Urteil des VG Stuttgart vom 20.03.2007

VG Stuttgart (kläger, schüler, gefahr im verzug, öffentliches interesse, rechtliches gehör, unterricht, bericht, unterrichtsbesuch, eignung, verfügung)

VG Stuttgart Entscheidung vom 20.3.2007, 10 K 1287/06
Zweifel an der Geeignetheit eines Lehrers an einer Privatschule nach einmaligem Unterrichtsbesuch.
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Untersagung einer Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule nach § 8 PSchG.
2. Die Heilung eines Verstoßes gegen das Recht auf Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG kann nicht innerhalb des
gerichtlichen Verfahrens erfolgen.
3. Die Ergänzungsmöglichkeit nach § 114 Satz 2 VwGO erfasst nicht die Tatsachengrundlage möglicher
Ermessenserwägungen.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 22.02.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist als Lehrer an einer Privatschule ... tätig. Am 10.01.2006 erteilte das
Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - StD R. nach einem ersten Schreiben vom 18.11.2005
erneut den Auftrag, den Unterricht des Klägers zur Feststellung seiner fachlichen und pädagogischen Eignung
zu besuchen und darüber Bericht zu erstatten. Die zusammenfassende Beurteilung könne auch durch eine
Note ausgedrückt werden. Es sei - ausschließlich über den Schulleiter oder dessen Vertreter - ein
Besuchszeitraum von drei Wochen anzukündigen, ein genauer Besuchstermin nicht zu nennen. Der
Unterrichtsbesuch solle im Fach Fachpraxis Metall (BVJ) erfolgen und eine Unterrichtseinheit umfassen. Die
Lehrkraft verfüge über kein Zweites Staatsexamen oder eine sonstige Lehrerlaubnis. Herr R. möge sich ein
gründliches Bild von der Unterrichtsarbeit machen (schriftliche Unterrichtsplanungen, Stoffverteilungspläne,
Tagebuch, Leistungsmessungen) und bei der Beurteilung die gleichen Maßstäbe anlegen wie für Lehrpersonen
an staatlichen Schulen. In einem abschließenden Urteil sei die Leistung hinsichtlich fachlicher Eignung,
methodisch-didaktischer Eignung und Lehrerverhalten verbal zu beurteilen und fachliche Eignung wie
methodisch-didaktische Eignung mit getrennten (Schul-)Noten zu bewerten. Der Bericht sei spätestens bis
30.01.2006 vorzulegen.
2
Der Unterrichtsbesuch erfolgte am 20.01.2006 von 11.30 Uhr bis 13.40 Uhr. Seinen Bericht vom 24.01.2006
schloss StD R. mit dem Urteil ab, die methodisch-didaktische wie auch die fachliche Leistung des Klägers sei
mangelhaft gewesen. Dies gelte auch für sein Verhalten in seiner Vorbildfunktion. Noten für fachliche Eignung,
methodisch-didaktische Eignung und Lehrerverhalten: jeweils mangelhaft (5,0). Hierzu führte Herr R. in seinem
Bericht im Wesentlichen zu den Rahmenbedingungen aus, von der aus sieben Schülern bestehenden
Werkstattgruppe seien nur zwei Schüler anwesend gewesen. Teile des Unterrichtsraumes würden als
Lagerflächen, z.T. mit Schrottplatzcharakter, genutzt. Der aktuelle Zustand der Werkstattausrüstung sei -
ungeachtet der guten Ausstattung der Werkstatt - mangelhaft und sehr ungepflegt, das Werkzeug der
Arbeitsplätze nicht vollständig gewesen. Über den Schülerarbeitsplätzen hätten sich defekte, über den Not-
Ausschalter abgeschaltete Steckdosen befunden. Ein Warnhinweis auf die Gefahren des Wiedereinschaltens
habe gefehlt. Die Werkstatt sei ungepflegt, schmutzig und verdreckt. Selbst auf dem Weg zwischen den
