Urteil des VG Stuttgart vom 16.04.2007
VG Stuttgart (klärschlamm, genehmigung, betrieb, stadt, anlage, abwasserbeseitigung, standort, antrag, umgebung, firma)
VG Stuttgart Urteil vom 16.4.2007, 11 K 1176/06
Klärschlammtrocknungsanlage im Außenbereich
Leitsätze
1. Eine Klärschlammtrocknungsanlage ist eine ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage i.S.d. § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG
und nicht eine Abwasseranlage i.S.d. § 45 e WG, wenn in dieser Anlage auch Klärschlämme aus industrieller
Produktion getrocknet werden sollen.
2. Eine Klärschlammtrocknungsanlage kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein.
Tenor
Soweit die Klägerin zu 1 und der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren
eingestellt.
Der Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 10.08.2005 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin zu 2 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem Gelände der Firma G. in W. (S.-
Straße ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die
diese selbst trägt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin zu 2 war notwendig.
Tatbestand
1
Die Klägerin zu 2 begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Anlage zur
Klärschlammtrocknung.
2
Die Klägerin zu 2 will auf dem Grundstück S.-Straße ... in Waiblingen eine Klärschlammtrocknungsanlage
errichten und betreiben. Auf diesem im Außenbereich gelegenen Grundstück befindet sich bislang ein
Gartenbaubetrieb der Firma G.. Ein Teil der vorhandenen Gewächshausflächen soll für eine solare
Klärschlammtrocknung genutzt werden.
3
Am 09.03.2005 beantragte die Klägerin zu 2 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für
den Bau und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem Gelände der Firma G. ... in Waiblingen.
Nach den eingereichten Plänen sollen vier Gewächshäuser für die Klärschlammtrocknung umgenutzt werden.
Zur Unterstützung der solaren Trocknung soll eine Fußbodenheizung installiert werden, die durch eine bereits
vorhandene Holzhackschnitzelheizanlage versorgt werden soll. Die Abluft soll unkanalisiert über die
automatisch gesteuerten Lüftungsflügel abgeleitet werden.
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Mit Schreiben vom 14.04.2005 konkretisierte die Klägerin zu 2 ihren immissionsschutzrechtlichen Antrag
dahingehend, dass Schlämme aus der Altölaufbereitung und Frischklärschlamm nicht zur Trocknung
angenommen werden. Für alle anzunehmenden Klärschlämme gelte das Annahmekriterium, dass sie
stabilisiert und vorgetrocknet sein müssten. Vorgetrocknet bedeute, dass der Klärschlamm einen
Trockensubstanzgehalt von mindestens 18-40 % aufweisen müsse. Stabilisiert bedeute, dass die
Klärschlämme vorher einem biologischen oder chemischen Verfahren unterzogen worden seien, welches den
nativ-organischen Gehalt des Schlammes reduziert habe. Stabilisierung bedeute in der Klärtechnik eine
Reduktion des biologisch reaktiven Potentials, das sich im Falle der Klärschlämme auch in der Reduktion der
Gerüche auswirke.
5
Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr der Stadt Waiblingen versagte in seiner Sitzung vom
26.04.2005 das Einvernehmen.
6
Mit Bescheid vom 10.08.2005 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab und führte zur Begründung aus, eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des Baugesetzbuches erfüllt seien.
Die Erteilung einer Genehmigung setze somit das Einvernehmen der Gemeinde voraus. Die Stadt Waiblingen
habe das Einvernehmen für das Vorhaben jedoch verweigert. Von der zwingenden Vorschrift des § 36 BauGB
könne nicht abgesehen werden. Das Vorhaben widerspreche außerdem den Darstellungen des
Flächennutzungsplans.
7
Hiergegen legte die Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 11.08.2005 Widerspruch ein.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter
Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Stadt Waiblingen zurück.
