Urteil des VG Stuttgart vom 06.07.2010

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VG Stuttgart Urteil vom 6.7.2010, 12 K 416/10
Stornokosten wegen Nichtteilnahme an einer Schulfahrt
Leitsätze
Zur Verpflichtung der Eltern einer Schülerin zur Zahlung von Stornokosten, wenn die Tochter trotz verbindlicher
Anmeldung zu einem Schullandheimaufenthalt nicht daran teilnimmt.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 50,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 50,-- EUR seit dem 04.02.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.
Tatbestand
1
Die Beklagten sind die Eltern einer Tochter, die im Schuljahr 2008/2009 die Klasse 7a der Schule ... besuchte.
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Am 03.11.2008 unterschrieb die Beklagte zu 1 eine verbindliche Anmeldung zur Teilnahme der Tochter am
Schullandheimaufenthalt vom 14.09.2009 bis 23.09.2009. Unter "Bemerkungen" ist geschrieben: "Wird in Raten
gezahlt." In einem Elternbrief vom 20.07.2009 wurden die Eltern der Klassen 7a und 7b über die beabsichtigte
Fahrt zum Schullandheim unterrichtet. Es wurden dabei Kosten in Höhe von ca. 330 EUR genannt und um
Überweisung von Teilbeträgen gebeten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anzahlungen bei
kurzfristigem Rücktritt nicht in vollem Umfang zurückgezahlt werden könnten. Die Tochter der Beklagten nahm
schließlich nicht am Schullandheimaufenthalt teil.
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Mit Schreiben vom 01.10.2009 forderte der Schulleiter der Schule ... die Beklagten auf, 50 EUR
Stornogebühren zu zahlen. Er führte dabei aus, im Juli 2009 hätten die Beklagten in einem Gespräch mit der
Klassenlehrerin geäußert, dass ihre Tochter an der Fahrt nicht teilnehmen könne. Die Klassenlehrerin habe sie
darauf hingewiesen, dass für diesen Fall Stornogebühren von 50 EUR fällig würden, und sie aufgefordert,
diesen Betrag zu überweisen.
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Das Regierungspräsidium ... erließ unter dem 02.11.2009 gegen die Beklagten eine Zahlungsaufforderung
gleichen Inhalts, nämlich 50 EUR Stornogebühren zu zahlen.
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Am 04.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Beklagte zu 1 habe am
15.12.2009 gegenüber Frau ... vom Regierungspräsidium ... erklärt, am nächsten Tag 50 EUR durch ihre
Tochter überbringen zu lassen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Erklärung der Beklagten zu 1 vom
03.11.2008 habe den Auftrag an die Schule beinhaltet, den Schullandheimaufenthalt durchzuführen. Die
Beklagten seien deshalb zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 50,-- EUR und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
aus 50,-- EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
Die Beklagten haben sich nicht geäußert.
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Mit Beschluss vom 28.05.2010 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
11 Das Gericht hat verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beklagten in der mündlichen Verhandlung
nicht anwesend gewesen sind. Sie sind ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens
hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 Die Klage ist zulässig.
13 Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten die Erstattung von Kosten
geltend, die im Zusammenhang mit einem Schullandheimaufenthalt entstanden sind. Dies stellt eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dar. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch
wurzelt im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis nach § 23 Abs. 1 S. 2 SchG. Denn der
Schullandheimaufenthalt ist eine außerunterrichtliche Veranstaltung der Schule gemäß §§ 47 Abs. 5 Nr. 5
SchG (vgl. a. § 56 Abs. 1 Nr. 6 SchG), die ebenso wie der reguläre Schulunterricht der Förderung des
Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule dient. Die im Rahmen dieses Schulverhältnisses bestehenden
Rechtsbeziehungen sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom
28.09.2004 - 10 K 2209/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, NJW 2005, 698).