Werkbänken hätten während des gesamten Unterrichtsbesuchs Materialstücke gelegen. Auf Tischen oder
Stühlen im unmittelbaren Unterrichtsbereich hätten sich nicht unterrichtsrelevante Gegenstände wie offene
Kanister mit Schmier- und Kühlmittel für Maschinen, ein defekter Anlasser eines Rasenmähers, eine alte
Fahrzeugbatterie und ein Fahrzeug-Ladegerät befunden. Zur Planung des Unterrichts wurde ausgeführt, der
Kläger habe keinen Stoffverteilungsplan vorgelegt. Er orientiere sich an einer Werkstückliste von sechs
Werkstücken, die im Laufe des Jahres im Metallbereich nacheinander angefertigt würden. Die gezeigte
Unterrichtseinheit „Mühlespiel“ sei in der Liste nicht enthalten, damit sei noch nicht begonnen worden. Die
Unterrichtsvorbereitung habe aus einer technischen Zeichnung und einem kopierten Blatt
„Bearbeitungshinweise für Mühlespiel“ bestanden. Wesentliche Arbeitsschritte der Stunde seien von den
Bearbeitungshinweisen nicht abgedeckt gewesen. Eine Abstimmung mit der Theorie finde nach Angaben des
Klägers allenfalls selten statt. Eine vorgegebene Abstimmung zwischen Theorie- und Werkstattbereich oder
einen Teamplan gebe es nicht. Die Eintragungen ins Tagebuch erfolgten nur einmal in der Woche. Die
vorangegangene Unterrichtseinheit (Gewindezange) sei mit umfangreichen Feilübungen verbunden gewesen.
Ziel der gezeigten Stunde sei eine Wiederholung und Vertiefung des Feilens, das Sacklochbohren und die
Übung des Höhenreißens auf der Reißplatte gewesen. Der Bericht über die Durchführung des Unterrichts
begann mit dem Hinweis, der Kläger habe die Unterrichtszeit ohne Wissen der Schulleitung verlegt. Dennoch
hätten „die beiden verbleibenden Schüler der Gruppe zum stundenplanmäßigen Unterrichtsbeginn“
bereitgestanden. Weitere Schüler seien nicht mehr erschienen. Der Unterricht sei ohne einführende
Motivationsphase begonnen, Fragen vom Kläger ungeschickt formuliert worden. Auch habe er nicht die
korrekten Fachbegriffe verwendet, so dass sich die Schüler diese auch nicht hätten aneignen können. Ein
Musterwerkstück sei nicht vorbereitet oder verfügbar gewesen. Die Schüler hätten keine Erfahrung im Umgang
mit einer Feile gehabt, der Kläger habe ihren Kenntnisstand und Leistungsfähigkeit falsch eingeschätzt. Die
Erarbeitung von grundsätzlichen Bearbeitungsregeln im direkten Lehrer-Schüler-Gespräch sei nicht gelungen.
Entgegen der Ankündigung des Klägers sei der Einsatz der Motor-Bügelsäge wegen der Abmessungen der
Werkstücke nicht möglich gewesen. Für eine bessere Vorbereitung habe nach Angabe des Klägers das
Material nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden. Bei der Bearbeitung habe sich gezeigt, dass die
Werkbänke nicht ausreichend befestigt gewesen seien. Das habe sogar zum Verkanten zwischen Werkstück
und Säge beim Sägen geführt. Auch das Untergestell der Anreißplatte habe gewackelt, die Platte sei
verschmutzt gewesen. Damit sei eine qualifizierte Arbeit unmöglich gewesen. Die Leistungsbemessung erfolge
allein durch die Bewertung der angefertigten Werkstücke. Gute Beispiele oder Muster hätten nicht vorgelegt
werden können. Die recht guten Noten seien erteilt worden, um die Schüler vor Frustration zu bewahren. Zur
Person des Klägers wurde ausgeführt, er sei KfZ-Mechaniker und Elektriker-Meister, seit 25 Jahren für ... tätig.
