Urteil des VG Stuttgart vom 17.05.2013

VG Stuttgart: bebauungsplan, ausschluss, grundstück, mangel, gemeinderat, satzung, gebäude, konzept, mietvertrag, klagebefugnis

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 17.5.2013, 8 S 313/11
Leitsätze
Die Festsetzung eines Mischgebiets ist städtebaulich nicht erforderlich, wenn der Plangeber das
gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht
anstrebt oder eine solche Durchmischung wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu
erreichen ist ("Etikettenschwindel).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft.
Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“
der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Im Übrigen
tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe
Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Antragsgegnerin vom 04.02.2010, mit
der der Bebauungsplan „Hohe Straße/Mähringer Straße/ Gomaringer Straße“ vom
08.07.1986 im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB geändert wurde.
2 Der identische Planbereich der Bebauungspläne umfasst ein Geländedreieck am
südwestlichen Ortseingang des Stadtteils Ohmenhausen, das durch die genannten
Straßen begrenzt wird und weitgehend bebaut ist. Die Altfassung setzt im Norden und
Süden des Plangebiets Mischgebiete fest. Auf dem dazwischen liegenden Grundstück
Flst.Nr. .../2, das mit einem ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäude bebaut ist (...),
sind ein Gewerbegebiet und im Übergang zum südlich anschließenden Mischgebiet ein
eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig
sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
3 Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes ... Sie
betreibt dort aufgrund einer ihr erteilten Baugenehmigung eine mischgebietsverträgliche,
d.h. kerngebietsuntypische Spielhalle mit acht Geldspielgeräten und einem Billardcafé.
Anlass für die Änderung des bestehenden Bebauungsplans war ein Baugesuch der
Antragstellerin zu 2, mit dem sie die Genehmigung einer Nutzungsänderung des der
Antragstellerin zu 1 genehmigten Billardcafés in eine (zweite) kerngebietsuntypische
Spielhalle und einen Dart-Treff erstrebt. Nach § 2 Abs. 1 ihres Mietvertrages ist die
Antragstellerin zu 1 berechtigt, auf der gemieteten Fläche eine Spielstätte - bzw. bei
Erteilung einer Mehrfachkonzession - die auf der Mietfläche zulässige Anzahl von
Spielstätten zu errichten und zu betreiben.
4 Mit der angefochtenen Planänderung sind die Festsetzungen zur Art der baulichen
Nutzung geändert worden. Wie bereits in dem der Änderung zugrunde liegenden
Bebauungsplan werden nunmehr auf der Grundlage der „Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)“ als Art der baulichen Nutzung festgesetzt Mischgebiete
gemäß § 6 BauNVO, ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO und ein eingeschränktes
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO, in dem nur solche
Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Folgende
Nutzungen bzw. Arten von Betrieben und Anlagen werden gemäß § 1 (5) bzw. (6)
BauNVO im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen:
5
"- Erotikshops als Einzelhandelsbetriebe - Vergnügungsstätten und sonstige
Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i
Gewerbeordnung (GewO)
- Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution
- Betriebe mit Sexdarbietung (Film- und Videovorführung und Schaustellung von
Personen gemäß § 33 a GewO)
- Diskotheken“
6 Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
7 Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des
Bebauungsplans „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer
Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB mit dem Ziel,
Vergnügungsstätten und Nutzungsarten mit sexuellem Charakter auszuschließen, um
nach Aufgabe des holzverarbeitenden Betriebs in der ... die gewerblichen Flächen ihrem
eigentlichen Zweck, insbesondere dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten, einem
Verdrängungsprozess von örtlichem Handwerk und Dienstleistungsbetrieben und einem
Attraktivitätsverlust durch minderwertige Nutzungen sowie Nutzungskonflikten mit der
benachbarten Wohnbebauung entgegenzuwirken. Die zugleich beschlossene öffentliche
Auslegung des Planentwurfs fand nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am
03.07.2009 in der Zeit vom 13.07 bis 21.08.2009 statt. In der Bekanntmachung wurde u.a.
darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können. Die Behörden und Träger öffentlicher
Belange wurden ebenfalls beteiligt.