14 Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann gegen die Beklagten
nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Weg vorgehen. Die Durchsetzung der Forderung durch
Leistungsbescheid ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zulässig (vgl. Gerichtsbescheid
des erkennenden Gerichts vom 02.06.2009 - 10 K 2444/08 - m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom
10.03.2006 - 1 K 21/05 -, juris).
15 Die Klage ist auch begründet.
16 Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 50 EUR.
17 Zwischen den Beteiligten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses
nach § 781 S. 1 BGB zustande gekommen.
18 Diesem Vertrag lag auf Seiten der Beklagten die verbindliche Anmeldung der Tochter zur Teilnahme am
Schullandheimaufenthalt zugrunde, die am 03.11.2008 durch die Beklagte zu 1 erfolgte. Diese Anmeldung
enthält die Bemerkung "Wird in Raten gezahlt." Darin ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Übernahme
und Zahlung der Kosten des Schullandheimaufenthalts zu sehen (§§ 133, 157 BGB). Unschädlich ist, dass dort
kein konkreter Betrag genannt wird. Denn die Höhe der Kosten des Schullandheimaufenthalts war zu diesem
Zeitpunkt noch nicht bekannt, es stand aber fest, dass sich die Höhe des Betrags nach Abschluss der
Organisation des Schullandheimaufenthalts für jeden Teilnehmer anteilig ergeben würde. Danach war klar, dass
die endgültige Höhe des zu zahlenden Betrags durch spätere Erklärung der Schule bestimmt werden sollte (§
315 Abs. 1 BGB). Die Schule handelte insoweit für den Beklagten. Schließlich ist zu ergänzen, dass das
Schuldanerkenntnis konkludent unter der Bedingung abgeschlossen wurde, dass die Schule den
Schullandheimaufenthalt mit den Klassen tatsächlich durchführt.
19 Auf Seiten des Klägers lag nun keine ausdrückliche Annahmeerklärung in schriftlicher Form vor. Dennoch ist
ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form des Schuldanerkenntnisses zustande gekommen.
20 Zwar bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 57 LVwVfG der Schriftform. Dies bedeutet im Regelfall,
dass die Unterschriften beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erforderlich sind (§ 62 LVwVfG i.V.m. §
126 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Formvorschriften aber
nicht Selbstzweck und müssen deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts ausgelegt und angewandt
werden (vgl. Urteil vom 24.08.1994, NJW 1995, 1104). Danach wird der von den Formvorschriften für öffentlich-
rechtliche Verträge bezweckten Mahn- und Beweisfunktion bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber
der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die
Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern - durch eine unmissverständliche schriftliche
Annahmeerklärung der Behörde - gesondert ausgesprochen wird. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung
der Schule als Behörde des Beklagten liegt allerdings nicht vor.
21 Im Rahmen des Schulverhältnisses bestehen aber besondere Umstände, die die gegenseitige Rechte und
Pflichten mitgestalten. Die Eltern stehen der Verwaltung nicht als Außenstehende gegenüber, sondern sind in
gewissem Umfang in das Schulverhältnis eingebunden. So regelt § 55 Abs. 1 SchG die Grundsätze des
Verhältnisses von Eltern und Schule: Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung
mitzuwirken (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SchG). Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die
Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger (§ 55
Abs. 1 Satz 2 SchG). Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und
pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SchG). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SchG nehmen die
Eltern das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, u. a. in der
Klassenpflegschaft wahr. Die Klassenpflegschaft dient dabei insbesondere zur Unterrichtung und Aussprache -
auch von Schullandheimaufenthalten (§ 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 SchG). Im Rahmen dieses (Rechts-)Verhältnisses
sind aus Gründen der Praktikabilität an die Form der Gestaltung einzelner Pflichten geringere Anforderungen zu
stellen als im sonstigen Verhältnis zwischen Bürger und Staat.
