Urteil des VG Stuttgart vom 29.04.2009

VG Stuttgart (empfang, kläger, allgemeine lebenserfahrung, vorschrift, internet, lebenserfahrung, rundfunk, vermutung, ehefrau, grundstück)

VG Stuttgart Urteil vom 29.4.2009, 3 K 4387/08
Bereithalten zum Empfang; internetfähiger PC; private und gewerbliche Nutzung
Tenor
Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom
22.10.2008 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.
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Der Kläger ist im Bereich der Entwicklung elektronischer Geräte und der Nachrichtentechnik in seiner
Privatwohnung selbständig tätig. Daneben ist er ehrenamtliches Ausschussmitglied der F.-Vereinigung im
Landkreis B. e. V. und als solches Webmaster von ....
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Mit Schreiben vom 05.09.2007 zeigte der Kläger der GEZ an, dass er beruflich einen internetfähigen PC nutze.
Seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher.
4
Der Beklagte meldete den Kläger daher zum 01.01.2007 mit einem neuartigen Rundfunkgerät als
Rundfunkteilnehmer an.
5
Mit Gebührenbescheid vom 01.03.2008 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein neuartiges
Rundfunkempfangsgerät für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 EUR
einschließlich Säumniszuschlägen fest.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er
verwende beruflich einen Rechner Baujahr 1998 mit Pentium II Prozessor und Windows 98. Das reiche für
seine üblichen Anwendungen einschließlich der Erstellung der Website der F. für Obst und Garten im Landkreis
B. völlig aus. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb
technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Das Internet sei zudem mit dem klassischen
Rundfunk nicht zu vergleichen. Das Downloaden von Audio-Livestreams sei kein klassischer
Rundfunkempfang. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen - wie beim
klassischen Rundfunk - sei über das Internet technisch nicht möglich. Die Übertragung erfolge zudem
datenreduziert, also in schlechterer Audioqualität. Wenn der Server überlastet sei, gebe es überhaupt keine
Verbindung, so dass Internetradio nicht möglich sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei nach § 5 Abs. 3 RGebStV für ein neuartiges
Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig, da die von seiner Ehefrau entrichteten Rundfunkgebühren lediglich
die Geräte im Privathaushalt beträfen. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte, welche zu anderen als
privaten Zwecken genutzt würden, habe der Kläger über seine Firma nicht angemeldet. Der Kläger könne sich
deshalb nicht auf die in § 5 Abs. 3 RGebStV geregelte Zweitgerätefreiheit für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte berufen. Er sei für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC deshalb
rundfunkgebührenpflichtig.
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Am 24.11.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung seines
Begehrens führt er ergänzend aus, das Internet sei aus den von ihm aufgezeigten Gründen auch in Zukunft
kein Ersatz für die Grundversorgung durch die klassischen Sender. Außerdem seien herkömmliche
Rundfunkgeräte nach ihrer Zweckbestimmung typischerweise allein darauf ausgelegt, Rundfunk zu empfangen.
Die neuartigen Geräte würden jedoch nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereit
gehalten, sondern anderweitig genutzt. Bei ihnen könne nicht in typisierender Bewertung von einer
rundfunkmäßigen Nutzung ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend
ausgeführt, sein Büro befinde sich im Dachgeschoss seiner Privatwohnung. Er nutze seinen PC hauptsächlich,
um Rechnungen zu schreiben und als Webmaster von ... sowie zum Online-Banking. Außerdem informiere er
sich über das Wetter in L.
