Urteil des VG Stuttgart vom 10.12.2013

VG Stuttgart: verordnung, psychiatrische untersuchung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, psychische störung, recht auf akteneinsicht, fahreignung, wohnung, gutachter, alkoholmissbrauch

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 10.12.2013, 10 S 2397/12
Leitsätze
1. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für eine fachärztliche
Untersuchung sind mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen
der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung im Interesse
effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (Fortführung der
Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010,
323; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris).
2. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es aus, die
Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch
ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten
Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist
regelmäßig gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu
bedienen, sofern zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der
aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen gemäß
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein sollte.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni
2012 - 1 K 3395/11 - geändert.
Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 und der Widerspruchsbescheid
des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der am … 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis
sämtlicher Klassen.
2 Der Kläger sprach am 29.10.2009 wegen der Ausstellung eines Ersatzführerscheins
persönlich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Ludwigsburg vor. Ein
Bediensteter der Fahrerlaubnisbehörde hielt in einem Aktenvermerk fest, der Kläger habe
bei der Vorsprache einen aufgeregten und verwirrten Eindruck hinterlassen; er habe
angegeben, sein Führerschein sei von einer „Pantomimengruppe“ in seinem Haus
gestohlen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüfte daraufhin die Eignung des
Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen und holte Informationen des
Polizeivollzugsdienstes ein. Die Polizeidirektion Ludwigsburg teilte mit Schreiben vom
30.12.2009 mit, der Kläger sei am 06.03.2008, am 29.03.2008 und am 20.06.2009 wegen
Trunkenheit in Gewahrsam genommen worden. Zu psychisch auffälligem Verhalten lägen
der Stadt Ludwigsburg Berichte vom 03.08.2009 sowie vom 06.09.2009 vor; außerdem ein
Bericht wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Mit Schreiben vom 03.08.2009
teilte die Polizeidirektion dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Ludwigsburg mit, der
Kläger habe an diesem Tag über Notruf mitgeteilt, vor seiner Wohnung stünden
„Pantomime“, die ihn bedrohten und aufforderten, aus der Wohnung zu kommen. Den
ausgerückten Streifenbeamten habe der Kläger erklärt, er sei kurz vor seinem Notruf
aufgewacht, und habe eine ihm völlig unbekannte Frau auf seinem Bett sitzend
vorgefunden. Zudem hätten sich zwei Männer in der Wohnung befunden, welche sich wie
Pantomime bewegt hätten. Vor der verschlossenen Wohnungstür hätten sich zwei weitere
Männer befunden und ihn aufgefordert, herauszukommen, damit sie ihn schlagen könnten.
Da diese Männer seiner Aufforderung zum Gehen nicht nachgekommen seien, habe er
sich mit einem Baseballschläger bewaffnet. Die Frau und die beiden Männer seien dann
vor Eintreffen der Polizei aus der Wohnung verschwunden. Ferner ergab sich aus einer
Mitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 11.08.2009, dass der Kläger am
03.08.2009 einen Krampfanfall erlitten hat und deswegen in das Klinikum Ludwigsburg
verbracht wurde. Bei einer Nachschau in der Wohnung des Klägers am 04.08.2009 hätten
die Polizeibeamten unter anderem mehrere Büchsenpatronenhülsen, Messer, Dolche
sowie einen Schlagstock sichergestellt. Im Übrigen wird in dem Polizeibericht mitgeteilt,
der Kläger sei am 05.06.2009 vermutlich aufgrund von Alkoholeinwirkung gestürzt und auf
der Fahrbahn liegengeblieben; am 20.06.2009 sei er stark betrunken in der W. Straße
festgestellt worden. Ausweislich einer Kurzmitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg
vom 06.09.2009 ist der Kläger wiederholt zumeist erheblich alkoholisiert auf dem
Polizeirevier erschienen und hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet; er habe dabei nicht
weiter überprüfbare, realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert.
