Urteil des VG Stuttgart vom 05.11.2013

VG Stuttgart: vorläufiger rechtsschutz, genehmigung, ausnahme, internet, einheit, gefährdung, aufenthalt, umbau, gaststätte, computer

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 5.11.2013, 3 S 2035/13
Gefährdung von Mitarbeitern als städtebaulich relevanter Nachteil
Leitsätze
Bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann die Gefährdung von
Mitarbeitern umliegender Betriebe durch Spielsucht nicht als städtebaulich relevanter Nachteil
geltend gemacht werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vom 28. August 2013 - 4 K 1936/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
vom 14. Januar 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember
2012 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der Frist des § 146
Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO genügenden Weise begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Anders
als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des
Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung vom 11.12.2012 (in
ihrer Fassung vom 2.8.2013) für den Umbau einer Werkhalle in eine Spielstätte, eine
Gaststätte, ein Internet-Café und ein Café-Bistro das gegenläufige Interesse der
Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung
verschont zu bleiben. Denn die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146
Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts
zur Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO
eine Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt.
Der Senat hat daher eigenständig zu prüfen, ob der Antragstellerin dennoch vorläufiger
Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 27.2.2013 - 3 S 491/12 - juris). Das
ist nicht der Fall, da die von ihr angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht
gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (§ 58 Abs. 1 LBO) öffentlich-rechtliche
Vorschriften verstößt, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.).
2 Der Beigeladene benötigt zwar für den Betrieb der Spielstätte, die einen Teil des ihm
genehmigten Vorhabens darstellt, eine weitere - gewerberechtliche - Genehmigung nach §
41 Abs. 1 Satz 1 Landesglückspielgesetz (LGlüG). Prüfungsgegenstand in diesem
gewerberechtlichen Verfahren ist nach § 41 Abs. 2 LGlüG unter anderem die Frage, ob die
Voraussetzung des § 42 Abs. 3 LGlüG erfüllt ist, nach welcher von einer Spielhalle zu
einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Jugendlichen ein Mindestabstand von
500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. Ob dies der
Fall ist, obwohl die Antragstellerin in ungefähr dieser Entfernung Unterrichtsräume ihres
Ausbildungszentrums für bis zu 400 Auszubildende unterhält, bedarf im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens jedoch keiner Entscheidung, da die Erteilung der Erlaubnis nach
dem Landesglückspielgesetz jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ebenso
bedarf es keiner Prüfung, ob die vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte gewerblichen
Einheit des gesamten Vorhabens des Beigeladenen dazu führt, dass (gewerberechtlich)
nur eine Gaststätte mit vier unterschiedlichen Schankräumen genehmigt worden ist, und
schon deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur die Aufstellung von drei
Geldspielgeräten im gesamten Vorhaben des Beigeladenen zulässig sein wird.
3 Eine deswegen für die Entscheidung des Senats allein maßgebliche Verletzung von der
Baurechtsbehörde zu prüfender Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin
dienen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens des Beigeladenen beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO.
Damit ist die zu seinem Vorhaben gehörende Spielstätte als Vergnügungsstätte nur
ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Antragsgegnerin hat durch ihren
Verweis in der Baugenehmigung vom 11.12.2012 auf die Baugenehmigung vom
16.10.2008 für die Zulassung des Gesamtvorhabens einschließlich der Spielstätte
ausdrücklich eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt. Die Erteilung dieser
Ausnahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte
entgegen der Ansicht von Antragstellerin und Verwaltungsgericht ausnahmefähig sein (1.)
und auch ein sonstiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar
(2.).
4 1. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte auch seinem Umfang nach in dem es
umgebenden faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein.