Nach langjähriger Tätigkeit im Umschulungsbereich unterrichte er nun im zweiten Jahr im
Berufsvorbereitungsjahr. Mit den Schülern gehe er korrekt und freundlich um. Sein fachliches und methodisch-
didaktisches Vorgehen sei nicht ausreichend. Es fehle an der für Schüler des Berufsvorbereitungsjahres
erforderlichen besonderen Führung, Leitung und Vorbildfunktion. Ein Unterrichtsziel müsse sein, „diesen
Schülern durch vorbildliches Verhalten, vorbildliche Umgebung und vorbildliche Arbeit die Grundlagen für eine
mögliche Ausbildung oder eine Berufstätigkeit zu vermitteln“. Der Zustand der Werkstatt und die Unterweisung
an einer verschmutzten Anreißplatte seien dabei kontraproduktiv. Damit machten die Schüler die falschen
Erfahrungen. Wenn ein Lehrer während des Unterrichts häufig und immer wieder über ein Materialstück auf dem
Gang hinweggehe, ohne es aufzuheben, dann kämen auch die Schüler gar nicht auf den Gedanken, in ihrer
Umgebung für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Dieser Unterricht richte bei den Schülern mehr Schaden an,
als er nütze. Unabhängig von den - möglichen - Verantwortlichkeiten von Schulleitung und Kollegen für den
Zustand in der Werkstatt sollte es die erste Reaktion eines Lehrer bei deren Betreten mit Schülern sein, am
Beispiel dieser Werkstatt zu erarbeiten, wie eine Werkstatt nicht sein dürfe, einschließlich Bestandsaufnahme
der Mängel und Arbeitsplan zu deren Beseitigung.
3
Auf der Grundlage dieses Berichts untersagte der Beklagte mit Verfügung vom 22.02.2006 dem Kläger seine
Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule gemäß § 8 PrivatschulG, da „ein/mehrere Beurteilungsbereich/e“
schlechter als ausreichend bewertet worden seien. Diese Verfügung wurde dem Kläger am 27.02.2006 durch
Aushändigung zugestellt.
4
Am 21.03.2006 hat der Kläger mit einem nicht unterzeichneten Schreiben gegen diese Verfügung beim
Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und die Klage am 22.03.2006 durch ein unterzeichnetes Fax
bestätigt. Er sei seit dem 01.09.1979 bei ... beschäftigt und seit zwei Jahren an einer Privatschule seines
Arbeitgebers tätig. Der Bericht über den Unterrichtsbesuch, der die Grundlage des angefochtenen Bescheids
darstelle, beruhe auf unrichtigen Tatsachen. Dass der Werkstattbereich zum Teil als Vorratslager für die Kfz-
Ausbildung diene und Kollegen dort Schrott lagerten, sei ihm nicht anzulasten. Er habe den hierfür
Verantwortlichen bereits im letzten Jahr immer wieder auf die Missstände aufmerksam gemacht und gebeten,
den Werkstattbereich anders zu organisieren, zumal er selbst nur von September bis Ende Januar in der
Werkstatt unterrichte. In der Vergangenheit hätten sich Kollegen geweigert, in der Werkstatt zu unterrichten. Er
habe sich bemüht, „innerhalb der arbeitgeberseitigen organisierten Gegebenheiten maximale Bedingungen zu
schaffen“. Eines Warnhinweises am Notausschalter habe es nicht bedurft, da dieser mit einem Schlüssel
abgeschlossen sei und die Schüler den Strom zu den bemängelten Steckdosen daher nicht selbständig wieder
einschalten könnten. Bei den „nicht unterrichtsrelevanten Gegenständen“ im unmittelbaren Unterrichtsbereich
handele es sich um eine Batterie mit Schalter und einen Anlasser, deren Funktion der Kläger der Teilgruppe
zuvor gezeigt habe. Die Gruppe sei nicht nur für den Metallunterricht, sondern auch für Kfz-Mechanik
angemeldet. Seinem Unterricht liege ein Stoffverteilungsplan zugrunde. Er befinde sich in einem Ordner in
seinem Büro. Die Lernziele des Schuljahres habe er am Elternabend vorgestellt. Durch die anhand des
Lehrplans erarbeitete Werkstückliste habe er diesen umgesetzt und damit über ein Unterrichtskonzept verfügt.