3 Mit Schreiben vom 08.02.2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein
Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Klärung der Frage
vorzulegen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung gegebenenfalls
einschränke oder sogar ausschließe. Zur Begründung verwies die Fahrerlaubnisbehörde
auf die Hinweise der Polizeidirektion Ludwigsburg (erlittener Krampfanfall, Schilderung
von Personen in der Wohnung, Auffälligkeit unter Alkoholeinwirkung). Die
Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger auf, den Untersuchungsauftrag binnen drei
Wochen und das Gutachten binnen zwei Monaten vorzulegen. Außerdem wies sie darauf
hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Klägers zum
Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.
4 Nach längerem Briefwechsel sandte der Kläger den Untersuchungsauftrag unter
Benennung des Facharztes Dr. T. zurück. Mit Schreiben vom 19.05.2010 bat die
Fahrerlaubnisbehörde den Arzt um Erstellung eines Gutachtens mit der Fragestellung:
„Liegt bei Herrn ... eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage
stellt? Ist Herr ... (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“. Der Arzt reichte die Unterlagen
mit dem Hinweis zurück, er sei in absehbarer Zeit nicht in der Lage, ein Gutachten zu
erstellen. Mit Schreiben vom 16.06.2010 übersandte die Fahrerlaubnisbehörde die Akten
an die Praxisgemeinschaft Dr. R./Dr. H. mit derselben Fragestellung. Nachdem der Kläger
ein Eignungsgutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit Verfügung vom
21.10.2010 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M,
L, S und T unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte die
Fahrerlaubnisbehörde aus, sie sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV zum Schluss auf die
Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt gewesen, nachdem
er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Der Kläger
legte hiergegen mit Schreiben vom 30.10.2010 Widerspruch ein und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, dem von ihm beauftragten Facharzt Dr. R. sei nicht klar
gewesen, was er habe untersuchen sollen. Der Facharzt habe ihn darauf hingewiesen,
dass er sich bei durch Alkoholkonsum bedingten Eignungsbedenken das Geld sparen
könne, da dann das fachärztliche Gutachten negativ ausfallen werde. Er habe deshalb
prophylaktisch die Durchführung eines EtG-Kontrollprogramms in Auftrag gegeben; dabei
seien keine Auffälligkeiten entdeckt worden. Mit Schreiben vom 14.07.2011 legte der
Kläger einen Befundbericht des Facharztes für Betriebsmedizin Dr. B. vom 02.05.2011 vor,
wonach vor Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisse der Klassen C und D keine
weitergehende Eignungsuntersuchung für erforderlich gehalten wird, da keine
Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festzustellen sei.
Außerdem legte er einen negativen Ethylglucuronid-Befundbericht vom 06.05.2011 vor.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den
Widerspruch des Klägers aus den Erwägungen des Ausgangsbescheids zurück.
6 Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur
Begründung vorgetragen: Die Fahrerlaubnisbehörde habe die fachärztliche Begutachtung
ohne hinreichenden Anlass angeordnet. Dem von ihm aufgesuchten Gutachter sei nicht
klar gewesen, was er denn untersuchen solle. In den Akten hätten sich Unterlagen aus
einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und Zeitungsausschnitte befunden, die
jedoch eine Anzeige betroffen hätten, die er selbst gegen eine dritte Person erstattet habe.
Der Gutachter sei zunächst davon ausgegangen, dass dieses Gutachten den Kläger
betreffe und er an einer schizophrenen Psychose leide. Nach Aufklärung des
Missverständnisses habe der Gutachter geäußert, wenn er auf Alkohol begutachten solle,
würde das Gutachten auf jeden Fall negativ ausfallen und der Kläger könne sich die 300,--
EUR sparen. Er werde die Akte deshalb kommentarlos an die Fahrerlaubnisbehörde
zurückschicken. Der Kläger müsse zunächst nachweisen, dass er keinen Alkohol trinke.
Deshalb habe er am 26.07.2010 eine Urin- und Haarprobe veranlasst, die ein für ihn
positives Ergebnis erbracht habe. Er sei daher geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen.
