Urteil des VG Stuttgart vom 07.05.2009

VG Stuttgart (kläger, richtlinie, tätigkeit im aufgabenbereich, ausbildung, baden, örtliche zuständigkeit, architektur, europarechtskonforme auslegung, eintragung, württemberg)

VG Stuttgart Urteil vom 7.5.2009, 4 K 3280/08
Eintragung in die Architektenliste; Berufsbefähigung aufgrund dreijährigen Bachelor-Studiums an einer
Fachhochschule
Leitsätze
Der erfolgreiche Abschluss eines dreijährigen Bachelor-Studiums der Architektur an einer Fachhochschule reicht
für den Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste aus.
Das Verfahren 4 K 3280/08 ist durch Hauptsacheerledigungsbeschluss des VGH vom 25.11.2010 abgeschlossen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.06.2008 verpflichtet, den Kläger als Architekten im
Praktikum in die Architektenliste Baden-Württemberg einzutragen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt seine Eintragung in die Architektenliste. Er schloss am 20.02.2007 erfolgreich ein
Architekturstudium an der Fachhochschule Konstanz nach drei Jahren mit dem Bachelorzeugnis ab. Am
31.08.2007 schloss er darüber hinaus ebenfalls an der Hochschule Konstanz erfolgreich ein Studium des
Maschinenbaus mit Diplom ab.
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Mit Schreiben vom 18.12.2007 beantragte er, ihn als Architekten im Praktikum in die hierüber geführte Liste bei
der Beklagten einzutragen. Die Beklagte wies ihn darauf hin, dass ein nur dreijähriges Studium nicht als
Nachweis eines Studienabschlusses im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 1 ArchG ausreiche, da hierfür ein vierjähriges
Vollzeitstudium erforderlich sei. Die Beklagte hat aufgrund der Sitzung ihres Eintragungsausschusses für den
Kammerbezirk Freiburg vom 07.03.2008 durch Bescheid vom 25.06.2008 den Antrag abgelehnt. Nach § 4 Abs.
2 ArchG sei erste Voraussetzung für die Berufsbefähigung der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer
Ausbildung für die Berufsaufgaben eines Architekten an einer deutschen Universität, Kunsthochschule,
Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung. Was als hinreichende Hochschulausbildung für die
Eintragung als Architekt anerkannt werden könne, erschließe sich ergänzend aus der Richtlinie 2005/36 EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Nach Art. 46 Abs. 1 dieser Richtlinie sei als Mindestvoraussetzung für die Ausbildung des Architekten eine
Ausbildung von mindestens vier Studienjahren geregelt. Entsprechend enthielten die Architektengesetze fast
aller deutschen Bundesländer die ausdrückliche Regelung, dass ein Architekturstudium mindestens vier Jahre
zu dauern habe, wenn es in Vollzeit absolviert werde. Auch die Bundesarchitektenkammer stelle in ihrem
Leitfaden für die Berufsqualifikation von Architekten eindeutig fest, dass eine vierjährige Studiendauer zu
verlangen sei. Um der EU-Richtlinie zu genügen, gebe es in Deutschland keineswegs nur dreijährige
Bachelorstudiengänge, sondern auch vierjährige. Es stelle die Entscheidung des jeweiligen Landes dar, drei-
oder vierjährige Bachelorstudiengänge anzubieten.
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Gegen den am 25.07.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 22.08.2008 Klage erhoben. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus: Nach seinem Diplomabschluss im Maschinenbau habe er zunächst
bei der Z. AG unter Anleitung eines Architekten/Stadtplaners gearbeitet und habe sonach die gemäß § 5 Abs. 2
ArchG erforderliche praktische Tätigkeit nachgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei unrichtig. Denn es
werde verkannt, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2005, in welchem die fragliche EU-Richtlinie
verabschiedet worden sei, mit dem Studium begonnen habe und von Anfang an auf einen dreijährigen
Bachelorabschluss hingearbeitet habe. Zum Zeitpunkt des Studienbeginns sei die Frage, ob auch
Bachelorabsolventen mit dreijährigem Studium den Anspruch hätten, in die Architektenliste aufgenommen zu
werden, noch nicht eindeutig geklärt gewesen. In Baden-Württemberg sei zwischen Ministerium, der
Hochschule Konstanz und der Fakultät AG (Architektur und Gestaltung) der Hochschule Konstanz vereinbart
worden, dass auch Bachelorabsolventen eines dreijährigen Studiengangs sich in der Kammer bzw. in die
Architektenliste eintragen lassen könnten. Der Eintragungsausschuss habe verkannt, dass die Richtlinie in Art.