Er habe deshalb nicht alle Werkstücke aus vergangenen Stunden vorzeigen können, weil die Schüler ihre
Werkstücke nach Beurteilung und Bewertung nach Hause nehmen dürften. Außerdem habe Herr R. einige
davon - etwa Schlüsselanhänger - begutachtet. In der konkreten Unterrichtsstunde sollten die
Bearbeitungshinweise nur einen Leitfaden zur Anfertigung des Mühlespiels darstellen. Er habe immer zwei
kleine Teilschritte erklärt, die die Schüler erst umsetzen müssten, bevor weitere Schritte in Angriff genommen
würden. Eine Absprache mit dem Ausbilder für den Theorieunterricht erfolge regelmäßig zumindest 14-tägig, in
der Regel wöchentlich telefonisch. Er sei daher über das Theoriewissen der Schüler informiert, auch wenn
Eintragungen ins Tagebuch nur wöchentlich erfolgten. Er habe den konkreten Unterricht nicht ohne Wissen der
Schulleitung verlegt. Zu Beginn der Unterrichtszeit habe er festgestellt, dass seinem Unterricht ein
vierstündiger Mathematikunterricht unmittelbar vorausgehe, und den Schülern mit Blick auf deren
Aufnahmefähigkeit vorgeschlagen, den Unterricht erst nach einer einstündigen Pause beginnen zu lassen. Dies
sei mit der Leiterin der Privatschule abgesprochen gewesen. Auch sei von ihm nicht zu verantworten, dass nur
zwei Schüler am Unterricht teilgenommen hätten. Die mangelnde Teilnahme am Unterricht sei ein allgemeines
Problem an der Schule. Seiner Anregung, unentschuldigte Fehlzeiten mit Bußgeldern und Verweisen zu
ahnden, sei die Schulleitung nicht nachgekommen. Auch die beiden anwesenden Schüler seien in der
Vergangenheit häufig abwesend gewesen, hätten bei der Einführung des Feilens in den Vorwochen gefehlt.
Deshalb habe ihnen das Feilen nochmals ausführlich erklärt werden müssen. Auch hätten sie offenbar den
Theorieunterricht des Kollegen G. nicht besucht. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass nur diesen beiden
- von regulär sieben - Schüler anwesend seien. Da beide Schüler vom Feilen und dessen praktischer
Umsetzung keine Ahnung gehabt hätten, habe er sich möglichst einfacher und beschreibender Worte bedient
und sich so der aktuellen Situation angepasst. Er habe den Schülern zur Veranschaulichung der Aufgabe ein
Musterstück gezeigt, wenn es auch aus Holz gewesen sei. Auf den nicht erfolgten Einsatz der Motorbügelsäge
könne es nicht ankommen. Es sei eine Handsäge benutzt worden. Die Gipsteile auf der Anreißplatte stammten
von der Brandschutzdecke, die immer wieder Gipsteile verliere. Dieses Problem sei den Schülern bekannt. Es
könne von ihm nicht verlangt werden, sofort jedermanns Anreißplatte zu säubern. Er habe seit Jahrzehnten
eine arbeitsrechtlich untadelige Arbeitsleistung erbracht. Sein Engagement für seine Schüler sei in der Presse
gewürdigt worden. Es sei unverhältnismäßig, auf einen Unterrichtsbesuch an einem Freitagnachmittag, an dem
nur zwei Schüler anwesend gewesen seien, eine Untersagung der Lehrtätigkeit zu stützen. Der Beklagte habe
das ihm zustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er unter
den gegebenen Umständen den Unterricht nicht wie geplant habe durchführen können.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2006 aufzuheben.
