Urteil des VG Stuttgart vom 25.01.2010
VG Stuttgart (bundesrepublik deutschland, kläger, bekämpfung des terrorismus, innere sicherheit, deutschland, türkei, vereinigung, ausweisung, organisation, sicherheit)
VG Stuttgart Urteil vom 25.1.2010, 11 K 3543/09
PKK als den Terrorismus unterstützende Vereinigung i.S.d. AufenthG 2004; EU-Terrorliste
Leitsätze
1. Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten
Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang.
2. Dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des
Terrorismus kommt eine rechtliche Bindungswirkung nicht zu.
3. Die Aufnahme einer Vereinigung in die EU-Terrorliste entbindet die Behörden und Gerichte nicht von einer
eigenständigen Prüfung anhand der vorliegenden Erkenntnismittel, ob die betreffende Vereinigung zum
maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen die ihm auferlegte
Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage.
2
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am
04.01.2002 mit einem für drei Monate gültigen italienischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit
Schreiben vom 03.04.2002 beantragte der Vorsitzende der HADEP, Murat Bozlak, beim Auswärtigen Amt eine
langfristige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger und gab an, es sei beabsichtigt, dass der Kläger die Betreuung
eines Büros der Partei in Deutschland übernehme. Das Auswärtige Amt verwies indes auf die Botschaft in
Ankara, die mit der HADEP Verbindung aufnehmen werde. Am 03.02.2003 beantragte der Kläger die
Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben
sind und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom
30.04.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen,
dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt.
Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2004 fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG
hinsichtlich der Türkei vorliegt. Am 21.03.2005 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum
20.03.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.05.2006 bis zum 11.05.2007
verlängert wurde.
3
Am 08.08.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim BGH vom
07.08.2006 in Mannheim festgenommen.
4
Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei die Auslieferung
des Klägers aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006 beantragt. In diesem
Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb
Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für die von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet
seitdem geplanten und durchgeführten Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran hat das OLG
Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.03.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger
angeordnet. Die Bundesregierung hat die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom
14.05.2009 abgelehnt. Am 22.05.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
5
Mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2- StE 8/06 - 6 - 1/07 wurde der Kläger wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005
bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland
gewesen. Daneben habe es in Deutschland noch die Sektoren Mitte und Nord gegeben. Die Sektorleiter seien
in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als
Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen,
finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt.
Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit
kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und
Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten
habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf
genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet.
Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der
Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und
den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig
gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen,
Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die
Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten
grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch
seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den
Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation
und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des
führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt
Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen
Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit
illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
6
Nach Aufhebung des Urteils des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 im Strafausspruch durch Beschluss des
BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4
- 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
7
Mit Bescheid vom 14.08.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik
Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der
Haftentlassung auf das Stadtgebiet Stuttgart und verpflichtete den Kläger, sich ab dem Folgetag seiner
Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr beim Polizeirevier Stuttgart, W. Straße …, …
Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Ausweisung beruhe auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 7 AufenthG. Der Kläger habe im
Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Aufgrund der Urteile des OLG
Frankfurt/Main vom 10.04.2008 und vom 09.03.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 1.
