Urteil des VG Stuttgart vom 15.06.2010

VG Stuttgart (bundesamt für migration, verfolgung, afghanistan, bundesamt, bundesrepublik deutschland, staatliche verfolgung, anerkennung, rückkehr, ehemann, widerruf)

VG Stuttgart Urteil vom 15.6.2010, A 6 K 3896/08
Asylrecht: Widerruf der Anerkennung als Flüchtling - geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan
Leitsätze
Zum Maßstab der Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung bei einem Asylwiderruf, wenn eine afghanische
Staatsangehörige durch die Mudjaheddin verfolgt wurde und nunmehr Verfolgung als "westlich" geprägte Frau
geltend macht.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.10.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin wurde am ... in Kabul geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige und tadschikische
Volkszugehörige. Sie war mit einem afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat von diesem drei
Kinder. Er war als Asylberechtigter anerkannt, jedoch hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein
Widerrufsverfahren eingeleitet. Während des Gerichtsverfahrens über den Widerruf verstarb der Ehemann der
Klägerin.
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Die Klägerin reiste am 26.07.1992, von Holland kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte
am 31.07.1992 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge am 05.10.1993 gab sie an, sie habe beim Rundfunk Musik gemacht und gesungen.
Sie sei gezwungen worden, ein Schriftstück zu unterschreiben, in dem gestanden sei, dass sie ihre Tätigkeit
beim Rundfunk unterlassen werde. Als sie trotzdem wieder angefangen habe zu singen, sei ein Bruder von ihr
getötet worden. Bewaffnete Leute seien bei ihnen zu Hause gewesen. Sie wisse aber nicht, ob es Mudjaheddin
gewesen seien. Da die Wohnung neben der Wohnung ihres Onkels gelegen sei, habe ihr Onkel sie versteckt.
Daraufhin hätten bewaffnete Leute einen anderen Bruder von ihr mitgenommen. Sie sei dann mit Hilfe des
Onkels an einen Schlepper gekommen, der ihr geholfen habe, nach Pakistan zu gelangen. Beim Rundfunk und
beim Fernsehen habe es Kollegen gegeben, die mit den Mudjaheddin gemeinsame Sache gemacht hätten. Die
hätten sie und andere Kollegen an die Mudjaheddin verraten. Außerdem sei sie ja im Fernsehen zu sehen
gewesen und sei deswegen von den Mudjaheddin erkannt worden. Politisch sei sie nicht tätig gewesen.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte die Klägerin durch Bescheid vom
11.10.1993 als Asylberechtigte an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung erfolge aufgrund von §
26 Abs. 1 AsylVfG. Ihr Ehemann sei durch Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.1991 bestandskräftig als
Asylberechtigter anerkannt worden. Die Anerkennung sei derzeit auch nicht zu widerrufen oder
zurückzunehmen. - Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
4
Die Klägerin ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sie hat einen Einbürgerungsantrag gestellt. Nach
einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 03.07.2007 wurde der Ehemann der Klägerin am 27.06.2007
wegen sexuellen Missbrauchs aus Deutschland ausgewiesen.
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Am 27.07.2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Hierzu hörte es die Klägerin durch Schreiben
vom 01.08.2007 an. Darin wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anerkennung lägen nicht mehr vor,
denn die Begünstigung der stammberechtigten Person sei zu widerrufen. Andere Gründe für eine
Asylanerkennung seien nicht ersichtlich.
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Die Klägerin antwortete durch Schreiben vom 28.08.2007, sie und ihre Kinder hätten sich in Deutschland
integriert. Sie wollten in Deutschland bleiben. Das Anhörungsschreiben sei ihr unverständlich.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief durch Bescheid vom 08.10.2008 die Anerkennung der
Klägerin als Asylberechtigte vom 11.10.1993. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung sei gemäß § 73
Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG zu widerrufen, weil die Asylanerkennung des stammberechtigten Ehemannes zu
widerrufen sei. Ein Widerrufsverfahren laufe. Die Klägerin könne auch nicht aus anderen Gründen als
Asylberechtigte anerkannt werden. Die Mudjaheddin hätten ihre Macht in Afghanistan verloren. Seitens der
neuen afghanischen Regierung sei eine Verfolgung der Klägerin in asylerheblicher Weise nicht zu erwarten. Es
bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Satz 1 AufenthG. Hierüber sei erstmals zu
entscheiden. Eine staatliche Verfolgung seitens afghanischer Behörden sei nicht zu erwarten. Es seien auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin bei Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen
Zeitpunkt der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sein würde. Eine Entscheidung über das
Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei entbehrlich, weil der Widerruf aus
Gründen der Statusbereinigung erfolge und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen
Ausländerbehörde nicht beabsichtigt seien. - Der Bescheid wurde der Klägerin am 10.10.2008 zugestellt.
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Am 15.10.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt vor, bei ihrem
Ehemann sei der Widerruf nur deshalb erfolgt, weil dieser sich strafbar gemacht habe. Man lasse sie für die
Fehler ihres Mannes haften. Im Übrigen habe sie auch eigene Asylgründe. Sie habe Verfolgung durch die
Taliban zu fürchten. Diese beherrschten immer mehr Gebiete in Afghanistan. Es könne nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan jegliche weitere
Verfolgungsmaßnahme ausgeschlossen sei.
