Urteil des VG Stuttgart vom 25.06.2008

VG Stuttgart (kläger, förderung, vorschrift, schule, fortbildung, meisterprüfung, öffentliches interesse, verfassungskonforme auslegung, gesetzliche vermutung, verhältnis zu)

VG Stuttgart Urteil vom 25.6.2008, 11 K 4031/07
Aufstiegsausbildungsförderung; Höchstdauer der Maßnahme; Ausgestaltung durch den
Maßnahmeträger und individuelle Umstände
Leitsätze
§ 2 Abs. 3 AFBG richtet sich als Rechtsvorschrift an die Maßnahmeträger, nicht an die Fortbildungswilligen.
Erfüllt eine Maßnahme der Aufstiegsfortbildung „an sich“ die darin genannte Höchstdauer, so ist sie
förderungsfähig.
Überschreitet der Fortbildungswillige auf Grund der individuellen Gestaltung seiner Fortbildungsmaßnahme - etwa
durch Wechsel des Maßnahmeträgers hinsichtlich einzelner Maßnahmeabschnitte - die in § 2 Abs. 3 AFBG
genannte Höchstdauer, kann ihm Förderung nach dieser Vorschrift nicht versagt werden.
Auf die Frage ob die Maßnahmedauer nach der Nettozeitbetrachtung oder der Bruttozeitbetrachtung zu berechnen
ist, kommt es dann nicht an.
Selbst wenn § 2 Abs. 3 AFBG auch auf einen solchen Fall Anwendung fände, müsste in entsprechender
Heranziehung von § 11 Abs. 1 AFBG geprüft werden, ob besondere Umstände für das Überschreiten der
Maßnahmedauer vorliegen.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet im Recht der Ausbildungsförderung Ausnahmevorschriften, die einen bestimmten
Sachverhalt für förderungsunschädlich erklären, so auszulegen, dass ein Auszubildender nicht vollständig von
Förderungsleistungen ausgeschlossen wird, wenn er sich von anderen Auszubildenden, die Förderungsleistungen
erhalten können, nicht wesentlich unterscheidet.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 18. Juni 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Förderungsleistungen nach dem AFBG für seine
Fortbildung zum Meister im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk an der J.-G.-Schule/H. für den
Bewilligungszeitraum 01.02.2007/ 31.01.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Förderungsleistungen nach dem AFBG.
2
Der am ... 1984 geborene Kläger absolvierte nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses und eines
Berufsvorbereitungsjahres vom 01.09.2001 bis zum 29.02.2004 eine Ausbildung zum Gas- und
Wasserinstallateur. Am 01.03.2004 erlangte er hierbei den Gesellenbrief. Im Anschluss war er bis April 2005
erwerbstätig in seinem Ausbildungsbetrieb. Ab Mai 2005 wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber.
3
Von April 2004 bis zum Juli 2005 absolvierte der Kläger über die Handwerkskammer Heilbronn im
Abendunterricht die Teile III (wirtschaftlich-rechtlicher Bereich) und IV (berufs- und arbeitspädagogischer
Bereich) des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk.
4
Im Anschluss daran war der Kläger zunächst weiter berufstätig. Vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2008 besuchte
der Kläger sodann in Vollzeit den Vorbereitungskurs der Meisterschule für Installateure und Heizungsbauer der
J.-G.-Schule in H.. Der Unterricht ist nach der dort gültigen Stundentafel in vier Teilbereiche gegliedert, wobei
dem fachpraktischen Bereich 266 Unterrichtsstunden, dem fachtheoretischen Bereich 950 Unterrichtsstunden,
dem wirtschaftlich-rechtlichen Bereich 228 Unterrichtsstunden und dem berufs- und arbeitspädagogischen
Bereich 114 Unterrichtsstunden zugeordnet sind. Da der Kläger die Teile III und IV bereits zuvor absolviert
hatte, wurde von Seiten der Schule in seinem Fall hierauf mit einer Kürzung der Wochenstundenzahl reagiert.
So konnte der Kläger im Regelfall Donnerstag nachmittags sowie freitags dem Unterricht fernbleiben. Die
Gesamtdauer des Vorbereitungskurses bis zur Ablegung der Meisterprüfung im Januar 2008 änderte sich
hierdurch nicht. Auch auf die Höhe der Kursgebühren hatte diese Regelung keinen Einfluss.
