Urteil des VG Stuttgart vom 09.04.2013

VG Stuttgart: alternative begründung, wohnung, unrichtigkeit, adresse, daten, abmeldung, gemeinde, rüge, rechtsschutz

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 9.4.2013, 1 S 453/13
Leitsätze
Das Melderegister ist auch unrichtig und daher von der Meldebehörde nach § 5a Abs. 1 Satz 1
MG von Amts wegen zu berichtigen, wenn ein Einwohner sich abmeldet, aus seiner Wohnung
jedoch nicht auszieht, sondern in dieser wohnen bleibt.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Februar 2013 - 4
K 75/13 - wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug
ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
2 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 19.02.2013 die Anträge
der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Berichtigung des Melderegisters
von Amts wegen und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür abgelehnt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Antragsteller behaupteten, unter der von ihnen
angegebenen Adresse nicht zu wohnen, sondern unter einer Adresse in Frankreich, die sie
nicht anzugeben bereit seien. Wenn diese Behauptung zutreffe, seien die Anträge
unzulässig. Ein beim Verwaltungsgericht gestelltes Rechtsschutzersuchen erfordere in der
Regel die Angabe der aktuellen Wohnungsanschrift. Wohnung in diesem Sinne seien die
Räumlichkeiten, die die betreffende Person tatsächlich bewohne. Wenn die Behauptung
der Antragsteller, sie würden nicht mehr unter der genannten Adresse in ... wohnen,
demgegenüber unzutreffend wäre, dann wären ihre Anträge jedenfalls nicht begründet.
Denn in diesem Fall wäre gegen die von der Antragsgegnerin von Amts wegen
vorgenommene Berichtigung des Melderegisters sehr wahrscheinlich rechtlich nichts
einzuwenden.
3 Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde
hiergegen hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender
Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, die Anträge abgelehnt. Die Rüge der
Antragsteller, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, ist
unbegründet. Insoweit erkennen die Antragsteller nicht, dass eine alternative Begründung,
wie sie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vorgenommen hat, nicht in sich
widersprüchlich ist. Auch das weitere Vorbringen der Antragsteller, nach dem Melderecht
sei eine Zwangsanmeldung nicht möglich, ist unbegründet. Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 MG hat
die Meldebehörde, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist, dieses von
Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Unrichtig im Sinne von § 5a
Abs. 1 Satz 1 MG sind Daten dann, wenn die in ihnen enthaltenen Informationen mit der
jeweiligen Sach- oder Rechtslage ganz oder teilweise nicht übereinstimmen. Die
Unrichtigkeit kann bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Speicherung eines Datums gegeben
sein. Eine solche anfängliche Unrichtigkeit liegt z.B. vor, wenn aufgrund einer
Scheinanmeldung Daten einer Person gespeichert werden, die gar keine Wohnung in der
Gemeinde bezogen hat. Zudem kann sich die Unrichtigkeit später durch eine Änderung der
Sach- oder Rechtslage ergeben. Eine solche nachträgliche Unrichtigkeit liegt z.B. vor, wenn
ein Einwohner aus seiner bisherigen Wohnung auszieht, ohne sich abzumelden (vgl. zum
Ganzen Belz, Meldegesetz, 4. Aufl., § 5a Rn. 7 - 9). Ein solcher Fall der nachträglichen
Unrichtigkeit ist auch gegeben, wenn Einwohner eine Abmeldung nach § 15 MG
vornehmen, obwohl sie aus ihrer Wohnung nicht ausziehen, sondern in dieser wohnen
bleiben. So liegt es voraussichtlich im Fall der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat in der
ersten Instanz mit Schriftsatz vom 13.02.2013 im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass
die Antragsteller aus der angegebenen Wohnung in ... nicht ausgezogen sind. Die
Antragsteller haben hiergegen weder in der ersten Instanz noch mit ihrem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde substantiierte
Einwendungen vorgebracht.
4 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
5 Der Beschluss ist unanfechtbar.