8 Für die Antragstellerin zu 1 wurden mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
21.08.2009 Einwendungen erhoben. Die Voraussetzungen für den Ausschluss von
Spielhallen und sonstigen Gewerbebetrieben mit dem Charakter einer Spielhalle lägen
nicht vor. Ein Verdrängungsprozess von örtlichen Handwerks- und
Dienstleistungsbetrieben, sowie die Gefahr einer Niveauabsenkung des umgebenden
Gebiets und ein Konfliktpotential mit der benachbarten Wohnbebauung seien nur
pauschal behauptet, aber nicht plausibel dargelegt worden. Die einzige gewerbliche
Nutzung finde in dem Gebäude ... statt. Dessen Eigentümerin sei es seit der Verlagerung
des holzverarbeitenden Betriebs im Jahre 1992 nicht mehr gelungen, einen Handwerks-
oder Produktionsbetrieb anzusiedeln. Ausschlaggebend hierfür sei u. a. gewesen, dass es
nicht nur im Plangebiet, sondern auch in der weiteren näheren Umgebung keinerlei
Gewerbebetriebe gebe, welche den Standort für Handwerk, Produktion oder
Dienstleistung attraktiv machten. Die Planung greife deshalb auch unverhältnismäßig in
ihr Eigentum ein. Für die Antragstellerin zu 2 ging keine Stellungnahme ein.
9 Am 04.02.2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung, wobei er die
vorgebrachten Stellungnahmen wie in einem Beschlussvorschlag der Verwaltung
behandelte. Die Erste Bürgermeisterin fertigte die Satzung am 22.02.2010 aus. Die
Beschlussfassung wurde am 26.02.2010 mit den Hinweisen nach § 214 BauGB öffentlich
bekanntgemacht.
10 Am 04.02.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und
vorläufig unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2009 begründet. Die Anträge
wurden am 09.02.2011 an die Antragsgegnerin weitergeleitet.
11 Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zu-
rückgenommen.
12 Die Antragstellerin zu 1 beantragt,
13 den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer
Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4.02.2010 für unwirksam zu erklären.
14 Sie bringt vor: Sie sei antragsbefugt. Die Nutzung eines Gebäudes stelle eine
privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zuzuordnen sei. Es
bestünden auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin sämtliche Belange der Eigentümer
überhaupt erfasst bzw. richtig und ausreichend bewertet habe. Die
Bebauungsplanänderung sei städtebaulich nicht erforderlich. Die Planung diene
ausschließlich der Verhinderung der geplanten Spielhalle und sei daher als reine
Einzelfall- und Verhinderungsplanung unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die
Planänderung erst als konkrete Reaktion auf den Nutzungsänderungsantrag der
Antragstellerin zu 2 (Umwandlung Billardcafé in Spielhalle) beschlossen, so dass mit der
Planänderung eine bereits konkret geplante Spielhalle habe verhindert werden sollen.
Auch der alibimäßige zusätzliche Ausschluss von Nutzungen mit sexuellem Charakter
könne nicht darüber hinweg täuschen, dass die Antragsgegnerin vornehmlich eine weitere
Spielhalle zu verhindern suche. Eigentlicher Grund der Planung sei der Versuch, im
gesamten Stadtgebiet Spielhallen auszuschließen. Sie betreibe insoweit
Spielhallenpolitik mit den Mitteln des Baurechts. Die pauschale Begründung, höhere
Mieten aus Spielhallenverpachtungen führten zu einer Verdrängung sonstigen Gewerbes,
sei nicht ausreichend, um einen städtebaulichen Grund für den Ausschluss im Sinne von §
1 Abs. 5 BauNVO darzustellen. Die Antragsgegnerin missachte insoweit, dass im
gesamten restlichen Plangebiet noch nie Gewerbe vorhanden gewesen sei, es daher
auch nicht verdrängt werden könne. Das ursprüngliche Ziel des Bebauungsplans, das in
der Bestandssicherung des holzverarbeitenden Betriebs bestanden habe, sei mit der
Verlagerung des Betriebs im Jahre 1992 weggefallen, weil das Grundstück als
gewerbliche Fläche nur schwer oder überhaupt nicht zu vermitteln sei, zumal es von drei
Seiten her von Wohnbebauung umgeben sei und sich im Umkreis kein sonstiges
produzierendes Gewerbe, welches anderes Gewerbe anziehen könnte, befände. Auf
absehbare Zeit sei nicht damit zu rechnen, dass sich auf dem Grundstück ..., geschweige
denn auf den derzeit zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Gewerbe ansiedeln wolle
oder werde. Das Haus habe mehrere Jahre leer gestanden, bis die Antragstellerin zu 1 die
Spielhalle eröffnet habe. Soweit sich die Antragsgegnerin tatsächlich auf eine Art
Standortsicherungsabsicht stützen wolle, werde mit der Planung eine unzulässige
Vorratsplanung verfolgt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten könne auch nicht mit der
bloß pauschalen Behauptung eines Trading-Down-Effekts gerechtfertigt werden. Die
Antragsgegnerin stelle nicht ansatzweise dar, woraus sich eine Trading-Down-Gefahr im
Plangebiet konkret ergeben solle. Es könne sich allein auf dem Grundstück mit dem
Gebäude ... noch eine Spielhalle ansiedeln, weil alle anderen Grundstücke des
Plangebiets der Wohnnutzung dienten. Der befürchtete Imageverlust des Stadtteils
Ohmenhausen sei weder nachvollziehbar noch überzeugend. Allein die pauschale
Behauptung, dass Vergnügungsstätten stets zu einem Niveauverlust innerhalb des
Plangebiets führten, sei weder richtig noch zur Begründung ausreichend. Wenn es der
Antragsgegnerin tatsächlich um die Abwendung eines Trading-Down-Effekts gehe, wäre
eine Anpassung des Bebauungsplans an die tatsächlichen Verhältnisse durch
Beibehaltung des Grundstücks ... als Gewerbegebiet und im Übrigen durch Festsetzung
eines Wohngebiets, in dem dann auch auf Dauer keine Vergnügungsstätten angesiedelt
werden könnten, nicht nur verhältnismäßiger, sondern auch sinnvoller gewesen. Der
Ausschluss von Nutzungen könne auch nicht mit dem Schutz von Kindern und älteren
Menschen begründet oder auf einen Schutz der umgebenden Wohnbebauung vor
erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr gestützt werden. Auch sei der kategorische Ausschluss
von sämtlichen Vergnügungsstätten nicht ausreichend begründet und unverhältnismäßig.
