesentlichen
Änderung der Beurteilung gleich.“
41 Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 18.07.2008 ist schon gemessen daran
rechtswidrig. Ihr fehlt jegliche Begründung der vergebenen Punktzahlen sowohl für die
einzelnen Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte als auch für
das Gesamturteil. Der Kläger kann aus der Regelbeurteilung vom 18.07.2008 seinen
damaligen Leistungsstand und die getroffene Bewertung nicht nachvollziehen. Vor diesem
Hintergrund ist weder überprüfbar, auf welcher Grundlage (etwa auch persönlicher
Erledigungsstatistiken) das Leistungsmerkmal der Arbeitsmenge beurteilt worden ist, noch
ob die vom Kläger in den Vordergrund gerückte Dauer seiner Dienstzugehörigkeit und
Lebensarbeitsleistung in die Bewertung der drei Leistungsmerkmale mit 6 bzw. 6,5
Punkten tatsächlich nicht eingeflossen ist. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin
zuzustimmen, dass dieser Einwand erst einmal eine eigene subjektive Einschätzung des
Klägers darstellt. Auch trifft zu, dass das Dienstalter allein gerade kein Leistungskriterium
darstellt. Ob jedoch etwa eine möglicherweise leistungsrelevante Arbeitsroutine nicht
mitberücksichtigt wurde, entzieht sich mangels jeglicher Begründung von vornherein der
gerichtlichen Überprüfbarkeit. Entsprechend kann auch nicht nachvollzogen werden, ob
die Beurteilung des Klägers vorrangig das Ergebnis des Erfordernisses der Einhaltung
eines bestimmten Punktekontingents oder aber eine inhaltlich anhand des tatsächlichen
Leistungsstands des Klägers getroffene Entscheidung darstellt.
42 bb) Darüber hinaus ist die dienstliche Beurteilung vom 18.07.2008 - wie das
Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - auch unter dem Gesichtspunkt
der inhaltlichen Richtigkeit zu beanstanden.
43 Zwar ist die dienstliche Beurteilung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil im Verlauf des
folgenden Beurteilungszeitraums eine Änderung des Beförderungssystems erfolgt ist;
diese entzieht der vorangegangenen Beurteilung ihre Gültigkeit nicht. Der Kläger kann
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei dem Funktionsbereich 1 c zugewiesen gewesen
und habe besonders anspruchsvolle und schwierige Gebiete geprüft, eine
überdurchschnittliche Punktestatistik, hohe Mehrergebnisse und geringe
Bagatellfallquoten erreicht. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.
Hierauf wird verwiesen.
44 Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Zuerkennung einer
Leistungsstufe keine präjudizielle Wirkung für den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung
hat. Der Senat hat insoweit bereits entscheiden, dass die Leistungsfeststellung einen
anderen - insbesondere besoldungsrechtlichen - Aussagegehalt hat als eine dienstliche
Beurteilung, die zum Ziel hat, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und
untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen
(vgl. den Senatsbeschluss vom 17.05.2011 - 4 S 659/11 -, Juris).
45 Die Beurteilung ist jedoch deshalb materiell rechtswidrig, weil sie auf der Grundlage eines
vorgegebenen Punktekontingents als Richtwert erfolgt ist, welcher die Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Richtwerten als Rahmen für die
Durchführung von Beurteilungsrunden nicht erfüllt.