Außerdem sei er über Monate hinweg weiter im Besitz der Fahrerlaubnis verblieben und
habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis
leide ferner im Hinblick auf die gesetzten Fristen unter Ermessensfehlern; ihm sei
vorschriftswidrig keine Einsicht in die Fahrerlaubnisakte gewährt worden.
7 Mit Beschluss vom 20.03.2012 (10 S 301/12) hat der Senat unter Abänderung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2012 dem Kläger für das
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
bewilligt.
8 Mit Urteil vom 15.06.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Fahrerlaubnisbehörde habe nach
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des
Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen entziehen müssen. Sie habe gemäß § 11 Abs. 8
FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen,
nachdem er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Die
Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei materiell zu
Recht erfolgt, da das Verhalten des Klägers Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung
geboten habe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse Tatsachen wie die hier vorliegenden zum
Anlass nehmen, eine Abklärung der aufgetretenen Eignungszweifel durch Einschaltung
ärztlicher Fachkompetenz zu verlangen.
9 Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom
20.03.2012 vertretenen Auffassung genüge die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010
auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. In dem Schreiben werde dem
Kläger der Sachverhalt mitgeteilt, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde
Eignungszweifel begründe, und es enthalte eine konkrete, am dargelegten Sachverhalt
orientierte Fragestellung. Die Mitteilung versetze den Kläger in ausreichendem Maße in
die Lage, sich innerhalb der gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die
Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Die von
der Behörde aufgeworfene Frage, ob bei dem Kläger eine Erkrankung vorliege, welche die
Kraftfahreignung einschränke oder sogar ausschließe, genüge den von der
Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen. Bei den diversen
Auffälligkeiten des Klägers sei es der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich gewesen, ohne
eine dort nicht vorauszusetzende umfassende medizinische Ausbildung ein genaueres
Krankheitsbild zu benennen. Gerade die Frage, ob eine eignungsausschließende
Erkrankung vorliege, solle durch das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie überprüft werden. Die aufgrund der bei dem Kläger aufgetretenen
Auffälligkeiten in Betracht kommenden Erkrankungen lägen sämtlich im Tätigkeitsbereich
eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie; als Folge eines Alkoholproblems
könnten auch psychische und physische Schädigungen vorhanden sein. Die
Fahrerlaubnisbehörde habe hinreichend konkret die Gründe für die von ihr gehegten
Eignungszweifel dargelegt. Unschädlich sei schließlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde
den Kläger entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht darauf hingewiesen habe, dass er die
dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Bei dieser Vorschrift
handele es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, die einen Hinweis zur Verdeutlichung
eines ohnehin bestehenden Rechts auf Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG vorschreibe.
Deshalb komme auch die Bestimmung des § 46 LVwVfG zur Anwendung, so dass die
Aufhebung der auf die Nichtbeibringung des Eignungsgutachtens gestützten
Entziehungsverfügung nicht beansprucht werden könne. Da die Fahrerlaubnisbehörde
gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei Nichteignung - auch aufgrund von § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV - zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet sei, könne keine andere Entscheidung
in der Sache ergehen. Die fehlende Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FeV
beeinflusse deshalb den Inhalt des ergangenen Verwaltungsakts offensichtlich nicht.
10 Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe für einen
beabsichtigten Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bewilligt und
ihm Rechtsanwältin ..., Stuttgart, zur Vertretung beigeordnet. Mit Beschluss vom
27.11.2012 - dem Kläger zugestellt am 13.12.2012 - hat der Senat unter Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax
am 14.01.2013 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung
unter Stellung eines Antrags begründet.
11 Zur Begründung wird über die Ausführungen im erstinstanzlichen Klageverfahren hinaus
im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht aufgrund von § 11 Abs.