Er stelle zugleich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gewerbefreiheit der
Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in das Eigentumsrecht nach § 14 Abs. 1 GG
dar. Die Antragsgegnerin missachte, dass eine andere sinnvolle Nutzung des
rückwärtigen Teils des Gebäudes ...... als durch eine Spielhalle ausgeschlossen sei.
15 Die Antragsgegnerin beantragt,
16 den Antrag abzuweisen.
17 Sie erwidert: Der Nutzungsausschluss sei auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützt.
Soweit in der Bebauungsplanänderung von Abs. 6 die Rede sei, handle es sich um einen
Schreibfehler. Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Festsetzung,
auch soweit Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer
Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i GewO ausgeschlossen seien. Der
Bebauungsplan und seine sämtlichen Festsetzungen seien auch im Sinne von § 1 Abs. 3
BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht aufgestellt worden, um die
wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ... als Spielhalle in Form einer sog.
Negativplanung zu verhindern. Die Nutzungsanträge für Spielhallen seien vielmehr
Auslöser für die Planung gewesen, mit der eine aus vielerlei Gründen unerwünschte
städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen geführt werden solle. Die Planänderung
ziele darauf, am Ortsrand der Bezirksgemeinde Ohmenhausen eine drohende
Spielhallenagglomeration aus städtebaulichen Gründen zu verhindern sowie auf die
Abwehr eines sog. Trading-Down-Effekts und darauf, die Flächen für produzierendes
Gewerbe, aber auch für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen vorzuhalten. Der
Bebauungsplan sei zur Erreichung dieser städtebaulichen Belange geeignet. Die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO für den Ausschluss von Vergnügungsstätten
und des § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss einzelner Arten von Betrieben und
Anlagen lägen vor. Insbesondere seien auch besondere städtebauliche Gründe im Sinne
von § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss verschiedener Arten von Vergnügungsstätten
und Nutzungen mit sexuellem Charakter gegeben. Unwirksamkeitsbegründende
Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die privaten Belange der Antragsteller seien erkannt,
richtig gewichtet und auch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Ein
Grundstückseigentümer habe keinen Anspruch darauf, dass ihm durch planerische
Festsetzungen hohe Renditemöglichkeiten vermittelt würden oder eine wirtschaftlich
besonders günstige Nutzung ermöglicht werde. Unzutreffend sei die Behauptung der
Antragsteller, dass es dem Eigentümer des Grundstücks ...... seit 1992 nicht wieder
gelungen sei, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb auf dem Grundstück
anzusiedeln. Aus der Liste des Amts für Stadtentwicklung und Vermessung vom
01.10.2009 über die ehemaligen und vorhandenen Gebäudenutzungen ergebe sich, dass
dort im Zeitraum vom 04.10.2005 bis 29.05.2008 u.a. Elektromaschinenbau sowie
Werkzeugverkauf und -vermietung und im Zeitraum vom 01.06.1978 bis 30.07.1995 eine
Schankanlagenreinigung vorhanden gewesen sei. Weiterhin weise die Liste
gastronomische, sportliche und gesundheitliche Dienstleistungen sowie diverse
Einzelhandelsbetriebe auf, die einen positiven Beitrag zur örtlichen Infrastruktur leisteten.
Bei dem sog. Trading-Down-Effekt handle es sich um einen allgemeinen städtebaulichen
Erfahrungssatz. Er wirke sich hier in zweierlei Hinsicht aus. Zum einen würde das Gebiet
an Attraktivität verlieren, wenn eine zweite Spielhalle neben dem Billardcafe und der
schon vorhandenen Spielhalle genehmigt werden müsse. Zum anderen würde es in dem
Gewerbegebiet zu einer städtebaulich unerwünschten Verdrängung von gewerblichen
Nutzungen und Dienstleistungsnutzungen kommen.