5
Am 07.02.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten Förderung nach dem AFBG für die von ihm
durchgeführte Fortbildungsmaßnahme. Auf Anfrage des Beklagten, weshalb er die Teilabschnitte I und II nicht
unmittelbar nach erfolgreicher Absolvierung der Teilabschnitte III und IV dieser Fortbildung aufgenommen habe,
erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2007, es habe damals immer wieder Probleme gegeben,
geschäftliche und Schultermine während der Fortbildung in den Teilabschnitten III und IV des
Vorbereitungskurses unter einen Hut zu bringen. Es sei ihm damals auch nicht immer möglich gewesen, sich
voll und ganz auf die Schule zu konzentrieren. Da die Teilabschnitte I und II einen größeren Lernaufwand
benötigten und er das Ziel gehabt habe, die Meisterprüfung mit einem sehr guten Ergebnis abzuschließen,
habe er sich nach einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber entschlossen, die noch fehlenden Teile in einer
Vollzeitschule zu absolvieren. Da eine solche in H. immer nur im Februar eines jeden Jahres beginne, die
Aufnahme einer solchen Ausbildung nach dem Januar 2006 für seinen Arbeitgeber aber zu kurzfristig gewesen
sei, hätten sie beide vereinbart, dass er für das Jahr 2007 freigestellt würde, weshalb er dann am 01.02.2007
den entsprechenden Kurs zur Erlangung der beiden noch fehlenden Teilabschnitte I und II des
Vorbereitungskurses aufgenommen habe.
6
Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - lehnte der
Beklagte den Förderantrag des Klägers mit Bescheid vom 12.04.2007 ab. Zur Begründung heißt es dort, die
vom Kläger absolvierte Aufstiegsfortbildung entspreche nicht § 2 Abs. 3 AFBG. Danach seien nur Maßnahmen
förderfähig die, wenn sie in Vollzeitform stattfinden innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen bzw. die,
wenn sie in Teilzeitform stattfinden innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen. Werde die Maßnahme
kombiniert durchgeführt, so sei die höchstzulässige Maßnahmedauer in einem gewichteten Verhältnis von
Vollzeit- und Teilzeitanteilen zu bestimmen mit der Folge, dass die Höchstdauer innerhalb des gegebenen
Rahmens umso näher bei 36 Monaten zu liegen habe, je mehr die Vollzeit überwiege und umso näher bei 48
Monaten, als die Teilzeit überwiege. Eine gewichtete Berechnung ergebe im vorliegenden Fall eine zulässige
maximale Zeitdauer der vom Kläger durchgeführten kombinierten Maßnahme von 42 Monaten. Tatsächlich aber
führe der Kläger eine Fortbildungsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von 46 Monaten durch, da er bereits im
April 2004 mit den Kursteilen III und IV in Teilzeitform begonnen habe und letztlich ein Abschluss erst im
Januar 2008 erfolgen werde. Schwerwiegende Gründe, die ausnahmsweise eine Verlängerung der
Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor. Die vom Kläger gegebene Begründung für
die erst später erfolgte Aufnahme der Fortbildung in Vollzeitform bezüglich der Teile I und II des
Vorbereitungskurses seien keine schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 11 Abs. 1 AFBG.
7
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, zu
Unrecht habe die Beklagte persönliche Umstände in die Beurteilung der Förderungsvoraussetzung nach § 2
AFBG einbezogen. In § 2 Abs. 3 AFBG gehe es lediglich um die Frage, welche Art von
Fortbildungsmaßnahmen grundsätzlich förderungsfähig seien. Die vom Kläger nunmehr absolvierte
Fortbildungsmaßnahme Teil I und II an der J.-G.-Schule in H. sei gerade eine solche förderungsfähige
Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG. Davon zu unterscheiden sei die Frage der persönlichen Förderungsdauer
eines Auszubildenden im Sinne des § 11 AFBG.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007, zugestellt am 22.06.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart
- Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es dort,
Maßnahmen im Sinne des AFBG seien zusammenhängende Kurse oder Lehrgänge, die der Vorbereitung auf
eine Fortbildungsprüfung dienten. Einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in
sich selbständige Teile der Fortbildung seien nach der Sprache des Gesetzes Maßnahmeabschnitte. In diesem
Sinne seien die Teile I bis IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung Maßnahmeabschnitte. Im Rahmen
der Prüfung des § 2 Abs. 3 AFBG müsse allerdings die Gesamtmaßnahme in Blick genommen werden. Diese
werde ab dem Fortbildungsbeginn berechnet und auch die zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten
liegenden Zeiträume seien mitzuzählen. Diese sogenannte Bruttozeitbetrachtung habe zur Folge, dass nicht
nur die reine Ausbildungszeit (Nettozeitbetrachtung) addiert werde, sondern die Maßnahme insgesamt
einschließlich etwaiger ausbildungsloser Zeiten im Rahmen des § 2 Abs. 3 AFBG zu berücksichtigen seien.
