Urteil des VG Stuttgart vom 13.08.2014
VG Stuttgart: wehr, verwaltungsgerichtsbarkeit, garage, bewirtschaftung, ausnahme, vorschlag, billigkeit, neubau, nachbar
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 13.8.2014, 8 S 979/14
Leitsätze
Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert keine abweichenden
Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder
(kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren in Anwendung des
Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 (7.500 EUR - 15.000 EUR) ein
Streitwert von 10.000,- EUR festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der
Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR
festgesetzt.
Gründe
1 1. Die zulässige (§ 146, 147 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn
ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den
Beigeladenen am 28.01.2014 erteilte Baugenehmigung (zum Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport) ist mit der durch die Beigeladenen mit
Ausdrucken von Bilddateien belegten, von der Antragsgegnerin bestätigten und von den
Antragstellern nicht bestrittenen Fertigstellung des Rohbaus in Ausnutzung der
streitbefangenen Baugenehmigung unzulässig geworden.
2 Wendet sich ein Nachbar mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als
solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße
Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes
mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Fertigstellung des Rohbaus
unzulässig (Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 - juris). Denn das
Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem
Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann (BVerwG,
Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) und Urteil vom 08.07.2009 - 8
C 4.09 - NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 24). Wendet sich ein Antragsteller - wie hier - gegen die
vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen - und nicht gegen dessen
bestimmungsgemäße Nutzung -, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach
Fertigstellung des Baukörpers seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern.
3 Darauf, ob das Verwaltungsgericht sein Eilrechtsschutzgesuch zu Recht als unbegründet
angesehen hat oder ob seine Beschwerdegründe gegen den erstinstanzlichen Beschluss
durchgegriffen hätten, kommt es deshalb nicht mehr an.
4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die
Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko
eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
5 3. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr.
2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich an die Nrn. 1.5 und 9.7.1 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)
(Streitwertkatalog 2013) an.
6 a) Nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine
Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR vorgeschlagen,
soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Damit unterscheidet sich
dieser Vorschlag von demjenigen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
2004 (NVwZ 2004, 1327). Dort war unter Nr. 9.7.1 ein Streitwert von 7.500 EUR,
mindestens aber der Betrag der Grundstückswertminderung vorgesehen. Da nunmehr im
Regelfall ein Rahmen für den festzusetzenden Streitwert vorgeschlagen ist (zur Ausnahme
Nr. 9 Streitwertkatalog 2013), setzt der Senat in Abweichung von seiner Praxis zum
früheren Streitwertkatalog (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -
juris Rn. 58) bei Verfahren, die nach dem 01.01.2014 anhängig geworden sind, den
Streitwert bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen regelmäßig innerhalb des
vorgeschlagenen Rahmens fest. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum
Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines
Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus
im Hauptsacheverfahren daher in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des
Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000,-EUR festzusetzen. Entsprechend ist der
Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die
erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung
hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich
erweist. Der bisherigen Senatspraxis folgend (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09.07.2014
- 8 S 827/14 - juris Rn. 12) kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts für Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes dann auch weiterhin nicht in Betracht, wenn sich ein
Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des
Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzen.
7 b) Davon ausgehend ist hier für beide Instanzen ein Streitwert von 7.500 EUR festzusetzen.
Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der
unproblematischen Bewirtschaftung ihres „Mühlkanals“ im Verhältnis zu durchschnittlichen
Fallgestaltungen, bei denen Rechtsverstöße zulasten bebauter Grundstücke abgewehrt
werden sollen, als geringer und setzt daher den niedrigsten, im Streitwertkatalog 2013 für
Drittanfechtungen vorgeschlagenen Streitwert fest. Da sich die Antragstellerin gegen den
Baukörper selbst zur Wehr setzt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).