5 a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen
und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang
oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts verstößt das Vorhaben des Beigeladenen gegen diese Vorschrift, da
ernstliche Zweifel daran bestünden, dass das Vorhaben noch der Eigenart des
Baugebiets, wie es sich in der Umgebung des Baugrundstücks darstelle, entspreche. Es
sprächen vielmehr überwiegende Gründe für die Annahme, dass es dort nach seinem
genehmigten Umfang - gerade auch als Ausnahme - nicht zulässig sei. Es würde nämlich
das faktische Gewerbegebiet in einer Weise dominieren, die mit dem besonderen
Gebietscharakter dieses konkreten Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht
mehr vereinbar wäre. Denn nach dem Umfang des genehmigten Vorhabens des
Beigeladenen handele es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.
6 b) Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht erkennbar an die Begründung des
Beschlusses des Senats vom 26.9.2008 (- 3 S 1057/09 - BauR 2010, 439) angeknüpft. In
der damaligen Beschwerdeentscheidung hatte der Senat allerdings die dem
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2008 zum Umbau derselben
Werkhalle in ein aus vier Spielstätten bestehendes Spielstättencenter mit einer
Gesamtspielfläche von 517 m
2
zur Aufstellung von zusammen 41 Geldspielgeräten zu
beurteilen. Zu seiner (vorläufigen) Annahme, dieses Spielstättencenter sei seinem Umfang
nach im dortigen faktischen Gewerbegebiet unzulässig, ist der Senat nicht schon
deswegen gekommen, weil Gegenstand der damaligen Baugenehmigung eine
kerngebietstypische Vergnügungsstätte war. Vielmehr hat der Senat in der Begründung
seines Beschlusses vom 29.6.2008 betont, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben
um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte „von außergewöhnlicher Größe“ handele,
die den Schwellenwert zur Bestimmung kerngebietstypischer Vergnügungsstätten um das
Fünffache überschreite und die Aufstellung von 41 Geldspielautomaten vorsehe. Ein
solcher Betrieb habe naturgemäß einen erheblichen Einfluss auf das gesamte
Gewerbegebiet und dessen zukünftige Entwicklung. Die mit dem Vorhaben beabsichtigte
beträchtliche Ausstrahlungswirkung und die damit auch zu erwartende hohe
Frequentierung des angestrebten Spielstättencenters durch einen aus einem
überregionalen Einzugsgebiet stammenden Kundenkreis zeigten, dass das beabsichtigte
Vorhaben in dem genehmigten Umfang insoweit einen Fremdkörper darstelle, der
überdies aufgrund seiner Dominanz die zukünftige Prägung des Gewerbegebiets
bestimmen würde.
7 c) Das geänderte und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilende Vorhaben
des Beigeladenen erreicht diese Ausstrahlungswirkung auf ein überregionales Publikum,
das nach Spielmöglichkeiten an Geldspielgeräten sucht, bei Weitem nicht. Denn
ungeachtet der eingangs dargestellten noch zu prüfenden weitergehenden
gewerberechtlichen Voraussetzungen könnte der Beigeladene in der ihm genehmigten
Spielstätte maximal acht Geldspielgeräte aufstellen (§ 3 Abs. 2 SpielV), in den
angrenzenden drei gastronomischen Betrieben, die, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, eine betriebliche Einheit bilden, nur insgesamt drei weitere (§ 3
Abs. 1 Satz 1 SpielV). Die Zahl der Geldspielgeräte beträgt daher insgesamt maximal elf.
Die Attraktivität des Vorhabens des Beigeladenen für das Automatenglückspiele
präferierende Publikum wird durch das zum Vorhaben gehörende Internet-Café nicht
wesentlich erhöht. Das gilt weniger wegen der Bestimmung in der angefochtenen
Baugenehmigung, wonach eine Nutzung der Computer des Internet-Cafés zu
Spielzwecken (Unterhaltungsspiele) unzulässig ist. Denn die Antragstellerin weist in ihrer
Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass eine wirkungsvolle technische
Umsetzung dieses Verbots wegen der über das Internet verfügbaren sich ständig
ändernden Browserspiele kaum möglich erscheint. Doch bietet die Möglichkeit, derartige
Spiele, zu denen auch jeder Heim-PC-Zugang eröffnet, im Vorhaben des Beigeladenen zu
spielen, keinen erkennbaren zusätzlichen Anreiz, die zu dem Vorhaben gehörende
Spielhalle - womöglich noch aus größerer Entfernung - anzusteuern. Von der Nutzung des
Vorhabens dürften daher voraussichtlich keine Auswirkungen ausgehen, die mit dem
Charakter des umgebenden faktischen Gewerbegebiets unvereinbar sind, zumal dieses
nicht nur durch kleinflächige produzierende Betriebe oder Handwerksbetriebe geprägt ist,
sondern jedenfalls auch durch größere Einzelhandelsbetriebe, so dass auch heute schon
eine erhebliche Verkehrsbelastung besteht.