46 Das abschließende Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom
18.07.2008 ist das Ergebnis einer Bewertung anhand eines Maßstabs, den § 115 LBG
i.d.F vom 19.03.1996 (GBl. 1996, 285) i.V.m. den Gemeinsamen Richtlinien aller
Ministerien und des Rechnungshofes über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten
(BRL) vom 15.11.2005 (GABl. S. 822), diese i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des
Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des
Finanzministeriums vom 19.11.2004 (GABl. S. 818) und den diese konkretisierenden
„Beurteilungsgrundsätzen für die Regelbeurteilungen des mittleren und gehobenen
Dienstes in den Finanzämtern“ der OFD Karlsruhe vom 19.11.2004 (Az. 1-0300.4/14, im
Folgenden: Beurteilungsgrundsätze) vorgibt, die für die „Regelbeurteilung 2008 der
Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes“ durch die Verfügung der OFD
Karlsruhe vom 12.12.2007 eine Aktualisierung erfahren haben. Unter „4.“ der
Beurteilungsgrundsätze ist ein „Punktekontingent als Richtwert“ vorgegeben, das wie folgt
ausgestaltet ist: Jedem Finanzamt wird für die Laufbahn des gehobenen und mittleren
Dienstes ein Punktekontingent als Richtwert vorgegeben, welcher grundsätzlich nicht
überschritten werden soll (4.1). Der Richtwert pro Laufbahn wird wie folgt ermittelt:
Grundlage sind die Durchschnittswerte der letzten Regelbeurteilung für jede
Besoldungsgruppe der Laufbahn aus den Bezirken der OFD Stuttgart oder der OFD
Karlsruhe. Maßgeblich ist jeweils der höhere Wert. Der so ermittelte landesweit
anzuwendende Durchschnittswert für jede Besoldungsgruppe wird mit der Anzahl der im
jeweiligen Finanzamt zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der entsprechenden
Besoldungsgruppe multipliziert. Die Zahlen der gesamten Laufbahn werden addiert. Die
hierbei ermittelte Summe bildet den Richtwert für das jeweilige Finanzamt. Der Richtwert
bildet das Punktekontingent für die Laufbahn. Er bezieht sich nicht auf die einzelnen
Besoldungsgruppen (alles unter 4.2). Der Richtwert dient als Orientierungsrahmen und
darf eine den zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten gerecht werdende Beurteilung
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 115 Abs. 1 LBG) mit der jeweils
zutreffenden Punktzahl nicht verhindern. Deshalb werden in besonderen, der
Oberfinanzdirektion gegenüber zu begründenden Ausnahmefällen Überschreitungen des
Punktekontingents bis maximal 2 v.H. nicht beanstandet (4.3). Unter „6.“ der Verfügung der
OFD Karlsruhe vom 12.12.2007 ist hierzu für die Beurteilungsrunde 2008 konkretisiert:
„Grundlage für die Ermittlung des Punktekontingents sind nach wie vor die
Durchschnittswerte der Regelbeurteilung 2002 für jede Besoldungsgruppe der jeweiligen
Laufbahn, bezogen auf den Ist-Bestand der Beamten des Finanzamts am aktuellen
Beurteilungsstichtag. (…) Grundsätzlich sind sämtliche Beamte der Dienststelle, die zum
Stichtag beurteilt werden, in das Punktekontingent einzubeziehen. Dies gilt unabhängig
davon, ob eine Regel- oder Anlassbeurteilung vorgenommen wird.“ Für den mittleren
Dienst werden die Durchschnittswerte in der Bes.Gr. A 9 + Z mit 6,77 Punkten, in der
Bes.Gr. A 9 (Al) mit 6,38 Punkten, in der Bes.Gr. A 8 mit 5,81 Punkten, in der Bes.Gr. A 7
mit 5,86 Punkten und in der Bes.Gr. A 6 (mit zA) mit 5,88 Punkten, sowie für den
gehobenen Dienst in der Bes.Gr. A 13 mit 7,44 Punkten, in der Bes.Gr. A 12 mit 6,77
Punkten, in der Bes.Gr. A 11 mit 6,19 Punkten, in der Bes.Gr. A 10 mit 5,96 Punkten und in
der Bes.Gr. A 9 (mit zA) mit 5,90 Punkten angegeben. Die so gestaltete Festlegung eines
dienststellenbezogenen Punktekontingents ist rechtswidrig.
47 Es ist im Grundsatz anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach
denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch
Richtwerte näher bestimmen darf (st.Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04
-, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 03.07.2001 - 1 WB 17.01 -, Buchholz 236.11 § 1 a
SLV Nr. 16; Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15). Die
Einführung von Richtwerten rechtfertigt sich dabei aus dem Gesichtspunkt, dass sie
Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die
Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe
soll nämlich klarstellen, welchen Aussagegehalt der Dienstherr den in der Notenskala
umschriebenen Noten des Gesamturteils beimisst und hierdurch eine einheitliche
Beurteilungspraxis sichern. Als solche ist sie Teil der Befugnis des Dienstherrn, die
Notenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, überhaupt
festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a.a.O.; vgl. hierzu auch Schnellenbach,
Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 403 ff.). Dieser
Rechtsprechung hat sich der Senat ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteil des Senats
vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und Beschluss des Senats vom 09.07.2007 - 4 S
1529/06 -).