8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen dürfen, da die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 sowohl in formeller als
auch in materieller Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Die Gutachtensanordnung habe
bereits nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen des § 11
Abs. 6 FeV genügt. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass
schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu
erfolgen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe indes weder die Gründe für ihre
Eignungszweifel dargelegt, noch enthalte das Anforderungsschreiben vom 08.02.2010
eine hinreichend bestimmte Fragestellung zum Begutachtungsgegenstand. Vielmehr gebe
die Behörde lediglich den Gesetzestext wieder und werfe keine konkrete, am dargelegten
Sachverhalt orientierte Fragestellung auf. Das Herausarbeiten einer konkreten
Fragestellung sei jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden unabdingbar,
in der die Behörde mehrere Sachverhaltsalternativen zur Begründung ihrer
Eignungszweifel heranziehe. Der Beklagte habe nicht die gebotene Differenzierung
dahingehend getroffen, ob eine Untersuchung im Hinblick auf die im
Anforderungsschreiben dargestellten Krampfanfälle und den Kreislaufzusammenbruch als
organisches Problem nach Nr. 6, oder ob eine solche im Hinblick auf das Vorliegen einer
möglichen Psychose im Sinne von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
vorzunehmen sei; ferner bleibe offen, inwieweit die ebenfalls erwähnten Alkoholprobleme
durch die Begutachtung abgeklärt werden sollten. Eine weitergehende Differenzierung im
Hinblick auf die geschilderte Alkoholauffälligkeit sei bereits deshalb unabdingbar, weil das
Fahrerlaubnisrecht streng zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch
unterscheide und zur Abklärung jeweils unterschiedliche Begutachtungsverfahren
(fachärztliches Gutachten bzw. medizinisch-psychologiche Untersuchung) vorgesehen
seien. Das Verwaltungsgericht gehe in fehlerhafter Weise davon aus, dass die Festlegung
des Begutachtungsumfangs in das Ermessen des fachärztlichen Gutachters gestellt
werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße die
Gutachtensanordnung auch gegen die zwingende Anordnung in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV,
da dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht in die im Rahmen der Begutachtung zu
übersendenden Unterlagen gewährt worden sei. Auch ein Verstoß gegen diese
Mitteilungspflicht führe zwingend zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung und
der auf die verweigerte Mitwirkung gestützten Fahrerlaubnisentziehung.
12 Unabhängig hiervon sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtswidrig, da sie
weder anlassbezogen noch verhältnismäßig verfügt worden sei. Der von der
Fahrerlaubnisbehörde für die Gutachtensanordnung offenbar herangezogene
Zusammenbruch sowie der Krampfanfall ließen sich medizinisch zwanglos durch die von
dem Kläger durchgeführte Wasser-Fastenkur sowie die prophylaktische Einnahme einer
Tablette „Tamiflu“ erklären; ein derartiger einmaliger Vorfall begründe keine tragfähige
Grundlage für die Anordnung einer nervenärztlichen Begutachtung. Auch lägen sämtliche
von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogenen Vorfälle bereits erhebliche Zeit zurück, so
dass weder die geforderte Anlassbezogenheit gegeben sei noch die Verhältnismäßigkeit
gewahrt werde. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides am 18.08.2011 sei der Kläger von sich aus aktiv geworden und
habe die aufgeworfenen Eignungszweifel widerlegt. So habe er am 14.07.2011 sowohl die
negativen Ergebnisse von vier unangekündigten Urinproben und einer Haarprobe als
auch eine erfolgreich bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung vom April
2011 vorgelegt. In Anbetracht der von dem Kläger beigebrachten aktuellen Nachweise
hinsichtlich seines einwandfreien körperlichen und geistigen Zustandes stelle sich die
Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig dar.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012 - 1 K 3395/11 - zu ändern
und die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 aufzuheben.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine
Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht
ergänzend geltend, die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens vom 08.02.2010 sei
nicht aufgrund eines fehlenden Hinweises auf das Akteneinsichtsrecht nach § 11 Abs. 6
Satz 2 2. Halbsatz FeV rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon
ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handele, deren
Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der verfügten Fahrerlaubnisentziehung führen
könne. Unabhängig hiervon habe der Kläger von seinem Recht auf Akteneinsicht
tatsächlich Gebrauch gemacht, da er andernfalls nicht in der Lage gewesen wäre, im
Verwaltungsverfahren Stellungnahmen mit angehängten Kopien aus der
Fahrerlaubnisakte beizubringen; eine Verletzung der Ordnungsvorschrift sei im konkreten
Fall deshalb geheilt worden. Die fragliche Gutachtensanordnung vom 08.02.2010
konkretisiere die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers und enthalte eine
konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung im Sinne von § 11 Abs. 6
Satz 1 FeV. Die Anordnung führe konkrete Tatsachen auf, die auf eine Erkrankung des
Nervensystems und auf eine psychische Störung des Klägers hindeuteten, welche die
Fahreignung einschränken oder ausschließen könnten. Der Beklagte habe die
Gutachtensanordnung in zutreffender Weise auf eine rein neurologisch-psychiatrische
Untersuchung zur Klärung der Frage beschränkt, ob beim Kläger eine Erkrankung
vorliege, die nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage
stelle. Durch die Einschränkung auf eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung und