Danach sei eine Maßnahmezeit im Falle des Klägers von 46 Monaten gegeben, ausgehend vom ersten
Teilabschnitt April 2004 bis zum voraussichtlichen Abschluss im Januar 2008. Werde die Fortbildung - wie
vorliegend - teilweise als Vollzeitlehrgang und teilweise als Teilzeitlehrgang durchgeführt, so sei der nach § 2
Abs. 3 AFBG maximal zulässige Zeitrahmen für den Abschluss dieser Fortbildung anteilig nach der Dauer der
Vollzeit- bzw. der Teilzeitlehrgänge zu ermitteln, was im Falle des Klägers zu einem maximalen Zeitrahmen
von nur 42 Monaten führen würde. Sinn des festen Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahme sei es, die
Geförderten zu einer zügigen und zielstrebigen Durchführung der Fortbildung anzuhalten. Nur bei
Verzögerungen, die der Einzelne nicht zu vertreten habe, könne der Zeitrahmen ausnahmsweise überschritten
werden. Analog der Regelung des § 11 AFBG über die persönliche Förderungshöchstdauer könne daher auch
eine Verlängerung der Maßnahmedauer hingenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1
AFBG insoweit gegeben wären. Im Falle des Klägers käme danach allein § 11 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in Betracht,
wenn besondere Umstände des Einzelfalles dieses rechtfertigen könnten. Die vom Kläger vorgebrachten
Gründe, dass er ab Januar 2006 für die Weiterbildung keine Zeit gehabt habe, sei kein solchermaßen
anerkennenswerter schwerwiegender Grund im Sinne des Gesetzes.
9
Der Kläger hat am 16.07.2007 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Zur Begründung führte er aus, die
von ihm besuchten Kursteile III und IV des Meistervorbereitungskurses habe er innerhalb von 16 Monaten
abgeschlossen. Für die beiden noch fehlenden Fortbildungsteile I und II, für die er nun Förderung vom
Beklagten beantragte habe, sei ein Vollzeitkurs von 12 Monaten vorgesehen. Die vom Kläger besuchten
Fortbildungsmaßnahmen beanspruchten daher insgesamt einen Zeitraum von 28 Monaten und lägen daher
noch im zulässigen Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 AFBG.
10 Der Kläger beantragt,
11
den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 18. Juni 2007 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Förderungsleistungen nach dem AFBG
zu gewähren.
12 Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Er beruft sich auf die angegriffenen Bescheide.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für
Ausbildungsförderung - verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 12.04.2007 und der
dieses bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für
Ausbildungsförderung - vom 18. 06.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie
mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Dass er die persönlichen
Fördervoraussetzungen grundsätzlich erfüllt und die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich
förderfähig ist, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig.
18 Soweit die Behörden den Anspruch des Klägers allein auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG
verneinen, geht dies vorliegend fehl.
19 § 2 AFBG regelt die Grundvoraussetzungen, die eine Fortbildungsmaßnahme erfüllen muss, um nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig zu sein. Dabei werden in Absatz 1 die Art und der Rang
bzw. das Niveau der Fortbildungsmaßnahme festgelegt. Abs. 2 stellt qualitative Kriterien auf: Nach der Dauer
der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung
der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen muss eine erfolgreiche Fortbildung erwartet werden können.