9
Am 13.03.2006 haben die Klägerinnen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei der geplanten
Klärschlammtrocknungsanlage werde Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen mit Lastkraftwagen
angeliefert. Der Klärschlamm sei zum Zeitpunkt der Anlieferung bereits mechanisch entwässert und enthalte in
diesem Zustand ca. 70 % Wasseranteil. Anschließend werde der Klärschlamm in einem Annahmebunker
eingebracht. Von dort aus werde er automatisch in ein geschlossenes Klärschlammsilo transportiert und dann
dem eigentlichen Trocknungsvorgang durch automatische Förderbänder zugeführt. Mittels eines Rechen- und
Windesystems werde der Klärschlamm durch das Gewächshaus transportiert und dabei immer wieder
gewendet. Während dieses Transportvorganges werde das Wasser dem Klärschlamm durch die Zufuhr von
Wärmeenergie entzogen. Die Wärmeenergie werde einmal durch die Sonneneinstrahlung über die Scheiben des
Gewächshauses erzeugt, zum anderen durch die Fußbodenheizung, die sich im Gewächshaus befinde. Am
Ende der Trocknungshalle werde der zwischenzeitlich getrocknete Klärschlamm aus der Halle getragen und zu
einem Vorratssilo für das Trockengut transportiert. Der getrocknete Klärschlamm werde mit Silofahrzeugen
abgeholt und zur Verbrennung in verschiedene Zementwerke oder Kohlekraftwerke verbracht. Geplant sei ein
Jahresdurchsatz der Anlage von 18.000 t entwässertem Klärschlamm. Aus diesen 18.000 t würden 5.000 t
getrockneter Klärschlamm zur Verbrennung als Substitut für die Primärenergie gewonnen. Das Vorhaben sei
wegen geringer Umwelteinwirkungen im Außenbereich zu realisieren. Der von den Kläranlagen angefahrene,
teilgetrocknete Klärschlamm habe - je nach Witterungslage und den Windverhältnissen - einen nicht
vermeidbaren Eigengeruch, der gegenüber einer Wohn- oder Gewerbebebauung belästigend wirken könne. Das
Vorhaben sei somit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Teil der Abwasserwirtschaft anzusehen und könne
wegen seiner besonderen Anforderung an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Es könne
auch nicht ausgeschlossen werden, dass von dem zum Abtransport anstehenden getrockneten Klärschlamm
eine geringe Staubentwicklung ausgehe. Erstaunlich sei, dass sämtliche Fachbehörden die geplante
Klärschlammentsorgung begrüßen würden, die Verwaltungsspitze der Stadt Waiblingen aus eigensüchtigen
populistischen Gründen aber Bedenken äußere. Die Entsorgung von Klärschlamm sei aus technischen
Gründen an den Außenbereich gebunden und nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig. Das Vorhaben sei auch
nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausführbar.
10 Die Klägerin zu 2 beantragt,
11
den Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 10.08.2005 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über
den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Bau und Betrieb einer
Klärschlammtrocknungsanlage auf dem Gelände der Firma G. in Waiblingen unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Er trägt vor, die Entscheidungen stützten sich allein auf das verweigerte Einvernehmen der Stadt Waiblingen.
Die Problematik Staub und Gerüche sei fachtechnisch noch nicht endgültig beurteilt worden. Das Vorhaben der
Klägerin zu 2 diene nicht der Abwasserwirtschaft. Das Entwässern von Klärschlamm sei der
Abwasserbeseitigung nur zuzurechnen, soweit es im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung erfolge. Ein
räumlicher Zusammenhang sei aufgrund der Klärschlämme ohne Herkunftsangabe nicht gegeben. Auch ein
funktioneller Zusammenhang bestehe nicht, da auch Stoffe aus dem Industriebereich der Anlage zugeführt
werden sollen. Das Vorhaben der Klägerin zu 2 sei deshalb nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu
beurteilen.
15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
16 Sie trägt vor, eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB bestehe nicht. Der Ausschuss für
Planung und Umweltschutz des Gemeinderats der Stadt Waiblingen habe in seiner Sitzung am 26.04.2005 das
Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert. Grund hierfür sei gewesen, dass die Umnutzung von
Gewächshäusern in einen Gewerbebetrieb aus städtebaulicher Sicht unerwünscht sei, da nach Osten hin
Wohngebiete bestünden. Von einer geordneten, aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Planung könne
nicht gesprochen werden. Vor allem bei Anlieferung von Klärschlamm könne ein Geruchsproblem auftreten. Da
in der projektierten Anlage ein Trocknungsgrad von 80 % angestrebt sei, müsse auch mit einer
Staubentwicklung gerechnet werden. Derzeit sei auch die Erschließung nicht als gesichert zu betrachten. Auf
der Zufahrtsstrecke zum Baugrundstück müsse eine Ausweichstelle eingerichtet werden. Auch eine
Befestigung des Weges Flurstück Nr. ... sei erforderlich. Der Weg Flurstück Nr. ... könne nicht entwidmet
werden. Hinsichtlich der Erschließung sei jedoch davon auszugehen, dass die angesprochenen Punkte
regelbar seien.
17 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin zu 1 und der Beklagte hinsichtlich der Klage der Klägerin zu
1 den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
18 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3
VwGO).