die oben wiedergegebene Fragestellung lasse sich der Gutachtensanordnung entnehmen,
dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nrn. 6 und
7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beschränken habe. Entgegen der Auffassung des
Klägers ergebe sich eine Unbestimmtheit der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010
insbesondere nicht dadurch, dass in ihr auch eine Alkoholproblematik erwähnt werde.
Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit würden zwar ebenfalls in der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet, fielen jedoch unter den Rechtsbegriff der „Mängel“
und nicht unter den Begriff der „Krankheiten“. Durch die von der Fahrerlaubnisbehörde
aufgeworfene Fragestellung sei deshalb hinreichend sichergestellt, dass der
begutachtende Arzt nicht zu einer Klärung der Frage berechtigt sei, ob bei dem Kläger
Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch vorliege. Der Beklagte habe damit dem
Umstand Rechnung getragen, dass sich aus der Fahrerlaubnisakte keine hinreichenden
Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit des Klägers ergeben
hätten; zum Anordnungszeitpunkt habe jedoch der dringende Verdacht bestanden, dass
der Alkoholkonsum ursächlich für die vermutlich vorliegende neurologische bzw.
psychiatrische Erkrankung sei. Jedenfalls könne der Fahrerlaubnisbehörde nicht stets
abverlangt werden, bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung die genauen Nummern
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen, deren
Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten abgeklärt werden sollten. Denn die
verdachtsbegründenden Umstände könnten so unspezifisch sein, dass eine hinreichend
genaue Zuordnung in diesem Verfahrensstadium noch gar nicht möglich sei. Fehl gingen
die Einwände der Berufung gegen die materielle Rechtmäßigkeit der
Gutachtensanordnung; die angeordnete Überprüfung stelle vielmehr ein geeignetes und
verhältnismäßiges Mittel zur Aufklärung der durch die Verhaltensauffälligkeit des Klägers
begründeten Eignungszweifel dar.
18 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die
Fahrerlaubnisakte des Landratsamts sowie die Widerspruchsakte des
Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die
Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich
hiermit einverstanden erklärt haben.
20 Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung des Klägers
ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden (der
13.01.2013 war ein Sonntag) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der
Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet
abgewiesen. Die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn
Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen
bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines
Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV
genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder
medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz
3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen,
oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt,
darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§
11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das
Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung
des Klägers ausgehen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht
hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des
Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und
verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78;
sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S
452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom
08.02.2010 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den
gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
22 1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts,
dass beim Kläger hinreichender Anlass bestand, seine Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu
lassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken
gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn
Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage
4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung
nicht etwa fest stehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme
gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann
angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie das
Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der
Fall. Das in dem Bericht der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 03.08.2009 ausführlich
geschilderte Verhalten des Klägers und vor allem die an diesem Tag von ihm gegenüber
den herbeigerufenen Polizeibeamten getätigten Angaben stellen Tatsachen dar, die auf
eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen und es
erforderlich machen abzuklären, ob zum einen eine psychische Störung in diesem Sinne
bei dem Kläger vorliegt und falls ja, ob zum andern diese Störung seine Fahreignung
ausschließt oder nicht. Denn der Kläger hat am 03.08.2009 den Polizeivollzugsdienst
wegen von ihm empfundener Bedrohung durch real nicht in seiner Wohnung befindliche
Personen (sogenannte „Pantomime“) gerufen. Nach den Erkenntnissen des
Polizeivollzugsdienstes handelte es sich dabei nicht um einen Einzelfall; vielmehr hat der
Kläger bei wiederholten Vorsprachen bei dem Polizeirevier Ludwigsburg realitätsfremd
wirkende Sachverhalte geschildert und dabei einen verwirrten und auffälligen Eindruck
hinterlassen. Diese Verhaltensauffälligkeiten und die dabei von dem Kläger in der
Vergangenheit gezeigte gestörte Realitätswahrnehmung bieten hinreichenden Anlass,
seine Kraftfahreignung durch die Anordnung einer neurologisch-psychiatrischen
Begutachtung weiter aufzuklären. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden
Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die
Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine
Schäden für hochrangige Rechtsgüter Dritter ergeben können.