48 Mit Blick darauf ist die Zulässigkeit von Richtwerten jedoch einerseits an das Erfordernis
einer gewissen Mindestzahl gleichzeitig zu beurteilender Beamter derselben Laufbahn
und Besoldungsgruppe oder aber derselben Funktionsebene gebunden (vgl. BVerwG,
Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit
genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und
Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss überdies in dem
Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen
dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur
dann können die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen
und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Andererseits
müssen geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den
Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere
Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des
jeweiligen Beamten zuwider liefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.).
49 Diesen Maßstäben werden die vom Beklagten vorgegebenen, amtsbezogenen
Punktekontingente nicht gerecht. Zwar ermöglichen im konkreten Fall die
Beurteilungsgrundsätze eine gewisse Überschreitung des vorgegebenen
Punktekontingents im Einzelfall. Unter 4.3. der Beurteilungsgrundsätze ist eine
Abweichung in zwei v.H. der Fälle vorgesehen; diese Größe reicht - insbesondere im
Rahmen eines Richtwerts durch Gesamtpunktekontingent, der ohnehin eine größere
Flexibilität eröffnet als Notenstufen bezogene Richtwerte - grundsätzlich aus, atypischen
Konstellationen hinreichend gerecht zu werden.
50 Jedoch soll durch die Bestimmung von Richtwerten die zunehmend „inflationäre“ Vergabe
hoher Notenstufen nachhaltig verhindert werden und hierdurch langfristig die Möglichkeit
der differenzierten Vergabe von unterschiedlichen Notenstufen erhalten bleiben. Nur auf
diese Weise können Richtwerte gewährleisten, dass alle Beurteiler eines
Verwaltungsbereichs jedenfalls annähernd gleiche Maßstäbe anlegen (vgl.
Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 408). Gerade die Gewährleistung in diesem Sinne
hinreichend gleicher Beurteilungsmaßstäbe wird durch die Festlegung eines
Gesamtpunktekontingents aber nicht erreicht. Zum einen wird dem einzelnen Beurteiler
durch dieses System gerade nicht verdeutlicht, in welchem Verhältnis die einzelnen
Beurteilungsstufen zueinander stehen. Der Beurteiler muss nur bestrebt sein, einen
Gesamtwert einzuhalten, kann dies jedoch in gleicher Weise durch einen Notenspiegel mit
vielen Gesamtnoten im mittleren Bereich wie durch Vergabe (fast nur) besonders hoher
und besonders niedriger Gesamtnoten erreichen. Ein gewünschter Notenspiegel wird dem
Beurteiler daher nicht vorgegeben. Zum anderen steht dem Erreichen individuell gerechter
Beurteilungen entgegen, dass durch die Ausgabe eines Gesamtpunktekontingents jede
einzelne Beurteilung strukturell an alle anderen Beurteilungen gekoppelt ist. Vergebene
Noten, die den Durchschnittswert übersteigen, müssen im Gegenzug durch Noten
ausgeglichen werden, die den Durchschnittswert unterschreiten. Hierdurch steht die
Bewertung des einzelnen Beamten in einer beweglichen Abhängigkeit von den
Beurteilungen der anderen Beamten. Auch insoweit steht das Ziel der Einhaltung eines
Gesamtrichtwerts, nicht dagegen eine im Vergleich mit den anderen zu treffende
individuelle Beurteilung im Vordergrund.
51 Das Richtwerte rechtfertigende Ziel, Maßstabsgleichheit unter den zu beurteilenden
Beamten zu erzielen, wird aber auch unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht erreicht.