46 Abs. 2 besage, dass die Aktualisierung für keinen der Mitgliedsstaaten eine Änderung bestehender
gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang
natürlicher Personen zum Beruf erfordern dürfe. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, eine
Übergangsregelung für die Absolventen zu erlassen, die ihr dreijähriges Bachelorstudium zu einem Zeitpunkt
begonnen hätten, als allgemeine Unsicherheit bestanden habe, wie eben diese nach dem Abschluss zu
behandeln seien. Auf eine Novellierung des Architektengesetzes in dem von ihm gewünschten Sinn
hinzuwirken, hätten sich u. a. Vertreter des Wissenschaftsministeriums und der Beklagten im Oktober 2008
verständigt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.06.2008 zu verpflichten, den Kläger als Architekten
im Praktikum in die Architektenliste Baden-Württemberg einzutragen.
6
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Studium der Architektur mit Abschluss Diplom dauere an
den Fachhochschulen regelmäßig acht Semester (Mindeststudium - bzw. Regelstudienzeit). Davon gehe das
Architektengesetz aus. Mit dem Bachelorabschluss nach einem sechssemestrigen Fachhochschulstudium
habe der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Wenn ein kürzeres Studium nach einem nur
sechssemestriges Studium ausreichen solle, müsse das Architektengesetz entsprechend geändert werden.
Bei der letzten Novellierung zum 03.05.2005 habe bereits die Richtlinie 1985/384/EWG des Rates vom
10.06.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur gegolten. Diese EU-Richtlinie sei schon damals von
einer vierjährigen Studienzeit ausgegangen. Hätte das Architektengesetz in Abweichung von dieser Richtlinie
eine geringere Ausbildungsdauer für ausreichend erachten wollen, hätte dies im Gesetz verankert werden
müssen. Es müsse deshalb dabei verbleiben, dass eine vierjährige Ausbildungsdauer Voraussetzung für die in
§ 4 Abs. 2 ArchG genannte Berufsbefähigung sei.
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Weil der nationale Gesetzgeber und die EU immer schon von einer vierjährigen Mindeststudiendauer
ausgegangen seien, könne Art. 46 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2005/36 im vorliegenden Fall nicht in der Weise
ausgelegt werden, wie dies vom Prozessbevollmächtigten des Klägers getan werde. Eine Verschlechterung für
das deutsche Recht sei gerade nicht eingetreten. Einer weitergehenden Übergangsvorschrift habe es deshalb
nicht bedurft. Von einer Vereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium und den baden-württembergischen
Universitäten sei der Beklagten nichts bekannt. Es sei davon auszugehen, dass es eine solche Regelung nicht
gebe, zumal eine derartige Vereinbarung gegen die eindeutigen Regelungen des baden-württembergischen
Architektengesetzes verstoßen würde. Soweit der Kläger Gespräche zwischen Ministerien im Jahr 2008 mit
dem Ziel der Aufnahme einer Übergangsregelung in das Architektengesetz angesprochen habe, könne dies de
lege lata nicht berücksichtigt werden; im Übrigen erfülle er auch nicht die Voraussetzungen der dort ins Auge
gefassten Übergangsregelung.
10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11 Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.