20 Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen.
21 Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin zu 2 hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres
Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Außenbereichsvorhaben (§ 6
Abs. 1 BImSchG). Durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung kann sichergestellt werden, dass die sich
aus § 5 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten erfüllt werden. Auch stehen andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen.
22 Die geplante Klärschlammtrocknungsanlage bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 31
KrW-/AbfG, § 19 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 4. BImSchV und Nr. 8.10 b Spalte 2 des
Anhangs zur 4. BImSchV. Nach dem mit dem Genehmigungsantrag von der Klägerin zu 2 vorgelegten
Erläuterungsbericht ist vorgesehen, dass in der geplanten Klärschlammtrocknungsanlage sowohl
Klärschlämme aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen als auch Klärschlämme aus industrieller
Produktion getrocknet werden sollen. Aufgrund der Übernahme auch von Klärschlämmen aus industrieller
Produktion zur Trocknung handelt es sich bei der geplanten Klärschlammtrocknungsanlage um eine ortsfeste
Abfallbeseitigungsanlage i.S.d. § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG und nicht um eine Abwasseranlage i.S.d. § 45 e Abs. 2
WG, die (lediglich) einer bau- und wasserrechtlichen Genehmigung bedarf. Zwar umfasst die
Abwasserbeseitigung nach § 45 a Abs. 2 WG/§ 18 a Abs. 1 S. 2 WHG u.a. auch das Entwässern von
Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der von § 45 a Abs. 2 WG/§ 18 a Abs. 1 S. 2
WHG geforderte Zusammenhang der Klärschlammentwässerung mit der Abwasserbeseitigung setzt jedoch
entweder einen räumlichen Zusammenhang mit einer kommunalen Kläranlage oder einen funktionellen
Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.1995, NVwZ-RR
1996, 380 = NuR 1996, 155; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.08.2003 - 2 M 155/03 - Juris -). Nur bei
Vorliegen dieser Voraussetzung findet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf eine
Klärschlammtrocknungsanlage keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG). Da vorliegend jedoch ein Teil
des zu trocknenden Klärschlamms auch aus industrieller Produktion stammt, liegt ein funktioneller
Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung i.S.d. § 45 a Abs. 2 WG/§ 18 a Abs. 1 S. 2 WHG nicht vor; ein
räumlicher Zusammenhang scheidet von vornherein aus der Betrachtung aus. Die Errichtung und der Betrieb
der geplanten Klärschlammtrocknungsanlage kann somit nur mittels des in § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG genannten
Verfahrens zugelassen werden.
23 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen stehen der Erteilung der beantragten Genehmigung öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
24 Die geplante Klärschlammtrocknungsanlage ist mit Bauplanungsrecht vereinbar.
25 Zwar befindet sich auf dem Baugrundstück derzeit ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegierter Betrieb der
gartenbaulichen Erzeugung. Die geplante Klärschlammtrocknungsanlage dient jedoch nicht diesem Betrieb. Ein
nichtgartenbaulicher Betriebszweig wird nur dann von der Privilegierung „mitgezogen“, wenn er seinerseits
einen Bezug zur Erzeugung und zum Absatz gartenbaulicher Güter aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1984,
NVwZ 1986, 203 = DVBl. 1985, 395). Dagegen bietet § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB keine Handhabe dafür, einen
gartenbaulichen Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der gartenbaulichen Erzeugung
unabhängigen Betriebsteil zu erweitern.
26 Die geplante Klärschlammtrocknungsanlage unterfällt auch nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs.
1 Nr. 3 BauGB. Zwar dürfte diese Anlage der Wasserwirtschaft dienen. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist jedoch
dahin zu verstehen, dass das nach ihrem Wortlaut nur dem gewerblichen Betrieb zugeordnete Merkmal der
Ortsgebundenheit allen dort genannten Vorhaben im Prinzip gemeinsam ist. Ortsgebundenheit in diesem Sinne
wiederum bedeutet einen Standortbezug dergestalt, dass das Vorhaben nach seinem Gegenstand und seinem
Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt es nicht, dass der
Standort einen Lagevorteil bietet, sich etwa aus Gründen der Rentabilität anbietet. Erforderlich ist vielmehr,
dass das Vorhaben an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1976,
BVerwGE 50, 346 = NJW 1977, 119 und Urt. v. 16.06.1994, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994,
1141). An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es vorliegend.
27 Die geplante Klärschlammtrocknungsanlage ist jedoch i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, denn sie soll
wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Der
Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar,
die von den Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung sinnvoll
aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks
auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v.