8 Auch der Verweis der Antragstellerin auf einen zu befürchtenden „Trading-down-Effekt“
durch die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob der Eintritt eines
solchen Effekts durch die Genehmigung einer Spielstätte in einem Gewerbegebiet
überhaupt ähnlich wahrscheinlich ist, wie in einem Misch- oder Kerngebiet. Die
Antragstellerin beruft sich zur Begründung des Eintritts dieses Effekts auf die Sogwirkung,
die die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen für die Genehmigung weiterer
Spielstätten nach sich ziehen werde. Da es sich dabei um die erste Spielstätte in der
weiteren Umgebung handelt, wäre jedoch beim nächsten Genehmigungsantrag zu prüfen,
ob das zweite Vorhaben „nach seiner Anzahl“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO
unzulässig ist. Zudem ist seit dem Inkrafttreten von § 42 Abs. 1 LGlüG, der die
Inbetriebnahme einer Spielhalle nur zulässt, wenn sie einen Abstand von mindestens 500
m zur nächsten Spielhalle hat, eine Aneinanderreihung von Spielhallen zumindest
erheblich erschwert.
9 2. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich voraussichtlich auch sonst nicht als
rücksichtslos (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Betriebsgrundstück der
Antragstellerin.
10 Ob sich ein Vorhaben gegenüber den Grundstücken in seiner Umgebung rücksichtslos,
d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des
Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der
Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und
Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in
Betracht kommenden relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl.
v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris, v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147 u. v.
16.2.1990 - 3 S 155/90 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - BauR
2013, 934 m.w.N.). Relevant können dabei allerdings nur städtebauliche (bodenrechtliche)
Nachteile sein (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Die
„Bewahrung“ von Auszubildenden der Antragstellerin oder sonstigen Mitarbeitern vor den
Gefahren der Spielsucht, auf die die Antragstellerin verweist, ist kein städtebaulich
relevantes, sondern vielmehr ein ordnungsrechtliches Ziel. Dementsprechend hat der
Landesgesetzgeber in § 42 LGlüG - und damit in eine ordnungsrechtliche Vorschrift -
Regelungen zu Abständen von Spielhallen gerade auch zu Einrichtungen zum Aufenthalt
von Jugendlichen aufgenommen.
11 Städtebaulich relevante Nachteile sind nur solche, die durch die Nutzung des Vorhabens
für die Nutzung der Nachbargrundstücke entstehen. Solche können etwa durch den An-
und Abfahrtsverkehr zu einer Spielhalle, die in einem Mischgebiet neben Wohnhäusern
genehmigt wird, zu befürchten sein (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 9.2.2011 - 9 ZB
10.162 - juris; vgl. zur Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch
Zulassung einer Spielhalle im Gewerbegebiet auch Beschl. d. Senats v. 12.7.2011 - 3 S
698/11 - BWGZ 2012, 225). Dass der Betrieb der Spielstätte des Beigeladenen auf den
Betrieb des Werks der Antragstellerin einschließlich deren Ausbildungsstätte damit
vergleichbare unzumutbare Auswirkungen hätte, ist nicht erkennbar. Für diese Annahme
reicht der Verweis darauf, dass die Spielstätte an einen Parkplatz grenzt, den die
Auszubildenden der Antragstellerin häufig nutzen, nicht aus.
12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen im Verfahren erster Instanz sind der Antragstellerin nicht aufzuerlegen,
da er in dieser Instanz keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko für den Fall
des Unterliegens (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.