18 Auf eine Anfrage des erkennenden Gerichtshofs vom 22.04.2013 bestätigte die
Antragsgegnerin die Richtigkeit des Vortrags der Antragsteller, dass sich in den
festgesetzten Mischgebieten keine gewerbliche, sondern ausschließlich Wohnnutzung
befinde. Die Festsetzung der Mischgebiete sei aber lediglich deklaratorischer Natur. Die
Planung berücksichtige bereits auch die immissionsschutzrechtliche
Verkehrslärmproblematik der im Regionalplan Neckar-Alb 1993 vorgesehenen Regional-
Stadtbahn Neckar Alb, deren Trasse durch das Plangebiet verlaufe. Zu einem rechtlich
zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen
könne auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (8 S 979/91) und das Urteil
des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (7 A 1072/96 - BauR 2001, 1234)
verwiesen werden.
19 Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten
vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes Bezug
genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
20 Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit
entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche
Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in
ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen
wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend,
wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem
subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C
1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der
mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über
Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht
nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum
Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer
Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet
des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten
Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung
eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist,
folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich
geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das
in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter
reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus
auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb
auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG,
Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ,
2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen
als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige
erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen
Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002,
1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer
eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der
in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche
Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der
durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der
Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits
genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der
Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie
können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen
Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung
entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als
Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu
errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend.
Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die
Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller
Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt
werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die
Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein
Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom
18.05.1994, a. a. O.).
26 c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der
Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und
des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht
ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche
glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den
gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von
„Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der
angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot
unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus.
Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder
überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die
Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen
Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf
der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit
eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der
Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen
Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische
Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich
der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan
übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum
Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine
bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven
Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten
textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen
wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen,
den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die
Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn
dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der
aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies
gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen
Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt
grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige
„Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist
dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“
geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die
Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss
vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer
Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige
Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret
abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum
erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf
unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet
oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan
damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG,
Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ
2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies
kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von
Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die
Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach
ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des
Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer
Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem
Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des
Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der
Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die
beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer
rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der
anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit
es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen,
wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig
verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die
Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch
ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach
Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in
Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl.
auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans
ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare
Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der
Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als
Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6
BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten
Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1
betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der
Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets
werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit
Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist
auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken
mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit
gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung
und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet
erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe,
vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die
Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die
Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen
Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete.
Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für
theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die
Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen
entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an
jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in
den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die
erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche
Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf
für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der
Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der
Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan
von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl
ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage
in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und
bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen
Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der
mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den
Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen
aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen,
sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe
führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht
ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von
Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine
weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre
1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des
Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der
aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die
Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und
Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft
übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen
würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht
zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem -
unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten
Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von
Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der
zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich
zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen
führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom
16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen
allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und
darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung
festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene
gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben.
Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom
15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging
davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“
eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird,
Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das
festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und
einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum
gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen
Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich
weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht,
weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan
maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines
Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen
davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum
gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern
etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere
Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht -
wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst
nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die
Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und
Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die
Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein
ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber
ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander
von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich
eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder
eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die
Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht
gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N.
und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris).
Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um
die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber
immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft
herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris,
Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt
dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der
Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche
Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die
Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl.
Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine
„Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden,
indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9
BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch
in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil
der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die
Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-
Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen,
Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K
4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das
Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche
Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht
hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der
Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der
Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines
Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen
Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen,
für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit
anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck
gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil
beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa
BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 -
NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale
Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht
gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu
respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE
117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame
Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren
Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91
-NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften
Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu
erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des
Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben
könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart
gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen
Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden
Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen
Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des
Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem
Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung
durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend
von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem
untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der
Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen
verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver
Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen
werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des
Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er
gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es
keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten
ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich
geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte,
um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich
vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit
führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen
schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene -
gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im
Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der
Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen
Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der
Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen
und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung
und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen
ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der
Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in
wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der
genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss
gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler
zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den
Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38).
Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer
dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit
besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG,
Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im
Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese
Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die
Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung
in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht
eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere
Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem
Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen
Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die
Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete -
gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher
unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin
stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich
anschließenden Gewerbebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im
Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur
als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er
wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene
Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom
21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der
Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu
machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit
erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich
eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt
geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen
des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte
Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl.
hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215
Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom
11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der
Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich
beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend
deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum
Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren
aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen
.
Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird
bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere
Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im
Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der
Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen,
dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen
ist.
40 c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner
Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist,
insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange
hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse,
insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von
Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m.
§ 100 Abs. 1 ZPO.
42 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht
vor.
43
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--
EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).