Urteil des VG Stuttgart vom 22.01.2013

VG Stuttgart: beiladung, gesetzlicher vertreter, disziplinarverfahren, ruhegehalt, form, strafprozessordnung, unterliegen, ausschluss

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 22.1.2013, DL 13 S
2098/12
Leitsätze
1. In einem dem Landesdisziplinargesetz unterfallenden Disziplinarverfahren ist im gerichtlichen
Verfahren eine Beiladung Dritter nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen.
2. Die (einfache) Beiladung des Kommunalen Versorgungsverbandes im gerichtlichen
Disziplinarverfahren um die Aberkennung des Ruhegehalts eines Kommunalbeamten scheidet
trotz der Verpflichtung des Kommunalen Versorgungsverbandes, ggf. die Nachversicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, jedenfalls dann aus, wenn die beklagte
Kommune sich gegen die Beiladung ausspricht und der Kommunale Versorgungsverband sich
in Kenntnis der ihn ggf. treffenden Nachversicherungspflicht nicht um eine Beteiligung am
gerichtlichen Verfahren bemüht.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5.
Oktober 2012 - DL 11 K 572/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist
unbegründet. Eine Beiladung des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-
Württemberg kommt nicht in Betracht.
2 1. Allerdings ist in Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine Beiladung im
gerichtlichen Verfahren nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das Gesetz zur
Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 343), das
unter anderem das Landesdisziplinargesetz umfasst, enthält keine ausdrückliche
Regelung der Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren.
Soweit § 2 LDG die Verwaltungsgerichtsordnung für anwendbar erklärt, betrifft dies nur die
Mitwirkung der Verwaltungsgerichte im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl.
Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, § 2 LDG
Rdnr. 4). Die Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Verfahren
folgt nach der Amtlichen Begründung (LT-Drs. 14/2996, S. 144) vielmehr aus dem Wegfall
der bisherigen Verweisung auf die Strafprozessordnung in § 26 LDO und der
Ermächtigungsvorschrift des § 187 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 14 AGVwGO Baden-
Württemberg. Der Ausschluss einzelner Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
wurde ausweislich der Amtlichen Begründung (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen.
Demgegenüber bestimmt etwa § 3 BDG die lediglich entsprechende Anwendbarkeit der
Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht im Bundesdisziplinargesetz etwas anderes
geregelt ist oder soweit sie nicht zu den Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes in
Widerspruch steht. Die Anwendbarkeit des § 65 VwGO im gerichtlichen
Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz wird dabei verneint, weil das
Disziplinarverfahren allein auf die disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen
ausgerichtet ist (Urban/Wittkowski, BDG, § 3 Rdnr. 5, 10 m.w.N.). Im Verfahren nach dem
Landesdisziplinargesetz ist aber weder § 65 VwGO ausdrücklich von einer Anwendbarkeit
ausgenommen, noch ist auch nur eine entsprechende Anwendung der
Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen. Damit geht das Gesetz zur Neuordnung des
Landesdisziplinarrechts aber grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 65 VwGO im
gerichtlichen Verfahren aus.
3 2. Der Senat kann offen lassen, ob die Anwendbarkeit des § 65 VwGO gleichwohl als
Ergebnis einer systematischen und an Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens
orientierten Auslegung ausscheidet. Denn vorliegend sind weder die Voraussetzungen für
eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO gegeben noch kommt eine einfache
Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht.
4 a) Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart
beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann,
beizuladen.
5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beklagte dem Kläger zu Recht das
Ruhegehalt aberkannt hat. Ist dies der Fall, ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1
SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Die Beiträge hierzu
werden gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von der Beklagten getragen. Nach § 14 Satz 1
Nr. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
(GKV) obliegt diesem die Durchführung der Nachversicherung nach dem 6. Buch
Sozialgesetzbuch. Diese Verpflichtung des Kommunalen Versorgungsverbandes
begründet, ebenso wie andere eventuelle Verpflichtungen des Kommunalen
Versorgungsverbandes infolge des Disziplinarverfahrens, nicht die Notwendigkeit einer
Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Es fehlt bereits an der Identität des
Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter einerseits und im
Verhältnis beider Beteiligten zu dem Dritten, hier dem Kommunalen Versorgungsverband,
andererseits (siehe dazu Schmitt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 65 Rdnr. 17).
Zwischen Kläger und Beklagter ist streitig, ob dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt
werden durfte. Zwischen Kläger und Beklagter und dem Kommunalen
Versorgungsverband geht es demgegenüber gegebenenfalls um die Verpflichtung der
Beklagten, den Kläger nachzuversichern.
6 b) Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder
auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden,
beiladen.