Abs. 3 setzt schließlich in Konkretisierung der schon in Abs. 2 Satz 1 genannten Dauer der Maßnahme und
Gestaltung des Lehrplans zeitliche Rahmenbedingungen, wobei zwischen der Vollzeitform und der Teilzeitform
unterschieden wird und sodann jeweils drei Einzelkriterien angesprochen werden. Mit dem ersten Kriterium wird
verlangt, dass die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen muss (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a
und Nr. 2a AFBG). Wird diese zeitliche Mindestgrenze unterschritten, soll eine Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln nicht stattfinden und dem Betroffenen zugemutet werden, selbst für die Finanzierung der
Fortbildungsmaßnahme zu sorgen. Das an dritter Stelle genannte Kriterium besagt bei der Vollzeitform, dass in
der Regel in jeder Woche an vier Werktagen (bis 31.12.2001 an fünf Werktagen) Lehrveranstaltungen mit einer
Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, und bei der Teilzeitform, dass in der Regel
innerhalb von sechs Monaten "an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden", was
sprachlich korrekt etwa besagen soll, dass "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 150
Unterrichtsstunden stattfinden" müssen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und Nr. 2c AFBG). Das hierin enthaltene
Kriterium der Unterrichtsdichte in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG dürfte dabei praktisch als
Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen Vollzeitform und Teilzeitform dienen, die an keiner
Stelle des Gesetzes definiert werden. Nur bei wöchentlichen Lehrveranstaltungen von insgesamt 25
Unterrichtsstunden oder mehr an vier Werktagen soll regelmäßig von einer förderungsfähigen Maßnahme in
Vollzeitform ausgegangen werden. Wird diese geforderte Mindestunterrichtsdichte nicht erreicht, dürfte es sich
um Teilzeitform handeln und eine Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG in Betracht
kommen, falls deren Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dieses Kriterium der Unterrichtsdichte bewirkt -
entsprechend der Zielvorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jeweils S. 15 zu
Absatz 3, 2. Abs.) - dass förderungsfähige Maßnahmen "auch im Interesse des Teilnehmers zügig
durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“.
20 Das im vorliegenden Verfahren nun interessierende weitere - im Gesetz an zweiter Stelle genannte - Kriterium
des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 1b bzw. Nr. 2b) AFBG besagt, dass Maßnahmen in Vollzeitform förderungsfähig
sind, "wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen" bzw. Maßnahmen in Teilzeitform
förderungsfähig sind, "wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen". "Abschließen" steht dabei für
"üblicherweise abschließen" bzw. "abgeschlossen werden können"; denn ob sie tatsächlich in dieser Zeit
abschließen, lässt sich erst nach Abschluss der Maßnahme feststellen, und darauf kann es für die Frage der
Förderung der laufenden Maßnahme nicht ankommen. Während das erste und dritte Kriterium zeitliche
Untergrenzen festlegen, wird in diesem zweiten Kriterium eine zeitliche Obergrenze festgelegt, nämlich eine
solche von 36 bzw. 48 Kalendermonaten. Überschreitet eine Fortbildungsmaßnahme diese zeitlichen Rahmen,
so ist sie nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung von vornherein nicht förderungsfähig (OVG NRW,
Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 - , FamRZ 2002, 355).
21 Besteht eine Fortbildungsmaßnahme teilweise aus der Vollzeitform und teilweise aus der Teilzeitform, so ist -
wie vom Beklagten im Grundsatz zutreffend angenommen - dieser zeitliche Höchstrahmen nach einer
gewichteten Vergleichsberechnung der jeweiligen Teilabschnitte zu gewinnen.
22 Wie diese zeitliche Höchstdauer nun aber konkret zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung höchst
umstritten. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 13.12.2000 - 16 B 1712/00 -;
a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt es bei der Ermittlung der Maßnahmedauer auf eine sog.
Nettobetrachtung an. Diese bedeutet, dass bei der Berechnung allein die mit Ausbildungszeit ausgefüllten
Monate ohne die zwischen den einzelnen Fortbildungsblöcken gelegenen unterrichtsfreien Zeiten einbezogen
werden müssen (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 23.08.2006 - 1 K 1456/05 -, zitiert nach juris sowie VG
Regensburg, Urt. v. 14.02.2006 - RO 4 K 04.2302 -, Veröffentlichung nicht bekannt). Nach der anderen Ansicht
dagegen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.02.2000 - 10 L 4381/98 -, nicht veröffentlicht aber wörtlich wiedergegeben
in VG Osnabrück, Urt. v. 27.05.2003 - 1 A 112/02 -, zit. nach juris; VG Hannover, Urt. v. 05.03.2007 - 10 E
899/98 -; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.11.2007 - 10 E 1581/05 -, jeweils zitiert nach juris; VG Hannover, Urt. v.