23 Der weitergehenden Sachaufklärung durch die Beibringung eines fachärztlichen
Gutachtens steht nicht der von der Berufung erwähnte Umstand entgegen, dass die
Verhaltensauffälligkeiten des Klägers am 03.08.2009 möglicherweise mit seinem
„Wasserfasten“ sowie der gleichzeitigen prophylaktischen Einnahme des Medikaments
„Tamiflu“ erklärt werden können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erfordert medizinisches
Fachwissen und muss deshalb im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung geklärt
werden. Schließlich wurden die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde bis zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht durch die von dem Kläger
vorgelegten Befunde, insbesondere nicht durch den Ergebnisbericht des
Arbeitsmediziners Dr. B. vom 02.05.2011, ausgeräumt. In diesem - knapp gehaltenen -
Bericht bescheinigt der Arbeitsmediziner dem Kläger zwar die nötige körperliche und
geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der nur befristet erteilten Klassen C und
D. Der Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung beschränkte sich - im Einklang mit
den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben - im Wesentlichen auf eine Beurteilung der
erforderlichen psycho-physischen Reaktionsleistungen; zu der hier näher
aufklärungsbedürftigen Frage, ob aufgrund der möglicherweise gestörten
Realitätswahrnehmung eine eignungsausschließende psychische Erkrankung nach der
Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht, verhält sich der
arbeitsmedizinische Bericht nicht. Anlass für eine derartige Befunderhebung und -
bewertung bestand für den Arbeitsmediziner bereits deshalb nicht, weil die Untersuchung
ohne Kenntnis der Fahrerlaubnisakte und der darin enthaltenen Hinweise auf eine
möglicherweise eignungsausschließende Erkrankung des Klägers aus dem
psychiatrischen Symptomspektrum erfolgte.
24 Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung der Berufung, die Anordnung einer
fachärztlichen Begutachtung sei erst nach einer langen Zeitspanne erfolgt und auch im
Übrigen unverhältnismäßig. Zwar kann nicht jede beliebig weit in der Vergangenheit
liegende Verhaltensauffälligkeit als Grundlage für die Anforderung eines fachärztlichen
Gutachtens herangezogen werden. Dies ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des
§ 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken
gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Die von der Behörde
herangezogene Auffälligkeit muss deshalb nach ihrem Gewicht und unter zeitlichen
Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - a.a.O. - zur strukturähnlichen Bestimmung
des 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dies ist hier in Anbetracht des zwischen den von der Behörde
herangezogenen Verhaltensauffälligkeiten und dem Erlass der Gutachtensanordnung
verstrichenen relativ kurzen Zeitraums von etwa sechs Monaten ohne weiteres der Fall.
Die verstrichene Zeit bietet allein keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die bei
dem Kläger nach dem oben Gesagten in der Vergangenheit möglicherweise vorliegende
eignungsausschließende psychische Erkrankung sei mittlerweile abgeklungen, so dass
es keiner weitergehenden Aufklärung durch eine fachärztliche Begutachtung mehr
bedürfte. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen
Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführen ist die Gutachtensanordnung als
unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender
Gefahrerforschungseingriff auch im Übrigen verhältnismäßig.