Das für jede Dienststelle ausgewiesene Punktekontingent errechnet sich nicht nach einem
innerhalb einer jeweiligen Besoldungsgruppe angestrebten Notenspiegel, sondern
anhand „historisch gewachsener“ Durchschnittswerte, die unterschiedlich hohe
Punktzahlen für unterschiedliche Besoldungsgruppen vorsehen. Die Spannbreite
zwischen den Durchschnittspunktzahlen erreicht dabei einen erheblichen Umfang
(zwischen 5,9 in der Bes.Gr. A 9 einerseits und 7,44 Punkten in der Bes.Gr. A 13
andererseits). Dies hat zur Folge, dass das für eine Dienststelle errechnete
Punktekontingent umso größer ist, je mehr Dienststellenmitarbeiter in einem hohen
Besoldungsbereich angesiedelt sind. Je größer aber das Punktekontingent ist, umso mehr
profitiert unter Umständen der einzelne Beamte von den Möglichkeiten variabler
Punktevergabe. Damit aber hängt es letztlich auch von durch äußere
Rahmenbedingungen der jeweiligen Dienststelle bedingten Zufälligkeiten ab, ob der
einzelne zu beurteilende Beamte von einer ausnahmsweisen Bereitschaft des Beurteilers
zur besseren Benotung profitieren kann oder nicht. Der Beurteiler könnte möglicherweise
also auch unter Heranziehung nicht leistungsbezogener Erwägungen (leichtere
Ausgleichbarkeit einer Notenerhöhung innerhalb einer größeren Dienststelle mit vielen
hoch besoldeten Stellen bzw. schwierigere Ausgleichbarkeit im umgekehrten Fall) eine
Note für den einzelnen Beamten vergeben. Im Rahmen eines Gesamtpunktekontingents
ließe sich dies nur bei gleicher Punktevergabe für alle Besoldungsgruppen innerhalb einer
Funktionsebene oder aber einem eigenen Gesamtpunktekontingent für jede einzelne
Besoldungsstufe verhindern. Dem steht das Argument des „historisch Gewachsenen“ nicht
entgegen. Es ist nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund an früheren unterschiedlichen
Durchschnittspunktzahlen für einzelne Besoldungsstufen festzuhalten ist. Jede
Systemumstellung erlaubt auch eine Neujustierung der Punktevergabe, die ggf. auch
rechtfertigt, dass der einzelne Beamte in der Folgebeurteilung hinter frühere Noten
zurückfällt.
52 Schließlich erfüllen die Gesamtpunktekontingente des Beklagten die erforderlichen
Voraussetzungen einer repräsentativen Vergleichsgruppenbildung nicht. So wird das
Punktekontingent weder für die Beurteilung von Beamten derselben Laufbahn und
Besoldungsgruppe oder jedenfalls vergleichbarer Tätigkeiten ausgegeben, noch ist die
erforderliche Mindestzahl gleichzeitig zu beurteilender Beamter eingehalten. Ausweislich
4.2 der Beurteilungsgrundsätze wird ein eigener Richtwert für jedes Finanzamt
ausgegeben. Dabei wurden nach dem Inhalt der Verfügung der OFD Karlsruhe vom
12.12.2007 in der hier maßgeblichen Beurteilungsrunde 2008 - worauf der Beklagte in
seiner Berufungsschrift ausdrücklich nochmals hingewiesen hat - Beamte verschiedener
Besoldungsstufen in das Punktekontingent einbezogen, ohne dass nach bestimmten
Funktionsebenen (unter Einbeziehung etwa nur der Steuerinspektoren) differenziert wird.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass in seinem
Finanzamt insgesamt fünf Beamte der Bes.Gr. A 13, 24 Beamte der Bes.Gr. A 12, 38
Beamte der Bes.Gr. A 11, 22 Beamte der Bes.Gr. A 10, 18 Beamte der Bes.Gr. A 9 und 11
Beamte der Bes.Gr. A 9z unter einem Gesamtrichtwert zusammengefasst waren. Folglich
bildet den Vergleichsmaßstab im konkreten Fall eine nach Besoldungsstruktur und
Funktionsebene insgesamt deutlich inhomogene Personengruppe, die den Anforderungen
des Bundesverwaltungsgerichts an eine auf den einzelnen Richtwert bezogene
vergleichbare Aufgaben- und Personalstruktur nicht gerecht wird.