08.07.2007 - 10 A 6190/06 -, Veröffentlichung nicht bekannt; VG Lüneburg, Urt. v. 13.02.2008 - 5 A 261/06 -,
zit. nach juris) ist eine sog. Bruttobetrachtung anzustellen, wonach alle Zeiten vom ersten Fortbildungstag bis
zum vorgesehenen Abschluss in Blick zu nehmen sind.
23 a) Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dieser Streit aber keiner abschließenden Entscheidung, da § 2
Abs. 3 AFBG als eine den Förderungsanspruch begrenzende Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt
jedenfalls überhaupt keine Anwendung findet.
24 Während § 1 AFBG das Ziel der individuellen Förderung beschreibt und damit den einzelnen Teilnehmer in den
Mittelpunkt rückt, stehen in § 2 AFBG die Anforderungen an die Maßnahmen der beruflichen
Aufstiegsfortbildung selbst im Vordergrund (Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 1). Dabei normiert § 2 Abs. 2
AFBG für alle Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt - was im
Förderbereich des AFBG die Regel und auch im vorliegenden Fall gegeben ist - bestimmte Qualitätskriterien.
Im Unterschied zu § 85 SGB III, dem die Vorschrift nachgebildet ist, besteht hinsichtlich einer angemessenen
Qualität der Fortbildungsmaßnahme nun aber eine gesetzliche Vermutung, so lange der zuständigen Behörde
keine gegenteiligen Anhaltspunkte bekannt sind. Diese gesetzliche Qualitätsvermutung wird durch die
Vorschrift des § 2 Abs. 3 AFBG ergänzt, wonach jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zwingende Vorgaben gemacht
werden (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, § 2 Anm. 3).
25 Dabei richtet sich § 2 AFBG insgesamt aber nicht an den Ausbildungswilligen, vielmehr primär an den
einzelnen Träger der Fortbildungsmaßnahme. Die Maßnahmeträger sind gehalten, ihre Fortbildungsmaßnahmen
in qualitativer und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben des § 2 AFBG auszugestalten. Zwar sind sie
hierzu, gerade weil es sich mehrheitlich um Maßnahmen handelt, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen
Vorschriften nicht unterliegt, nicht gesetzlich verpflichtet. Gleichwohl soll durch das Merkmal der
Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG eine Lenkung dergestalt erzielt werden, dass Maßnahmeträger, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass sich keine Fortbildungswilligen bei
ihnen einfinden.
26 Gestaltet ein Maßnahmeträger seine Fortbildungsmaßnahme so, dass sie „an sich“ § 2 AFBG in qualitativer
und zeitlicher Hinsicht genügt, so ist dem Zweck des Gesetzes ausreichend Rechnung getragen und eine
angebotene Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig.
27 Derselbe Befund ergibt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit es in der Begründung
zum Gesetzesentwurf hierzu heißt (BT-Drs. 13/2490 bzw. 13/3698, jew. Seite 15 zu Abs. 3, 2. Abs.), es sollten
hierdurch „auch im Interesse des Teilnehmers“ für eine zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme
gesorgt und „sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden“, wird hinreichend deutlich,
dass sich § 2 Abs. 3 AFBG an die Maßnahmeträger richtet. Diese sollen durch die Angabe des Zeitrahmens
36/48 Monate gehindert werden, die Fortbildungswilligen „über Gebühr“ etwa aus Gewinninteressen zeitlich an
sich zu binden. Dieser feste Zeitrahmen für die Absolvierung der Maßnahmen liegt daher sowohl im Interesse
der öffentlichen Haushalte an einem überschaubaren Kostenrahmen der zu fördernden Fortbildungsmaßnahmen
als „auch im Interesse des Teilnehmers“.