7
Der Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Der den Kläger besuchende Fachberater habe erkannt und gewürdigt, dass der Kläger nicht die alleinige
Verantwortung für die Rahmenbedingungen habe. Der - beanstandete - unmittelbare Unterrichtsbereich gehöre
jedoch zum Verantwortungsbereich des Klägers. Das vom Kläger vorgelegte Übersichtsblatt enthalte lediglich
allgemeine Zielvorstellungen und könne eine Unterrichtskonzeption nicht ersetzen. Die unzureichende
Vorausplanung habe sich in fehlender Motivationsphase, ungeschickt formulierten Fragen, der Verwendung
unkorrekter Fachbegriffe, fehlender Anschaulichkeit und Fehleinschätzung des Kenntnis- und Leistungsstandes
der Schüler gezeigt. Der Kläger habe von ihm zu behebende Mängel in seinem Arbeitsbereich nicht beseitigt
und die erforderliche fachliche und allgemeine Vorbildfunktion des Unterrichts nicht beachtet. Der Fachberater
sei auch mit den Unterrichtsbedingungen im sogenannten Berufsvorbereitungsjahr gut vertraut. Seine
Darlegungen seien nicht erschüttert. Der Beklagte habe - entgegen dem Hinweis des Gerichts bei seiner
Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid - sein Ermessen nicht verkannt. Bei § 8 PSchG handele
es sich um einen Fall des sogenannten „intendierten Ermessens“. Bei Berücksichtigung des Erziehungs- und
Bildungsanspruches nach Art. 11 LV dürften „in der Regel“ keine Lehrkräfte unterrichten, die für diese Tätigkeit
ungeeignet seien. Eine Abweichung vom Regelfall der Untersagung der Unterrichtstätigkeit bei festgestellter
Nichteignung sei daher nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Der Kläger
habe neben seinem Einsatz in der einjährigen Berufsfachschule bei diesem Schulträger auch andere
Einsatzmöglichkeiten außerhalb des Ersatzschulbereichs, etwa im Umschulungsbereich. Insoweit würden die
Ermessenserwägungen des Beklagten nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Der Kläger habe nicht vorgetragen,
dass er über den Unterrichtsbesuch und dessen Zweck nicht informiert gewesen sei. Er verfüge nicht über die
für einen Technischen Lehrer an beruflichen Schulen erforderliche Befähigung. Ihm sei daher lediglich nach Nr.
6 Abs. 3 VVPSchG ermöglicht worden, den Nachweis im Rahmen einer Tätigkeit an der Privatschule innerhalb
einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist zu erbringen. Bei der Überprüfung durch den
Fachberater sei es darum gegangen, eine - grundlegende - fachliche und pädagogische Eignung festzustellen.
Dies sei einem erfahrenen Schulaufsichtsbeamten wie dem Fachberater im vorliegenden Fall auch bei einem
Unterrichtsbesuch möglich. Dieser habe grundlegende Mängel erkannt und festgestellt, dass „dieser Unterricht
bei den Schülern mehr Schaden (anrichtet), als er nützt“. Es sei nicht vertretbar, dem Kläger eine weitere
Tätigkeit zu ermöglichen, um eine etwaige Leistungssteigerung feststellen zu können.
10 Der Kläger hat erwidert, aus dem Bescheid vom 22.02.2006 sei nicht erkennbar, dass es sich um eine
Ermessensentscheidung handele. Es werde bestritten, dass in einem einzigen Unterrichtsbesuch die
Ungeeignetheit eines Lehrers festgestellt werden könne. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe er nicht. Der
Umschulungsbereich sei ersatzlos eingestellt worden. Im Falle einer negativen Entscheidung im vorliegenden
Verfahren seien ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt worden. Er habe nicht gewusst, wann und
nach welchen Kriterien ein Schulbesuch stattfinden werde.
11 Der Beklagte hat entgegnet, bei intendiertem Ermessen und einer dem Regelfall entsprechenden Entscheidung
bestehe kein Anlass zu einer besonderen Begründung. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Sie
beziehe sich allein auf den Unterrichtseinsatz in „Fachpraxis Metall“ in der einjährigen Berufsfachschule. Es
entspreche der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, dass ein unangesagter Unterrichtsbesuch
grundsätzlich besser geeignet sei, die „Normalleistung“ einer Lehrkraft festzustellen, als angekündigte
Unterrichtsbesuche. Dies gelte erst recht für die Feststellung, ob der Nachweis im Sinne von Nr. 6 Abs. 3
VVPSchG erbracht sei.
12 Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Akte des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird
darauf verwiesen und insbesondere auf den Inhalt der zahlreichen, im gerichtlichen Verfahren gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13 Das Gericht entscheidet, entsprechend seiner Ankündigung vom 04.08.2006, gemäß § 84 VwGO ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid., da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
14 Die Klage ist zulässig. Dass der zur Klageerhebung am 21.03.2006 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des
Klägers vom 19.03.2006 nicht unterschrieben war, ist unschädlich, denn der Kläger hat den Inhalt dieses
Schriftsatzes durch ein von ihm unterschriebenes Fax vom 22.03.2006 bestätigt und seine Unterschrift
dadurch - fristgerecht - gewissermaßen „nachgereicht“.