25 2. Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom
08.02.2010 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach
legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls
und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des
Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen
von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter
Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die
Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr
festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten
beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen
einsehen kann (Satz 2).
26 Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der
Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat.
Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung
festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“.
Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der
Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung
des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung
lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich
in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die
Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was
Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen
gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem
Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung
mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine
Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV
erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber
dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu
halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die
Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8
Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht
selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW
2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den
Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein
Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen
und verhältnismäßig ist, und ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen,
dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz
1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann
sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der
Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und
gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration
aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die
Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu
ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und
ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen:
Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 -
10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris; ebenso
OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604).
27 Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen
Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden.
Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht
kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der
Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-
Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse
eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem
Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen
unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße
sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt
grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer
Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden
Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm
zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der
überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen -
Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in
die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich im Bereich von
Befugnisnormen die, - wie die hier einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV -
eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (vgl. zum
Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
28 Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ludwigsburg
vom 08.02.2010 für sich genommen nicht. Es teilt dem Kläger lediglich in groben Zügen
den Sachverhalt mit, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel
begründet, enthält aber keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte
Fragestellung. Auch die Untersuchungsanordnungen des Landratsamts vom 19.05.2010
bzw. 16.06.2010 sind insoweit nicht geeignet, bei Nichtbefolgung den Schluss auf die
Nichteignung des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu rechtfertigen. In der
Untersuchungsanordnung wird als zu klärende Frage lediglich aufgeführt: „Liegt bei Herrn
M. eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr M.
(wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2
(Klasse AABCED) gerecht zu werden?“ Selbst bei einer Gesamtschau von ursprünglicher
Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 08.02.2010 und der ergänzenden
Untersuchungsanordnung genügt die Fragestellung nicht den oben dargelegten
Bestimmtheitsanforderungen. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung werden
nämlich in umfassender Weise physische und psychische Krankheiten und Mängel
aufgeführt, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit
beeinträchtigen oder aufheben können. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten
formellen Anforderungen schließen es daher aus, die Fragestellung so auszugestalten,
dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die
Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder
zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.
29 Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten
aufgeworfene Frage, ob bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung stets die
genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen ist (sind),
deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Im
vorliegenden Fall war nach dem Willen der Fahrerlaubnisbehörde - wie sie nunmehr mit
Schriftsatz vom 13.11.2012 klargestellt hat - lediglich klärungsbedürftig, ob der Kläger an
einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leidet. Es wäre dem Beklagten deshalb unschwer
möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung weiter
einzugrenzen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, eine Zuordnung zu den einzelnen eignungsausschließenden
Tatbeständen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei hier der
Fahrerlaubnisbehörde mangels medizinischer Kenntnisse nicht möglich. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert eine derartige Zuordnung jedenfalls im
vorliegenden Fall keine vertieften medizinischen Kenntnisse, sondern lässt sich ohne
Weiteres anhand der Vorgaben in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leisten. Im
Übrigen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen
hinreichenden Grund dar, um von den eindeutigen normativen Vorgaben des § 11 Abs. 6
FeV abzurücken. Sollte in Einzelfällen zu einer sachgerechten Präzisierung der
Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen
eignungsausschließenden Erkrankungen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
medizinisches Fachwissen erforderlich sein, ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, sich
des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, der in der Regel -
wie hier bei dem Landratsamt - im eigenen Haus vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
02.12.2013 - 10 S 1491/13 -).