Alt. AufenthG erfüllt. Unerheblich sei, dass die Verurteilung des Klägers auf zwei Urteilen basiere. Bei den
Urteilen des OLG Frankfurt/Main handele es sich um eine einheitliche Verurteilung wegen einer Straftat zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG knüpfe allein an die Höhe des
Strafmaßes an; der abgeurteilte Straftatbestand sei hingegen unmaßgeblich. Diese Regelung sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Falle des
Klägers nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet durch soziale und wirtschaftliche
Integration habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe der Kläger im Bundesgebiet einen privaten
Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen des Klägers zu
Deutschen seien nicht erkennbar. Der Kläger spreche auch weder die deutsche Sprache noch verstehe er
diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe in geringer Höhe erhalten. Eine wirtschaftliche
Integration sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK
vorliege, sei ein Eingriff durch den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung
des Klägers sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung,
dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Der gesamte Werdegang
des Klägers sei geprägt von seinem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei
der Kläger für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen des Klägers hielten sich in der
Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer
kriminellen Vereinigung führe die Ausweisung des Klägers nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG sei der Kläger
zwingend auszuweisen. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis
in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Eine Demokratisierung der Strukturen der
PKK sei bis heute nicht erfolgt. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und
zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten der PKK würden von der Organisation weiterhin verfolgt. Die PKK
sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische
Vereinigung aufgeführt. In den Urteilen des OLG Frankfurt/Main sei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger die
PKK nachhaltig unterstützt habe. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde
objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des §
54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG seien gleichfalls
gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege durch die PKK als
terroristische und gewaltbereite Organisation vor. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch
auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006
eine herausragende Funktionärstätigkeit innerhalb dieser Organisation ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende
Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger habe die Zielsetzungen der PKK verinnerlicht und
halte hieran auch gegenwärtig fest. Die politischen Ziele und der Aufbau der PKK verstießen gegen
grundlegende Verfassungsprinzipien, so dass die PKK und folglich auch der Kläger die freiheitliche
demokratische Grundordnung gefährdeten. Von der PKK werde die Legitimität der demokratischen und
rechtsstaatlichen Ordnung im Bundesgebiet bestritten und eine eigene Ordnung an Stelle des Grundgesetzes
gesetzt. Der Kläger kenne und billige die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten
Zielsetzungen der PKK. Von diesen Zielsetzungen habe er sich bislang nicht distanziert, so dass von ihm eine
gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
ausgehe. Im Falle des Klägers liege auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Der
Kläger habe als Leiter des Sektors Süd eine hochstehende Position innerhalb der hierarchisch gegliederten
PKK innegehabt. Die PKK sei vom Bundesminister des Innern bereits am 22.11.1993 verboten worden. Damit
seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Selbst wenn eine
Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des
Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr
gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende
schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die
Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und
der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des
Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret
einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie
bekannt, deren Begründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die
„kurdische Sache“ eingesetzt. Das subjektive Bekenntnis zur PKK und zu deren gewalttätigen und
terroristischen Weltanschauung habe er nicht aufgegeben. Vielmehr habe er sich in zunehmendem Maße damit
identifiziert und seine Lebensplanung darauf ausgerichtet. Auch während der Haft im Bundesgebiet habe er
sich nicht von der PKK losgesagt. Dem Kläger seien innerhalb der Hierarchie der PKK zunehmend wichtigere
Positionen übertragen worden. Somit müsse damit gerechnet werden, dass sich die vom Kläger ausgehende
erhebliche konkrete Gefahr noch verstärke. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und
spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten
Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren des internationalen
Terrorismus und der internationalen Kriminalität mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet
werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Bei
den vom OLG Frankfurt/Main abgeurteilten Straftaten handele es sich um schwere Kriminalität, so dass ein
Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliege. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK
sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner
beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Von
einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Aus der
knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht auf eine schutzwürdige Einbindung in die hiesigen
Lebensverhältnisse geschlossen werden. Eine schutzwürdige Integration des Klägers im Bundesgebiet, die die
schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsgründe überwiegen könnte, sei nicht gegeben. Zwar liege beim Kläger
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies stehe einer Ausweisung des Klägers indes nicht
entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen
und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen
eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und
andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen
würden. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis
setze, so dass diese für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass
die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers nach einer Abschiebung
aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei
folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende
Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der
Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger seien gemäß § 54 a
AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt
auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege
der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort
zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben,
die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des
Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder
zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar
und insgesamt verhältnismäßig.
8
Am 16.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei vom OLG Frankfurt/Main
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle
jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG. Auch wenn die PKK wiederholt als
terroristische Vereinigung bezeichnet werde, so handele es sich bei dieser Organisation nicht um eine
terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass
die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der
Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr.