15 Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom
22.02.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 8 Privatschulgesetz (PSchG). Nach dieser Vorschrift kann
die Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule
untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen
lassen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie dem
Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich
durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Als Vorschrift, die letztlich der Abwehr von
Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12
LV) sowie für das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) dient, unterliegt § 8 PSchG auch im Hinblick auf die dem
Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG und den Schulleitern, Lehrern und Erziehern an Privatschulen durch
Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Rechtspositionen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -; Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, DVBl 1989,
1265 ff.). Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des § 8 PSchG, dass für eine Untersagung Tatsachen
vorliegen müssen, die den Schulleiter, Lehrer oder Erzieher für die Ausübung einer solchen Tätigkeit
ungeeignet erscheinen lassen, bedeutet nur, dass nicht mit absoluter Gewissheit eine - tatsächliche -
Ungeeignetheit festgestellt werden muss, vielmehr soll damit der Prognosecharakter des (Nicht-
)Eignungsurteils verdeutlicht werden, ohne dass jedoch der Schulaufsichtsbehörde insoweit ein - gerichtlich nur
eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum eingeräumt werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, a.a.O.; VG Dresden, Urteil vom 22.09.2003 - 5 K 16/00 -, zit. nach
juris). Die Feststellung der Ungeeignetheit setzt die prognostische Beurteilung voraus, ob der Kläger die
hinreichende Eignung für eine weitere - künftige - Ausübung seiner Funktion als Lehrer besitzt.
17 Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger zur
beabsichtigten Entscheidung nach § 8 PSchG kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Darüber hinaus fehlt
es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für diese Entscheidung. Der einmalige Unterrichtsbesuch reicht
- jedenfalls unter den gegebenen konkreten Bedingungen - hierfür nicht aus. Auf die Frage, ob es sich bei der
Entscheidung um eine „normale“ Ermessensentscheidung handelt oder ob ein Fall des sogenannten
„intendierten Ermessens“ vorliegt, kommt es daher nicht an.
18 Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Betroffenen, in dessen Rechte durch einen belastenden Verwaltungsakt
eingegriffen werden soll, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu
äußern. Diese Anhörung muss unterbleiben, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (§
28 Abs. 3 LVwVfG), von ihr kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im
Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG). Die einzige sich aus
den Akten ergebende und daher entscheidende Tatsache, auf die sich die Verfügung vom 22.02.2006 stützt
und beruft, ist der Unterrichtsbesuch beim Kläger am 20.01.2006 und der darüber gefertigte Bericht. Zu diesem
Bericht vom 24.01.2006 wurde der Kläger nach Aktenlage vor Erlass der Verfügung vom 22.02.2006 nicht
gehört. Es ist nicht zu erkennen, dass ihm dessen Existenz überhaupt bekannt war. Das sich an den Unterricht
des Klägers anschließende Gespräch des Fachberaters mit ihm stellt kein rechtliches Gehör dar, sondern ist
selbst Teil des Unterrichtsbesuchs und wurde als solches auch, entsprechend der Vorgabe des
Regierungspräsidiums Stuttgart an den Fachberater vom 10.01.2006, im Bericht dokumentiert. Auf das somit
fehlende rechtliche Gehör konnte nicht aus einem der genannten Gründe verzichtet werden (die weiteren in §
28 Abs. 2 LVwVfG genannten Fälle, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann, liegen ersichtlich
nicht vor). Ein zwingendes öffentliches Interesse stand nicht entgegen. Selbst wenn der Unterricht des Klägers
aus übergeordneten Interessen einschließlich des vom Beklagten genannten Rechts der Schüler auf Bildung
(Art. 11 Abs. 1 LV) sofort hätte beendet werden müssen, würde es sich dabei kaum um ein „zwingendes
öffentliches Interesse“ im Sinne des § 28 Abs. 3 LVwVfG handeln, denn dieses Interesse ist mit den als
zwingend anerkannten Interessen (Lebensgefahr bei Menschen, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik,
erheblicher Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes, vgl. Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 28 Rdnr. 76) nicht vergleichbar. Eine solche
Eilbedürftigkeit bestand aber nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zwischen Abfassung des Berichts
(24.01.2006) und Ergehen der angefochtenen Verfügung (22.02.2006) knapp ein Monat liegt. Somit kann auch
„Gefahr im Verzug“ im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG, die eine sofortige Entscheidung hätte notwendig
erscheinen lassen, ausgeschlossen werden. Daher hätte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, vor
Erlass der Entscheidung vom 22.02.2006 zum Bericht des Fachberaters vom 24.01.2006 Stellung zu nehmen.