22 Darüber hinaus werden nach allgemeiner Lebenserfahrung genügend - auch schriftliche - Informationen
herausgegeben, die sich auf die Planung von Schullandheimaufenthalten in den Einzelheiten beziehen. Dies
zeigt sich im vorliegenden Fall z. B. in der Vorbereitung schriftlicher Formulare für die verbindliche Anmeldung
und auch im "Elternbrief" vom 20.07.2009, der wiederum auf den ersten Elternabend im Schuljahr 2008/2009
verweist. Durch die Durchführung der Organisation, die Information der Eltern und die Übergabe vorbereiteter
Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass sie einen
Schullandheimaufenthalt oder andere außerschulische Veranstaltungen durchführen will und die Anmeldungen
der Teilnehmer auch mit den Folgen des § 781 BGB als verbindlich ansieht (vgl. VG des Saarlandes, Urteil
vom 10.03.2006, und VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, jew. a.a.O.).
23 Danach sind auch die dargelegten förmlichen Anforderungen als erfüllt anzusehen.
24 Das Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1 verpflichtete nach § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB auch den Beklagten zu
2. Denn die verbindliche Anmeldung zu einem Schullandheimaufenthalt, verbunden mit einem
Schuldanerkenntnis für die dadurch entstehenden Kosten, gehört noch zu den Geschäften zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie im vorliegenden Falle - keine
konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dagegen sprechen.
25 Danach sind die Beklagten auch die richtigen Beklagten.
26 Der Kläger ist Gläubiger der Forderung, denn die Schule - handelnd durch Schulleiter und Lehrer - wird mit
Rechtswirkung für den Kläger tätig (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 23 Anm. 1).
27 Der Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 S. 1 BGB ist nicht gekündigt,
sondern besteht in geänderter Form weiter.
28 Die Mitteilung der Beklagten an die Klassenlehrerin, die Tochter werde am Schullandheimaufenthalt nicht
teilnehmen, stellte keine wirksame Kündigung dar. Denn es mangelte insoweit an der nach § 60 Abs. 2
LVwVfG erforderlichen Schriftform (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.05.2009 - 10 K 590/08 -).
29 Die Beklagten sind allerdings nach § 62 LVwVfG i.V.m. §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückgetreten. Eine
solche Rücktrittsmöglichkeit war zwar nicht vertraglich vereinbart. Der Rücktritt wurde aber hier in einer dem
Kläger zurechenbaren Weise zugelassen. Nach dem - unbestrittenen - Schreiben des Schulleiters vom
01.10.2009 wies nämlich die Klassenlehrerin auf die Mitteilung der Beklagten, ihre Tochter könne nicht an der
Fahrt teilnehmen, darauf hin, dass für diesen Fall Stornogebühren von 50 EUR fällig würden, und forderte die
Beklagten auf, diesen Betrag zu überweisen. Mit diesem Verhalten stimmte die Klassenlehrerin der Kündigung
durch die Beklagten zu. Es ist hierfür auch zumindest eine Duldungsvollmacht des Beklagten anzunehmen.
Wenn die Klassenlehrerin verbindliche Anmeldungen entgegennehmen kann, müssen die Eltern davon
ausgehen können, dass sie auch Abmeldungen entgegennehmen kann.
30 Die Zustimmung zum Rücktritt erfolgte aber nicht uneingeschränkt. Sie erfolgte vielmehr mit der Maßgabe,
dass für den Fall des Rücktritts Stornogebühren von 50 EUR bezahlt würden. Es kann darin eine pauschalierte
Schadensersatzforderung gesehen werden (vgl. § 346 Abs. 4 BGB).
31 Aus der Verknüpfung der Annahme des Rücktritts und der Forderung von Stornogebühren hat sich das
ursprünglich bestehende Rechtsverhältnis dahin geändert, dass sich das abstrakte Schuldanerkenntnis nun auf
einen Betrag von 50 EUR beschränkt, den die Beklagten bisher nicht beglichen haben. Dem Kläger steht
demnach noch dieser Betrag zu.
32 Der Kläger hat auch nach § 291 S. 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf
Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50 EUR seit Rechtshängigkeit der
Klage am 04.02.2010. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.).
33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
34 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1
Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
35
Beschluss vom 6. Juli 2010
36 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 50,-- EUR festgesetzt.