28 Ein Sachverhalt wie der vorliegende, bei dem ein Fortbildungswilliger seine Fortbildungsmaßnahme unterteilt
und - in Abschnitten - bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern absolviert, ist von § 2 Abs. 3 AFBG daher nicht
angesprochen. Solche, den individuellen Fortbildungsgang des einzelnen Fortbildungswilligen betreffenden
Fragen sind vielmehr in den §§ 6, 7 und 11 AFBG geregelt, die vorliegend der Förderung des Klägers nicht
entgegenstehen.
29 Nachdem die von der J.-G.-Schule/H. angebotene Maßnahme des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im
Installateur und Heizungsbauer-Handwerk aber für sich genommen alle Voraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt,
war die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig und § 2 Abs. 3 AFBG konnte dem
Kläger nicht entgegengehalten werden.
30 b) Aber selbst wenn man annehmen würde, § 2 Abs. 3 AFBG erfasse auch den vorliegenden Sachverhalt, so
ergäbe sich gleichwohl ein Förderungsanspruch des Klägers.
31 In Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 13.12.2000 a.a.O.) und Literatur (Trebes/Reifers, AFBG § 2
Anm. 6) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass auch der in § 2 Abs. 3 AFBG genannte Zeitrahmen
ausnahmsweise wie auch die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG überschritten werden kann,
wenn Verzögerungen vorliegen, die der Einzelne nicht zu verantworten hat.
32 Zwar kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG ausdrücklich eine
Regelung für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer getroffen hat, während dies in § 2 Abs. 3 AFBG
hinsichtlich der dort genannten Höchstgrenze nicht geschehen ist, eigentlich nur geschlossen werden, dass
entsprechend dem oben unter a) Ausgeführten § 2 AFBG sich an die Maßnahmeträger richtet und individuelle
Verzögerungen der Fortbildung durch den Fortbildungswilligen von vornherein nicht Regelungsgegenstand der
Vorschrift ist. Aber jedenfalls zweifelt auch die Gegenansicht nicht, dass eine Überschreitung der Höchstdauer
der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG möglich sein muss, unabhängig davon, ob man auf den Wortlaut und
die Gesetzessystematik abstellt oder sich für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 AFBG ausspricht oder
eine verfassungskonforme Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes
vornimmt (vgl. umfassend OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2000 a.a.O.). Von dieser Möglichkeit der
Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme gehen ausdrücklich auch die angegriffenen Bescheide zu
Recht aus.
33 Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 3. Kammer - vom 24.08.2005 (1 BvR 309/03, FamRZ
2005, 1895 = NVwZ 2005, 1416) ist allerdings geklärt, dass im Recht der Ausbildungsförderung eine Vorschrift,
die den vollständigen Ausschluss von Förderung zur Folge hat, grundsätzlich nur in einer Art. 3 Abs. 1 GG
entsprechenden Weise ausgelegt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:
34
„Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist
daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner
Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts
wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch
Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen
werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der
Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden
Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch
hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., <179>).“
35 Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit eine Prüfung, ob sachliche Gründe von einem solchen
Gewicht vorliegen, dass es gerechtfertigt ist, den Ausbildungswilligen vollständig von der öffentlichen
Förderung auszuschließen (a.a.O.).
36 Solche sachlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht im Mindesten zu erkennen. Der Kläger unterscheidet
sich in nichts von seinen Mitschülern im Vorbereitungskurs an der J.-G.-Schule/H.. Für die von ihm bereits
früher absolvierten Maßnahmeabschnitte III und IV hat er keinerlei Förderung bezogen. Soweit argumentiert
wird, § 2 Abs. 3 AFBG intendiere die zügige Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, so ist solches
angesichts der individuellen Gestaltung beim Kläger (vgl. oben) ohne Bedeutung. Ein öffentliches Interesse
daran, dass der Kläger die Meisterprüfung ein Jahr früher oder ein Jahr später ablegt, existiert nicht. Durch die
individuelle Gestaltung des Fortbildungsweges des Klägers entstanden weder höhere Fortbildungskosten, noch
nahm der Kläger hierfür öffentliche Leistungen durch die Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungskapazität in
Anspruch. Er unterscheidet sich somit nicht von einem Fortbildungswilligen, der mit ihm dieselbe Klasse des
Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung besucht, darin aber alle vier Teilabschnitte absolviert, während der
Kläger in der Regel Donnerstag nachmittags und freitags unterrichtsfrei hatte.