5a AufenthG. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den
Anschlägen vom 11. September beziehe sich explizit nur auf Organisationen, die für die Anschläge
verantwortlich seien.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei der PKK handele es
sich unzweifelhaft um eine terroristische Vereinigung.
14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des
Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten.
16 Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium
Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3
Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -
BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind
bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers -
zu berücksichtigen.
18 Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer
ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der
Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG
genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung
und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte
Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend
Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung
entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer
einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann,
dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 -
AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 -
juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen
Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der
Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller
Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die
Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat
wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr
Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland
konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif,
InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov,
InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 -
Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des
Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den
zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen.
Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr
2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar
sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen
jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen
Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die
Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v.
20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007
- 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5
AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der
Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine
selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54
Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die
Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus
unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende
Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine
gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das
Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8
Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber
den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift
wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden
(vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten
Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es
bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und
Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger
Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu
erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf
Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der
Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele
angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -
BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen
(d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als
Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum
gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH
München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der
Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden,
auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die
Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v.
14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf
das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie
- erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft
schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel
begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine
internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer
internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des
Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006
eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter
zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen
1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -
BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v.
21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen,
Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung
besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1
Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S.
32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C -
229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des
Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist
allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG
Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 -
juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats
erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl.
www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen
erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und
militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So
wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste
aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum
Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl.
www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der
EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer
Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl
aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11
K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-
Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in
Erscheinung tritt.
27 Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des
Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen
Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine
eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel
entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen,
Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom
22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen
bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-
Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der
Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009
v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung
beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v.
28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind
in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da
die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt
2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen,
Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum
Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v.
22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v.
22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen
Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine
terroristische Organisation war/ist.
29 Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die
vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v.
18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die
Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung
anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt
vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005
und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht
festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die
PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main
vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten
Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder
Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern,
am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und
Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v.
11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007
hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und
zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S.
18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen
getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter
ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere
Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche
Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen
dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch
wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer
Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht
gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK
im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende
Organisation war.
31 Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer
Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische
Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle
Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR
94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v.
10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K
2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das
Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54
RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im
Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009,
54).
32 Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er
verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die
typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie
propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder
der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend
nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne
Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im
Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 -
dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in
die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw.
nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat
der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die
sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender
Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens
ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -
BVerwGE 123, 114).
33 Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54
Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder
Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von
dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v.
30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf
reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben
anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist
weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist
der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine
Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen
erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener
Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009
- 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers
entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach
dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung
politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit
Gewaltanwendung droht.
36 Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2
StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet
Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C
31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer
terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen
Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v.
15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße
Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2
GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr
muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen
Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -
a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige
Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung
ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl.
BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere
tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren
weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur
weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH
München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993
festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die
Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK
im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06
- 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen
Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen
und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.).
Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und
gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 -
1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig
die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -
a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit
gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG,
Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im
Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der
PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und
2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der
Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige
Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und
der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die
Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen
Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist,
bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG
vorliegen.
41 Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf
an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a
vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich,
dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines
Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das
Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr
in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise
über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur
fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von
der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten
Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne
dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom
10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005
an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom
20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der
Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden
staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6).
Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten
Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle
schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein
deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek,
Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008
erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene
Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik
machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der
PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B
238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v.
18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v.
27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese
Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall
bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter
Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht
vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes
nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand,
der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya,
Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A -
juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit
in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest
Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen
werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit
unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung
hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das
Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie
etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer
Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können
(vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass
diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst
wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte
und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige
Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid),
könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München,
Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die
türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für
den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts
des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der
Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör
unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek,
Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt.
v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz,
Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -).
Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse
Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall
des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-
Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal
des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai,
Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§
11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage
ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen
Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um
Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -),
müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach §
54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts
des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des
Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt
(so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus
dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher
Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt
bleiben.
48 Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach §
54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der
Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen
Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer
täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten
Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren
Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu
beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden
Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers
begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen
individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des
Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von
den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a.
A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf
unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte
und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die
tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf
Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger
Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a
RdNr. 41).
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.