12 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Wohnsitz
des Klägers, da sich die Zuständigkeit der Beklagten auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der
Wohnsitz des Klägers befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in G. (Landkreis
Heidenheim) und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
13 Zwar hat der Kläger ausweislich einer Auskunft der Meldebehörde F. vom 06.05.2009 und seiner eigenen
Angaben in der mündlichen Verhandlung seinen Hauptwohnsitz in F. und damit im Zuständigkeitsbereich des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen begründet; dies erfolgte aber erst im November 2008 und damit nach
Erhebung der Klage. Ein Wohnsitzwechsel nach Klageerhebung konnte nach den Grundsätzen der
perpetuatiofori (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Stuttgart aber nicht mehr verändern. Die Tatsache, dass die F.-Adresse bereits in der Klageschrift benannt
wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt,
seinen Lebensmittelpunkt erst mit der Ummeldung nach F. verlegt zu haben. Das Bestehen einer
Nebenwohnung schon bei Klagerhebung führt nicht zur Annahme von mehreren Wohnsitzen im Sinne von § 7
Abs. 2 BGB. Diese grundsätzlich bestehende Möglichkeit ist vielmehr auf die Fälle beschränkt, in denen
mehrere Lebensmittelpunkte bestehen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2009 - 9 K 384/09 - unter Hinweis
auf VGH Baden-Württ, Beschl. v. 28.06.2005 - 4 S 2543/04 -, NVwZ-RR 2006, 203). Daher war für eine im Falle
des Bestehens mehrerer Wohnsitze in unterschiedlichen Gerichtsbezirken eingreifende
Zuständigkeitsbestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO kein Raum.
14 Die Verpflichtungsklage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Denn nach § 16 Abs. 3 Satz 3
ArchG entfällt ein Vorverfahren bei allen Entscheidungen des Eintragungsausschusses. Hierzu zählt die
Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste (§ 3 Abs. 3 Satz 1 ArchG).
15 Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger in seinen Rechten (§
113 Abs. 5 VwGO) Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Eintragung in die Architektenliste.
16 Er erfüllt die Voraussetzungen des für die Eintragung maßgeblichen § 4 ArchG. Danach ist in die
Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ein Bewerber auf Antrag u. a. einzutragen, wer in Baden-
Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und die
Berufsbefähigung nach Absatz 2 bis 5 nachweist (§ 4 Abs. 1 ArchG).
17 Der Kläger besitzt entgegen der Auffassung der Beklagten die Berufsbefähigung nach § 4 Abs. 2 ArchG im
Hinblick auf seinen Studienabschluss in Architektur. Nach dieser Vorschrift besitzt die Berufsbefähigung, wer
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1. eine Ausbildung für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität,
Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und
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2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von
mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem
Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist.
20 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ArchG. Denn er hat ein Bachelor-Studium in
Architektur an der Fachhochschule Konstanz erfolgreich abgeschlossen und damit gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2
LHG den Regelabschluss eines Hochschulstudiums erreicht. Anders als die Beklagte annimmt, ergibt sich
normativ nicht, dass ein dreijähriges Bachelorstudium hierfür nicht ausreichen sollte. Vielmehr bestimmt § 29
Abs. 2 Satz 3 LHG ausdrücklich, dass Bachelorabschlüsse dieselben Berechtigungen wie die bisherigen
Diplomabschlüsse der Fachhochschulen verleihen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LHG beträgt die
Regelstudiendauer bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss Bachelor mindestens drei und höchstens
vier Jahre. Angesichts des klaren Normwortlauts ist kein Raum für die Einfügung zusätzlicher Kriterien, wie sie
die Beklagte aus Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABlEG L 255 S. 22) entnehmen will. Aus den
dortigen Grundsätzen ergeben sich Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten
Architektenausbildung im Inland; unmittelbare Anforderungen an die Ausgestaltung der nationalen
Eintragungsvoraussetzungen werden in der Richtlinie dagegen nicht geregelt. Auch der Umstand, dass bereits
vor Inkrafttreten der genannten Richtlinie und der Neufassung des Architektengesetzes vom 05.10.1999 gemäß
der Richtlinie 1985/384/EWG des Rates vom 10.06.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (ABlEG L 223 S. 15) von einer vierjährigen Ausbildungsdauer als
Anerkennungsvoraussetzung auszugehen war, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts an
diesem Befund. Auch wenn der Gesetzgeber - ohne dies ausdrücklich zu regeln - (früher) von einer mindestens
vierjährigen Ausbildungsdauer ausgegangen sein sollte, fehlt es - angesichts der konkreten Regelungen im
Architektengesetz und im Landeshochschulgesetz - derzeit an einem normativen Spielraum, der durch die von
der Beklagten befürwortete systematische oder europarechtskonforme Auslegung ausgefüllt werden könnte.