9
Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom
22.10.2008 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, der
Kläger sei für seinen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Hierbei handele es sich um ein so
genanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät. Über das Internet sei mittlerweile eine Vielzahl von Hörfunk-
und Fernsehprogrammen empfangbar. Minimale technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Hör- und
Sichtbarmachung der Rundfunkdarbietungen seien unerheblich, da es sich lediglich um Systemlaufzeiten
handele. Der Kläger halte die internetfähigen PCs auch zum Empfang bereit. Es komme dabei nur auf die
technische Empfangsmöglichkeit an und nicht auf die tatsächliche Nutzung. Lediglich bei
Sonderverkaufsaktionen von Lebensmitteldiscountern habe die Rechtsprechung bisher das Bereithalten zum
Empfang verneint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007 - 19 A 379/06 -), weil bei einem
bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten nicht ohne weiteres die Vermutung des Vorhaltens zum
Empfang Platz greifen könne. Auf diese Rechtsprechung könne bei internetfähigen PC´ s im nicht privaten
Bereich nicht zurückgegriffen werden, weil sich dort die fehlende Nutzungsabsicht nicht anhand objektiver
Gesichtspunkte manifestiere. Dies habe auch das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12.03.2009 - 7 A
10959/08 - (Urteilsabdruck S. 12 f.) so erkannt. Die Gebührenpflicht für so genannte neuartige
Rundfunkempfangsgeräte sei zudem verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen das sich aus
dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Außerdem liege kein Verstoß gegen die
grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit vor. Auch die bereits privat angemeldeten
Rundfunkempfangsgeräte könnten nicht auf den beruflich genutzten internetfähigen Arbeits-PC des Klägers
angerechnet werden. § 5 Abs. 3 RGebStV sei dahingehend zu verstehen, dass für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten sei,
wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien
und andere herkömmliche, nicht privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte dort bereits zum Empfang
bereitgehalten würden. Eine Anrechnung auf private Geräte sei im geschäftlichen Bereich nicht möglich, weil
es dort grundsätzlich keine Zweitgerätefreiheit gebe. Es sei nur eine Anrechnung auf herkömmliche Geräte
möglich, die bereits auf die Firma angemeldet sein. Eine Ausdehnung der Anrechenbarkeit auf privat genutzte
Geräte entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Außerdem handele es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV
um eine Ausnahmevorschrift, die nach allgemeiner Auffassung restriktiv auszulegen sei.
14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für
seinen beruflich genutzten internetfähigen PC verpflichtet.
16 Die Rundfunkgebührenpflicht für privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte - seit dem
01.01.2007 gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - bestimmt sich nach §§
1 und 2 RGebStV. § 5 RGebStV schränkt die Gebührenpflicht für Zweitgeräte und gebührenbefreite Geräte ein.
17 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereit hält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§
5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr
und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer. Es kann
dahinstehen, ob der internetfähige PC des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist
(so VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris). Denn er hält seinen PC nicht zum Empfang
bereit.
18 Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit
ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und
Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Das
Tatbestandsmerkmal des „Bereithaltens zum Empfang“ ist final auf den Rundfunkteilnehmer bezogen und nach
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist daher eine objektive Zweckbestimmung zum
Empfang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 -, juris), die auf der Grundlage
allgemeiner Lebenserfahrung typisierend zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
03.03.2009 - 2 S 3218/08 -, juris). Bei den herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten lässt
der schlichte Besitz eines solchen Rundfunkempfangsgerätes das Bereithalten zum Empfang schon deshalb
vermuten, weil eine andere Zweckbestimmung in der Regel objektiv ausgeschlossen ist. Den an sich
getrennten Tatbestandsmerkmalen des „Bereithaltens“ und „zum Empfang“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV
kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu.
19 Anders verhält sich dies hingegen bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, weil diese
multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt werden.
Inzwischen könnte u. a. auch mit Notebooks, UMTS- oder WLAN-Handys, PDAs oder internetfähigen
Navigationssystemen Rundfunk empfangen werden. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken
dienen, kann aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das
Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belegt die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie
2008, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Danach nutzten im Jahr 2007 nur 11 % und 2008 nur 10 % der
Nutzer Internetradio (ARD/ZDF-Online-Studien 1999 bis 2008,
www.ard.de/intern/basisdaten/onlinenutzung/onlineanwendungen, Stand 20.04.2009; vgl. auch VG Münster,
Urt. v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -, juris). Derartige Studien speziell für den nicht privaten Bereich gibt es nach
Kenntnis des Gerichtes nicht. Es gibt deshalb derzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die die Vermutung
einer tatsächlichen Nutzung von PCs für den Empfang von Internetradio im nicht privaten Bereich nahelegen
könnten. Dies gilt umso mehr als im geschäftlichen Bereich PCs typischerweise zur Datenverarbeitung und
Telekommunikation genutzt werden.
20 Das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - zwar davon aus, dass nach
allgemeiner Lebenserfahrung auch im nicht privaten Bereich die Annahme nahe liegt, dass ein Rechner mit
Internetzugang auch während der Arbeitszeit zum Rundfunkempfang genutzt wird (vgl. juris, Rdnr. 30 ), wenn
kein herkömmliches Radiogerät bereitgehalten wird. Dem vermag sich die Kammer jedoch im Hinblick auf die
Ergebnisse der von ARD und ZDF durchgeführten Online-Studie und fehlende Daten gerade zum Internet-
Rundfunkempfang durch neuartige Rundfunkgeräte im nicht privaten Bereich nicht anzuschließen. Im Übrigen
hat auch das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass traditionelle Verbreitungswege gegenwärtig noch
eindeutig dominieren (vgl. juris, Rdnr. 54). Diese Feststellung dürfte der Annahme des OVG Rheinland-Pfalz
entgegenstehen.
