Urteil des VG Stuttgart vom 21.09.2009

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VG Stuttgart Urteil vom 21.9.2009, 11 K 3612/09
Einbürgerung türkischer Staatsangehöriger; Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Leitsätze
Einbürgerung einer 14 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, da der
türkische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 01.08.2008 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.03.2009 werden aufgehoben, soweit diese sich auf die Klägerin beziehen.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Die am … 1995 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit. Sie ist im Besitz einer bis zum 25.04.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
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Bereits am 05.12.2002 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; diesen
Antrag nahm sie am 30.03.2004 zurück. Auch den am 14.06.2004 gestellten Einbürgerungsantrag hat die
Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2004 zurückgenommen.
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Am 07.04.2008 beantragte die Klägerin erneut die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
5
Mit Bescheid vom 01.08.2008 lehnte das Landratsamt Böblingen den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung in
den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, eine Einbürgerung der Klägerin zusammen
mit ihrer Mutter scheide aus, da die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung und für die
vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatlichkeit nicht vorlägen. Auch ein Anspruch nach § 10 StAG sei im
Falle der Klägerin nicht gegeben.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.08.2008 Widerspruch ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück
und führte zur Begründung aus, eine Einbürgerung der Klägerin scheide aus, da die Voraussetzungen einer
Einbürgerung ihrer Mutter nicht gegeben seien. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin sei nicht möglich, da
eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur zusammen mit ihrer Mutter möglich sei.
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Am 20.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 01.08.2008 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.03.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie in
den deutschen Staatsverband einzubürgern.
11 Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie sich auf die Klägerin
beziehen - rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
16 Grundlage des Anspruchs auf Einbürgerung ist § 10 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S.
1970), da die Klägerin den maßgeblichen Einbürgerungsantrag nach dem 30.03.2007 gestellt hat (§ 40 c StAG).
Die dort normierten Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern ist, liegen -
mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG - vor.
17 Die Klägerin hat seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Unterbrechung ihres
rechtmäßigen Aufenthaltes vom 26.04.2003 bis 01.10.2003 bleibt nach § 12 b Abs. 3 StAG außer Betracht. Da
die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung nicht ablegen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie S. 2 StAG). Die Klägerin ist im
Besitz der nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und sie ist nicht wegen einer
Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG). Die gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigte
Klägerin kann den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch bestreiten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG). Ausweislich der vom
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommensnachweise verfügt die
Familie der Klägerin über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Dies wurde von der Vertreterin des Beklagten
nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin verfügt nicht nur über die geforderte altersgemäße Sprachentwicklung (§
10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Abs. 4 S. 2 StAG), sondern auf Grund des erfolgreichen Besuches einer Realschule
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und
der Lebensverhältnisse in Deutschland muss die erst 14 Jahre alte Klägerin nicht haben (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
und S. 2 StAG). Zwar erfüllt die Klägerin die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG normierte Voraussetzung nicht, da
sie mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband weder ihre türkische Staatsangehörigkeit verliert
noch diese aufgeben kann. Die Einbürgerung der Klägerin ist jedoch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit
möglich, da der türkische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen
abhängig macht (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Alt. StAG). Diese zweite Alternative des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
StAG setzt die Stellung eines Entlassungsantrages nicht voraus; sie erfasst vornehmlich die Fälle erkennbar
aussichtsloser Anträge (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 3/06 - BVerwGE 129, 20). Der Klägerin ist
nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Entlassung aus
der türkischen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Weise möglich.
18 Nach Art. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (abgedruckt in Ferid/Berg-mann, Abschnitt Türkei)
kann nur ein geschäftsfähiger türkischer Staatsangehöriger die Genehmigung zum Ausscheiden aus der
türkischen Staatsangehörigkeit erhalten. Dies wäre im Falle der Klägerin erst mit Vollendung des 18.
Lebensjahres der Fall. Da bereits mehrjährige Verfahrenslaufzeiten für sich allein schon die Unzumutbarkeit
begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 3/06 a.a.O.), ist der Klägerin nicht zumutbar zuzuwarten,
bis sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Schließlich sieht Art. 32 des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes einen Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit bei minderjährigen Kindern nur
vor, wenn die Mutter ihre türkische Staatsangehörigkeit verliert und der Vater verstorben, unbekannt oder
Ausländer ist. Der Vater der Klägerin ist jedoch weiterhin türkischer Staatsangehöriger und die Mutter der
Klägerin erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8, § 9 oder § 10 StAG nicht (vgl. Urteil vom
22.09.2009 - 11 K 1519/09 -).
19 Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind weder geltend gemacht noch
sonst ersichtlich.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war wegen der Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 3 S. 2 VwGO).
22
Beschluss vom 21. September 2009
23 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) auf
10.000,-- EUR