16.06.1994 a.a.O.). Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt eine Wertung voraus, ob nach Lage der
Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich
untergebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1969, BVerwGE 34, 1 und Beschl. v. 06.09.1999,
NVwZ 2000, 678). Ob ein Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, entscheidet sich nach der
Beschaffenheit des Innenbereichs „hier und so“, also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde (vgl.
BVerwG, Urt. v. 07.05.1976, DVBl. 1977, 196 und Beschl. v. 27.06.1983, NVwZ 1984, 169).
28 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Zulassung des Vorhabens in einem Gewerbe- oder Industriegebiet im
beplanten Innenbereich der Stadt Waiblingen nicht in Betracht. Zwar ist damit zu rechnen, dass die von der
geplanten Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen bei bestimmungs- und ordnungsgemäßem Betrieb von
untergeordneter Bedeutung sind (vgl. den von der Klägerin zu 2 vorgelegten gemeinsamen Bericht der
Bayrischen Landesämter für Umweltschutz und für Wasserwirtschaft über die Untersuchung der
Klärschlammtrocknungsanlage des Abwasserzweckverbands Füssen). Bei Störungen im Betrieb kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass in der unmittelbaren Umgebung Geruchsbelästigungen auftreten. Die
Gefahr solcher nachteiliger Wirkungen rechtfertigt bei der gebotenen wertenden Betrachtung die Annahme,
dass das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll. Wenn die Erfüllung der Pflicht, vermeidbare
nachteilige Wirkungen für die Umgebung auszuschließen, im Normalbetrieb zur Folge hat, dass solche
Wirkungen nicht auftreten werden, entfällt damit nicht zugleich die bauplanungsrechtliche Privilegierung im
Hinblick auf nachteilige Wirkungen im Störungsfall oder wegen ungünstiger externer Einflüsse (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 05.04.1989 - 1 S 2540/87 - Juris -). Wegen der Vermeidung nachteiliger Wirkungen nicht allein für
die Wohnbevölkerung, sondern auch für die Menschen, die in den in Gewerbe- und Industriegebieten
angesiedelten Betrieben beschäftigt sind, rechtfertigt sich der Standort der Klärschlammtrocknungsanlage im
Außenbereich. Hinzu kommt, dass der im öffentlichen Interesse liegende und objektiv billigenswerte Betrieb
einer Klärschlammtrocknungsanlage von der Bevölkerung der Stadt Waiblingen (nach Aktenlage) erkennbar als
unzumutbar empfunden wird, wenn er in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte vorgesehen
ist. Auch diese subjektive Wirkung des Vorhabens bestätigt die Wertung, dass das Vorhaben bevorzugt im
Außenbereich zugelassen werden soll, wo es solcher Nachbarschaft nicht ausgesetzt ist. Von dem geplanten
Standort ist die geschlossene Wohnbebauung rund 960 m entfernt. Bei Berücksichtigung aller Umstände
begegnet es somit keinen rechtlichen Bedenken, dass das konkrete Vorhaben wegen seiner nachteiligen
Wirkung auf die Umgebung sinngerecht nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
29 Öffentliche Belange stehen der Zulassung des privilegierten Vorhabens im Außenbereich nicht entgegen (§ 35
Abs. 1 und 3 BauGB). Privilegierte Vorhaben zeichnen sich durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen
gegenüber öffentlichen Belangen aus, das ihnen eine Zulassung auch in Fällen sichert, in denen sonstige
Vorhaben unter gleichen Voraussetzungen bereits unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, BVerwGE
68, 311 = NVwZ 1984, 367 und Urt. v. 16.06.1994 a.a.O.). So sind Flächennutzungspläne grundsätzlich nicht
geeignet, privilegierte Vorhaben zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1967, BVerwGE 28, 148). Der
Umstand, dass das Vorhaben bei Störfällen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist als
Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.v. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen, nicht aber als dem
privilegierten Vorhaben entgegenstehender, also seine Verwirklichung ausschließender öffentlicher Belang.
30 Auch eine ausreichende Erschließung des Vorhabens ist gesichert. Was im Hinblick auf die Zuwegung zu dem
jeweiligen Vorhaben ausreichend ist, hängt von dessen Erfordernissen, insbesondere dem von ihm ausgelösten
Verkehrsaufkommen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1986, BVerwGE 74, 19 = NJW 1986, 2775). Bei Vorhaben,
die im Außenbereich bevorzugt zulässig sind, genügt ein vergleichsweise geringerer Standard des Inhalts,
dass dem Verkehrsbedarf noch genügt und die zulässige Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. So kann
beispielsweise nicht allgemein ein asphaltierter oder betonierter Weg gefordert werden und nicht in jedem Fall
ein Weg in einer solchen Breite, dass ein reibungsloser Gegenverkehr möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v.