21 Danach trifft die typisierende Annahme des „Bereithaltens zum Empfang“, die den §§ 1 und 2 RGebStV
zugrunde liegt, bei einem internetfähigen PC jedenfalls im nicht privaten Bereich wegen dessen
Multifunktionalität nicht zu. Hält der Eigentümer oder der Besitzer aber typischerweise Empfangsgeräte vor,
ohne diese zum Empfang zu nutzen, wie dies üblicherweise im nicht privaten Bereich der Fall sein wird,
widerspräche es der Gebührengerechtigkeit, bei der Erhebung der Rundfunkgebühren auf die bloße Möglichkeit
des Empfangs abzustellen. Würden Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur
aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, stellte dies eine unzulässige
Besitzabgabe dar. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06 -, juris; a.A: VG Würzburg,
Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.1886 -). Ein rundfunkgebührenrechtliches Bereithalten zum Empfang kann
daher nur dann angenommen werden, wenn die allgemeine Lebenserfahrung die typisierende Vermutung eines
entsprechenden Willens des PC-Nutzers stützt.
22 Jedenfalls für den nicht privaten Bereich liegt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine entsprechende
allgemeine Lebenserfahrung nicht vor. Deshalb trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche
Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang den Beklagten. Der Beklagte hat im vorliegenden
Fall jedoch nicht dargelegt, dass der Kläger seinen internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang
nutzt. Vielmehr hat er den Standpunkt vertreten, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen
PCs für den Empfang. Den Angaben des Klägers, er nutze seinen PC nicht zum Rundfunkempfang, ist der
Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
23 Der Beklagte hat die festgesetzten Rundfunkgebühren daher zu Unrecht erhoben. Auch die Voraussetzungen
für die Festsetzung des Säumniszuschlags sind wegen der fehlenden Rundfunkgebührenpflicht des Klägers
nicht erfüllt.
24 Zudem ist der Kläger auch deshalb nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet, weil für ihn die
Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gilt. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
(1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
(2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Die Ehefrau des Klägers hält
nach dessen unwidersprochenen Angaben in der gemeinsam genutzten Wohnung, in der der Kläger auch seiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, ein privat genutztes Fernsehgerät bereit und entrichtet hierfür Rundfunkgebühren.
Damit ist der Kläger für seinen nicht privat genutzten PC gebührenbefreit. Nach der genannten Vorschrift
kommt es für die Gebührenfreiheit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten
Bereich nicht darauf an, ob die anderen dort zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte
gewerblich oder privat genutzt werden. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass
"andere Rundfunkempfangsgeräte" i. S. der Vorschrift nur gewerblich genutzte Geräte sein können, ist
angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift nicht möglich (VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K
243/08 W -; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07. 2008 - 4 A 149/07 -). Nach dieser Interpretation wäre für den
ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC
wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder vom Beklagten in Anspruch genommene
Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten. Diese
Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und
begründet - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. In
der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtags-Drucks. 13/3784, S. 37)
findet sich kein Hinweis dafür, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für einen gewerblich genutzten PC in der
Privatwohnung nur dann eintritt, wenn bereits für ein gewerblich genutztes herkömmliches Gerät
Rundfunkgebühren gezahlt werden. Dort heißt es: "Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht
ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebühr befreit, so weit sie ein und demselben Grundstück
oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereitgehaltenen (herkömmlichen)
Empfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden." Dass es sich hierbei um gewerblich genutzte
Rundfunkgeräte handeln muss, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus
der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisniederschrift der Besprechung der AG „Zukunft der Rundfunkgebühr“
der Rundfunkreferenten der Länder am 07.10.2008 in Berlin. Es ist auch unerheblich, welcher der beiden
Ehegatten als Rundfunkteilnehmer für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" angemeldet ist. Denn innerhalb
der Ehe gelten die Rundfunkempfangsgeräte als von beiden Ehepartnern gemeinsam zum Empfang
bereitgehalten, unabhängig davon, welcher der Ehegatten als Rundfunkteilnehmer angemeldet ist.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
27
Beschluss vom 29. April 2009
28 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
71,35 EUR