Dies ist nicht geschehen.
19 Dieser Mangel ist nicht so schwerwiegend und insbesondere so offenkundig, dass er nach § 44 Abs. 1 LVwVfG
zur Nichtigkeit der Verfügung vom 22.02.2006 führt (Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 44 Rdnr. 7, 12, § 28
Rdnr. 78). Die fehlende Anhörung kann daher nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 LVwVfG im Grundsatz bis zum
Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Mangel
dadurch geheilt werden. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz vor, obgleich die Anhörung eines Beteiligten ihren
Zweck nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor Erlass des - belastenden - Verwaltungsakts erfolgt. Gleichwohl
lässt das Gesetz die Nachholung zu, um Rechtsbehelfe, die lediglich auf eine Verletzung des Rechts auf
Gehör gestützt sind, nach Möglichkeit einzuschränken (Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 45 Rdnr. 23; Sachs,
in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 45 Rdnr. 73: prinzipiell
zweifelhaft; noch weitergehend, nämlich Heilung nach Klageerhebung ausgeschlossen: Hubert Mayer, in:
Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2004, § 45 Rdnr. 45). Allerdings muss, damit dieser Fehler
geheilt werden kann, die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgen, und sie muss ihre Funktion für den
Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erfüllen können. Voraussetzung hierfür ist etwa, dass die
Ergebnisse der Anhörung von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis,
sondern auch zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbst kritisch zu überdenken. Äußerungen
und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen daher keine Nachholung der Anhörung
im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG dar (Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O. § 45 Rdnrn 26 und 42 m. Nachw.;
Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG a.a.O., § 45 Rdnr. 74). Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein
Widerspruchsverfahren - wie vorliegend - nicht stattfindet (Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O. § 45 Rdnr. 44). Eine
Heilung ist daher bislang nicht eingetreten. Dieser Fehler ist beachtlich, denn unabhängig davon, ob es sich bei
der vom Beklagten getroffenen Entscheidung um einen Fall des sogenannten „intendierten Ermessens“ handelt
oder nicht, ist es jedenfalls nicht im Sinne des § 46 LVwVfG offensichtlich, dass die Verletzung des Gehörs
des Klägers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG
a.a.O., § 45 Rdnr. 90).
20 Unabhängig davon folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung daraus, dass die Entscheidung des
Beklagten auf einer unsicheren und damit unzureichenden Tatsachengrundlage beruht. Auch insoweit kommt
es nicht darauf an, ob sich der Beklagte auf die Grundsätze des sogenannten „intendierten Ermessens“ berufen
kann. In jedem Fall kann seine Entscheidung nur dann rechtmäßig sein, wenn sie auf der Grundlage
gesicherter Tatsachen ergeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 114 Rdnr. 12). Nur bei
einer gesicherten und eindeutigen Basis - wenn feststeht, dass „Tatsachen vorliegen, die“ den Kläger „für die
Ausübung einer Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule ungeeignet erscheinen lassen“ - ist Raum für eine
Diskussion, ob auf deren Grundlage die Rechtsfolge des § 8 PSchG in jedem Fall einer besonderen
Ermessensentscheidung bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -,
DVBl 1989, 1265 ff.; Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), oder ob diese im Sinne eines „intendierten
Ermessens“ für den Regelfall vorgegeben ist. Ein Vergleich des Berichts des Fachberaters vom 24.01.2006 mit
den dazu erfolgten Ausführungen des Klägers ergibt jedoch, dass die in diesem Bericht enthaltenen Tatsachen
zu Teilen ungewiss und daher nicht geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu tragen. Es ist bereits
nicht hinreichend erkennbar, dass dem Fachberater die besonderen Umstände, unter denen der Kläger den von
ihm besuchten Unterricht zu gestalten hatte, bewusst waren. Dies gilt zum einen für die geringe Anzahl der