22.11.1985, NVwZ 1986, 644 = DVBl. 1986, 413). In tatsächlicher Hinsicht reicht der öffentliche Feldweg, der
das Baugrundstück erschließt, für den durch das Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr im Grundsatz
aus. Gegenteiliges hat die Beigeladene nicht dargelegt. Zwar macht die Beigeladene geltend, im Bereich des
Flurstücks Nr. ... sei eine Ausweichstelle sowie hinsichtlich des Flurstücks Nr. ... eine Befestigung des Wegs
erforderlich; außerdem dürfe das Flurstück Nr. ... für Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen werden.
Dieses Vorbringen stellt die ausreichende Erschließung jedoch nicht in Frage, da die Beigeladene selbst davon
ausgeht, dass die von ihr vorgetragenen Einwendungen hinsichtlich der Erschließung in Absprache mit der
Klägerin zu 2 einvernehmlich geregelt werden können.
31 Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Annahme, dass die ausreichende Erschließung gesichert ist,
keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings wird der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr nicht von dem
Widmungsumfang des öffentlichen Feldwegs umfasst. Eine Umwidmung dieses Weges wird deshalb
erforderlich sein. Zwar steht die erforderliche Umwidmung im Ermessen der Stadt Waiblingen. Die Gemeinden
als Träger der Straßenbaulast sind jedoch verpflichtet, ihr Widmungsermessen rechtmäßig auszuüben.
Deshalb kann die Beigeladene eine Umwidmung des Zufahrtsweges nicht deswegen verweigern, weil sie die
Ansiedlung der Klärschlammtrocknungsanlage aus den bei der Versagung des Einvernehmens genannten
Gründen zu verhindern gedenkt. Die dabei vorgebrachten Erwägungen, dass es für die
Klärschlammtrocknungsanlage wesentlich geeignetere Standorte gebe und die Anlage sich ungünstig auf die
Wohnqualität auswirke sowie zu erheblichen Geruchsbelästigungen beitragen könne, sind nicht geeignet, um
die Umwidmung ohne Ermessensfehler abzulehnen. Es wäre ermessensfehlerhaft, wollte die Beigeladene
durch eine so begründete Versagung der Umwidmung erreichen, dass die ausreichende Erschließung des
Vorhabens nicht gesichert ist, obwohl Errichtung und Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage nach dem
oben Ausgeführten im Außenbereich bevorzugt zuzulassen sind. Die Beigeladene ist bei der Ausübung ihres
Widmungsermessens auf straßenrechtliche Erwägungen beschränkt. Die Berücksichtigung anderer
Gesichtspunkte, insbesondere der Einsatz dieses Instruments als Hebel zur Abwehr einer grundsätzlich
zulässigen Bebauung, ist sachfremd und damit rechtswidrig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.1989 - 1 S
2540/87 - Juris -).
32 Ob die Klärschlammtrocknungsanlage am vorgesehenen Standort so errichtet und betrieben werden kann, dass
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1
Nr. 1 BImSchG), hat der Beklagte bislang nicht abschließend geprüft. Die bisherige Anhörung der Träger
öffentlicher Belange hat jedenfalls keine Einwände erbracht, die nicht in Nebenbestimmungen zur beantragten
Genehmigung berücksichtigt werden könnten. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass durch
Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt werden kann, dass die sich aus § 5 BImSchG
ergebenden Betreiberpflichten erfüllt werden können. Da die Immissionsschutzbehörde jedoch ersichtlich noch
keine Prüfungen hinsichtlich der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und hinsichtlich des Stands der
Technik (§ 3 Abs. 6 S. 1 BImSchG) durchgeführt hat, ist die Rechtssache nicht spruchreif. Die Klägerin zu 2
hat deshalb nur - wie von ihr auch beantragt - Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Klärschlammtrocknungsanlage.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beklagte hat auch gemäß § 155
Abs. 4 VwGO die Kosten der Klage der Klägerin zu 1 zu tragen, da das Regierungspräsidium Stuttgart im
Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 die Klägerin zu 1 zu Unrecht als Widerspruchsführerin und
Zahlungspflichtige bezeichnet hat; hierdurch hat der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung durch die
Klägerin zu 1 gegeben.
34 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin zu 2 war wegen der Schwierigkeit
der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).