21 Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass auch die Bundesarchitektenkammer vom Erfordernis eines
vierjährigen Vollzeitstudiums ausgehe und auf die entsprechende Ausgestaltung in den Architektengesetzen
mehrerer Bundesländer Bezug nimmt, ist ihr wiederum entgegenzuhalten, dass im baden-württembergischen
Architektengesetz eine derartige Mindestzeit gerade nicht geregelt ist. Vielmehr wird dort nur auf den
(erfolgreichen) Abschluss einer Ausbildung abgestellt und damit der Sache nach auf die Regelungen des
Landeshochschulgesetzes verwiesen, in welchem u. a. Regelungen zu den neuen Studienabschlüssen
Bachelor und Master getroffen worden sind. Hätte man die - unterstellten - bisherigen ungeschriebenen
Grundsätze eines vierjährigen Vollzeitstudiums für Architekten inhaltlich beibehalten wollen, hätte es unter
diesen Umständen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung entweder im Landeshochschulgesetz oder
im Architektengesetz bedurft. Hieran fehlt es jedoch. Ein anderes Verständnis wäre auch nur schwer mit dem
Vertrauensschutz von Absolventen der neuen Studiengänge vereinbar. Wer sich im Vertrauen auf die geltenden
Regelungen einer berufsqualifizierenden Bachelorausbildung unterzieht, darf nach ihrer Durchführung vor der
Aufnahme des angestrebten Berufs allenfalls dann vor zusätzliche Hürden gestellt werden, wenn sich diese zu
Beginn der Ausbildung klar abzeichnen.
22 Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass die dreijährige Bachelorausbildung
jedenfalls deshalb nicht zum Abschluss einer Ausbildung nach § 1 ArchG führen könne, weil in derartigen
Ausbildungsgängen deutlich weniger als bei der vierjährigen Ausbildung in den Bereichen „Entwurf“ und
„wirtschaftliche Planung“ unterrichtet und vermittelt werde. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang,
dass § 1 ArchG kein quantitatives Mindestmaß an Ausbildungsanforderungen regelt. Vielmehr ist nach § 1
Abs. 1 ArchG Berufsaufgabe des Architekten die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von
Bauwerken. Der vom Kläger absolvierte Studiengang in Architektur vermittelt - wie auch die Beklagte nicht
bestreitet - jedenfalls Kenntnisse in den genannten Bereichen. Das wird im Übrigen auch konkret aus dem in
den Akten der Beklagten befindlichen Bachelorzeugnis des Klägers deutlich, in dem Leistungsbewertungen u.
a. für „Entwerfen und Städtebau“, „Konstruktion und Technik“ sowie „Planungs- und Baumanagement“ enthalten
sind.
23 Soweit die Beklagte mit ihrer genannten Argumentation vortragen will, der Umfang der in einem dreijährigen
Bachelorstudium vermittelten Kenntnisse bleibe hinter dem eines vierjährigen Architekturstudiums zurück,
bedarf es hierzu keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht. Denn selbst wenn dem so sein sollte, käme es
im vorliegenden Verfahren hierauf nicht an. Es liegt nämlich im Rahmen der Einschätzungsprärogative und des
Entscheidungsspielraums des Landesgesetzgebers, die Berufsqualifikation normativ auch nach dem
erfolgreichen Abschluss von Ausbildungen zu bejahen, die einen gegenüber bisherigen Ausbildungsgängen
eingeschränkteren Kenntnisumfang vermitteln. Soweit die Beklagte diesen Kenntnisumfang für nicht mehr
ausreichend hält, um den beruflichen Anforderungen an einen Architekten zu genügen, bleibt ihr eine solche
rechtspolitische Einschätzung unbenommen. Rechtliche Relevanz nach außen erhält diese Position aber erst
dann, wenn es gelingt, den Landesgesetzgeber hiervon zu überzeugen und ihn zu veranlassen, normativ
Zusatzanforderungen in ihrem Sinn zu regeln.
24 Im Hinblick darauf, dass der Kläger derzeit noch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG erfüllt,
aber den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 ArchG schriftlich angezeigt hat, hat er einen
Anspruch auf Eintragung als „Architekt im Praktikum“ (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 ArchG i. V. m. § 1 Abs. 1 und
Abs. 3 Nr. 7 Architekteneintragungsverordnung vom 13.07.1999, GBl. S. 350).
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V.m.
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Beschluss vom 07. Mai 2009
28 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,- EUR festgesetzt.