30 Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten und des
Verwaltungsgerichts, die zu weit gefasste Fragestellung erweise sich im konkreten
Verfahren als unschädlich, weil der Betroffene aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten
Sachverhalts unzweideutig erkennen könne, worauf sich die angeordnete Untersuchung
beziehen soll. Selbst bei einer Gesamtschau mit den Untersuchungsanordnungen vom
19.05.2010 bzw. 16.06.2010 konnte der Kläger als Empfänger der Gutachtensanordnung
vom 08.02.2010 nicht ohne Weiteres erkennen, unter welchen Gesichtspunkten die
Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären will. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem
Aufforderungsschreiben vom 08.02.2010 mehrere Sachverhalte dargestellt hat, die unter
verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen können. So lässt sich der
Gutachtensanordnung und den Untersuchungsanordnungen nicht entnehmen, ob die
Behörde die Fahreignung unter dem von ihr angedeuteten Gesichtspunkt einer Psychose
(vgl. hierzu etwa Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), der
kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung) oder der ebenfalls erwähnten Alkoholproblematik (vgl. Nrn. 8.1 bzw. 8.3. der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) aufgeklärt haben will.
31 Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich dem Empfänger der Anordnung
durch die in ihr vorgenommene Einschränkung auf eine rein neurologisch-psychiatrische
Untersuchung nicht aufdrängen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf
Krankheitsbilder nach Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu
beschränken hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Beklagten
vertretene Auffassung, der Adressat der Anordnung habe aufgrund der verwendeten
Formulierung unschwer eine beabsichtigte Abklärung im Hinblick auf eine
Alkoholmissbrauchsproblematik bzw. eine Alkoholabhängigkeit ausschließen können, da
diese eignungsausschließenden Tatbestände in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung nicht unter den Rechtsbegriff der „Krankheiten“, sondern der „Mängel“ zu
subsumieren seien. Die Begriffe der eignungsausschließenden „Erkrankungen“ und
„Mängel“ werden nach dem Wortlaut von Nummer 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vielmehr synonym verwendet; folgerichtig enthält die
nachfolgende Tabelle keine Zuordnung der einzelnen eignungsausschließenden
Störungen zu den Begriffen der „Krankheiten“ oder „Mängel“. Auch der Begründung des
Entwurfs der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.05.1998 (BR-Drs. 443/98, S.
255) lässt sich nichts für das von dem Beklagten vorgeschlagene Normverständnis
entnehmen. Übereinstimmend hiermit werden in der Rechtsprechung des Senats und -
soweit ersichtlich - der anderen Oberverwaltungsgerichte die Begriffe der „Mängel“ und der
„Krankheiten“ synonym verwendet; gerade Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch
werden in den einschlägigen Entscheidungen häufig als eignungsausschließende
Erkrankungen bezeichnet. Im Übrigen steht der oben näher dargestellte Zweck des
Begründungserfordernisses gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, nämlich dem Betroffenen
Rechtsklarheit und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln, der Argumentation des
Beklagten entgegen. Es kann dem Betroffenen regelmäßig nicht angesonnen werden,
selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich kundiger
und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.
32 Jedenfalls in einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in
Betracht kommen, ist es deshalb unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst,
etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung, verlautbart, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt
als bedenklich in Bezug auf die Kraftfahreignung ansieht. Lediglich dadurch wird der
Betroffene - wie nach dem oben Gesagten von § 11 Abs. 6 FeV bezweckt - in die Lage
versetzt, vor der Begutachtung selbst abzuklären, ob er diese für gerechtfertigt erachtet.
33 Keiner Klärung bedarf demnach die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte Frage,
ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wonach der Betroffene
u.a. auf sein Akteneinsichtsrecht hinzuweisen ist, zur Rechtswidrigkeit der
Gutachtensanordnung führt (verneinend etwa Hess.VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B
550/11 - ESVGH 61, 243; a.A. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 B 19/11 -
NJW 2011, 2986).
34 Nach alldem hat die Berufung des Klägers Erfolg.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO vorliegt.
37
Beschluss vom 10. Dezember 2013
38 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG auf
27.500,-- EUR festgesetzt.
39 Gegenstand der Entziehungsverfügung ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1,
C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T. Hiervon habe die Klassen A, B, C, D und E
selbständige Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Daraus folgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.
mit den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3, 46.4, 46.6 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juni 2004 (VBlBW 2004, 467) ein Streitwert von 27.500,--
EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).
40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.