Schüler. Unabhängig davon, ob die Zahl von lediglich zwei Schülern auf eine Verlegung der Unterrichtsstunden
durch den Kläger selbst oder auf einen allgemeine laxe Behandlung der Schulbesuchspflicht durch die Schüler
zurückzuführen ist, erscheint es fraglich, ob das Unterrichten von lediglich zwei Schülern ein zutreffendes Bild
von den Fähigkeiten und der Eignung des Klägers zu vermitteln vermag und daher geeignet ist, die Bewertung
durch den Fachberater zu tragen. Dazu kommt, dass gerade diese beiden Schüler nach dem unwiderlegten
Vortrag des Klägers die vom Fachberater erwarteten theoretischen wie praktischen Kenntnisse des Feilens
wegen Abwesenheit in vorangegangenen Unterrichtsstunden nicht besaßen. Im Bericht des Fachberaters
haben diese Besonderheiten keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Zum anderen ist auch nicht
erkennbar, dass dem die Randbedingungen der Unterrichtsstunde monierenden Fachberater (Verschmutzung
der Anreißplatten, defekte Steckdosen) die besondere Situation des dem Kläger zur Verfügung stehenden
Unterrichtsraums (schadhafte Brandschutzdecke, Sicherung des - unterbrochenen - Stromkreises durch einen
den Schülern unzugänglichen Schlüssel) bewusst war. Ungewiss ist weiter, inwieweit eine Abstimmung des
Unterrichts des Klägers mit dem Theoriebereich im konkreten Fall geboten war und erfolgte. Die vom Kläger
dargestellten besondere Probleme bei Strukturierung des Unterrichts und Einschätzung der Leistungsfähigkeit
der Schüler wegen massiver Abwesenheitszeiten sind vom Fachberater nicht erkennbar berücksichtigt worden.
Da die entsprechenden - nachträglichen - Erläuterungen des Klägers im angefochtenen Bescheid keinen
Niederschlag finden konnten, ist auch insoweit die Tatsachengrundlage nicht hinreichend eindeutig. Es kann
nicht als feststehend angenommen werden, dass der Bericht des Fachberaters bei Kenntnis dieser Umstände
bzw. der späteren Ausführungen des Klägers zu einem identischen Ergebnis gekommen wäre.
21 Diese Ungewissheiten hinsichtlich der Tatsachengrundlage können im gerichtlichen Verfahren - anders als
bloße klarstellende Ermessenserwägungen - nicht mehr ergänzt werden, denn auch bei
Ermessensentscheidungen bemisst sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
eines belastenden Verwaltungsakts nach dem materiellen Recht (vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O. § 113 Rdnrn
69-73). Jedenfalls soweit es die in § 8 PSchG genannte Tatsachengrundlage betrifft, kommt es somit auf den
Zeitpunkt der - letzten - Behördenentscheidung an. Die materiellrechtlich (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG) wie
prozessual (§ 114 Satz 2 VwGO) eröffnete Möglichkeit, Ermessensentscheidungen auch noch im gerichtlichen
Verfahren hinsichtlich ihrer Begründung zu ergänzen, erfasst die Tatsachen, die Grundlage der
Ermessenserwägungen auf der Rechtsfolgenseite sind, ersichtlich nicht. Daher ist die - sich allein auf den
Bericht des Fachberaters vom 24.01.2006 stützende - Entscheidung des Beklagten in einer im gerichtlichen
Verfahren nicht mehr korrigierbaren Weise rechtswidrig und somit aufzuheben.
22 Offenbleiben kann daher, ob das Vorgehen des Beklagten zur Überprüfung der Eignung des Klägers, nämlich
die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, in dem ein - einmaliger - Unterrichtsbesuch stattfinden werde, der
Regelung in § 6 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz, auf die sich der Beklagte bezieht,
entspricht. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil die genannte Norm vorsieht, dass „der Nachweis der
pädagogischen Eignung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG ... auch im Rahmen der Tätigkeit an der
Privatschule innerhalb einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden “
kann. Hieraus folgt allein, dass der Beklagte eine Frist zu bestimmen berechtigt ist, innerhalb derer der
Betroffene seine pädagogische Eignung nachzuweisen berechtigt ist. Dass er zur Erbringung dieses
Nachweises auf einen einmaligen Unterrichtsbesuch beschränkt wäre, ergibt sich daraus nicht.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.