Urteil des VG Stuttgart vom 28.02.2013

VG Stuttgart: fachschule, anspruch auf bewilligung, besuch, eltern, jugend und sport, wohnung, evangelische landeskirche, schüler, prüfungsordnung, zugang

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.2.2013, 12 S 1527/12
Leitsätze
Bietet eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung zur
Erzieherin / zum Erzieher in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für
Praktikantinnen und Praktikanten an, stellt sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG dar, wenn ein anschließender
Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für
Sozialpädagogik an einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt
wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März
2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für
den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab
dem Monat September 2011.
2 Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V.
einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur
Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend
§ 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur
Erzieherin wie folgt in drei Teile:
3
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik
2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
4 § 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für
Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das
Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines
gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als
Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den
erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife
und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im
Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den
Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und
Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für
Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
5 Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem
Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab
hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis
E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg
von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
6 Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte
zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde
Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der
Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung
der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht
erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine
Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der
günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und
Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von
der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten
N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr
angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die
Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei
daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für
Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
7 Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in
Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der
Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die
Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen
Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in
erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in
Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem
weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der
Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin
dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt
werden.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das
Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der
Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist
ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und
Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden
Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die
Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule
in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer
Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine
entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem
angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht
völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede
zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der
Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide
Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für
Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene
besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das
Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der
Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung
hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
9 Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen
Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß
Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen
an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu
gewähren.
10 Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile
nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach
Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der
staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben.
Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin
gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In
R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht
angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch
bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen,
bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen
Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der
Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten.
Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen
müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe
daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das
Berufskolleg absolviert worden sei.
12 Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der
Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz
bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen
Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben
erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine
Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin
besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der
Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine
Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den
Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den
Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem
abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den
eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein
tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg
wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die
Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die
etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein
vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen
Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für
Sozialpädagogik beginnen.
15 Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den
angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid
des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten,
der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen
Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik
in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer
entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge
es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch
auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden
Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung
der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und
Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe.
Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher
Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem
bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen
Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von
Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des
Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel
verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich
oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich
an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein
Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer
konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die
Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die
Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden
Wert lege.
17 Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf
die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und
Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der
Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine
unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass
deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin
der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für
Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das
Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte
Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der
Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes
Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen
Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei.
Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von
ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme,
müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des
Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen
und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden
Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und
Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor,
wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein
konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen
Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für
Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen
für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das
Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule
für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines
bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des
eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden,
verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der
wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin
entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie
religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive
Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien
mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt.
Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin
sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen
Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an
der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die
Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 Der Beklagte beantragt,
22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu
ändern und die Klage abzuweisen.
23 Die Klägerin beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für
Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N...
nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für
Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in
R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende
Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für
Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur
Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten
und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
28 Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4
VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf
Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für
Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik
in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden
Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für
Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von
ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von
der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte
gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen
für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985,
57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der
Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und
Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den
Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs-
und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den
Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen
modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung
besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen
und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So
sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine
Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen
für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der
Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit
dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die
Berufsschulpflicht erfüllt.
33 Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach
so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu
besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl.
dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011,
46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für
Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die
Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch
von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen
Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten
Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel
unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der
Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide
Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen
Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die
näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den
Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die
förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch
und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der
Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung
Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in
dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch
eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der
Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet,
wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine
entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei
ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche
...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und
eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der
Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG
erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei
der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2
Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie
nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel
führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an
beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der
wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante
Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis
des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen.
Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr.
1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur
ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die
Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und
nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen
Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des
Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für
eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa
Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie
zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs.
1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass
die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre
Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern
gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine
entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen
haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe
Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S
2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer
auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem
(bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten
Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die
Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der
elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist
dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des
angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit
ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung
selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das
Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl.
BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540;
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris;
Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und
§ 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr.
2.1a.15).
39 Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass
sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in
R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen
Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen
besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies
insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit
an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist,
nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S
2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R...
betraf).
40 Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der
Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der
Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den
Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in
R... nicht belegt.
41 Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem
vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs.
1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte
Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der
Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen
und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden
Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des
Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den
Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit
ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer
Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des
Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des
Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht
vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt,
dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R...
nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel
nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die
Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt
werden.
44 Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die
Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im
Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf
bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen
Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat
sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an
einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei,
einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die
Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten
erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die
Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben
könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das
Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R...
bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw.
Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich
in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler
am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung
abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im
Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs
für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen
pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig
Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass
die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und
Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch
gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R...
angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit
Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden
Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte
Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen
Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den
konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R...
wahrnehmen zu können.
45 Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem
Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-
Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der
Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten
Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der
Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen
Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer
staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin
auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule
in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für
Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr -
wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es
möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den
Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst
wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte
dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin
angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten
Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu
verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen
Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre
Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre
dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass
er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung
eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll
betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten
bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen
Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die
zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser
spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres
der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für
Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender
Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für
Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem
Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht
möglich wäre.
48 Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin
der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den
Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der
Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188
S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.