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Die Klägerin beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.10.2008 aufzuheben, hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
11 Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung und trägt außerdem vor, die Mudjaheddin hätten ihre Macht in
Afghanistan verloren. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Rückkehr einer erneuten Verfolgung
ausgesetzt sein würde.
14 In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Hilfsbeweisantrag.
15 Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen
der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
16 Die Erkenntnisquellen, die sich aus der Anlage zur Ladung ergeben, wurden zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht, ferner ein Artikel aus Wikipedia zu den Mudjaheddin sowie ein Artikel aus Welt- Online
vom 13.01.2009 zu den Taliban.
17 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie sagte, sie habe seit Juli 2006 von ihrem
Ehemann getrennt gelebt. Zu einer Scheidung sei es nicht gekommen. In Afghanistan habe sie wegen ihrer
Tätigkeit beim Radio und TV Angst vor den Mudjaheddin gehabt. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst vor den
Taliban. Im Prinzip habe sich nichts geändert. Die Gesinnung der Taliban sei radikal. Was die Frauen betreffe,
sei ihre Zielsetzung gleich. Auch in Kabul könnte sie als Frau allein nicht leben, das sei unvorstellbar. Da
stünde sie da, bis sie festgenommen würde. Auch hätte sie gar nicht den Mut dazu, nach Kabul
zurückzukehren. Sie habe sich an den Lebensstil einer westlichen Frau gewöhnt. Zudem habe sie drei Kinder,
die deutsche Staatsangehörige seien.
Entscheidungsgründe
18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 08.10.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen des § 73
Abs. 2b AsylVfG nicht vorliegen.
19 Zwar beruhte die Asylanerkennung der Klägerin auf § 26 Abs. 1 AsylVfG, und die Asylanerkennung des -
inzwischen verstorbenen- Ehemannes der Klägerin wurde widerrufen. Jedoch könnte die Klägerin aus anderen
Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden (§ 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG).
20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07-, NVwZ
2007, 1330) ist bei einer Widerrufsentscheidung der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung dann anzulegen, wenn dem Betroffenen keine Wiederholung der früheren
Verfolgung droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, die in keinem Zusammenhang mit
der früheren mehr steht, wobei aber alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe zu untersuchen und zu
berücksichtigen sind. Hingegen gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden
Verfolgungssicherheit, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen einer erlittenen Verfolgung und der mit dem
Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem
Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen
Verfolgung besteht. In diesem Fall sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2008 -
10 C 33/07-, juris). Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung; zu einer (weiteren) Vorlage an den
EuGH wegen des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist es nicht verpflichtet (vgl. Art. 267 AEUV).
21 Im vorliegenden Fall ist der
Maßstab der herabgestuften Wahrscheinlichkeit
Klägerin besteht bei einer Rückkehr nach Afghanistan das Risiko einer gleichartigen Verfolgung. Sie hat bei
ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 05.10.1993 detailliert berichtet, dass ihr Leben durch die Mudjaheddin
in Gefahr gewesen sei, weil sie beim Rundfunk Musik gemacht und gesungen habe und auch im Fernsehen
aufgetreten sei; sie habe dies aufgeben müssen, nachdem die Mudjaheddin ihr mit dem Tod gedroht hätten,
weil es Sünde sei. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin, und solche Zweifel
wurden auch nicht vom Bundesamt geäußert. Zwar wurde die Asylanerkennung ausschließlich auf § 26 Abs. 1
AsylVfG gestützt, aber wie bereits ausgeführt wurde, sind sämtliche vorgetragenen Gründe zu berücksichtigen.
22 Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Klägerin vor einer gleichgelagerten Verfolgung nicht hinreichend
sicher. Zwar führt das Bundesamt im Bescheid vom 08.10.2008 mit Recht aus, die Mudjaheddin hätten ihre
Macht in Afghanistan verloren. Dafür haben aber die Taliban ihre Machtposition nach und nach - auch in Kabul-
wieder ausgebaut (vgl. dazu z.B. die Zeitungsartikel, welche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinem
Schriftsatz vom 15.06.2010 beigefügt hat), und auch sie bedrohen Frauen mit „westlichem“ Lebensstil. Der
ehemalige Mudjaheddin-Führer Mullah Mohammad Omar war sogar maßgeblich an der Gründung der Taliban
beteiligt (vgl. Welt-Online, Artikel vom 13.01.2009). Zudem war die Situation afghanischer Frauen schon vor
dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch- patriarchalische Ehrenkodizes
geprägt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.10.2009, S. 25). Auch jetzt noch liegt die
Verwirklichung der Frauenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen in weiter Ferne. Daher
bezeichnet UNHCR u.a. Frauen als besonders schutzbedürftig (vgl. Stellungnahme vom 30.11.2009 an den
BayVGH). Wenn die Klägerin also als „westlich“ geprägte Frau - noch dazu ohne männliche Begleitung- nach
Afghanistan (auch Kabul) zurückkehrte, wären geschlechtsspezifische Verfolgungen (vgl. § 60 Abs. 1 S. 3
AufenthG) durch Taliban oder sonstige konservativ- islamische Kräfte keinesfalls auszuschließen, sondern
sogar wahrscheinlich, ohne dass der afghanische Staat dagegen einschreiten würde oder könnte. Die Klägerin
könnte also weiterhin im Sinne von § 73 Abs. 2b S. 2 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt werden. Daraus
folgt auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AsylVfG, so dass der Bescheid vom 08.10.2008
insgesamt aufzuheben war.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG
gerichtskostenfrei.