7 Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Beizuladende zum Kläger oder zum
Beklagten oder zu beiden oder gegebenenfalls auch nur zu dem Streitgegenstand in einer
solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen des Klägers oder des Beklagten seine
Rechtslage verbessern oder verschlechtern könnte, d.h., wenn ein in der Sache
ergehendes Urteil zwar für den Dritten, dessen Beiladung in Frage steht, wenn er nicht
beigeladen würde, keine Rechtswirkung im Sinne von § 121 VwGO hätte, gleichwohl
seine Rechtsstellung aber unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen
der (faktischen) Präjudizialität des Urteils jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde
(Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 65 Rdnr. 9 m.w.N.).
8 Ist dem Kläger das Ruhegehalt abzuerkennen, hat dies seine Nachversicherung zur
Folge. Rechte des Kommunalen Versorgungsverbands im Verhältnis zum Kläger werden
durch diese Nachversicherungspflicht als Folge der Aberkennung des Ruhegehaltes aber
nicht berührt. Denn nach § 9 Satz 1 und 2 GKV gewährt der Kommunale
Versorgungsverband den Angehörigen, also auch dem Kläger (vgl. § 6 GKV) Leistungen
im Namen des Mitglieds, also der Beklagten (vgl. § 4 GKV). Insoweit trifft er auch im
Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen und vertritt dieses in
Rechtsstreitigkeiten. Er ist damit insoweit gesetzlicher Vertreter der Beklagten; eine eigene
Rechtsposition im Außenverhältnis zum Kläger, die berührt sein könnte, kommt dem
Kommunalen Versorgungsverband damit von vornherein nicht zu (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 09.12.1969 - IV 281/68 -, ESVGH 21, 85).
9 Eine Berührung von rechtlichen Interessen des Kommunalen Versorgungsverbandes
durch die Nachversicherungspflicht als Folge der Aberkennung des Ruhegehalts, kommt
aber im Verhältnis zur Beklagten in Betracht. Nach § 16 Abs. 2 GKV sind dem
Kommunalen Versorgungsverband, wenn er an Angehörige Leistungen gewährt, die er
nicht zu tragen hat, diese vom Mitglied zu erstatten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg,
a.a.O.). Im Innenverhältnis zur Beklagten könnte sich der Kommunale
Versorgungsverband u.U. auf den Standpunkt stellen, die Voraussetzungen für eine
Nachversicherung lägen nicht vor, weil dem Kläger bereits das Ruhegehalt nicht hätte
aberkannt werden dürfen, und Erstattung des geleisteten Nachversicherungsbeitrages
verlangen.
10 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO wären
somit gegeben (vgl. zu einer einfachen Beiladung des Kommunalen
Versorgungsverbandes in einem beamtenrechtlichen Streitverfahren zwischen einem
Kommunalbeamten und einer Kommune VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
14.09.2004 - 4 S 1438/03 -, ESVGH 55, 122).
11 Das Verwaltungsgericht hat aber ermessensfehlerfrei und mit Erwägungen, die der Senat
teilt, von einer Beiladung abgesehen. Die - wenn überhaupt sehr beschränkte -
Möglichkeit, durch die Beiladung des Kommunalen Versorgungsverbandes weitere
Sachaufklärung zu erlangen, rechtfertigt allein die Beiladung nicht (vgl. Czybulka, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rdnr. 24). Die Beiladung erfolgt vielmehr zur
Wahrung der Interessen des Beizuladenden oder zur Wahrung der Interessen der schon
Beteiligten in Form der Rechtskrafterstreckung und zur Vermeidung von
Verfahrensdoppelungen (vgl. Czybulka, a.a.O.). Ein solches Interesse besteht im
Verhältnis des Klägers zum Kommunalen Versorgungsverband wie ausgeführt nicht. Im
Verhältnis der Beklagten zum Kommunalen Versorgungsverband kommt ein solches
Interesse zwar grundsätzlich in Betracht, die Beklagte hat sich aber gegen eine Beiladung
ausgesprochen, so dass auf dieses Interesse nicht abgestellt werden kann. Zur Wahrung
der Interessen des Kommunalen Versorgungsverbandes bedarf es ebenfalls keiner
Beiladung. Dieser ist vom Kläger selbst mit Schreiben vom 14.06.2012 über die
streitgegenständliche Disziplinarverfügung informiert worden. Der Kommunale
Versorgungsverband hat daraufhin die Höhe des gegebenenfalls anfallenden
Nachversicherungsbeitrages berechnet. Aus dem Umstand, dass der Kommunale
Versorgungsverband trotz Kenntnis der erheblichen Höhe dieses möglichen Beitrags nicht
von sich aus eine Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren angestrebt hat, lässt sich
der Schluss ziehen, dass er in der Sache keine von der Beklagten abweichende
Einschätzung vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht
auch zu Recht darauf abgestellt, dass eine Beiladung des Kommunalen
Versorgungsverbandes (nur) zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da die Gerichtskosten
streitwertunabhängig sind (Nr. 500 der Anlage zu § 22 AGVwGO).