53 Bezogen auf eine hinreichend homogene Vergleichsgruppe, in die auch der Kläger
einzuordnen gewesen wäre, nämlich etwa diejenige nur der Steuerinspektoren eines
Finanzamtes, wäre die für eine repräsentative Vergleichbarkeit erforderliche Mindestzahl
jedenfalls bezogen auf die Dienststelle des Klägers nicht erreicht. Eine konkrete
Mindestzahl hat das Bundesverwaltungsgericht zwar insoweit bisher nicht festgelegt. Es
hat jedoch eine Gruppe von einer bis 24 Personen ausdrücklich als nicht groß genug
qualifiziert (vgl. Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; vgl. zudem auch die Rechtsprechung des
Wehrdienstsenats in seinem Beschluss vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 - Juris, der - der
dienstrechtlichen Rechtsprechung entsprechend - eine Gruppe von „etwa zwanzig
Personen“ als „am unteren Rand einer noch zulässigen Vergleichsgruppe“ bezeichnet hat;
vgl. i.Ü. auch Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 414, Fn. 170a, demzufolge tunlichst die Zahl
von 25 Personen nicht unterschritten werden sollte). Im Finanzamt ...-... waren zum hier
maßgeblichen Beurteilungsstichtag am 01.04.2008 nur 18 Steuerinspektoren beschäftigt,
also eine für eine taugliche Vergleichsgruppe in jedem Falle zu niedrige Personenanzahl.
Angesichts dessen trifft auch der Einwand des Klägers zu, dass das - anhand landesweit
einheitlicher Vorgaben gebildete - Punktekontingent in Dienststellen mit zum
Beurteilungsstichtag überdurchschnittlich vielen, besonders leistungsstarken Beamten im
landesweiten Vergleich zu verhältnismäßig schlechten Beurteilungen führen kann.
54 Angesichts dieser sich aus mehreren Erwägungen heraus ergebenden materiellen
Rechtswidrigkeit des Richtwertesystems kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob der
Beklagte die Einführung eines solchen Systems, die eine vollständige Abkehr von dem
bisherigen Bewertungssystem darstellte, ohne normative Grundlage vornehmen konnte
(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 47.07 -, BVerwGE 134, 59).
55 3. Die Kostenentscheidung folgt für die zweite Instanz aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO.
56 Die Kostenentscheidung für die erste Instanz, die der Senat vom Amts wegen abändert,
ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei geht der Senat von
Folgendem aus: Unverändert bleibt der Teil der Kostenentscheidung, den das
Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 161 VwGO getroffen hat, da dieser Teil nach
Einstellung des Verfahrens in erster Instanz nicht mehr zur Entscheidung durch die
Berufungsinstanz gelangt ist. Vom Gesamtstreitwert der ersten Instanz macht dieser Teil
etwa zwei Drittel (etwa 20.000 EUR von insgesamt etwa 30.000 EUR) der
Kostenentscheidung aus. Hinsichtlich des verbliebenen Drittels hat der Kläger zur Hälfte
(bezogen auf die Anlassbeurteilung) verloren, zur anderen Hälfte (Neubescheidung)
jedoch vollumfänglich obsiegt. Dabei spielt - entsprechend der fehlenden Teilbarkeit der
Berufungszulassung in durch die Rechtsauffassung des Gerichts getragene und vom
Gericht abgelehnte Argumente zur Stützung des Anspruchs - keine Rolle, ob nur ein Teil
der vom Kläger eingewandten Begründungselemente durchgeschlagen hat oder aber alle.
57 4. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen. Die Berufungsentscheidung beruht auf zwei selbständig
tragenden Elementen. Zum einen ist die dienstliche Beurteilung aufgrund fehlender
Begründung für die vergebenen Punktwerte rechtswidrig. Im hierzu erst jüngst ergangenen
Urteil vom 31.07.2012 (a.a.O.) hat der Senat die Revision aufgrund grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen. Zum anderen geht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen
Beurteilung vom 18.07.2008 auch auf die Festlegung eines Gesamtpunktekontingents als
Richtwert unter Zugrundelegung alter Durchschnittswerte zurück. Hierzu ist eine
höchstrichterliche Entscheidung ebenfalls noch nicht ergangen.
58 Soweit das Verfahren eingestellt wird, ist die Entscheidung unanfechtbar.
59
Beschluss vom 25. September 2012
60 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1
GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
61 Der Beschluss ist unanfechtbar.