37 Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.08.2005 (a.a.O.) muss in einem
solchen Fall, um nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch zu geraten, eine Vorschrift, die eine solche
individuelle Besonderheit ausnahmsweise rechtfertigt und für förderungsunschädlich erklärt (im damals zu
entscheidenden Fall § 7 Abs. 3 BAföG, hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG) so ausgelegt werden, dass ein
Förderungsanspruch noch möglich bleibt und nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, die vom Kläger dargestellten Gründe für die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme
zwischen den Maßnahmeabschnitten III und IV und der Aufnahme des Schulbesuchs an der J.-G.-Schule/H.
müssen als besondere Umstände des Einzelfalles gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG gewertet und diese
Rechtsvorschrift dann auch bezüglich der Überschreitung der Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3
AFBG herangezogen werden. Nachdem der Kläger erst im Mai 2005 eine Anstellung bei seinem jetzigen
Arbeitgeber aufgenommen hatte, als er sich noch im Abendunterricht bei der Handwerkskammer Heilbronn für
die Teile III und IV des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung befand, ist ohne Weiteres nachvollziehbar,
dass sein neuer Arbeitgeber einer sofortigen Freistellung des Klägers im Anschluss hieran zur Absolvierung der
übrigen Teile des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung in Vollzeitunterricht ablehnend gegenüberstand. Zwar
hätte der Kläger arbeitsrechtlich dies wohl durchsetzen können. Er hätte aber dabei den Verlust seines
Arbeitsplatzes insbesondere auch nach dem Besuch der Fortbildungsmaßnahme riskiert. Dass er dies nicht
unternommen hat, vielmehr den entsprechenden Kurs an der J.-G.-Schule/H. erst ein Jahr später, in Absprache
mit seinem Arbeitgeber, aufgenommen hat, muss daher als besonderer Umstand des Einzelfalles
hingenommen werden, woraus sich in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFBG eine
Überschreitung der Maßnahmedauer entsprechend § 2 Abs. 3 AFBG, sofern man diesen vorliegend für
anwendbar hält - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt.
38 c) Zuletzt ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG nicht, dass im Falle des Klägers
eine Förderung versagt werden könnte. Selbst wenn man aus dieser Vorschrift herleiten sollte, mit der Pflicht
zur Aufstellung eines Fortbildungsplans habe der Gesetzgeber eine zeitliche Nähe der Maßnahmeabschnitte
innerhalb des Zeitrahmens des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b AFBG bezweckt, so führt dies im vorliegenden
Verfahren ebenfalls nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG ausdrücklich nur, dass
zusammen mit dem "ersten" Förderungsantrag ein Fortbildungsplan aufzustellen ist.
39 Steht aber, wie hier beim Kläger, nur noch ein Teil der Maßnahme aus, die im Bewilligungszeitraum, für den
Förderung begehrt wird, abgeschlossen werden soll und ist damit der erste auch gleichzeitig der letzte
Förderungsantrag, so bedarf es nicht mehr der Aufstellung der Planung der übrigen Maßnahmeabschnitte, da
diese längst abgeschlossen sind. Nur dann, wenn der Kläger auch für den vorangegangenen Abendunterricht in
der Zeit von April 2004 bis zum Juli 2005 Förderung erhalten hätte, wäre er - seinerzeit - verpflichtet gewesen,
einen Fortbildungsplan aufzustellen und wäre dann auch gemäß § 6 AFBG verpflichtet gewesen, sich an
diesen zu halten. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
40 d) Auf die bisher zwischen den Beteiligten nicht erörterte Frage, ob angesichts der von Seiten der Schule im
Fall des Klägers vorgenommenen Kürzung der Wochenstundenzahl (im Allgemeinen Donnerstag nachmittags
sowie freitags unterrichtsfrei) überhaupt noch von Vollzeitunterricht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit c) AFBG
ausgegangen werden kann - was der Berichterstatter allerdings zu bejahen geneigt ist, da diese Vorschrift nur
für den Regelfall 25 Wochenstunden erfordert -, kommt es daher nicht an.
41 Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Zulassung der
Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung. Zur Berechnung der Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG bzw. zur Anwendung dieser Vorschrift
bei unterschiedlichen Maßnahmeträgern gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. oben).